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Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950

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Academic year: 2022

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Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950

Antrag:

Ich _____________________________________ (Name des/der Antragstellers/in) beantrage den mittels EpG-Berechnungstool errechneten Vergütungsbetrag.

Geben Sie bitte Ihre UID- bzw. ATU-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) an:

_______________________________________________________________

Die beantragte Vergütung ist auf folgendes Konto zu überweisen:

Kontoinhaber*in: __________________________________________

Bankverbindung IBAN: __________________________________________________

_________________________________________

Unterschrift - Datum

Bestätigung der Richtigkeit wie im EpG Berechnungstool:

Hiermit bestätige ich _____________________________________ (Name Steuerberater*in/

Wirtschaftsprüfer*in/Bilanzbuchhalter*in) im Sinne des § 6 Abs. 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung.

______________________________________

Unterschrift und Firmenstempel

Erforderliche Unterlagen:

EpG-Berechnungstool (Abrufbar unter www.sozialministerium.at > Coronavirus - Rechtliches >

+ Erlässe > EPG-Berechnungstool) und

+ Absonderungsbescheid oder

(2)

Beurkundung telefonischer Absonderungsbescheid oder Bestätigung der mündlichen Absonderung durch die zuständige Behörde

Datenschutzrechtliche Information nach Art 13 DS-GVO

Bitte beachten Sie, dass wir die von Ihnen bekanntgegebenen personenbezogenen Datenausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Antrages im Amt

Allgemeine Bezirksund Gemeindeverwaltung, Rathaus, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck,post.bezirks.gemeindeverwaltung@innsbruck.gv.at, 0512-5360/1305 verarbeiten.Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nachArt. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO. Die personenbezogenen Daten werden an folgende Dritteweitergegeben: Gesundheitsbehörden, zuständige Ministerien, Land Tirol,Rechtsvertretung. Die personenbezogenen Daten werden gemäß § 123 Abs. 1 BAOgespeichert und darüber hinaus bis zur Beendigung eines anhängigen Verfahrens. DieBereitstellung der personenbezogenen Daten ist für das Verfahren notwendig.Nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) haben allePersonen das Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung derVerarbeitung, Datenübertragbarkeit und auf Widerspruch bei Einwilligung. Es bestehtkeine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Diese Rechte könnenSie schriftlich und mit Identitätsnachweis über

datenschutz@innsbruck.gv.at ausüben.Weitere Informationen finden Sie im Internet auf https://www.innsbruck.gv.at. Schließlichhaben Sie das Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde(dsb@dsb.at, www.dsb.gv.at).

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