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Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereichdes technischen Arbeitsschutzes bei Eisenbahnen des Bundes(Eisenbahn-Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des technischen Arbeitsschutzes bei Eisenbahnen des Bundes

(Eisenbahn-Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung)

EBArbSchV

Ausfertigungsdatum: 08.11.1994 Vollzitat:

"Eisenbahn-Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3435)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.12.1994 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Überwachung der Einhaltung staatlicher Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit diese Vorschriften den Betrieb von Schienenfahrzeugen und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, betreffen. Satz 1 gilt nicht bei Sperrung oder Außerbetriebnahme einer Anlage für die Dauer der Sperrung oder Außerbetriebnahme.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.   Propanweichenheizungen einschließlich der Versorgungsbehälter,

 2.   Gasbeleuchtungseinrichtungen für Signale,

 3.   Druckluftbehälter in Schaltanlagen des Bahnstromnetzes,

 4.   Anlagen zur Abwicklung des Eisenbahnbetriebes wie Gleise, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen, Stellwerke, Eisenbahnbrücken, Eisenbahntunnel,

 5.   Anlagen der Bahnstromversorgung (Umspann- und Umformerwerke einschließlich Schaltanlagen), Fernleitungen, Fahrleitungen und Fahrschienen.

 

(3) Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Arbeitsschutz bleiben unberührt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Schlußformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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