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Christliche Arbeiterjugend Diözesanverband Eichstätt

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Academic year: 2022

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1

Christliche Arbeiterjugend

Diözesanverband Eichstätt

Stand: Oktober 2021

Inhalt

Ordnung ... 2 Satzung ... 6 Geschäftsordnung... 15

CAJ Diözesanverband Eichstätt  Eglasmühle 15  92334 Berching

Tel: 08462/9421851  Fax: 08462/9429262  http://www.caj-eichstaett.de

(2)

2

Ordnung

1 2 3 4

1. Für die Leitung und die Arbeitsweise des CAJ Diözesanverbandes Eichstätt sind

5

die Ordnung, die Satzung, die Geschäftsordnung, die

6

Ausführungsbestimmungen und die Beschlüsse der jeweiligen

7

Beschlussgremien maßgebend.

8 9

2. Die Ordnung enthält die wichtigsten Punkte des Selbstverständnisses der CAJ,

10

ihre Zielsetzung und Arbeitsweise.

11 12

3. Die Satzung enthält die geltenden Bestimmungen über den Aufbau und die

13

Leitung der „CAJ - Christliche Arbeiterjugend Diözesanverband Eichstätt“ -

14

und ihrer Gremien auf allen Ebenen.

15 16

4. Ordnung und Satzung der CAJ Eichstätt sind zeitbedingt. Sie sind offen für

17

neue Entwicklungen im Leben junger Arbeiterinnen und Arbeiter, der Kirche

18

und der gesamten Gesellschaft. Deshalb bezieht die CAJ auch Jugendliche in

19

ihre Arbeit ein, die sich mit der Arbeiterschaft solidarisch fühlen und im Sinne

20

des Selbstverständnisses der CAJ handeln.

21 22

5. Jede Änderung der Ordnung und der Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der

23

Diözesankonferenz des CAJ Diözesanverbandes Eichstätt. Sie bedarf zusätzlich

24

der Bestätigung durch den Bundesverband und der Inkraftsetzung durch den

25

Bischof der Diözese Eichstätt.

26 27 28

Grundlagen der CAJ

29 30

Die CAJ ist von Joseph Cardijn bewusst als Arbeiter-Jugendverband in der

31

Katholischen Kirche gegründet worden.

32 33

1. Die CAJ - Christliche Arbeiterjugend - in der Diözese Eichstätt ist eine

34

Bildungs- und Aktionsbewegung in der jungen Arbeiterschaft.

35 36

2. Die Arbeit der CAJ orientiert sich am Evangelium Jesu Christi, das sie bei und

37

mit jungen Arbeiterinnen und Arbeitern entdecken und leben will. Das versteht

38

die CAJ unter Apostolat. Dafür hat sie einen besonderen Auftrag der deutschen

39

Bischöfe.

40 41 42 43

(3)

3

Ziele der CAJ

44 45

3. Die CAJ will junge Arbeiterinnen und Arbeiter in einer ihrem Denken und

46

Empfinden angepassten Art unterstützen, von ihrem Leben aus

47

 sich ihrer Situation bewusst zu werden und einen eigenen Standort im

48

Leben zu entwickeln,

49

 ihre Fähigkeiten zu entdecken und zu entfalten,

50

 aufgeschlossen zu sein für andere,

51

 in Solidarität mit der gesamten Arbeiterschaft die Gesellschaft

52

mitzugestalten und internationale Zusammenhänge zu erkennen, um

53

internationale Freundschaft auch zu leben.

54 55

4. Hierbei will sie jungen Arbeiterinnen und Arbeitern Zugang zum Glauben an

56

Jesus Christus verschaffen. Sie will ihnen helfen, eine Einheit zwischen Leben

57

und Glauben zu entdecken und so die Gemeinschaft der Kirche mitzugestalten.

58

Dazu braucht sie die Unterstützung von Priestern und pastoralen

59

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

60

Die jungen Arbeiterinnen und Arbeiter der CAJ tragen mit dazu bei, die

61

Gesellschaft aus dem christlichen Glauben heraus zu gestalten.

62 63

5. Die CAJ versucht besonders diejenigen einzubeziehen, die in ihrem Leben

64

durch persönliche oder gesellschaftliche Bedingungen benachteiligt werden.

65 66

6. Sie will ihre Ziele in Verantwortung für die jungen Arbeiterinnen und Arbeiter

67

der ganzen Welt verwirklichen.

68 69 70

Merkmale der CAJ

71 72

7. Die CAJ ist eine Lebensschule, denn sie bildet die jungen Arbeiter und

73

Arbeiterinnen durch die Erfahrungen und Erlebnisse ihres täglichen Lebens für

74

ihre gegenwärtige und zukünftige Aufgabe in der Gesellschaft.

75 76

8. Die CAJ ist ein Dienst, denn sie dient in all ihren Einrichtungen und

77

Maßnahmen der Entfaltung und Aktion der jungen Arbeiterinnen und Arbeiter

78

in ihren Lebensfragen.

79 80

9. Die CAJ ist Vertretung, denn sie will auf allen Ebenen die Anliegen der jungen

81

Arbeiter und Arbeiterinnen vertreten.

