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(1)Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen DieSenatorinfürFinanzen

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Die Senatorin für Finanzen Freie

Hansestadt Bremen

DieSenatorinfürFinanzen . Rudolf-Hilferding-Platz1 . 28195Bremen

Bundesministerium der Finanzen Herrn Staatssekretär Werner Gatzer Wilhelmstr. 97

10117 Berlin

Bremen, 15. April 2011

Verwaltungsvereinbarung zum Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen

Sehr geehrter Herr Staatssekretär,

mit dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zum Gesetz zur Gewährung von Konsoli- dierungshilfen wird ein notwendiger, aber sehr ehrgeiziger Weg der Haushaltskonsolidie- rung eingeschlagen.

Der Beurteilung der Frage, ob die Empfängerländer in der Lage sind, die Konsolidierungs- vorgabe der Verwaltungsvereinbarungen einzuhalten, liegt unter anderem die Annahme zugrunde, dass die derzeitigen Finanzbeziehungen, wie sie zwischen dem Bund und den Ländern vereinbart worden sind, während der Laufzeit der Verwaltungsvereinbarung nicht zulasten dieser Länder verändert werden.

Wie Sie wissen, zweifeln drei Länder die Verfassungsmäßigkeit des Länderfinanzausgleichs an. Würde eine Veränderung des Länderfinanzausgleichs dazu führen, dass sich die bishe- rige Einnahmesituation merklich verschlechtert, könnten die Länder die Konsolidierungsvor- gaben der Verwaltungsvereinbarung sicherlich nicht mehr einhalten.

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Die Freie Hansestadt Bremen geht davon aus, dass der Bundesgesetzgeber auch künftig seinen Pflichten nachkommen wird. Der Bund beeinflusst durch seine Gesetzgebungs- kompetenz die Höhe der Steuereinnahmen der Länder wesentlich. Mit der Einhaltung der Konsolidierungsvorgaben der Verwaltungsvereinbarung entfällt die Möglichkeit, zum Aus- gleich verminderter Steuereinnahmen zusätzliche Kredite aufzunehmen. Deshalb erwartet die Freie Hansestadt Bremen vom Bundesgesetzgeber, dass dieser alles unterlässt, was die Einnahmebasis der Länder wesentlich schwächen könnte. Die Freie Hansestadt Bremen geht weiter davon aus, dass der Stabilitätsrat insbesondere bei etwaigen, die Haushalte der Länder maßgeblich belastenden finanzpolitischen Maßnahmen des Bundes oder auch bei erheblichen Einmaleffekten auf Antrag unvoreingenommen prüft, inwieweit diese eine be- sondere Ausnahmesituation nach § 6 der Vereinbarung begründen.

Der Verwaltungsvereinbarung liegt ein Verfahren zur Konjunkturbereinigung zugrunde, das aus Sicht der Länder Schwächen hat, über deren Ausmaß derzeit nur Mutmaßungen ange- stellt werden können. Die Freie Hansestadt Bremen hat sich dennoch entschieden, das in der Verwaltungsvereinbarung vorgesehene Verfahren anzuwenden, um die Verhandlungen zeitgerecht abschließen zu können. Sie weist aber ausdrücklich auf das in § 9 vereinbarte Revisionsverfahren hin.

Die Freie Hansestadt Bremen weist ergänzend darauf hin, dass sie vor dem Hintergrund der bevorstehenden Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung trotz grundsätzlichen Fest- haltens an ihren finanzverfassungsrechtlichen Positionen ihre Klage vor dem Bundesverfas- sungsgericht vom 7. April 2006 für erledigt erklärt hat. Sie vertraut bei ihrer Entscheidung darauf, dass Bund und Ländergesamtheit zukünftig mit ihren finanzpolitischen Entscheidun- gen die Überwindung der extremen Haushaltsnotlage des Landes und den sukzessiven Ab- bau seines strukturellen Defizits nicht gefährden oder gar unmöglich machen.

Mit freundlichen Grüßen

Karoline Linnert

Senatorin für Finanzen

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