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Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 aufdas Land Berlin

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Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin

AnlGBlnV

Ausfertigungsdatum: 01.07.1955 Vollzitat:

"Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

Überschrift: Für Berlin vgl. GVBl. 1955 S. 757  (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Eingangsformel  

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  

Das Anleihe-Gesetz von 1950 vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 218) gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 2  

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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