82 83

(4)

4

10. Die CAJ ermöglicht Beteiligung, indem sie Strukturen schafft, in denen

84

Jugendliche ihr Leben zum Ausdruck bringen können. Sie verschafft ihnen

85

Unterstützung und Hilfe, ihre Forderungen durchzusetzen.

86

11. Ziele und Merkmale verwirklicht die CAJ mit, durch und für die jungen

87

Arbeiterinnen und Arbeiter.

88 89 90

Arbeitsweise der CAJ

91 92

12. Die CAJ bildet in Aktionen und Treffen nach der Methode

93

SEHEN - URTEILEN - HANDELN:

94 95

Sie will die jungen Arbeiterinnen und Arbeiter befähigen, Ereignisse und

96

Entwicklungen zu sehen, zu beurteilen, ihre Verantwortung zu entdecken und mit

97

möglichst vielen gemeinsam zu handeln. So versucht sie die Gesellschaft

98

mitzugestalten.

99 100

13. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich bemühen die Ziele der CAJ

101

kennen zu lernen, sich mit ihnen auseinander zu setzen, sich für sie einzusetzen

102

und an Veranstaltungen, Bildungsmaßnahmen und Aktionen teilzunehmen.

103 104

14. Die Leitung des Verbandes liegt bei den gewählten Leitungen. Sie treffen sich

105

regelmäßig, um ihre Arbeit zu besprechen und zu reflektieren. Mit ihren

106

Veranstaltungen und Aktionen versuchen sie, möglichst viele junge Arbeiter

107

und Arbeiterinnen zu erreichen, sie zu bilden und für eine Mitarbeit zu

108

gewinnen.

109 110 111

Grundsätze der Struktur

112 113

Identitätsfindung

114 115

15. Über die Struktur - die ein Hilfsmittel ist - schaffen wir uns als Verband eine

116

Heimat, die ein Zusammengehörigkeitsgefühl erzeugt und das auch nach außen

117

hin deutlich macht. Durch die Organisation von Austausch über verschiedene

118

Erfahrungen und Untersuchungen gelangen wir zu einem gemeinsamen Wissen

119

über das was CAJ ausmacht.

120 121

Willensbildung

122 123

16. Eine zweite Anforderung ist die Verständigung, die Bildung eines

124

gemeinsamen Willens, die als Prozess der Einigung zu verstehen ist. In diesem

125

(5)

5

Prozess muss Raum für die verschiedensten Positionen und Meinungen sein.

126

Auf dem Weg zur Einigung ist somit die Möglichkeit gegeben - auf der

127

Grundlage des Selbstverständnisses der CAJ - einen gemeinsamen Willen und

128

eine gemeinsame Position zu finden, die für den Verband notwendig sind.

129 130

Auswirkung

131 132

17. Mit dieser klar getroffenen Entscheidung und der sich daraus entwickelnden

133

gemeinsamen Identität der CAJ ist genügend Profil gegeben, um sich

134

innerverbandlich weiterentwickeln zu können und nach außen zu wirken.

135 136

18. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden ist es notwendig, dass:

137

 alle drei Grundsätze in sich einen eigenen Wert haben und auf allen

138

Ebenen und in allen Gremien ihren Platz haben müssen

139

 die Mitglieder die Möglichkeit haben Verantwortung im Verband zu

140

erlernen und zu tragen

141

 die Mitglieder an möglichst allen Prozessen des Verbandes beteiligt

142

werden

143

 Leitungen sich ihres Mandates bewusst sind und die Interessen der

144

Mitglieder in der Vertretung im Blick haben.

145 146 147

Zuordnung der CAJ

148 149

19. Um ihre Aufgaben zu erfüllen, arbeitet die CAJ auf allen Ebenen mit anderen

150

Verbänden und Organisationen zusammen, die nicht der Zielsetzung der CAJ

151

zuwiderhandeln.

152 153

20. Die CAJ Eichstätt ist Mitglied im Bundesverband der Christlichen

154

Arbeiterjugend Deutschlands.

155 156

21. Die CAJ ist Mitglied der Internationalen Christlichen Arbeiterjugend. (I-YCW)

157 158

22. Die CAJ ist die selbstständige Jugendorganisation der Katholischen

159

Arbeitnehmer-Bewegung (KAB).

160 161

23. Die CAJ ist Mitgliedsverband im Bund der Deutschen Katholischen Jugend

162

(BDKJ).

163 164 165 166 167

(6)

6

Satzung

168 169 170

A: Allgemeine Grundsätze

171 172 173

§ 1 Name, Sitz, Wesensmerkmale, Ziele

174 175

1. Der Diözesanverband führt den Namen „CAJ“ Christliche Arbeiterjugend

176

Diözesanverband Eichstätt.

177 178

2. Der CAJ-Diözesanverband hat seinen Sitz in Eglasmühle.

179 180

3. Die CAJ – Christliche Arbeiter Jugend - ist eine Aktions- und

181

Bildungsbewegung innerhalb der jungen Arbeiter- und Arbeiterinnenschaft in

182

der Diözese Eichstätt.

183 184

4. Wesensmerkmale, Auftrag und Ziele werden bestimmt durch die Ordnung der

185

CAJ.

