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Bekanntmachung über die Anwendbarkeit desForschungszulagengesetzes

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Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Forschungszulagengesetzes

FZulGAnwBek

Ausfertigungsdatum: 01.07.2020 Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Forschungszulagengesetzes vom 1. Juli 2020 (BGBl. I S. 1596)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 8.7.2020 +++)  

----

Nach § 16 Absatz 3 des Forschungszulagengesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird hiermit folgender Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Juni 2020 bekannt gegeben:

Die Freistellung der nationalen Beihilferegelung (Forschungszulagengesetz), für die die Bundesregierung einen Evaluierungsplan vorgelegt hat, besteht über den anfänglichen sechsmonatigen Zeitraum hinaus fort bis sechs Monate nach Ablauf der in Artikel 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr.

651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) festgelegten Geltungsdauer der AGVO in der geänderten Fassung.

Die weitere Anwendbarkeit der AGVO auf dieses Gesetz oder der Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen werden im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

Schlussformel  

B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r F i n a n z e n

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