P 033/2007 POM 25. April 2007 POM C Postulat
0682 Lumengo, Biel (SP-JUSO)
Weitere Unterschriften: 22 Eingereicht am: 23.01.2007
Anstellung von Polizisten ausländischer Herkunft in der Kantonspolizei
1. Der Regierungsrat ist eingeladen, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um die Aufnahme von Personen ausländischer Herkunft, insbesondere von Farbigen und Schwarzen, in die Kantonspolizei zu fördern.
2. Der Regierungsrat sieht ausserdem eine Ausbildung vor, bei der Kantonspolizistinnen und Kantonspolizisten für Fragen der Rassendiskriminierung sensibilisiert werden.
Begründung:
Die Schweiz hat das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung unterzeichnet. Der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination – CERD), der von der UNO beauftragt ist, zu überwachen, dass dieses Übereinkommen eingehalten wird, hat sich 2002 besorgt gezeigt über das fortdauernde Bestehen feindseliger Haltungen gegenüber Schwarzen, Muslimen und Asylsuchenden, über das Vorkommen von polizeilicher Gewalt und übermässigem Gewalteinsatz bei der Verhaftung ausländischer Personen sowie über das Fehlen unabhängiger Mechanismen, die es den Betroffenen erlauben, gerichtlich gegen die polizeiliche Gewalt vorzugehen, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.
Der CERD hat zudem Empfehlungen zu Händen der Schweiz formuliert, um diese feindseligen Tendenzen zu bekämpfen. Eine Empfehlung besteht darin, dass sich der Staat bemüht, Minderheiten für das Polizeikorps zu rekrutieren und die Polizeibeamten für Fragen der Rassendiskriminierung zu sensibilisieren und entsprechend auszubilden.
Im Kanton Bern kam es zu verschiedenen politischen Vorstössen und entsprechenden Zeitungsartikeln im Zusammenhang mit einer diskriminierenden Behandlung von Ausländern, insbesondere von Schwarzen, durch die Polizei.
Es geht darum, die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern ins Korps der Kantonspolizei zu fördern, dies unter Einhaltung der Bedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme in den Polizeidienst und die Anstellungsbedingungen während der Polizeischule (BSG 552.211). Es wären zum Beispiel folgende Massnahmen denkbar:
1) Gezielte Sensibilisierung und Information von jungen Immigrantinnen und Immigranten über die Bedingungen, Möglichkeiten und Chancen, um im Kanton Bern in eine Polizeischule aufgenommen zu werden.
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2) Anwendung des Grundsatzes, wonach bei einer freien Stelle und bei gleichen Kompetenzen Bewerberinnen und Bewerbern ausländischer Herkunft, welche die Bedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme in den Polizeidienst und die Anstellungsbedingungen während der Polizeischule erfüllen, der Vorzug gegeben wird.
Die Empfehlung des CERD kann in einem Kanton wie dem unseren leicht umgesetzt werden. Sie hat den Vorteil, dass damit klar gezeigt wird, dass es unserem Kanton ein Anliegen ist, alle Einwohnerinnen und Einwohner gleich zu behandeln und ihre Rechte einzuhalten. Sie erlaubt es auch, die Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, und sie könnte den Ansatz, die Methoden und die Kenntnisse des Polizeikorps gegenüber der ausländischen Bevölkerung verbessern, was letztlich im Interesse unseres Kantons wäre.
Im Sommer 2006 hat der Bieler Stadtrat übrigens einen parlamentarischen Vorstoss, der in diese Richtung geht, überwiesen.
Antwort des Regierungsrates
Zu Ziffer 1
Gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Kantonspolizei (KPG) und Art. 2 des Personalgesetzes (PG) hat der Regierungsrat die „Verordnung über die Aufnahme in den Polizeidienst und die Anstellungsbedingungen während der Polizeischule“ (BSG 552.211) erlassen. In deren Art. 2 Abs. 1 wird festgehalten, dass in die Polizeischule aufgenommen werden kann, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, nicht unter 20 Jahre alt ist, eine abgeschlossene Erstausbildung vorweisen kann, die erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt und den Nachweis guter Gesundheit erbringt.
Im Postulat wird von „Bürgern ausländischer Herkunft“ gesprochen, deren Aufnahme in die Kantonspolizei zu fördern sei. In der Begründung dazu wird die Förderung unter Einhaltung der Bedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung verlangt. Da dieser Artikel unter anderem das Schweizer Bürgerrecht als Bedingung enthält, müsste das Postulat bis hier als erfüllt abgeschrieben werden. Sind nämlich die grundsätzlichen Bedingungen für die Aufnahme in die Polizeischule erfüllt, spielen weder die Herkunft noch die Hautfarbe eine Rolle, sondern nur noch die fachlichen und charakterlichen Voraussetzungen.
Sind aber mit der Bezeichnung „Polizisten ausländischer Herkunft“ ausländische Staatsangehörige gemeint, ist der Regierungsrat bereit, die bisher geltende zwingende Voraussetzung des Schweizer Bürgerrechts für eine Anstellung zur Aufnahme in die Polizeischule auf seine Notwendigkeit hin zu überprüfen. Zu beachten gilt, dass das Schweizer Bürgerrecht aber nur für die Aufnahme in die Polizeischule und damit für den eigentlichen Polizeidienst Voraussetzung ist. Für Mitarbeitende im Polizeidienst mit wissenschaftlicher oder fachspezifischer Ausbildung bzw. Dienst wird bereits heute auf dieses Erfordernis verzichtet. Für diese Personalkategorie gelten die Bestimmungen des öffentlichen Dienstrechts.
Die Gewährleistung der Sicherheit im Kanton ist eine Grundaufgabe der Polizei. Der Regierungsrat kann sich daher vorstellen, dass auch entsprechend kompetente
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ausländische Bewerberinnen und Bewerber Aufnahme in die Kantonspolizei finden könnten. Mit ihrem speziellen Wissen über Sprache, Bräuche, kulturelle Werte und Gesellschaftsstrukturen ihrer Heimatländer könnten die interkulturelle Vermittlungsfunktion der Polizei gestärkt und die grenzüberschreitende polizeiliche Kooperation gefördert werden. Der Regierungsrat ist deshalb mit der Stossrichtung des Postulats einverstanden und will die Aufnahme von Personen anderer Hautfarbe oder mit Migrationshintergrund im Korps der Kantonspolizei mit geeigneten Massnahmen fördern.
Bei der Aufnahme in die Polizeischule ist keine Diskriminierung von Personen ausländischer Ethnien festzustellen, im Gegenteil: Die Kantonspolizei begegnet den ethnischen Minderheiten grundsätzlich wohlwollend. Die Chancengleichheit ist aber nicht gegenüber Zuwanderern, sondern gegenüber allen zu wahren. Dazu verfügt die Kantonspolizei über offene und objektive Zugangskriterien. Die Grundvoraussetzungen für die Aufnahme in die Polizeischule in Bezug auf Ausbildung und Charakter sowie die geistigen, körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen müssen von allen Bewerberinnen und Bewerbern erfüllt werden. Sie sind entscheidend für die dauerhafte und stabile Integration in die Kantonspolizei. Ein Verzicht auf einzelne Anforderungen oder ein bewusstes Privilegieren bestimmter Bevölkerungsgruppen kommt für den Regierungsrat nicht in Frage und wäre kontraproduktiv.
Zu Ziffer 2
Das Postulat verlangt eine Ausbildung, bei der Kantonspolizistinnen und -polizisten für Fragen der Rassendiskriminierung sensibilisiert werden. Die Kantonspolizei erfüllt dieses Anliegen bereits heute. In der Grundausbildung wird die Arbeit der Polizei im Migrationsumfeld in den Fächern Ethik, Menschenrechte und Psychologie ausführlich behandelt. In den Personalführungskursen wird diese Thematik jeweils weiter ausgebaut und vertieft. Fremdenfeindlichkeit oder Rassismus gegenüber Menschen anderer Herkunft oder mit anderem Aussehen werden nicht geduldet. Es kann festgestellt werden, dass die diesbezügliche Ausbildung und die getroffenen Massnahmen sich positiv ausgewirkt haben und zweifellos auch langfristig Wirkung zeigen werden.
Anträge: Ziffer 1: Annahme
Ziffer 2: Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung
An den Grossen Rat