186 187 188

§ 2 Paritätische Ausrichtung

189 190

1. In der CAJ arbeiten Frauen und Männer gleichberechtigt zusammen. Hierzu

191

bilden sie auf allen Ebenen gemeinsame Gremien mit nach Möglichkeit

192

paritätisch besetzten Leitungen.

193 194 195

§ 3 Mitgliedschaft

196 197

1. Mitglied ist, wer den festgesetzten Beitrag zahlt, im Sinne der CAJ tätig sein

198

will und der Zielsetzung der CAJ nicht zuwiderhandelt.

199 200

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung und Beitragszahlung.

201 202

3. Stimmrecht in den Beschlussgremien, aktives und passives Wahlrecht für ein

203

Leitungsamt sind an ein Mindestalter von 14 Jahren und die persönliche

204

Mitgliedschaft gebunden.

205 206

4. Ausweis und Versicherung sind an die persönliche Mitgliedschaft gebunden.

207 208

5. Neben der persönlichen Mitgliedschaft sind verschiedene Formen der

209

Angliederung, der Zuordnung und Beteiligung möglich.

210 211 212

(7)

7

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

213 214

1. Die Mitgliedschaft beim Diözesanverband wird beendet durch den freiwilligen

215

Austritt mit Kündigung in Textform im Diözesansekretariat zum Jahresende oder

216

durch Tod.

217 218

2. Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss beendet werden. Über den

219

Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Diözesankonferenz. Es besteht

220

Berufungsmöglichkeit gegen den Ausschluss.

221 222 223

§ 5 Beiträge

224 225

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Diözesankonferenz beschlossen.

226 227 228

§ 6 Gemeinnützigkeit

229 230

1. Der Diözesanverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und

231

kirchliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke

232

verwendet werden.

233 234 235

§ 7 Wahlen, Amtszeit, Alter

236 237

1. Zur Leitung der CAJ auf Diözesanebene gehören jeweils Leiterinnen und Leiter,

238

eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter und der

239

Priester mit Mandat. Steht für das Amt des CAJ-Kaplans kein Priester zur

240

Verfügung, kann auch eine pastorale Mitarbeiterin oder ein pastoraler

241

Mitarbeiter sein Mandat wahrnehmen.

242 243

2. Wahlen erfolgen geheim mit 2/3-Mehrheit. Beim 3. Wahlgang genügt die

244

einfache Mehrheit.

245 246

3. Leiterinnen und Leiter werden auf die Dauer von zwei, Hauptamtliche

247

Sekretärinnen oder Sekretäre auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine

248

Abwahl ist mit einer 2/3-Mehrheit möglich. Die Diözesanleitungsmitglieder

249

bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur nächstmöglichen

250

Diözesankonferenz im Amt.

251 252

4. Hauptamtliche Sekretärinnen oder Sekretäre sollen das 21. Lebensjahr vollendet

253

haben.

254

Hauptamtliche sind Angestellte des Anstellungsträgers und unterstehen ihm

255

arbeitsrechtlich. In der Stellenbeschreibung der CAJ, in Absprache mit dem

256

(8)

8

Anstellungsträger sind die Aufgaben und die Voraussetzungen an Bewerbende in

257

Bezug auf Ausbildung und Qualifikation festgelegt.

258

5. Der Priester oder die pastorale Mitarbeiterin oder der pastorale Mitarbeiter ist

259

Mitglied in der Diözesanleitung. Sie oder er wird nach der Wahl bei der

260

Diözesankonferenz der CAJ von dem zuständigen Bischof ernannt. Die Amtszeit

261

beträgt drei Jahre.

262 263

6. Die geschäftsführenden Diözesanleiterinnen und -leiter müssen bei ihrer Wahl

264

das 18. Lebensjahr vollendet haben.

265 266

7. Für die Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, dass die oder der Gewählte Mitglied

267

der CAJ ist, ihre Ziele bejaht und bereit ist, sich dafür einzusetzen.

268 269 270

§ 8 Anträge, Beschlüsse, Vertretungen

271 272

1. Anträge an die beschlussfassenden Gremien können von zahlenden Mitgliedern

273

gestellt werden.

274 275

2. Bei Beschlussfassung in den Gremien genügt bei Abstimmung die einfache

276

Mehrheit. Wenn 2/3 einer Gruppe gegen einen Antrag stimmen, gilt der Antrag

277

als abgelehnt.

278 279

3. Bei Verhinderung können Leitungsmitglieder ihre Stimme in den einzelnen

280

Gremien durch eine Vertreterin oder einen Vertreter wahrnehmen. Diese

281

Vertretenden müssen in Absprache mit dem entsprechenden Leitungsgremium

282

beauftragt werden. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

283 284 285

§ 9 Abzeichen

286 287

1. Die CAJ hat ihre eigenen Abzeichen

288

 Kreuz und Ähre

289

 CAJ mit Brush

290

sind Symbole der Bewegung

291 292 293

(9)

9

B: Aufbau und Organisation

294 295 296

§ 10 Ortsebene

297 298

1. Die Mitglieder können sich auf der Ortsebene in Zusammenschlüssen (z.B.

299

Gruppen, Projekte) organisieren. Ein Zusammenschluss besteht aus mindestens

300

drei CAJ-Mitgliedern.

301 302

Hierzu ist erforderlich, dass:

303

 sie sich regelmäßig treffen

304

 sie mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung durchführen

305

 sie die Verantwortlichkeiten in der Gruppe demokratisch regeln

306

 sie ihre Beteiligung und Vertretung auf der nächsthöheren Ebene regeln

307

 die Versammlung der nächsthöheren Ebene den Zusammenschluss bestätigt.

308 309

2. Die Organe der Ortsebene sind:

310

die Leitung

311

die Mitgliederversammlung

312 313

3. Der Leitung gehören an:

314

eine weibliche Leiterin

315

ein männlicher Leiter

316

eine stellv. weibliche Leiterin

317

ein stellv. männlicher Leiter

318 319

Aufgaben der Leitung:

320

 sie pflegt den Kontakt zu den Mitgliedern und Verantwortlichen auf der

321

eigenen und übergeordneten Ebene

322

 sie vertritt die Interessen der Mitglieder in allen Angelegenheiten und sorgt für

323

eine möglichst große Beteiligung

324

 sie trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse der

325

Mitgliederversammlung

326

 sie erstellt einen Bericht für die nächsthöhere Ebene.

327 328

4. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden und

329

ist das beschlussfassende Gremium der Ortsebene.

330 331

Der Mitgliederversammlung gehören an:

332

die Leitung

333

alle Mitglieder der jeweiligen Gruppe des Zusammenschlusses

334

ein Mitglied der Leitung der nächsthöheren Ebene.

335

Die Versammlung entscheidet über die Beteiligung von weiteren Personen in

336

Rede-, Antrags- und Stimmrecht.

337

(10)

10

Ausgenommen sind Satzungsbeschlüsse und Wahlen.

338 339

Sie hat folgende Aufgaben:

340

 Austausch über die Tätigkeit/Situation/Einschätzung der Mitglieder

341

 sie berät über die Interessen und Fragen ihrer Mitglieder, entwickelt daraus

342

Positionen und plant einen entsprechenden Jahresrahmen

343

 sie bespricht die Jahres- und Perspektivplanung der überregionalen Gremien

344

mit dem Ziel, sich mit den eigenen Fragen und Interessen daran zu beteiligen

345

 sie nimmt den Tätigkeitsbericht und Kassenbericht der Leitung entgegen und

346

bespricht ihn

347

 sie wählt aus den Mitgliedern Personen, die für die CAJ besondere

348

Verantwortung übernehmen.

349 350

5. Auflösung einer Ortsebene:

351

Über die Auflösung einer Ortsebene entscheidet die Mitgliederversammlung.

352

(Modus siehe § 15 entsprechend für die jeweilige Ebene).

353 354 355

§ 11 Aktionsgruppen

356 357

1. Auf der Diözesanebene können auf Antrag in der Diözesankonferenz

358

Aktionsgruppen zu thematischen Schwerpunkten gegründet werden. Eine

359

Aktionsgruppe besteht aus mindestens 3 Personen.

360 361

Hierzu ist erforderlich, dass:

362

 sie sich regelmäßig treffen

363

 ein Ziel und ein Thema durch die Diözesankonferenz festgelegt wird

364

 sie die Verantwortlichkeiten in der Gruppe demokratisch regeln

365

 im regelmäßigen Austausch mit der Diözesanleitung stehen

366 367

2. Auflösung einer Aktionsgruppe

368

Eine Aktionsgruppe kann aufgelöst werden

369

 durch Beschluss der Diözesankonferenz

370

 durch Erreichung ihres gesetzten Zieles

371 372 373 374 375

§ 12 Diözesanebene

376 377

1. Die Einzelmitglieder schließen sich auf Diözesanebene zu einem

378

Diözesanverband zusammen.

379 380

Hierzu ist erforderlich, dass:

381

(11)

11

 sie mindestens einmal im Jahr eine Konferenz abhält

382

 die Konferenz sich eine gemeinsame Leitung wählt

383

 sie ihre Beteiligung auf Landes- und Bundesebene regelt

384

 der Leitungsrat den Zusammenschluss als Diözesanverband bestätigt.

385 386

Werden diese Kriterien nicht erfüllt, kann durch die Bundeskonferenz ein Status

387

als Diözesanverband im Aufbau anerkannt werden, der mit zwei Stimmen in der

388

Bundeskonferenz vertreten ist. Dieser Status gilt so lange, bis die Kriterien der

389

Vollmitgliedschaft erfüllt sind.

