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AOK-Prämienprogramm

Ausführungsbestimmungen zu § 13 der Satzung der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse

Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65 a Abs. 1 SGB V

Prävention und Gesundheitsförderung sind wirksame Strategien, um der Entstehung von Krankheiten vorzubeugen. Ziel ist es, die Gesundheit zu erhalten und damit Lebensqualität, Mobilität und Leistungsfähigkeit der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse (nachfolgend: AOK) bietet ihren Versicherten ein Prämienpro- gramm, das geknüpft wird an die regelmäßige Inanspruchnahme der Leistungen zur Früher- kennung von Krankheiten, der Angebote zur Prävention (Schwerpunkt Bewegung, Ernäh- rung, Entspannung und Nichtrauchen). Voraussetzung ist, dass es sich um qualitätsgesi- cherte Maßnahmen handelt. In den folgenden Ausführungsbestimmungen wird das AOK- Prämienprogramm beschrieben.

1. Teilnahme

1.1 Teilnehmerkreis

Teilnahmeberechtigt am AOK-Prämienprogramm sind alle Versicherten der AOK Bayern.

Nach § 10 SGB V mitversicherte Angehörige können ab Vollendung des 15. Le- bensjahres eigenständig ihre Teilnahme erklären.

Mitversicherte Kinder unter 15 Jahren können für das Stammmitglied Punkte sam- meln. Die Maßnahmen der mitversicherten Kinder werden dem Stammmitglied zu- geordnet.

Kinder unter 15 Jahren, die selbst Mitglied bei der AOK sind, können mit Zustim- mung ihrer Erziehungsberechtigten eigenständig am AOK-Prämienprogramm teil- nehmen.

Die gleichzeitige Teilnahme beim AOK-Prämienprogramm nach §13 der Satzung der AOK Bayern und beim AOK-Bonustarif nach § 19 j der Satzung der AOK Bayern ist nicht möglich.

1.2 Erklärung der Teilnahme

Die Teilnahme wird durch Unterschrift erklärt. Dazu stellt die AOK Teilnahmeerklä- rungen zur Verfügung. Bestandteile dieser Teilnahmeerklärung sind:

• Angaben zum Teilnehmer (Name, Vorname, KV-Nummer, Adresse, Ge- burtsdatum). Freiwillige Angaben sind Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

• Erklärung ob und welche mitversicherten Familienangehörigen am Prämien- programm teilnehmen.

• ein Datenschutzhinweis.

Die Teilnahmebedingungen erhält der Teilnehmer von der AOK mit dem Begrü- ßungsmailing.

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1.3 Beginn der Teilnahme

Die Teilnahme beginnt mit dem Datum der Ausstellung des Scheckhefts.

2. Gegenstand des AOK-Prämienprogramms

2.1 Bonifizierung

Die AOK belohnt gesundheitsbewusstes Verhalten mit Prämienpunkten. Bonifiziert werden Maßnahmen, die unter 2.4 aufgeführt sind.

2.2 Scheckheft

Zur Dokumentation der Maßnahmen erhält jeder Teilnehmer ein Heft mit Schecks für verschiedene Maßnahmen. Alternativ wird auf Wunsch ein Online-Scheckheft bereit gestellt. Die Schecks sind nach der entsprechenden Teilnahme jeweils vom Leistungserbringer bzw. dem Veranstalter mit Unterschrift und Stempel zu bestäti- gen (Ausnahme: Online-Angebote).

Eventuelle Gebühren für diese Bestätigung werden nicht erstattet.

Der Teilnehmer trägt für diese Bestätigung Sorge. Das Scheckheft ist jeweils ein Ka- lenderjahr gültig. Der Teilnehmer erhält automatisch für jedes neue Kalenderjahr ein Scheckheft.

2.3 Rückgabe der Schecks

Die bestätigten Schecks sollen unmittelbar nach der Teilnahme an die Postfachad- resse des AOK-Prämienprogramms geschickt werden. Dies soll spätestens bis 31. Januar des Folgejahres erfolgt sein.

2.4 Maßnahmen

2.4.1 Gesundheitsuntersuchung Check-Up 35 und Check-Up 18 - 34

Der Check-Up 35 nach § 25 Abs. 1 und 3 SGB V, i. V. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach § 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. § 92 Abs. 1 und 4 SGB V kann ab dem Alter von 35 Jahren alle 3 Jahre wahrgenom- men werden und wird mit 300 Punkten bonifiziert.

Im Alter von 18 bis 34 Jahren kann der Check-Up einmal in diesem Lebensabschnitt wahrgenommen werden und wird mit 300 Punkten bonifiziert.

Check-Up 35 Alle Teilnehmer ab dem Alter von 35 Jahren

1 x pro Jahr (alle

3 Jahre) 300 Punkte

Check-Up 35

Alle Teilnehmer ab dem Alter von 18 Jahren bis zum Alter von 34 Jahren

1 x in diesem

Lebensabschnitt 300 Punkte

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2.4.2 Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen

Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien) bestimmen das Nähere über die ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen.

Folgende Maßnahmen werden mit 300 Punkten im Jahr bonifiziert.

2.4.2.1 Hautkrebsscreening

Das Hautkrebsscreening nach § 25 Abs.2 SGB V in Verbindung mit § 10c Satzung AOK Bayern kann ab dem Alter von 18 Jahren alle 2 Jahre wahrgenommen werden und wird mit 300 Punkten bonifiziert.

Hautkrebs- screening

Alle Teilnehmer ab dem Alter von 18 Jahren

1 x pro Jahr 300 Punkte

2.4.2.2 Früherkennungsmaßnahmen bei Frauen

Frauen haben gemäß § 25 Abs. 2 SGB V ab dem Alter von 20 Jahren an einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankun- gen.

Die nach Krebsfrüherkennungs-Richtlinien durchzuführenden ärztlichen Maßnah- men dienen der Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales ab dem Alter von 20 Jahren sowie zusätzlich der Brust und der Haut ab dem Alter von 30 Jahren sowie zusätzlich des Rektums und des übrigen Dickdarms ab dem Alter von 50 Jah- ren sowie zusätzlich der Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust (Mam- mographie-Screening) ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebens- jahres.

Krebsvorsorge Frauen

Alle Teilnehmerinnen ab dem Alter von 20 Jahren

1 x pro Jahr 300 Punkte

2.4.2.3 Früherkennungsmaßnahmen bei Männern

Männer haben gemäß § 25 Abs. 2 SGB V ab dem Alter von 45 Jahren an einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankun- gen.

Die nach Krebsfrüherkennungs-Richtlinien durchzuführenden ärztlichen Maßnah- men dienen der Früherkennung von Krebserkrankungen der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut ab dem Alter von 45 Jahren sowie des Rektums und des üb- rigen Dickdarms ab dem Alter von 50 Jahren.

Krebsvorsorge Männer

Alle Teilnehmer ab dem Alter von 45 Jahren

1 x pro Jahr 300 Punkte

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2.4.3 Mutterschaftsvorsorge-Untersuchungen

Teilnehmerinnen, die schwanger sind und sämtliche im Mutterpass vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen haben, werden mit 300 Punkten belohnt.

Die Bestätigung erfolgt nach Abschluss des vollständigen Untersuchungskomple- xes.

Mutterschafts- vorsorge

Alle Teilnehmerinnen ab Vollendung des 15. Lebensjahres

1 x pro vollständigem Untersuchungskom-

plex 300 Punkte

2.4.3.1 Teilnahme an Geburtsvorbereitungskursen, Rückbildungsgymnastik und Partnerbegleitung Geburtsvorbereitung

Teilnehmer, die an Geburtsvorbereitungskursen, Rückbildungsgymnastikkursen und Partnerbegleitung bei Geburtsvorbereitung teilnehmen, erhalten jeweils 300 Punkte.

Die Bestätigung erfolgt durch den Leistungserbringer auf dem dafür vorgesehenen Scheck.

Geburtsvorbereitung/

Rückbildungsgymnastik

Teilnehmerin-

nen 1 x pro Kurs 300 Punkte

Partnerbegleitung Ge-

burtsvorbereitung Teilnehmer 1 x pro Kurs 300 Punkte

2.4.4 Kindervorsorgeuntersuchungen U1 – U6

Innerhalb des ersten Lebensjahres werden die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 – U6 gemäß § 26 SGB V bzw. Kinderrichtlinie des G-BA durchgeführt. Die Dokumen- tation erfolgt im Untersuchungsheft. Die Durchführung dieses vollständigen Unter- suchungskomplexes wird mit insgesamt 200 Punkten bonifiziert und zwar in dem Kalenderjahr, in dem die letzte Untersuchung dieses Komplexes (U6) durchgeführt wurde.

U1-U6 Alle Teilnehmer 1 x pro vollständigem Untersuchungskom-

plex 200 Punkte

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2.4.5 Kindervorsorgeuntersuchungen U7 – U9 - Jugenduntersuchungen J1 und J2 Die Kindervorsorgeuntersuchungen U7 – U9 nach § 26 SGB V bzw. Kinder-

Richtlinie des G-BA sind in folgenden Lebensaltern durchzuführen:

U7 21. bis 24. Lebensmonat

U7a 34. bis 36. Lebensmonat

U8 46. bis 48. Lebensmonat

U9 60. bis 64. Lebensmonat

U7 – U9 Alle Teilnehmer 1 x pro Untersu-

chung 200 Punkte

Die Kindervorsorgeuntersuchungen U10 bis U11 und die Jugendgesundheitsunter- suchungen J1 und J2 sind nach dem Kinder- und Jugendarztvertrag, bzw. der Ju- gendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA in folgenden Lebensaltern durchzuführen

U10 7 bis 8 Jahre

U11 9 bis 10 Jahre

J1 13 Jahre

J2 16 bis 17 Jahre

Die Durchführung wird mit 200 Punkten je Untersuchung bonifiziert.

U10 – J2 Alle Teilnehmer 1 x pro Untersu-

chung 200 Punkte

2.4.6 Zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung für Kinder

• Zwischen dem 30. und 72. Lebensmonat erfolgen drei zahnärztliche Früher- kennungsuntersuchungen im Abstand von mindestens 12 Monate.

• Individualprophylaktische Leistungen vom 6. bis zur Vollendung des 15. Le- bensjahres sind einmal pro Kalenderhalbjahr möglich.

Die Durchführung dieser Untersuchungen wird mit 200 Punkten bonifiziert.

Zahnvorsorge Alle Teilnehmer vor Vollendung des

15. Lebensjahres 1 x pro Jahr 200 Punkte

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2.4.7 Zahnvorsorge für Erwachsene

Nach § 22 SGB V kann sich der Versicherte regelmäßig beim Zahnarzt untersuchen lassen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 2 x jährlich, danach 1 x jährlich.

Zahnvorsorge Alle Teilnehmer ab Vollendung des

15. Lebensjahres 1 x pro Jahr 200 Punkte

2.4.7.1 Professionelle Zahnreinigung

Durch gezielte Vorsorge können Zähne bis ins hohe Alter erhalten bleiben. Hierfür sind gute Mundhygiene und gesunde Ernährung wichtige Voraussetzungen. Vom Zahnarzt kann darüber hinaus mit einer professionellen Zahnreinigung eine zusätz- liche Intensivreinigung des Gebisses durchgeführt werden.

Professionelle Zahnreinigung

Alle Teilnehmer ab Vollendung des 15.

Lebensjahres 1 x pro Jahr 200 Punkte

2.4.8 Impfungen für Teilnehmer

Nimmt ein Teilnehmer Impfungen wahr, die gemäß § 10 und 10a der Satzung der AOK bezahlt werden, erhält er unabhängig von der Zahl der Impfungen pro Jahr 100 Punkte gutgeschrieben. Dies gilt ebenfalls für Impfungen nach § 20i Abs. 3 SGB V.

Sind mehrere Impfungen zum Aufbau einer Immunisierung notwendig, werden die Punkte für das Jahr angerechnet, in dem die Mehrfachimpfung abgeschlossen ist.

Impfungen Erwachsene, Ju- gendliche und Kinder

Alle Teilnehmer 1 x pro Jahr 100 Punkte

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2.4.9 Angebote aus dem AOK-Gesundheitsprogramm Die AOK bietet altersentsprechende Programme an.

2.4.9.1 Präventionskurse für Erwachsene

Für Teilnehmer ab Vollendung des 15. Lebensjahres werden folgende Kurse bonifi- ziert:

• Bewegung (z. B. Nordic Walking, Rückenschule)

Ernährung (z. B. Bewegtes Abnehmen)

• Entspannung (z. B. Stressbewältigung, Autogenes Training, Progressive Muskelentspannung)

• Kurse für DMP Teilnehmer (z. B. „Gut leben mit Diabetes“; Nordic Walking für Diabetiker“)

Dies gilt für AOK-Kurse, Kurse von Kooperationspartnern, Präventionskurse im Be- trieb, Kurse anderer gesetzlicher Krankenversicherer, vorausgesetzt diese sind zer- tifiziert durch die Zentrale Prüfstelle Prävention. Kurse mit dem Siegel „Sport pro Gesundheit“ werden ebenfalls bonifiziert.

Wenn der Teilnehmer mindestens ¾ der angesetzten Termine wahrgenommen hat, erhält er pro Kurs 300 Punkte. Pro Jahr können maximal 2 Kurse bonifiziert werden.

Präventionskur- se für Erwach- sene

Alle Teilnehmer ab Vollendung des

15. Lebensjahres Zwei Kurse pro Jahr Je 300 Punkte

2.4.9.2 Präventionskurse für Kinder

Für Teilnehmer unter 15 Jahren werden folgende Kurse bonifiziert:

• Bewegung

Ernährung

• Entspannung

Die Bonifizierung erfolgt wie unter 2.4.9.1

Präventionskurse für Kinder

Alle Teilnehmer vor Vollendung des

15 Lebensjahres. Zwei Kurse pro Jahr Je 300 Punkte 2.4.9.3 AOK-Online-Angebote für Teilnehmer ab 15 Jahren

Die AOK bietet folgende Online-Angebote an:

• Bewegung: Laufend in Form, Rücken aktiv

• Ernährung: Abnehmen mit Genuss

• Entspannung: Stress im Griff

Die Teilnahme an diesen Online-Angeboten wird pro Jahr und Programm mit 200 Punkten bonifiziert. Voraussetzung ist eine vollständige Teilnahme. Der Teilnehmer

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erhält danach eine personalisierte Teilnahmebestätigung, die zur Buchung der Punkte eingereicht werden kann

Online-Angebote Alle Teilnehmer ab Vollendung des 15. Lebensjahres

1 x jährlich pro Pro-

gramm Je 200 Punkte

2.4.10 Sportabzeichen oder Fitnesstest oder Volkslauf bzw. Radtourenfahrt Legt ein Teilnehmer erfolgreich ein deutsches (Kinder-) Sportabzeichen (z. B.

Laufabzeichen, Walkingabzeichen, Schwimmabzeichen, Radsportabzeichen, Rad- sportdauerabzeichen) ab, wird dies pro Jahr mit 400 Punkten bonifiziert.

Alternativ können erwachsene Teilnehmer einen Fitnesstest (2 km Walkingtest oder Fahrradergometer-Test nach PWC und IPN) absolvieren. Die Abnahme und Bestä- tigung erfolgt grundsätzlich durch zertifizierte Fitnessstudios oder AOK-

Bewegungsfachkräfte. Ersatzweise kann auch ein Volkslauf ab 10 km bzw. eine Radtourenfahrt ab 40 km nachgewiesen werden.

Sportabzeichen oder Fitnesstest oder Volkslauf bzw. Radtouren- fahrt

Alle Teilnehmer ab Vollendung des

15. Lebensjahres 1 x pro Jahr 400 Punkte

Kindersportabzei- chen

Alle Teilnehmer vor Vollendung des 15. Lebensjahres

1 x pro Jahr 400 Punkte

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2.4.11 Aktive Teilnahme im Sportverein und Fitnessstudio und einer Betriebs- sportgemeinschaft

Die aktive Teilnahme im Sportverein und Fitnessstudio und einer Betriebssportge- meinschaft wird mit jeweils 200 Punkten belohnt. Die Bonifizierung ist jährlich mög- lich.

Aktive Teilnah- me im Sportver- ein und Fitness- studio und Be- triebssportge- meinschaft

Alle Teilnehmer Jeweils 1 x pro Jahr Je 200 Punkte

2.4.12 Blutspende/Blutplasmaspende

Im Rahmen des Prämienprogramms bonifiziert die AOK:

• Blutspende/Blutplasmaspende ab 18 Jahren

Der Teilnehmer erhält einmal im Jahr der Durchführung 200 Punkte. Die Bestäti- gung erfolgt durch die Einrichtung, z. B. durch Blutspendedienst

Blutspende

Blutplasmaspende

Alle Teilnehmer ab Vollendung des

18. Lebensjahres

1 x pro Jahr 200 Punkte

2.4.13 AOK-(Sport-)Veranstaltungen

Regionale AOK-Veranstaltungen, die eine gesundheitsbewusste Lebensweise för- dern, können im Rahmen des Prämienprogramms bonifiziert werden. Dies gilt auch für Sportveranstaltungen, die von der AOK gefördert werden.

Die Teilnahme an entsprechend gekennzeichneten Veranstaltungen wird maximal 3 mal jährlich mit je 100 Punkten belohnt.

Eine Bestätigung erfolgt durch die AOK Bayern während der Veranstaltung.

AOK-

Veranstaltungen

Teilnehmer ab Voll- endung des

15. Lebensjahres 3 x pro Jahr Je 100 Punkte

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2.4.14 Fahrsicherheitstraining

Die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining (Kraftfahrzeuge) nach den Richtli- nien des Deutschen Verkehrssicherheitsrates wird einmal jährlich mit 300 Punkten bonifiziert.

Fahrsicherheits- training (KFZ)

Alle Teilnehmer zwi- schen Vollendung des 15. und 26. Le- bensjahres

1 x pro Jahr 300 Punkte

2.4.15 Erste-Hilfe-Kurs

Im Rahmen des Prämienprogramms bonifiziert die AOK:

• Erste Hilfe Kurse

• Sofortmaßnahmen am Unfallort

• Kurse zur Verhütung von Kinderunfällen / Erste Hilfe am Kind

Wenn die Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe erfüllt sind. Der Teilnehmer erhält einmal jährlich 300 Punkte.

Erste-Hilfe-Kurse Alle Teilnehmer ab Vollendung des 15. Lebensjahres

1 x pro Jahr 300 Punkte

2.4.16 Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP)

Teilnehmer, die in strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137 f SGB V (Dise- ase-Management-Programme – DMP) eingeschrieben sind, erhalten einmal jährlich 400 Punkte, wenn sie die erforderlichen Untersuchungen und behandlungsbeglei- tenden Maßnahmen wahrgenommen haben.

Teilnahme DMP Alle Teilnehmer 1 x pro Jahr 400 Punkte

3. Prämierung

3.1 Prämien

Das Prämiensortiment besteht aus Sachprämien sowie zweckgebundenen Prä- mien. Das Prämienangebot kann sich ändern.

3.2 Punktekonto

Der Teilnehmer kann über folgende Kanäle seine Punkte abrufen:

• Hotline

• Internet

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Mit Erreichen von mindestens 800 Punkten besteht die Möglichkeit, diese gegen Sachprämien oder zweckgebundene Prämien einzulösen. Die gesammelten Punkte verfallen nach drei Jahren. Stichtag ist dabei der 30.09. eines Jahres. Nach Übertra- gung der Punkte sind die Fristen des Punktekontos des Versicherten zu sehen, der die Punkte übertragen bekommen hat.

Prämienpunkte können innerhalb einer Familie (Eltern und Kinder mit gleicher Adres- se) zusammengeführt werden.

3.3 Prämienbestellung

Der Teilnehmer kann schriftlich über ein Bestellformular, telefonisch über die Hotline oder über das Internet die gewünschte Prämie bestellen. Nach Beendigung der Teilnahme können keine Prämienpunkte mehr eingelöst werden. Es können nur die Prämien angefordert werden, die zum Zeitpunkt der Einlösung der Punkte angebo- ten werden.

Prämienanforderungen aus zusammengeführten Familienpunkten erfolgen über die Hotline.

Angeforderte Prämien werden wertmäßig der Finanzbehörde gemeldet.

4. Beendigung der Teilnahme

4.1 Beendigung der Teilnahme

Die Teilnahme am AOK-Prämienprogramm kann jederzeit beendet werden. Nach Beendigung der Teilnahme können keine Prämienpunkte mehr eingelöst werden.

