Digitale Plattformen –
die neuen Player am Markt
Caroline Gaul
Digitalisierung Digitale Transformation
Zusammenspiel unterschiedlicher
Akteure
Netzwerkeffekte Plattformen
Digitale Ökosysteme
Die neuen Player am Markt
Zentrale Besonderheit bei Plattformen
Diverse Vertragstypen: Aufträge, Kauf- oder Werkverträge, Pauschalreisen, Versicherungs-
Plattform
Endkunde Anbieter
IT-Services: Nutzung der Applikation,
Gewährleistung der
Funktionaliät und Leistung
“Nutzungsvertrag”: Bereitstellung der Plattorm, rechtliche Qualifikation
richtet sich nach der konreten
Ausgestaltung
Sie verbinden unterschiedliche Akteure und bieten gemeinsam genutzte Infrastruktur, Marktplätze und/oder Netzwerke für Dritte und deren Produkte oder Dienstleistungen
Hub
Steuern den Zugang zur Plattform
Gatekeeper
Sie bieten die eigentlichen Waren oder Dienstleistungen nicht selber an sondern fungieren als Intermediär (“middle man”)
Vermittler
Wodurch zeichnen sich Plattformen aus?
Pot en tie lle Kli en ten
•Schildern ihr rechtliches Problem auf der Plattform•Wählen einen Anwalt aus
di git alLa w yer
•Prüft die Anfrage•Wählt aus der Liste der registrierten Anwälte eine Auswahl passender
Anwälte heraus
•Stellt die Applikation für die Kommunikation mit dem Klienten und die Fallbearbeitung zur Verfügung und bindet dazu weitere IT-
Dienstleister ein
•Übernimmt die Zahlungsabwicklung
An w ält e
•Machen ein Angebot
•Bearbeiten das Mandat
•Zahlen eine Service Fee an die Plattform, die sich aus einem Prozentsatz des Anwaltshonorars ergibt
Beispiel: Plattform «digitalLawyer»
Rechtliche Risiken?
– DigitalLawyer “nur Application Provider”, datenschutzrechtlich nur Processor, nicht Controller?
– Nur Hilfsperson des
Anwalts,d.h. kein Verstoss gegen das Berufsgeheimnis?
– Service Fees wie in jedem
anderen Sektor zulässig?
Datenschutz
Unterschiedliche Ebenen der Datenbearbeitung:
Processor, soweit die
Datenbearbeitung in Erfüllung des Vertrags mit dem Anwalt erfolgte;
Im Übrigen, d.h. Mandatsakquise und Betreiben der Website:
Controller
Berufsgeheimnis
Verstoss gegen Art. 321 StGB, Art.13 BGFA, da keine Hilfsperson
in Bezug auf Mandatsakquise, Einschalten weiterer IT-
Dienstleister
ohne weitere Massnahmen unzulässige Subdelegation (Urteil des Bundesgerichts vom 4.
Juni 2019, Bger 2C-1083/2017)
Service Fees
Service Fees unzulässige Vermittlungsgebühr (Art. 12
lit. a BGFA)
Rechtliche Risiken
Verletzung der Berufs- und Standesregeln?
“Nicht unser Problem”
“Richtig! Es stellt aber Euer gesamtes Geschäftsmodell in Frage!”
Wo / beim wem liegen die Risiken?
Bilden die
Kundenschnittestelle und verwerten die
anfallenden Kundendaten
Wollen Verantwortung für die
Datenverarbeitung vermeiden
Rechtliche Risiken
Verarbeiten
Kundendaten nur für den Anbieter
Wollen aber “Herr der Daten” sein
Rechtliche Risiken
Bieten
Waren/Dienstleistungen über ihre Plattform an
Wollen nur „Vermittler“
sein
Rechtliche Risiken
Bilden starke Allianzen mit ihren Partnern (Anbietern auf der
Plattform)
Tendieren dazu, die (allenfalls
sektorspezifische) legal compliance ihrer
Partner zu vergessen
Rechtliche Risiken
• Auftragsverarbeiter? Controller?
Datenschutzrecht
• Urteil des EuGH vom 02.04.2020 – C-567/18
(Coty/Amazon): Amazon verletzt durch die bloße Lagerung markenrechtsverletzender Waren keine Markenrechte. Der EuGH weist jedoch explizit auf Haftung von Mittlern nach der E-Commerce und Enforcement Richtlinie hin.
Verantwortung für Produkte auf der
Plattform?