390 391

2. Die Organe des Diözesanverbandes sind:

392

die Diözesanleitung

393

die Diözesankonferenz

394 395

3. Der Diözesanleitung gehören an:

396

eine geschäftsführende Diözesanleiterin

397

ein geschäftsführender Diözesanleiter

398

eine stellv. Diözesanleiterin

399

ein stellv. Diözesanleiter

400

eine hauptamtliche Diözesansekretärin oder ein hauptamtlicher

401

Diözesansekretär

402

der Diözesankaplan oder eine pastorale Mitarbeiterin oder ein pastoraler

403

Mitarbeiter

404 405

bei Bedarf:

406

zwei Beisitzer, gleich welchen Geschlechts,

407

Parität ist aber anzustreben

408 409

4. Aufgaben der Diözesanleitung:

410

 sie pflegt den Kontakt zu den Verantwortlichen auf der Ortsebene und in den

411

Aktionsgruppen und unterstützt deren Arbeit

412

 sie pflegt den Kontakt zu den Verantwortlichen auf Landes- und Bundesebene

413

und unterstützt deren Arbeit

414

 sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder in allen Angelegenheiten und sorgt

415

für eine möglichst große Beteiligung

416

 sie leitet den Diözesanverband im Rahmen der Satzung und Ordnung und der

417

Beschlüsse der übergeordneten Gremien

418

 sie trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse der

419

Diözesankonferenz

420

 sie erstellt den Bericht für die Landeskonferenz und den Leitungsrat

421

 sie sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit des Diözesanverbandes.

422 423

5. Die Diözesankonferenz ist das beschlussfassende Gremium auf Diözesanebene.

424

(12)

12 425

Ihr gehören an:

426

die Diözesanleitung

427

alle darüber hinaus anwesenden zahlende Mitglieder der CAJ Eichstätt.

428

eine Vertreterin oder ein Vertreter der KAB Diözesanverband Eichstätt

429 430

beratend teilnehmen kann:

431

eine Vertreterin oder ein Vertreter des BDKJ

432

eine Vertreterin oder ein Vertreter des CAJ-Bundesvorstandes

433

eine Vertreterin oder ein Vertreter der CAJ Landesleitung

434 435

Die Versammlung entscheidet über das Rederecht von weiteren, als Gäste

436

anwesenden Personen.

437 438

Sie hat folgende Aufgaben:

439

 Austausch über die Tätigkeit/Situation/Einschätzung der

440

Versammlungsmitglieder

441

 sie berät über die Interessen und Fragen sowohl der Mitglieder als auch der

442

verschiedenen Ebenen, entwickelt daraus Positionen, nimmt dazu Stellung und

443

plant einen entsprechenden Jahresrahmen

444

 sie bespricht die Jahres- und Perspektivplanungen mit dem Ziel hier

445

unterstützend aktiv zu werden und sich mit eigenem Interesse daran zu

446

beteiligen

447

 sie nimmt den Tätigkeitsbericht und Finanzbericht der Leitung entgegen und

448

bespricht ihn

449

 sie wählt die Mitglieder der Diözesanleitung

450

 sie bestimmt die Größe der Leitung

451 452

6. Durchführung der Diözesankonferenz in Präsenz und/oder virtuell

453 454

Die Diözesankonferenz soll nach Möglichkeit als Präsenzversammlung stattfinden.

455

Sie kann bei Vorliegen wichtiger Gründe als virtuelle Diözesankonferenz

456

abgehalten werden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmenden der

457

Diözesankonferenz an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Diözesankonferenz

458

erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in einer Videokonferenz, bei der

459

Abstimmungen durch technische Hilfsmittel erfolgen. Eine Kombination von

460

Präsenzveranstaltung und virtueller Diözesankonferenz ist möglich, indem den

461

Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels

462

Videokonferenz teilzunehmen. Die Diözesanleitung entscheidet über die Form der

463

Diözesankonferenz und teilt diese in der Einladung zur Diözesankonferenz mit. Bei

464

einer virtuellen Diözesankonferenz werden die Zugangsdaten spätestens zwei

465

Stunden vor Beginn der Versammlung in Textform bekannt gegeben.

466 467

(13)

13 468

§ 13 Geschäftsjahr/Arbeitsjahr

469 470

1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres. Unmittelbar vor der

471

Sitzung der ersten ordentlichen Diözesankonferenz eines Geschäftsjahres müssen

472

die Kassenprüfer die sachliche Richtigkeit der Buchführung des letzten

473

Geschäftsjahres festgestellt haben. Die Kassenprüfer sind von der

474

Diözesankonferenz zu wählen. Das Amt kann bis zum Widerruf seitens der

475

Kassenprüfer oder seitens der Diözesanversammlung aufrechterhalten werden.

476

Das Arbeitsjahr läuft vom September eines Jahres bis August nächsten Jahres.

477 478 479

§ 14 Haftung

480 481

1. Im Falle der Haftung nach dem bürgerlichen Recht haftet der geschäftsführende

482

Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vertreten den

483

Diözesanverband die geschäftsführende Diözesanleiterin und der

484

geschäftsführende Diözesanleiter.

485 486 487 488

§ 15 Auflösung des Diözesanverbandes

489 490

1. Über die Auflösung des Diözesanverbandes entscheidet die Diözesankonferenz.

491

Die Auflösung kann nur verfügt werden, wenn dies als Tagesordnungspunkt zur

492

Verhandlung steht. Dabei müssen 10% der zahlenden Mitglieder anwesend sein.

493

Wird diese Teilnahme der Delegierten nicht erreicht, muss innerhalb von acht

494

Wochen erneut eine Diözesankonferenz einberufen werden. Diese ist ohne

495

Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Für

496

die Auflösung ist in jedem Fall eine 2/3-Mehrheit der anwesenden

497

Stimmberechtigten notwendig.