Hat der Teilnehmer innerhalb von drei Jahren keine Schecks eingereicht, wird die Teilnahme von der AOK beendet.

Für den Haupt- und alle Mitsammler endet die Teilnahme am AOK- Prämienprogramm mit der Teilnahme am AOK-Bonustarif.

Vorhandene Prämienpunkte können innerhalb von 3 Monaten eingelöst werden.

4.2 Ende der AOK Versicherung

Die Teilnahme am Prämienprogramm der AOK Bayern endet mit dem Ende der Versicherung eines Teilnehmers bei der AOK Bayern.

Kurzzeitige Unterbrechungen bis zu 3 Monaten sind unschädlich.

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5. Datenschutz

5.1 Erfassung und Ablage der eingereichten Teilnahmecoupons und Schecks Mit der Durchführung des AOK-Prämienprogramms beauftragt die AOK ein Dienst- leistungsunternehmen.

Die Teilnahmecoupons und eingereichte Schecks werden dort elektronisch erfasst und physisch aufbewahrt. Die Unterlagen bleiben Eigentum der AOK und werden so aufbewahrt, dass nur Berechtigte Zugriff haben.

5.2 Elektronische Ablage von Daten

Folgende Daten des Teilnehmers, werden elektronisch gespeichert: Name, Adres- se, ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Kassennummer, KV- Nummer, Teilnehmer-ID, Beginn der Teilnahme, eingereichte Leistungen/Schecks mit Scheck-Datum, Höhe der Punkte, Termin zur Prämiengewährung, Prämie.

Die Angabe der Daten ist für die Durchführung sowie zur eindeutigen Identifizierung der Teilnehmer am AOK Prämienprogramm notwendig. Rechtsgrundlage für die Da- tenverarbeitung ist § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 65a SGB V. Die Daten werden ausschließlich für die Zwecke des AOK-Prämienprogramms verarbei- tet. Fehlende, falsche, nicht rechtzeitige oder unvollständige Angaben können zu nachteiligen Folgen (§§ 60 ff. SGB I, § 206 Abs. 2 und § 307 SGB V) führen.

Empfänger Ihrer Daten können von uns beauftragte Dienstleister (insbesondere zur Telefonie sowie die Erstellung und den Versand von Briefen) sein.

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die AOK Bayern, 81739 München, Carl- Wery-Straße 28 (Tel. 089 22844050). Allgemeine Informationen zur Datenverarbei- tung und zu Ihren Rechten finden Sie unter www.aok.de/bayern/datenschutzrechte oder erhalten Sie in jeder AOK-Geschäftsstelle. Bei Fragen wenden Sie sich an un- seren Datenschutzbeauftragten unter der vorgenannten Adresse/Telefonnummer bzw. unter datenschutz@by.aok.de.

5.3 Nachweis der Wirksamkeit

Gemäß § 65 a Abs. 3 SGB V muss die AOK Bayern ihrer Aufsichtsbehörde gegen- über mittelfristig (mindestens alle 3 Jahre) den Nachweis führen, dass die bonifizier- ten Maßnahmen zu Einsparungen bzw. Effizienzsteigerungen geführt haben. Zu diesem Zweck werden in einer noch zu definierenden anonymisierten Stichprobe eingereichte Schecks / bonifizierte Maßnahmen durch die AOK ausgewertet.

5.4 Aufbewahrungsfristen

Sowohl elektronisch gespeicherte Daten als auch Schecks werden 48 Monate nach dem Tag der Erfassung gelöscht und vernichtet. Daten von ausgeschiedenen Teil- nehmern werden zum Nachweis der Wirksamkeit (5.3) ebenfalls 48 Monate aufbe- wahrt.

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6. Änderungen

Diese Ausführungsbestimmungen gemäß § 13 der Satzung wurden vom Vorstand der AOK Bayern beschlossen und treten in der vorliegenden Fassung zum

01.01.2020 in Kraft. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen eines erneuten Vorstandsbeschlusses.

Nürnberg, den 04.12.2019

AOK Bayern – Die Gesundheitskasse

gez. Dr. Irmgard Stippler Vorstandsvorsitzende

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