• Keine Ergebnisse gefunden

Statuten für den historischen Verein des Kantons Bern

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Statuten für den historischen Verein des Kantons Bern"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)Statuten für den historischen Verein des Kantons Bern. Objekttyp:. AssociationNews. Zeitschrift:. Abhandlungen des Historischen Vereins des Kantons Bern. Band (Jahr): 1 (1848) Heft 1. PDF erstellt am:. 28.01.2022. Nutzungsbedingungen Die ETH-Bibliothek ist Anbieterin der digitalisierten Zeitschriften. Sie besitzt keine Urheberrechte an den Inhalten der Zeitschriften. Die Rechte liegen in der Regel bei den Herausgebern. Die auf der Plattform e-periodica veröffentlichten Dokumente stehen für nicht-kommerzielle Zwecke in Lehre und Forschung sowie für die private Nutzung frei zur Verfügung. Einzelne Dateien oder Ausdrucke aus diesem Angebot können zusammen mit diesen Nutzungsbedingungen und den korrekten Herkunftsbezeichnungen weitergegeben werden. Das Veröffentlichen von Bildern in Print- und Online-Publikationen ist nur mit vorheriger Genehmigung der Rechteinhaber erlaubt. Die systematische Speicherung von Teilen des elektronischen Angebots auf anderen Servern bedarf ebenfalls des schriftlichen Einverständnisses der Rechteinhaber. Haftungsausschluss Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden durch die Verwendung von Informationen aus diesem Online-Angebot oder durch das Fehlen von Informationen. Dies gilt auch für Inhalte Dritter, die über dieses Angebot zugänglich sind.. Ein Dienst der ETH-Bibliothek ETH Zürich, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, Schweiz, www.library.ethz.ch http://www.e-periodica.ch.

(2) Statuten für. Historischen Verein. den. (Desiniti» berathen. den 6.. des. Kantons Bern.. April l847.). ES besteht für den Kanton Bern ein Historischer als VercinigungSpunkt der Freunde vaterländischer. 8. 1.. Verein. Geschichte und. Alterthumskunde, besonders des. KantonS Bern. und. abtkeilung. Allgemeinen geschichtforschendcn. zum Zweck thätiger Belebung des Studiums und der Forschung auf dem Gebiete derselben. Derselbe bildet zugleich die Bernische Kantonalder. Gesellschaft der Schweiz. 8. 2. Zur Annahme eines Mitgliedes. Vereins ist erforderlich, daß die betreffende Person an einem VersammlungStag von einem wirklichen Mitgliede desselben vorgeschlagen werde, welcher Vorschlag, wenn keine Einsprache erfolgt, auf den Traktanden der nächsten Sitzung sämmtlichen Mitgliedern angezeigt und darauf über die Annahme durch geheime Abstimmung entschieden wird. Zur Annahme sind ^/z Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. 8. 3. Jedes Mitglied bezahlt einen jährlichen Beitrag von zwei Franken; das Rechnungsjahr des Vereins beginnt mit dem 1. Januar. deS.

(3) s. 4. Eintrittsgeld. 8. —. JedeS neu eintretende. Mitglied bezahlt ein. von zwei Franken.. §. 5. ES können auch Ehrenmitglieder angenommen werden, welche sowohl von der Zahlung der Eintrittsgcbühr als des jährlichen UnterhaltungsgeldcS frei sind. 8. 6.. Der Verein wählt für zwei Jahre mit Wicdcr-. wcihlbarkcit eine Vorsteherfchaft zu Leitung der Geschäfte, bestehend aus einem Präsidenten, einem Sekretär, der zugleich Bibliothekar ist, und einem Kassier, der jährliche Rechnung ablegt, so wie er auch die Beiträge der Mitglieder der Allgemeinen. schweizerischen. Gesellschaft. zu. deren Handen. einzieht. §. 7.. Außer diesen werden vom Vereine noch zwei gcschichtskundige Mitglieder gewählt, die, vereint mit dem Präsident und Sekretär, die Redaktionskommission bilden, welcher obliegt über die Auswahl der an den Verein gelangenden für den Druck sich eignenden geschichtlichen Mittheilungen und Arbeiten zu entscheiden und die periodische Herausgabe eines Archivs des Vereins, wenn hinreichender Stoff dazu eingeht, zu veranstalten oder je nach Umständen. in daS. Allgemeine schweizerische Archiv. einrücken zu. lassen.. §. 3.. Da. der Verein. außer. eigentlichen. geschichtlichen. Abhandlungen auch die systematische Abfassung von Regesten aus den Bernifchcn Archiven zum Ziel feines StrcbenS setzt, so wird die Redaktionskommission bemüht sein, wo möglich für gehörige Abfassung von solchen nach Anleitung deS von der Allgemeinen schweizerischen geschichtforschendcn Gesellschaft (Archiv, Band II) verzeichneten Arbeitsplans für die Regesten zu sorgen.. Ueberhaupt wird der Verein trachten, daß die vielen Quellen unserer Archive und handschriftlichen Sammlungen nicht unbenutzt bleiben, §. 9. Der Verein verfammclt sich alle zwei Monate, je am ersten Dienstag des betreffenden MonatS, zu Bern..

(4) — 8. 10,. 9. —. Die jährliche Hauptversammlung findet im Juni. statt: alternircnd je das eine Jahr zu Bern, daS andere an einem andern Orte deS Kantons, wobei die Zahl der Mitglieder in einer Gegend berücksichtigt werden wird.. Der Tag der Hauptversammlung wird jeweilen durch die Vorsteherschaft in Verbindung mit der Redaktionskommission bestimmt..

(5)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Eine Besonderheit stellen Shunt- Punktionskanülen für die Dialyse mit eingebautem Sicherheitsmechanis- mus dar, weil sie zurzeit (Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe

• Die automatische Beendigung der Mitgliedschaft mangels Beitragszahlung gilt für Mitglieder, welche ihren statutarischen Jahresbeitrag nicht entrichten. Die Beendigung

Ehrenmitglieder: Personen die den Schwimmsport im Allgemeinen fördern oder die dem KSV wertvolle Verdienste geliefert haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss

5 Eine Sektion der JUSO Schweiz auf dem Gebiet des Kantons Bern ist automatisch Teil der JUSO Kanton Bern, sofern die Statuten der JUSO Kanton Bern anerkannt werden.. Die JUSO

5 Eine Sektion der JUSO Schweiz auf dem Gebiet des Kantons Bern ist automatisch Teil der JUSO Kanton Bern, sofern die Statuten der JUSO Kanton Bern anerkannt werden.. Die JUSO

In Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern werden alle Mitglieder des Vereins Kinderbüro Basel vom amtierenden Präsidium des Vorstandes, in begründeten Fällen von

Der Vorstand besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern, insbesondere der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten. 2. Eine Vertretung der EHB

— Noch finde ich einen Peter von Langenthal als Burger zu Burgdorf 1385 in einer Urkunde im Archive zu Burgdorf angeführt, durch welche die Bürgerschaft sich für eine Schuld