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Digitale Plattformen – die neuen Player am Markt

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Academic year: 2022

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Digitale Plattformen –

die neuen Player am Markt

Caroline Gaul

(2)

Digitalisierung Digitale Transformation

Zusammenspiel unterschiedlicher

Akteure

Netzwerkeffekte Plattformen

Digitale Ökosysteme

(3)

Die neuen Player am Markt

(4)

Zentrale Besonderheit bei Plattformen

Diverse Vertragstypen: Aufträge, Kauf- oder Werkverträge, Pauschalreisen, Versicherungs-

Plattform

Endkunde Anbieter

IT-Services: Nutzung der Applikation,

Gewährleistung der

Funktionaliät und Leistung

“Nutzungsvertrag”: Bereitstellung der Plattorm, rechtliche Qualifikation

richtet sich nach der konreten

Ausgestaltung

(5)

Sie verbinden unterschiedliche Akteure und bieten gemeinsam genutzte Infrastruktur, Marktplätze und/oder Netzwerke für Dritte und deren Produkte oder Dienstleistungen

Hub

Steuern den Zugang zur Plattform

Gatekeeper

Sie bieten die eigentlichen Waren oder Dienstleistungen nicht selber an sondern fungieren als Intermediär (“middle man”)

Vermittler

Wodurch zeichnen sich Plattformen aus?

(6)

Pot en tie lle Kli en ten

Schildern ihr rechtliches Problem auf der Plattform

Wählen einen Anwalt aus

di git alLa w yer

Prüft die Anfrage

Wählt aus der Liste der registrierten Anwälte eine Auswahl passender

Anwälte heraus

Stellt die Applikation für die Kommunikation mit dem Klienten und die Fallbearbeitung zur Verfügung und bindet dazu weitere IT-

Dienstleister ein

Übernimmt die Zahlungsabwicklung

An w ält e

Machen ein Angebot

Bearbeiten das Mandat

Zahlen eine Service Fee an die Plattform, die sich aus einem Prozentsatz des Anwaltshonorars ergibt

Beispiel: Plattform «digitalLawyer»

(7)

Rechtliche Risiken?

– DigitalLawyer “nur Application Provider”, datenschutzrechtlich nur Processor, nicht Controller?

– Nur Hilfsperson des

Anwalts,d.h. kein Verstoss gegen das Berufsgeheimnis?

– Service Fees wie in jedem

anderen Sektor zulässig?

(8)

Datenschutz

Unterschiedliche Ebenen der Datenbearbeitung:

Processor, soweit die

Datenbearbeitung in Erfüllung des Vertrags mit dem Anwalt erfolgte;

Im Übrigen, d.h. Mandatsakquise und Betreiben der Website:

Controller

Berufsgeheimnis

Verstoss gegen Art. 321 StGB, Art.13 BGFA, da keine Hilfsperson

in Bezug auf Mandatsakquise, Einschalten weiterer IT-

Dienstleister

ohne weitere Massnahmen unzulässige Subdelegation (Urteil des Bundesgerichts vom 4.

Juni 2019, Bger 2C-1083/2017)

Service Fees

Service Fees unzulässige Vermittlungsgebühr (Art. 12

lit. a BGFA)

Rechtliche Risiken

(9)

Verletzung der Berufs- und Standesregeln?

“Nicht unser Problem”

“Richtig! Es stellt aber Euer gesamtes Geschäftsmodell in Frage!”

Wo / beim wem liegen die Risiken?

(10)

Bilden die

Kundenschnittestelle und verwerten die

anfallenden Kundendaten

Wollen Verantwortung für die

Datenverarbeitung vermeiden

Rechtliche Risiken

(11)

Verarbeiten

Kundendaten nur für den Anbieter

Wollen aber “Herr der Daten” sein

Rechtliche Risiken

(12)

Bieten

Waren/Dienstleistungen über ihre Plattform an

Wollen nur „Vermittler“

sein

Rechtliche Risiken

(13)

Bilden starke Allianzen mit ihren Partnern (Anbietern auf der

Plattform)

Tendieren dazu, die (allenfalls

sektorspezifische) legal compliance ihrer

Partner zu vergessen

Rechtliche Risiken

(14)

• Auftragsverarbeiter? Controller?

Datenschutzrecht

• Urteil des EuGH vom 02.04.2020 – C-567/18

(Coty/Amazon): Amazon verletzt durch die bloße Lagerung markenrechtsverletzender Waren keine Markenrechte. Der EuGH weist jedoch explizit auf Haftung von Mittlern nach der E-Commerce und Enforcement Richtlinie hin.

Verantwortung für Produkte auf der

Plattform?

• Urteil des Arbeitsgerichts Lausanne vom 29.04.2019:

Verhältnis zwischen UBER und UBER-Fahrer =

Arbeitsvertrag (Jugement rendu par le Tribunal de

Vermittlung von Dienstleistungen oder

Was bedeutet das für unsere rechtliche

Beratung?

(15)

Beispiel: Schweizer Plattform Batmaid

(16)

• Legal Compliance der Anbieter auf der Plattform:

Verletzung von nur für Plattform-Teilnehmer

geltendem spezifischen Recht und regulatorischen Anforderungen kann als Geschäftsrisiko ein red flag sein

• Es kann erforderlich sein, statt nur Reps &

Warranties vorzuschlagen, „Clean-Up Activities“ vor dem Closing zu empfehlen

• Grenzen der Due Diligence?

