• Keine Ergebnisse gefunden

Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von denVorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (23.Ausnahmeverordnung zur StVZO)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von denVorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (23.Ausnahmeverordnung zur StVZO)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (23.

Ausnahmeverordnung zur StVZO)

StVZOAusnV 23

Ausfertigungsdatum: 13.03.1974 Vollzitat:

"23. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 13. März 1974 (BGBl. I S. 744), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 24 G v. 19.9.2006 I 2146 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 22.3.1974 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:

§ 1  

(weggefallen)

§ 2  

(weggefallen)

§ 3  

Abweichend von § 53 Abs. 4 Satz 4 StVZO sind an Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommen sind, zwei zusätzliche Rückstrahler nicht erforderlich, wenn eine höhere Anbringung der vorgeschriebenen Rückstrahler bei der Erteilung der Betriebserlaubnis genehmigt und eine Auflage über die Anbringung eines zweiten Paares Rückstrahler nicht gemacht worden ist.

§ 4  

(1) Abweichend von § 53a Abs. 4 StVZO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 StVZO darf bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, das Warnblinklicht auch durch die vorhandenen Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt werden.

(2) An solchen Fahrzeugen darf das Warnblinklicht an der Rückseite anstatt durch die Blinkleuchten für rotes Licht durch zwei zusätzlich angebrachte Leuchten für gelbes Licht abgestrahlt werden.

§ 5  

(weggefallen)

§ 6  

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r k e h r

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ausnahmeverordnung zur StVO vom 23. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr.

Ausnahmeverordnung zur StVO vom 24. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr.

(1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, dass technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 der Straßenverkehrs-Zulassung Ordnung dürfen an Fahrzeugen der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen

Abweichend von § 32 Abs. 1 Buchstabe a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. 1134) geändert worden ist, in Verbindung mit der in Anlage

  3.   sie symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene innen oder außen am Fahrzeug fest angebracht ist und ihre untere Begrenzung der leuchtenden Fläche über den oberen Begrenzungen

4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung braucht der Führer eines Fahrzeugs, an dem ein Ident- oder Nachbaurad oder mehrere angebaut wurde(n), nicht den Abdruck oder die Ablichtung

Lohndreschbetrieben, wenn sie nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden