• Keine Ergebnisse gefunden

Kennt der Regierungsrat die Bedeutung des Stacheldrahtes? 2

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Kennt der Regierungsrat die Bedeutung des Stacheldrahtes? 2"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

I 118/2009 VOL 2. September 2009 VOL C Interpellation

1517 Iseli, Zwieselberg (SVP)

Weitere Unterschriften: 4 Eingereicht am: 30.03.2009

Verbot für die Einzäunung mit Stacheldraht

Wie in den Medien in den vergangenen Tagen und Wochen entnommen werden konnte, beabsichtigt der Schweizer Tierschutz (STS), ein Verbot für die Verwendung von Stacheldraht als Einzäunungsmittel zu erwirken. Für den Kanton Bern mit seiner grossen Alpwirtschaftsfläche würde sich ein Verbot katastrophal auf die Bewirtschaftung der Alpbetriebe auswirken. Die Einzäunung der zahlreichen Bergkreten mit Stacheldraht stellt schlicht die einzige Alternative dar, um das Nutzvieh vor möglichen Abstürzen und damit vor dem sicheren Tod schützen zu können.

Fragen

1. Kennt der Regierungsrat die Bedeutung des Stacheldrahtes?

2. Was beabsichtigt de Regierungsrat, gegen das Verbot zu unternehmen?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 02.04.2009

Antwort des Regierungsrats

Der Interpellant stellt sich gegen die vom Schweizerischen Tierschutz (STS) beim Bundesamt für Veterinärwesen (BVet) eingereichte Petition, welche ein generelles Verbot von Stacheldrahtzäunen in der Nutztierhaltung verlangt. Der Regierungsrat nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:

Zu Frage 1:

Der Regierungsrat ist sich der Bedeutung der Stacheldrahtzäune in der Nutztierhaltung und der damit verbundenen Problematik bewusst. Diese Zäune sind für die Wildtiere insbesondere dann ein Problem, wenn sie schlecht unterhalten bzw. vernachlässigt werden, einwachsen und so zu kaum wahrnehmbaren „Fallen“ werden. Daher kommt einem guten Zaununterhalt und dem Wegräumen des unbenötigten Zaunmaterials hohe Bedeutung zu. Für die Wildtiere ebenfalls problematisch sind flexible Weidenetze und Knotengitterzäune, in denen sie sich wie in einem Fangnetz verfangen und sich daraus nicht mehr selbstständig befreien können.

(2)

2

Gemäss den Artikeln 57 Absatz 6 und 63 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) besteht seit 2008 ein Verbot für die Einzäunung von Weiden für Pferde (mit einer Übergangsbestimmung), Lamas und Alpakas mit Stacheldraht. Der Bundesrat führte in seiner Antwort vom 9. März 2009 auf eine Frage von Nationalrätin Tiana Angelina Moser bezüglich der Aufnahme eines generellen Stacheldrahtverbots in der Tierschutzgesetzgebung (09.5010) die Gründe für das differenzierte Verbot aus: Im Unterschied zum Rindvieh haben Pferde, Lamas und Alpakas ein gesteigertes Fluchtverhalten. Wenn sie in Stacheldrahtzäunen hängen bleiben, kann dies zu massiven Verletzungen führen. Zudem ist die Verletzungsgefahr für Pferde, Lamas und Alpakas auch aufgrund der Beschaffenheit ihrer Haut grösser. Im Weiteren wies der Bundesrat darauf hin, dass im Rahmen der in der zweiten Hälfte 2006 durchgeführten Anhörung zur TSchV die grosse Mehrheit der Stellungnahmen die vorgeschlagene Regelung unterstützt hat. Ein generelles Verbot von Stacheldrahtzäunen wurde nur vereinzelt verlangt.

Der Regierungsrat begrüsst das sukzessive Ersetzen des Stacheldrahtes durch Alternativen (v.a. feste Elektrozäune). Bei der Diskussion betreffend ein generelles Verbot von Stacheldrahtzäunen, wie es der STS verlangt, ist auch dem Sicherheitsaspekt gebührend Beachtung zu schenken, insbesondere auf den in der Interpellation erwähnten Bergkreten, in steilen Weidegebieten und entlang von Bahngleisen.

Zu Frage 2:

Wie in der Antwort zu Frage 1 aufgezeigt, sind bei einer Diskussion über ein allfälliges generelles Verbot von Stacheldrahteinzäunungen die verschiedenen relevanten Aspekte umfassend gegeneinander abzuwägen. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die zuständigen Bundesbehörden diese Aufgabe mit der nötigen Sorgfalt vornehmen und insbesondere auch dem Schutz vor möglichem Abstürzen die gebührende Bedeutung beimessen. Ob die bundesrechtlichen Tierschutzvorschriften im Sinne der Petition angepasst werden, ist nicht absehbar. Der Regierungsrat sieht deshalb im jetzigen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf.

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

eine massive Überbauung des Areals (Quan Terra), was nicht nur das Quartier, sondern auch die Stadt Bern aufschreckte. Das AGG stellte sich zudem im Jahr 2009 gegen

7 derselben müssen Unterkünfte und Gehege so gebaut und einge- richtet sein, dass: die Verlet- zungsgefahr für die Tiere gering ist; die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt

Bei ungünstigen Silierbedingungen – zu nasses oder zu trockenes Futter – kann durch den Einsatz des richtigen Siliermittels die Qualität verbessert werden. Die Auswahl des

FAT und BVET: Forschung und Vollzug Eine besondere Art der Zusammenarbeit besteht zwischen Agroscope FAT Tänikon und dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET).. Bei der FAT ist

• Erstellen Sie zu Ihrer eigenen Absicherung ein Protokoll über den Ablauf der Aktion, ergänzt durch Handyfotos oder -filme, denn nicht jeder Tierhalter ist für so eine

Legjislacioni mbi mbrojtjen e kafshëve në Zvicër kërkon që mbajtësit e qenve të shëtisin çdo ditë qenin e tyre jashtë sipas nevojave të tija, dhe ti mundësojnë atij

Se debe evitar la reproducción de los pájaros, pues es muy difícil o imposible encontrar un lugar para que las crías vivan de forma adecuada, en las protectoras de animales y

Senelik masrafl ar 1000-2000 CHF Köpeğin büyüklüğüne göre: Yem, köpek vergisi, solucan aldırmak ve aşılar için düzenli veteriner masrafı, tatilde köpek