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Das passive Wahlrecht darf nicht für einzelne Schichten der Bevölkerung, also auch nicht für Seniorinnen und Senioren, eingeschränkt werden

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M 176/2004 FIN 12. Januar 2005 47C Motion

0127 Lagger, Köniz (CVP

Aeschbacher, Gümligen (SVP) Pulver, Bern (GFL)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 12.07.2004

Abschaffung der Altersgrenzen für Regierungsräte

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Änderung des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) zu unterbreiten, die Altersgrenzen für Regierungsräte für unzulässig erklärt.

Begründung:

1. Artikel 16 Absatz 1 des heute gültigen Organisationsgesetzes vom 20. Juni 1995 hat folgenden Wortlaut: „Eine Neu- oder Wiederwahl in den Regierungsrat ist nach Vollendung des 65 Altersjahres nicht zulässig.“ Diese Vorschrift ist zu streichen.

2. In der Junisession 2004 hat der Grosse Rat bei der Beratung über die Änderung des Gemeindegesetzes (GG) folgende Fassung von Artikel 35 Absatz 4 beschlossen: „Die Wählbarkeit von Mitgliedern des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates, des Rechnungsprüfungsorgans ... darf nicht durch Höchstaltersgrenzen beschränkt werden.“ Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er Altersgrenzen auf der Ebene der Gemeinde nicht mehr zulassen will. Es muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Altersgrenzen im Kanton Bern generell aufzuheben sind.

3. Gegen Altersgrenzen für Behördemitglieder sprechen mehrere Gründe:

• Das passive Wahlrecht darf nicht für einzelne Schichten der Bevölkerung, also auch nicht für Seniorinnen und Senioren, eingeschränkt werden. Es handelt sich, wie das aktive Wahlrecht, um ein Grundrecht der Bürgerin und des Bürgers. Zu diesem Schluss gelangen massgebende Staatsrechtler, auch wenn einzelne von ihnen sie in besonderen Fällen für zulässig halten. Der Bundesrat hat kürzlich in Beantwortung einer Motion den Kantonen und Gemeinden empfohlen, davon abzusehen. Die Einwohner des Kantons wie auch der Gemeinden sollen selber bestimmen können, wen sie in die Exekutiven wählen wollen. Ihre Rechte und jene der Parteien, die Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen, sollen nicht beschnitten werden. Die meisten schweizerischen Kantone kennen keine Altersgrenzen für Behördemitglieder.

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• Die Begründung, Seniorinnen und Senioren könnten den körperlichen und geistigen Anforderungen nicht gewachsen sein, gilt heute weder als bewiesen noch als zutreffend. Anderseits fordert der Kanton (siehe Planungsbericht und Konzept GEF 2004 für die weitere Umsetzung mit dem „Altersleitbild 2005“ festgelegten Ziele) die Übernahme von mehr Verantwortung durch die Seniorinnen und Senioren. Die Festlegung von Altersgrenzen steht dieser Aufforderung entgegen. Es sind genügend Beispiele bekannt, in denen Seniorinnen und Senioren auch in hohen öffentlichen Ämtern herausragende Arbeit geleistet haben und noch leisten.

• Es bleibt den Parteien unbenommen, für ihre Vertreter in der kantonalen Exekutive Amtszeitbeschränkungen einzuführen. Damit können sogenannte Sesselkleber ausgeschaltet werden. Es wäre – falls erwünscht – auch denkbar, eine solche Amtszeitbeschränkung im OrG einzuführen, was aber nicht Gegenstand dieser Motion ist.

• Gesellschaftspolitisch sind Altersgrenzen ein untaugliches Auswahlkriterium.

Seniorinnen und Senioren drängen kaum in politische Ämter. Für letztere geht es aber um die grundsätzliche Frage, ob die Gesellschaft und ihre Behörden ihnen vertrauen. Altersschranken sind nicht geeignet, das besonders wichtige harmonische Zusammenleben unter den Generationen zu fördern.

Antwort des Regierungsrates

Seit dem 1. Januar 1996 steht das Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01) in Kraft.

Gemäss seinem Artikel 16 Absatz 1 ist eine Neu- oder Wiederwahl in den Regierungsrat nach Vollendung des 65. Altersjahres nicht zulässig. Bei der Ausarbeitung des Gesetzes führte diese Vorschrift im Grossen Rat zu keinerlei Diskussionen. Der Vortrag beschränkte sich auf den Hinweis, dass diese Regelung den Vorschriften des Personalgesetzes entspreche.