498

Diese Regelung gilt auch bei Austritt aus dem Bundesverband oder aus der

499

Internationalen CAJ. Bei Auflösung des Diözesanverbandes oder bei Wegfall

500

des bisherigen Zwecks entscheidet die Diözesankonferenz über das Vermögen.

501

Kann keine Entscheidung getroffen werden, dann fällt es an den FAJ - Freunde

502

der Arbeiterjugend in der Diözese Eichstätt e.V. -, der dieses drei Jahre

503

zweckgebunden anlegt, bis sich diese (Diözesankonferenz) wieder gründet. §15

504

gilt entsprechend für alle Ebenen.

505 506

§ 16 Geschäftsordnung

507 508

1. Die Diözesankonferenz beschließt eine Geschäftsordnung, in der alle

509

Verfahrensfragen geregelt sind.

510

(14)

14 511

512

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

513 514

1. Die Diözesansatzung wird mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten

515

Delegierten bei der Diözesankonferenz verabschiedet, vom geschäftsführenden

516

Vorstand unterzeichnet, vom Bundesverband der CAJ bestätigt und durch den

517

Bischof der Diözese Eichstätt in Kraft gesetzt.

518 519 520

... ...

521

(geschäftsführende Diözesanleiterin) (geschäftsführender Diözesanleiter) 522

523 524 525 526 527 528 529

(15)

15

Geschäftsordnung

530 531 532

§ 1 Geltungsbereich

533 534

1. Diese Geschäftsordnung gilt für die Diözesankonferenz der Christlichen

535

Arbeiterjugend des Diözesanverbandes Eichstätt - CAJ -. Sie ist entsprechend

536

anwendbar auf die Organe der Ortsebene.

537 538 539

§ 2 Termin der Diözesankonferenz

540 541

1. Die Diözesankonferenz muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die

542

Termine werden jeweils für ein Jahr im Voraus geplant und durch die

543

Diözesankonferenz beschlossen.

544 545 546

§ 3 Außerordentliche Diözesankonferenz

547 548

1. Eine außerordentliche Diözesankonferenz ist einzuberufen, wenn die Mehrheit

549

der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz oder 10% der

550

zahlenden Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

551

Hauptgegenstand ist der Grund der Einberufung. Die Dauer ist auf höchstens

552

zwei Tage begrenzt.

553 554 555

§ 4 Fristen

556 557

1. Die Diözesanleitung lädt 6 Wochen vor der Diözesankonferenz die Delegierten

558

unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich ein und fordert sie zur

559

Einreichung von Anträgen oder Themen auf, die von der Diözesankonferenz

560

behandelt werden sollen.

561 562

2. Die Rückmeldungen zur Tagesordnung aus den Gruppen mit den entsprechenden

563

Unterlagen und Anträgen sind bis spätestens 4 Wochen vor der

564

Diözesankonferenz an das Diözesansekretariat in Textform zu schicken.

565 566

3. Anhand der eingegangenen Unterlagen wird die Tagesordnung von der

567

Diözesanleitung vorberaten und vorläufig beschlossen.

568 569

4. Spätestens 2 Wochen vor der Diözesankonferenz werden die restlichen und

570

endgültigen Unterlagen an die Delegierten durch das Diözesansekretariat in

571

Textform verschickt.

572 573

(16)

16

5. Eine außerordentliche Diözesankonferenz hat spätestens 8 Wochen nach Eingang

574

der schriftlichen Antragstellung bei der Diözesanleitung stattzufinden. Die

575

Diözesanleitung hat innerhalb einer Woche nach Eingang der Antragstellung

576

schriftlich zur außerordentlichen Diözesankonferenz einzuladen. Der Einladung

577

sind die vorläufige Tagesordnung und die Begründung der Antragstellung

578

beizufügen. Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn der

579

außerordentlichen Diözesankonferenz in Textform vorliegen. Spätestens 10 Tage

580

vor der außerordentlichen Diözesankonferenz werden die restlichen und

581

endgültigen Unterlagen an die Delegierten durch das Diözesansekretariat in

582

Textform verschickt.

583 584 585

§ 5 Präsidium

586 587

1. Die Leitung der Diözesankonferenz wird von dem Präsidium wahrgenommen.

588

Das Präsidium besteht aus einer Person oder zwei Personen, die von der

589

Diözesanleitung vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag bedarf der Bestätigung

590

durch die Diözesankonferenz.

591 592 593

§ 6 Beginn der Beratung

594 595

1. Vor Eintritt in die Tagesordnung sind zunächst folgende Angelegenheiten

596

grundsätzlich in nachstehender Reihenfolge zu erledigen:

597

1. Feststellung der Stimmberechtigung

598

2. Feststellung der Beschlussfähigkeit

599

3. Bestätigung des Präsidiums

600

4. Feststellung der endgültigen Tagesordnung

601

5. Beschluss über Protokolleinsprüche

602 603

2. Grundlage zur Feststellung der Stimmberechtigung sind die abgerechneten

604

Mitgliedsbeiträge der jeweiligen vorhergehenden Abrechnung.

605 606

3. Die Diözesankonferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen

607

wurde und folgende Vorgaben erfüllt sind:

608

- Mindestens 3% der zahlenden Mitglieder müssen anwesend sein

609

- Zusätzlich zur Diözesanleitung müssen darüber hinaus mindestens 4 zahlende

610

Mitglieder anwesend sein.

