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Dreiundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von denVorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (43.Ausnahmeverordnung zur StVZO)

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Dreiundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (43.

Ausnahmeverordnung zur StVZO)

StVZOAusnV 43

Ausfertigungsdatum: 18.03.1993 Vollzitat:

"43. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 18. März 1993 (BGBl. I S. 361), die durch Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 310) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 4 Nr. 2 V v. 23.3.2000 I 310 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 27.3.1993 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ 1  

Abweichend von § 53 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf an Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder - und ihren Anhängern eine zusätzliche zentrale Bremsleuchte angebaut sein, wenn

1.   ihre Lichtstärke mindestens 25 Candela, aber nicht mehr als 80 Candela beträgt,

 2.   sie in einer amtlich genehmigten Bauart (§ 22a Abs. 1 Nr. 14 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ausgeführt ist oder auf Grund vergleichbarer Anforderungen eines anderen Mitgliedstaates der

Europäischen Gemeinschaften an Bauart und Beschaffenheit genehmigt wurde und mindestens die gleiche Schutzwirkung aufweist,

 3.   sie symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene innen oder außen am Fahrzeug fest angebracht ist und ihre untere Begrenzung der leuchtenden Fläche über den oberen Begrenzungen der leuchtenden Flächen der vorgeschriebenen Bremsleuchten liegt und

 4.   nicht bereits zusätzliche paarweise Bremsleuchten nach § 53 Abs. 2 Satz 10 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung angebracht sind.

 

§ 2  

Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

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