• Keine Ergebnisse gefunden

Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 29 Die Sozialversicherungsabkommen mit Serbien und mit Montenegro treten per 1. Januar 2019 in Kraft

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 29 Die Sozialversicherungsabkommen mit Serbien und mit Montenegro treten per 1. Januar 2019 in Kraft"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familienfragen

14. Dezember 2018

Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 29 Die Sozialversicherungsabkommen mit Serbien und mit Montenegro treten per 1. Januar 2019 in Kraft

In dem bisher auf die beiden Vertragsstaaten Serbien und Montenegro anwendbaren Sozialversicherungsabkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien fielen die Familienzulagen in dessen Anwendungsbereich.

Schweizerische Staatsangehörige hatten entsprechend Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG und FLG für ihre Kinder mit Wohnsitz in Serbien und Montenegro. Serbische und montenegrinische Staatsangehörige hatten einen Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG und FLG für ihre Kinder mit Wohnsitz im Ausland. Die beiden neuen bilateralen Abkommen regeln in erster Linie die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge und im beschränkten Umfang auch die Kranken- und Unfallversicherung.

Die Familienzulagen nach FamZG sind nicht mehr im sachlichen Geltungsbereich der beiden neuen Abkommen enthalten. Auf Grundlage der beiden neuen Abkommen besteht dementsprechend kein Anspruch mehr für Kinder mit Wohnsitz in Serbien und Montenegro sowie in anderen Ländern. Dies gilt für serbische, montenegrinische und schweizerische Staatsangehörige. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen.

Die Familienzulagen nach FLG fallen dagegen nach wie vor in den Anwendungsbereich des Abkommens mit Montenegro. Staatsangehörige Montenegros haben somit weiterhin unabhängig vom Wohnsitz der Kinder Anspruch auf weltweiten Leistungsexport, Schweizer Staatsangehörige jedoch nur für Kinder mit Wohnsitz in Montenegro

Für allfällige Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

international@bsv.admin.ch

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Eine neue Fassung der Arten und Ansaetze der Familienzulagen, 01.2022 steht auf der Internetseite. „Arten und Ansätze der Familienzulagen“ des BSV

Die Arten und Ansaetze der Familienzulagen, 01.2022 stehen auf der Internetseite „Arten und Ansätze der Familienzulagen“ des BSV zur

April 2012 finden die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009, welche die Koordi- nierung der sozialen Sicherheit innerhalb der EU regeln, auch im Verhältnis zwischen der Schweiz

In der Datenbank kann mittels verschiedener Funktionen (über Schlagwörter oder Gesetzesartikel) nach den Gerichtsentscheiden gesucht werden.. Es ist auch möglich, nach

301und 301.1: Auch bei längerer Ausbildung im Ausland wird von einem Beibehalten des Wohnsitzes in der Schweiz ausgegangen und es besteht Anspruch auf Familienzulagen;.. 

Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die geltende Regelung bei Kindern, welche die Schweiz zum Zweck der Ausbildung verlassen haben, zu Problemen führt, wenn die Kinder

1bis Bezieht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der

→ Lebt das Kind nicht beim Antragsteller, muss die Höhe der vom Antragsteller be- zahlten Beiträge für den Unterhalt des Kindes bekannt sein. Wer hat die elterliche Sorge über