611 612

4. Die Beschlussfähigkeit kann jederzeit angezweifelt werden. Wird festgestellt,

613

dass keine Beschlussfähigkeit vorliegt, hat das Präsidium die Sitzung sofort

614

aufzuheben und es muss innerhalb von 8 Wochen eine außerordentliche

615

Diözesankonferenz stattfinden ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder.

616

(17)

17 617

5. Zu Beginn der Sitzung liest das Präsidium die Tagesordnung vor und nimmt

618

Erweiterungs- und Änderungsanträge zu den in der Tagesordnung aufgeführten

619

Beratungspunkten entgegen.

620

Die Diözesankonferenz kann auf Antrag darüber entscheiden, dass Gegenstände

621

von der Tagesordnung abgesetzt oder in der Reihenfolge umgestellt werden.

622

Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur aufgenommen

623

werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten

624

dafürsprechen.

625 626

6. Anfragen in Textform, die vor Eintritt in die Tagesordnung an die

627

Diözesanleitung bzw. an das Präsidium gerichtet werden, müssen in jedem Fall

628

beantwortet werden.

629 630 631 632

§ 7 Öffentlichkeit

633 634

1. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach einem Antrag und

635

dem Beschluss der einfachen Mehrheit aufgehoben werden.

636 637 638

§ 8 Beratungsordnung

639 640

1. Der oder die Vorsitzende führt eine Redeliste und erteilt nach dieser Liste das

641

Wort. Wortmeldungen erfolgen in der Regel mündlich und werden erst nach

642

Eröffnung der Debatte entgegengenommen.

643

1. Sollte der Verhandlungsverlauf es als notwendig erscheinen lassen, kann das

644

Präsidium eine Abgabe der Wortmeldungen in Textform beschließen.

645

2. Redeberechtigt sind die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der

646

Diözesankonferenz

647

3. Eine Wortmeldung außerhalb der Reihenfolge ist in das Ermessen des oder der

648

Vorsitzenden gestellt, wenn es ihm oder ihr für einen raschen Fortgang der

649

Beratung dienlich erscheint.

650 651

2. Antragstellende und Berichterstattende müssen zu Beginn und nach Schluss der

652

Beratung auf Wunsch das Wort erhalten.

653

3. Die Mitglieder der Diözesanleitung erhalten außerhalb der Rednerliste jederzeit

654

das Wort.

655

4. Die Redezeit kann von dem oder der Vorsitzenden begrenzt werden. Diese kann

656

von der Diözesankonferenz mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden.

657

5. Das Präsidium kann Rednerinnen oder Rednern, die nicht zur Sache sprechen

658

nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

659 660

(18)

18 661

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

662 663

1. Anträge zur Geschäftsordnung sind durch Heben beider Hände anzuzeigen.

664

Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen. Diese

665

Anträge sind sofort zu behandeln.

666 667

2. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen

668

befassen. Diese sind:

669

1. Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung

670

2. Antrag auf Schluss der Rednerliste

671

3. Antrag auf Beschränkung der Redezeit

672

4. Antrag auf Vertagung

673

5. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (Beratungspause)

674

6. Antrag auf Nichtbefassung

675

7. Antrag auf geheime Abstimmung

676

8. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit

677

9. Hinweis zur Geschäftsordnung

678 679

3. Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der

680

Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhören eines Gegenredners sofort

681

abzustimmen.

682 683 684

§ 10 Anträge und Abstimmungsregeln

685 686

1. Antragsberechtigt sind die Diözesanleitung und die stimmberechtigten

687

Mitglieder der Diözesankonferenz.

688

2. Anträge müssen:

689

1. in Textform eingereicht werden

690

2. von Antragstellenden bzw. bei Anträgen von Gremien von 2 Mitgliedern der

691

jeweiligen Leitungen unterschrieben sein (in der Regel paritätisch)

692

3. eine klare Antragsformulierung enthalten

693

4. eine ausreichende Begründung enthalten

694

5. bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Sitzung bei der Diözesanleitung ein-

695

gereicht sein

696

6. wenn sie nach der Antragsfrist eingereicht werden in ausreichender Anzahl

697

für die Delegierten vorliegen.

698 699

3. Initiativanträge sind Anträge, die nach verabschiedeter Tagesordnung noch

700

gestellt werden. Die Aufnahme in die Tagesordnung muss von mindestens ¼ der

701

stimmberechtigten Delegierten per Handzeichen befürwortet werden und dem

702

Präsidium in Textform vorliegen.

703

(19)

19 704

4. Liegen Änderungsanträge, die aus der Diskussion entstehen, zur Abstimmung

705

vor, ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Welcher Antrag

706

der weitestgehende ist, entscheidet das Präsidium. Änderungsanträge müssen

707

nach Aufforderung durch das Präsidium in Textform vorgelegt werden.

