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Gemeinsamer Bericht. des Vorstands der R. STAHL Aktiengesellschaft. und. der Geschäftsführung der R. STAHL Services GmbH

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Academic year: 2022

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Gemeinsamer Bericht

des Vorstands der R. STAHL Aktiengesellschaft und

der Geschäftsführung der R. STAHL Services GmbH

gemäß § 293a Aktiengesetz (AktG)

über den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der R. STAHL Aktiengesellschaft und der

R. STAHL Services GmbH

Der Vorstand der R. STAHL Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „R. STAHL AG“) und die Geschäftsführung der R. STAHL Services GmbH (nachfolgend auch „Tochtergesellschaft“) erstatten hiermit den folgenden schriftlichen Bericht gemäß § 293a AktG:

Vertragsparteien R. STAHL AG

Die R. STAHL AG, Waldenburg, ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 746066. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, der Vertrieb und die Lieferung von industriellen Systemen, Erzeugnissen und Software aller Art auf den Gebieten der Elektrotechnik und Elektronik des Maschinen-, Anlagen- und Gerätebaus, der Feinmechanik sowie verwandter Technik, einschließlich der Forschung und Entwicklung auf diesen Gebieten, die Erbringung von industriellen und anderen geschäftsbezogenen Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Nutzung von Grundbesitz, insbesondere auch die Vermietung und Verpachtung nicht selbst genutzter Flächen.

Alleiniger Vorstand der R. STAHL AG ist derzeit Dr. Mathias Hallmann.

Gemäß § 8 Satz 1 der Satzung der R. STAHL AG wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

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R. STAHL Services GmbH

Die Tochtergesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 744652. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung, insbesondere Projektmanagement, Durchführung von Studien, Analysen, Anwendungs-Design, Anwendungsrealisierung; Entwicklung und Einführung von Produktivitätshilfen, Herstellung und Vertrieb von Software jeder Art; Organisation des Rechenzentrum- Systembetriebs; Vertrieb von Hardware.

Einzige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft ist die R. STAHL AG.

Das Stammkapital beträgt EUR 300.000,- und ist vollständig eingezahlt.

Geschäftsführer der Tochtergesellschaft ist Herr Ömer Öztürk.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft alleine, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist.

In den Geschäftsjahren 2018 bis 2020 hat die Tochtergesellschaft nach den Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB) folgende Jahresüberschüsse erwirtschaftet:

2018: EUR 222.876,72 2019: EUR 336.393,53 2020: EUR - 229.684,70

Abschluss und Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags

Die R. STAHL AG und die Tochtergesellschaft beabsichtigen, den diesem Bericht als Entwurf beigefügten Gewinnabführungsvertrag in Schriftform abzuschließen.

Der Gewinnabführungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Steuerabteilung des R. STAHL Konzerns dem Vorstand der Muttergesellschaft eine Bestätigung darüber vorlegt, dass die vorhandenen körperschaftssteuerlichen Verlustvorträge der Tochtergesellschaft zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres aufgebraucht worden sind. Der Vertrag tritt zum Beginn des darauffolgenden Geschäftsjahres in Kraft, in dem ebenfalls die Bestätigung dem Vorstand der Muttergesellschaft vorgelegt wird.

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit außerdem der Zustimmung der Hauptversammlung der R. STAHL AG. Vorstand und Aufsichtsrat der R. STAHL AG werden der für den 15. Juli 2021 einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der R. STAHL AG vorschlagen, dem Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen.

Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags erfordert zudem die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft. Der Gewinnabführungsvertrag wird der

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Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft zeitnah zu der Hauptversammlung der R. STAHL AG zur Zustimmung vorgelegt werden.

Gemäß § 294 Abs. 2 AktG wird der Gewinnabführungsvertrag zudem erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen worden ist. Mit Eintragung treten die Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrags - vorbehaltlich des Eintritts der aufschiebenden Bedingung (§ 3), der Zustimmung der Hauptversammlung der R. STAHL AG sowie der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft - in Kraft.

Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags Der Gewinnabführungsvertrag ist gemäß §§ 14 Abs. 1, 17 Körperschaftsteuergesetz zwingende Voraussetzung für eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der R. STAHL AG und der Tochtergesellschaft. Innerhalb des Organkreises können positive und negative Ergebnisse der Tochtergesellschaft als Organgesellschaft der R. STAHL AG als Organträgerin zugerechnet und bei ihr mit positiven und negativen Ergebnissen verrechnet werden. Dies kann zu einer Steuerersparnis im Organkreis führen.

Erläuterung der vertraglichen Regelungen

Der Entwurf des abzuschließenden Gewinnabführungsvertrags ist diesem Bericht als Anlage beigefügt. Die Regelungen des Gewinnabführungsvertrags werden wie folgt erläutert:

a) Gewinnabführung (§ 1 Abs. 1 bis 3)

§ 1 des Gewinnabführungsvertrags regelt die Gewinnabführung im engeren Sinne.

In § 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags verpflichtet sich die Tochtergesellschaft ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag wirksam wird, entsprechend den Bestimmungen des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ihren ganzen Gewinn an die R. STAHL AG abzuführen.

Nach § 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags dürfen Beträge nur insoweit in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

Nach § 1 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags dürfen Beträge aus der Auflösung anderer Gewinnrücklagen, die aus dem Ergebnis aus der Zeit vor der Geltung des Vertrages gebildet wurden, und Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden.

b) Verlustübernahme (§ 1 Abs. 4)

§ 1 Abs. 4 des Gewinnabführungsvertrags regelt die Verlustübernahme der R. STAHL AG. Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

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Gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner derzeit gültigen Fassung ist jeder während der Vertragsdauer sonst – also ohne Berücksichtigung des Verlustausgleichsanspruchs – bei der Tochtergesellschaft entstehende Jahresfehlbetrag von der Organträgerin, hier der R. STAHL AG, auszugleichen, soweit er nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

§ 302 Abs. 3 AktG in seiner derzeit gültigen Fassung regelt die Möglichkeit der Tochtergesellschaft, auf den Ausgleichsanspruch zu verzichten oder sich über ihn zu vergleichen. Diese Möglichkeit besteht erst drei Jahre nach Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Organträgerin, hier die R. STAHL AG, zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit den Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

Nach § 302 Abs. 4 AktG in seiner derzeit gültigen Fassung verjährt der Anspruch auf Verlustausgleich in zehn Jahren nach Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister.

c) Vertragsdauer und Kündigung des Vertrags (§ 2)

§ 2 des Gewinnabführungsvertrags enthält Regelungen zur Vertragsdauer und zur Kündigung des Gewinnabführungsvertrags.

Gem. § 2 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags gilt der Gewinnabführungsvertrag – vorbehaltlich des Eintritts der aufschiebenden Bedingung (§ 3), der Zustimmung der Hauptversammlung der R. STAHL AG sowie der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft – mit Wirkung ab Eintragung im Handelsregister der Tochtergesellschaft. Der Gewinnabführungsvertrag gilt unbefristet, kann aber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden.

Gem. § 2 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der Tochtergesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch die Muttergesellschaft, die Verschmelzung oder Spaltung der R. STAHL AG oder der Tochtergesellschaft, die Liquidation der R. STAHL AG oder der Tochtergesellschaft sowie andere Gründe im Sinne von R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung.

Die Kündigung bedarf gem. § 2 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags der Schriftform.

d) Aufschiebende Bedingung (§ 3)

Der Gewinnabführungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Steuerabteilung des R. STAHL Konzerns dem Vorstand der Muttergesellschaft eine Bestätigung darüber vorlegt, dass die vorhandenen körperschaftssteuerlichen Verlustvorträge der Tochtergesellschaft zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres aufgebraucht worden sind. Der Vertrag tritt zum Beginn des darauffolgenden Geschäftsjahres in Kraft, in dem ebenfalls die Bestätigung dem Vorstand der Muttergesellschaft vorgelegt wird.

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e) Schlussbestimmungen (§ 4)

Gem. § 3 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Gewinnabführungsvertrags der Schriftform (unbeschadet des Erfordernisses der Zustimmung der Hauptversammlung der R. STAHL AG und der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft, die jeweils notariell zu beurkunden ist).

Schließlich enthält § 3 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags eine salvatorische Klausel für den Fall etwaiger unwirksamer Regelungen.

Keine Ausgleichs- oder Abfindungsansprüche

Verpflichtungen der R. STAHL AG zur Leistung von Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen gemäß

§§ 304, 305 AktG werden durch den Gewinnabführungsvertrag mangels außenstehender Gesellschafter auf der Ebene der Tochtergesellschaft nicht begründet.

Keine Vertragsprüfung

Da die R. STAHL AG die alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft ist, ist der Gewinnabführungsvertrag nicht gemäß §§ 293 b ff. AktG durch einen sachverständigen Prüfer als Vertragsprüfer zu prüfen. Eine solche Prüfung ist daher nicht erfolgt und wird auch nicht erfolgen.

Waldenburg, den 8. Juni 2021

Dr. Mathias Hallmann R. STAHL AG

Ömer Öztürk

R. STAHL Services GmbH

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