• Urteil des Arbeitsgerichts Lausanne vom 29.04.2019:
Verhältnis zwischen UBER und UBER-Fahrer =
Arbeitsvertrag (Jugement rendu par le Tribunal de
Vermittlung von Dienstleistungen oder
Was bedeutet das für unsere rechtliche
Beratung?
Beispiel: Schweizer Plattform Batmaid
• Legal Compliance der Anbieter auf der Plattform:
Verletzung von nur für Plattform-Teilnehmer
geltendem spezifischen Recht und regulatorischen Anforderungen kann als Geschäftsrisiko ein red flag sein
• Es kann erforderlich sein, statt nur Reps &
Warranties vorzuschlagen, „Clean-Up Activities“ vor dem Closing zu empfehlen
• Grenzen der Due Diligence?
Spezial: Rechtliche Beratung in der Due
Diligence
Kein allgemeiner Rechtsrahmen und kein spezielles Haftungsregime
Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Täter/Teilnehmerhaftung und der Kausalität (vgl. hierzu insbesondere Urteil des
Bundesgerichts vom 08.02.2019 (4A_433/2018) in Sachen Swisscom: Keine Überprüfungs- und Unterlassungspflichten für blosse Access Provider
Sektorspezifische Sonderregeln:
•Netzsperren bei nicht bewilligten ausländischen online Spielangeboten (Art. 86 ff. BGS) und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Internet-Angeboten mit verbotener Pornografie im neuen Fernmeldegesetz (Art. 46a E-FMG)
•Seit dem am 1. April 2020 in Kraft getretenen neuen URG: Stay-Down-Pflicht für Hosting Provider nach Art. 39d URG
Allgemeine Grundsätze der Vertrauenshaftung (Urteil des Bundesgerichts vom 02.02.2016, 4A_299/2015 = BGE 142 III 84)
Plattformhaftung: Schweiz
Der deutsche Gesetzgeber hat auf hitzige Debatten über Hassreden und Rechtskriminalität in sozialen Medien reagiert mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das im Oktober 2017 in Kraft getreten ist und dessen Verschärfung vom deutschen Bundestag im Juni diesen Jahres beschlossen wurde:
Soziale Netzwerke müssen strafbare Postings künftig nicht mehr nur löschen, sondern in bestimmten schweren Fällen auch dem Bundeskriminalamt (BKA) melden, damit die strafrechtliche Verfolgung ermöglicht wird. Um Täter schnell identifizieren zu können, müssen soziale Netzwerke dem BKA auch die IP-Adresse und Port-Nummer, die dem Nutzerprofil zuletzt zugeteilt war, mitteilen.
Exkurs: NetzDG
Die sich aus der E-Commerce RL ergebenden Haftungsprivilegien beginnen zu bröckeln
Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (DSM-RL):
„Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten“ (Youtube), das Haftungsprivileg für Host-provider nach der E-Commerce-RL entzogen und macht Intermediäre für Verletzungen von Urheberrechten verantwortlich, die von Nutzern auf der Plattform verursacht wurden. Die DSM-RL gilt nicht für Online-Marktplätze und elektronische Kommunikationsdienste wie WhatsApp.
Die EU Kommission hat als Teil der «European Digital Strategy» ein «Digital Services Act» Paket angekündigt mit dem klaren Ziel der Verschärfung der Verantwortung der Plattformen (öffentliche Anhörung noch bis 8. September
Plattformhaftung EU
Die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz (EU) 2019/1150 (Platform-to-Business Verordnung oder P2B-Verordnung) ist am 12. Juli 2020 in Kraft getreten.
Sie gilt für Online-Vermittlungsdienste (z.B. ebay) und Online-Suchmaschinen aber auch für soziale Netzwerke (Facebook) und Buchungs- und Vergleichsportale.
Exterritoriale Wirkung: Sie gilt u.a. auch für Schweizer Plattformen, wenn ihre kommerziellen Nutzer (also nicht die Endnutzer sondern die Anbieter) ihren Sitz in der EU haben und auf Endabnehmer in der EU zielen.
Rechtsfolgen: AGBs können nichtig sein, abmahnfähig und die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe für die
Platform-to-Busines Verordnung
Umfangreichere Anforderungen an AGBs/Impressum z.B.:
– Hauptparameter des Produktrankings und Gründe für deren Gewichtung nennen – Über Zugang der kommerziellen Nutzer zu
Nutzungsdaten/Weitergabe der Daten an Dritte informieren
– Selbstbevorzugung eigener Angebote des Plattformbetreibers transparent machen – «Bestpreisklauseln» transparent machen
– Identität der kommerziellen Nutzer erkennbar machen