Spezial: Rechtliche Beratung in der Due

Diligence

(17)

Kein allgemeiner Rechtsrahmen und kein spezielles Haftungsregime

Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Täter/Teilnehmerhaftung und der Kausalität (vgl. hierzu insbesondere Urteil des

Bundesgerichts vom 08.02.2019 (4A_433/2018) in Sachen Swisscom: Keine Überprüfungs- und Unterlassungspflichten für blosse Access Provider

Sektorspezifische Sonderregeln:

•Netzsperren bei nicht bewilligten ausländischen online Spielangeboten (Art. 86 ff. BGS) und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Internet-Angeboten mit verbotener Pornografie im neuen Fernmeldegesetz (Art. 46a E-FMG)

•Seit dem am 1. April 2020 in Kraft getretenen neuen URG: Stay-Down-Pflicht für Hosting Provider nach Art. 39d URG

Allgemeine Grundsätze der Vertrauenshaftung (Urteil des Bundesgerichts vom 02.02.2016, 4A_299/2015 = BGE 142 III 84)

Plattformhaftung: Schweiz

(18)

Der deutsche Gesetzgeber hat auf hitzige Debatten über Hassreden und Rechtskriminalität in sozialen Medien reagiert mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das im Oktober 2017 in Kraft getreten ist und dessen Verschärfung vom deutschen Bundestag im Juni diesen Jahres beschlossen wurde:

Soziale Netzwerke müssen strafbare Postings künftig nicht mehr nur löschen, sondern in bestimmten schweren Fällen auch dem Bundeskriminalamt (BKA) melden, damit die strafrechtliche Verfolgung ermöglicht wird. Um Täter schnell identifizieren zu können, müssen soziale Netzwerke dem BKA auch die IP-Adresse und Port-Nummer, die dem Nutzerprofil zuletzt zugeteilt war, mitteilen.

Exkurs: NetzDG

(19)

Die sich aus der E-Commerce RL ergebenden Haftungsprivilegien beginnen zu bröckeln

Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (DSM-RL):

„Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten“ (Youtube), das Haftungsprivileg für Host-provider nach der E-Commerce-RL entzogen und macht Intermediäre für Verletzungen von Urheberrechten verantwortlich, die von Nutzern auf der Plattform verursacht wurden. Die DSM-RL gilt nicht für Online-Marktplätze und elektronische Kommunikationsdienste wie WhatsApp.

Die EU Kommission hat als Teil der «European Digital Strategy» ein «Digital Services Act» Paket angekündigt mit dem klaren Ziel der Verschärfung der Verantwortung der Plattformen (öffentliche Anhörung noch bis 8. September

Plattformhaftung EU

(20)

Die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz (EU) 2019/1150 (Platform-to-Business Verordnung oder P2B-Verordnung) ist am 12. Juli 2020 in Kraft getreten.

Sie gilt für Online-Vermittlungsdienste (z.B. ebay) und Online-Suchmaschinen aber auch für soziale Netzwerke (Facebook) und Buchungs- und Vergleichsportale.

Exterritoriale Wirkung: Sie gilt u.a. auch für Schweizer Plattformen, wenn ihre kommerziellen Nutzer (also nicht die Endnutzer sondern die Anbieter) ihren Sitz in der EU haben und auf Endabnehmer in der EU zielen.

Rechtsfolgen: AGBs können nichtig sein, abmahnfähig und die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe für die

Platform-to-Busines Verordnung

Umfangreichere Anforderungen an AGBs/Impressum z.B.:

– Hauptparameter des Produktrankings und Gründe für deren Gewichtung nennen – Über Zugang der kommerziellen Nutzer zu

Nutzungsdaten/Weitergabe der Daten an Dritte informieren

– Selbstbevorzugung eigener Angebote des Plattformbetreibers transparent machen – «Bestpreisklauseln» transparent machen

– Identität der kommerziellen Nutzer erkennbar machen

(21)

Beschluss und Urteil des Handelsgericht Zürich vom 11.

März 2020 in Sachen Ticketplattform Viagogo (HG179194-O U):

Plattformen können dazu verpflichtet werden, die nach Art. 3 Abs.

1 lit. s Ziff. 1 UWG erforderlichen Angaben der gewerblichen Anbieter auf ihrer Plattform zu machen

“Impressumspflichten” für Plattformen in

der Schweiz

(22)

Rolle/Verantwortung von Plattformen kritisch prüfen (Auftragsverarbeiter/Controller?

Vermittler? Arbeitgeber?)

Legal Compliance der Anbieter auf der Plattform berücksichtigen (“ Anbieter – Recht ”)

Bei der Erstellung von AGBs die Platform-to-Business Verordnung berücksichtigen Link zur Europäischen Online-Streitbeilegungsplattform einfügen (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (OS-VO)).

«Impressumspflichten» der Plattformen für deren Anbieter beachten

Key Take Aways

(23)

Plattformöknomie ist nicht “disruptive” für die rechtliche Beratung, aber….

Ergebnis

Rechtliche Beratung

Rechtliche Beratung

(24)

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