708 709

5. Auf Beschluss der Diözesankonferenz kann eine Antragskommission

710

eingerichtet werden. Diese berät über alle eingegangenen Anträge und gibt

711

Empfehlungen zur Entscheidung. Diese können sein: Annahme, Ablehnung,

712

Veränderung, Ergänzung, Nichtbefassung bzw. Weiterleitung zur Behandlung in

713

andere Organe. Wenn mehrere Anträge zur gleichen Thematik gestellt werden,

714

hat die Antragskommission die Möglichkeit hieraus einen Leitantrag zu

715

formulieren, der dann zur Beratung sowie zur Abstimmung steht. Wird diesem

716

Leitantrag zugestimmt, sind die Anträge zum gleichen Thema nicht mehr

717

Gegenstand der Beratung.

718 719

6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden

720

stimmberechtigten Delegierten gefasst.

721

- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als abgegeben.

722

- Stimmenthaltungen werden weder als Ja- noch als Neinstimmen gezählt.

723

- Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

724 725

7. Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der oder die Vorsitzende fest und

726

verkündet es.

727 728

8. Unmittelbar nach der Abstimmung kann bei begründetem Zweifel an der

729

Richtigkeit der Abstimmung oder des Abstimmungsergebnisses Wiederholung

730

beantragt werden.

731 732 733 734

(20)

20

§ 11 Persönliche Erklärung

735 736

1. Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes oder nach Beendigung

737

der Abstimmung kann der oder die Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen

738

Erklärung erteilen. Die persönliche Erklärung muss dem oder der Vorsitzenden

739

in Textform vorgelegt werden. Durch die persönliche Erklärung erhält der

740

Redner Gelegenheit, Äußerungen, die in Bezug auf seine Person gemacht

741

wurden, zurückzuweisen, eigene Ausführungen richtig zu stellen oder seine

742

Stimmabgabe zu begründen. Eine Debatte über die persönliche Erklärung findet

743

nicht statt. Die persönliche Erklärung muss im Wortlaut in das Protokoll

744

aufgenommen werden.

745 746

§ 12 Wahlen

747 748

1. Das Präsidium leitet die Wahlen.

749 750

2. Wahlen für die Diözesanleitung bedürfen grundsätzlich einer 2/3 Mehrheit. Erst

751

beim dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Wahlen bei Abwesenheit

752

des Betroffenen sind nicht möglich, außer wenn eine Zustimmung des

753

Betroffenen in Textform vorliegt.

754 755

3. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt.

756

Abstimmungen durch Handzeichen sind möglich, wenn dies beantragt wird und

757

von keinem stimmberechtigten Mitglied der Diözesankonferenz Widerspruch

758

erhoben wird.

759 760

4. Das Recht Kandidatinnen und Kandidaten für die Diözesanleitung

761

vorzuschlagen, steht der Diözesanleitung sowie den stimmberechtigten

762

Mitgliedern der Diözesankonferenz zu.

763 764

5. Die vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten werden nach ihrer

765

Bereitschaft zur Kandidatur befragt.

766 767

6. In der Personalbefragung stehen die Kandidierenden der Diözesankonferenz

768

Rede und Antwort.

769 770

7. Auf Antrag muss eine Personaldebatte durchgeführt werden. Neben den

771

Kandidierenden ist hierbei auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Die

772

Personaldebatte ermöglicht, sich ein genaueres Bild über die Personen und die

773

Auswirkungen auf den Verband zu machen, um eine aussagekräftige

774

Entscheidung treffen zu können. Die Diskussion ist geheim und darf nicht nach

775

außen getragen werden. Nach der Personaldebatte findet die Wahl statt.

776 777

(21)

21 778

§ 13 Misstrauensantrag

779 780

1. Ein Misstrauensantrag (Form s. auch § 10) an die Diözesanleitung oder an

781

einzelne DL-Mitglieder kann von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt

782

werden und ist mit 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten angenommen.

783 784 785

§ 14 Änderung des Selbstverständnisses, der Satzung und der Ordnung der

786

CAJ

787 788

1. Änderung des Selbstverständnisses sowie der Ordnung und Satzung der CAJ

789

können nur beschlossen werden, wenn:

790

1. der Antrag schriftlich und fristgerecht mindestens 10 Wochen vor der Sitzung

791

bei der Diözesanleitung eingegangen ist

792

2. 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz

793

zustimmen.

794 795 796

§ 15 Anfertigung des Protokolls

797 798

1. Bei jeder Sitzung hat eine Protokollführerin oder ein Protokollführer anwesend

799

zu sein, der oder die vom Präsidium bestellt wird. Das Protokoll muss von einem

800

Präsidiumsmitglied und der Protokollführerin oder dem Protokollführer

801

unterschrieben werden. Jedem Mitglied der Diözesankonferenz wird das

802

Protokoll bis spätestens 6 Wochen nach der Sitzung in Textform zugestellt.

803 804

2. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach

805

Versand gegen die Fassung des Protokolls beim Präsidium in Textform

806

Einspruch erhoben wird.

807 808

3. Der/die Vorsitzende hat den Mitgliedern den Einspruch umgehend mitzuteilen.

809

Bei der nächsten Sitzung ist über die Einsprüche zu entscheiden.

810 811 812

§ 16 Schlussbestimmungen

813 814

1. Nach zweistündiger, ununterbrochener Sitzung ist eine Pause von 15 Minuten

815

einzulegen.

816

2. Eine Änderung der Geschäftsordnung. muss mit 2/3-Mehrheit beschlossen

817

werden.

818

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