Seither wurde jedoch die Frage der Alterslimiten für Politikerinnen und Politiker, insbesondere für Exekutivmitglieder, aus verschiedenen Gründen und auf verschiedenen Ebenen, zum Thema. In dem am 21. April 2004 publizierten "Bericht des Bundesrates über Altersschranken auf kantonalen und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und der Legislative", der auf Grund einer als Postulat überwiesenen Motion von Nationalrätin Egerszegi-Obrist zu erstatten war, kommt die Landesregierung zum Schluss, dass Altersschranken generell ein untaugliches Auswahlkriterium sind. Er empfiehlt den Kantonen und Gemeinden, darauf zu verzichten. Dem bernischen Grossen Rat war dieser Bericht bekannt, als er in seiner Sitzung vom 23. Juni 2004 durch eine Änderung des Gemeindegesetzes Höchstaltersgrenzen auf der Ebene der Gemeinde, auch für vollamtliche Exekutivmitglieder, ausdrücklich verbot. Er folgte dabei dem mit der Behandlung der Motion M 139/2002 Fuchs/Sterchi "Ehret das Alter oder <schaff und erwirb, zahl Steuern und stirb>? Keine Diskriminierung im Kanton Bern aufgrund des Alters" eingeschlagenen Weg. Dieser Vorstoss war am 20. November 2002 bezüglich des Gemeindepersonals als Motion, bezüglich des Kantonspersonals als Postulat überwiesen worden.

In Würdigung dieser Vorgeschichte nimmt der Regierungsrat zum Antrag der Motionäre folgendermassen Stellung:

Der Regierungsrat ist der Meinung, dass angesichts der demographischen Entwicklung unsere Gesellschaft je länger desto mehr auf das politische Engagement der älteren Generation angewiesen ist. Insofern ist die Abschaffung von Alterslimiten grundsätzlich

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sicher richtig und nötig. In diesem Sinne deckt sich die Auffassung des Regierungsrates mit den im bundesrätlichen Bericht erwähnten Überlegungen. Es stellt sich im Folgenden zuerst die Frage, ob das Beibehalten der Alterslimite für Mitglieder des Regierungsrats überhaupt zulässig wäre, oder ob sich die Aufhebung dieser Limite allenfalls schon aus formellen Gründen aufdränge. Bezüglich der Zulässigkeit von Alterslimiten für Exekutivmitglieder im Hauptamt herrscht jedoch auch bei kompetenten Experten keine eindeutige Auffassung. Wie dem Bericht des Bundesrats zu entnehmen ist, halten einige Experten Altersschranken für solche Hauptämter für generell zulässig, andere wiederum schauen sie als unzulässig an. Mangels eindeutiger Vorgaben besteht deshalb kein klarer Zwang, aus formellen Gründen die bestehende Alterslimite aufzuheben.

Der Regierungsrat kommt jedoch zur Ansicht, dass die gesellschaftspolitische Entwicklung tatsächlich in mehrfacher Weise darauf hindeutet, dass die bisher praktizierte Altersbeschränkung nicht mehr angezeigt ist. Dem auch im Bericht des Bundesrates aufgeführten Argument der permanent ansteigenden Lebenserwartung kann sich der Regierungsrat nicht verschliessen. Der Regierungsrat hat auch zur Kenntnis genommen, dass im Hinblick auf den als Folge von geburtenschwachen Jahrgängen mittelfristig zu erwartenden Mangel an Arbeitskräften eine generelle Verlängerung des Arbeitseinsatzes über 65 Jahre hinaus diskutiert wird. Der Regierungsrat will unter diesen Umständen nicht durch Festhalten an nicht zwingenden Limiten die Wahl von leistungswilligen und –fähigen älteren Bürgerinnen und Bürgern in die Exekutive verhindern. Der Regierungsrat anerkennt im Weiteren auch, dass die Stellung des Kantons zwischen Eidgenossenschaft und Gemeinden nach einer konsistenten Haltung bezüglich der Alterslimite für Exekutivmitglieder ruft. Er ist unter diesen Umständen bereit, auf die Alterslimite für Regierungsrätinnen und Regierungsräte zu verzichten.

Antrag

Annahme der Motion

An den Grossen Rat

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