1
Christliche Arbeiterjugend
Diözesanverband Eichstätt
Stand: Oktober 2021
Inhalt
Ordnung ... 2 Satzung ... 6 Geschäftsordnung... 15
CAJ Diözesanverband Eichstätt Eglasmühle 15 92334 Berching
Tel: 08462/9421851 Fax: 08462/9429262 http://www.caj-eichstaett.de
2
Ordnung
1 2 3 4
1. Für die Leitung und die Arbeitsweise des CAJ Diözesanverbandes Eichstätt sind
5
die Ordnung, die Satzung, die Geschäftsordnung, die
6
Ausführungsbestimmungen und die Beschlüsse der jeweiligen
7
Beschlussgremien maßgebend.
8 9
2. Die Ordnung enthält die wichtigsten Punkte des Selbstverständnisses der CAJ,
10
ihre Zielsetzung und Arbeitsweise.
11 12
3. Die Satzung enthält die geltenden Bestimmungen über den Aufbau und die
13
Leitung der „CAJ - Christliche Arbeiterjugend Diözesanverband Eichstätt“ -
14
und ihrer Gremien auf allen Ebenen.
15 16
4. Ordnung und Satzung der CAJ Eichstätt sind zeitbedingt. Sie sind offen für
17
neue Entwicklungen im Leben junger Arbeiterinnen und Arbeiter, der Kirche
18
und der gesamten Gesellschaft. Deshalb bezieht die CAJ auch Jugendliche in
19
ihre Arbeit ein, die sich mit der Arbeiterschaft solidarisch fühlen und im Sinne
20
des Selbstverständnisses der CAJ handeln.
21 22
5. Jede Änderung der Ordnung und der Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der
23
Diözesankonferenz des CAJ Diözesanverbandes Eichstätt. Sie bedarf zusätzlich
24
der Bestätigung durch den Bundesverband und der Inkraftsetzung durch den
25
Bischof der Diözese Eichstätt.
26 27 28
Grundlagen der CAJ
29 30
Die CAJ ist von Joseph Cardijn bewusst als Arbeiter-Jugendverband in der
31
Katholischen Kirche gegründet worden.
32 33
1. Die CAJ - Christliche Arbeiterjugend - in der Diözese Eichstätt ist eine
34
Bildungs- und Aktionsbewegung in der jungen Arbeiterschaft.
35 36
2. Die Arbeit der CAJ orientiert sich am Evangelium Jesu Christi, das sie bei und
37
mit jungen Arbeiterinnen und Arbeitern entdecken und leben will. Das versteht
38
die CAJ unter Apostolat. Dafür hat sie einen besonderen Auftrag der deutschen
39
Bischöfe.
40 41 42 43
3
Ziele der CAJ
44 45
3. Die CAJ will junge Arbeiterinnen und Arbeiter in einer ihrem Denken und
46
Empfinden angepassten Art unterstützen, von ihrem Leben aus
47
sich ihrer Situation bewusst zu werden und einen eigenen Standort im
48
Leben zu entwickeln,
49
ihre Fähigkeiten zu entdecken und zu entfalten,
50
aufgeschlossen zu sein für andere,
51
in Solidarität mit der gesamten Arbeiterschaft die Gesellschaft
52
mitzugestalten und internationale Zusammenhänge zu erkennen, um
53
internationale Freundschaft auch zu leben.
54 55
4. Hierbei will sie jungen Arbeiterinnen und Arbeitern Zugang zum Glauben an
56
Jesus Christus verschaffen. Sie will ihnen helfen, eine Einheit zwischen Leben
57
und Glauben zu entdecken und so die Gemeinschaft der Kirche mitzugestalten.
58
Dazu braucht sie die Unterstützung von Priestern und pastoralen
59
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
60
Die jungen Arbeiterinnen und Arbeiter der CAJ tragen mit dazu bei, die
61
Gesellschaft aus dem christlichen Glauben heraus zu gestalten.
62 63
5. Die CAJ versucht besonders diejenigen einzubeziehen, die in ihrem Leben
64
durch persönliche oder gesellschaftliche Bedingungen benachteiligt werden.
65 66
6. Sie will ihre Ziele in Verantwortung für die jungen Arbeiterinnen und Arbeiter
67
der ganzen Welt verwirklichen.
68 69 70
Merkmale der CAJ
71 72
7. Die CAJ ist eine Lebensschule, denn sie bildet die jungen Arbeiter und
73
Arbeiterinnen durch die Erfahrungen und Erlebnisse ihres täglichen Lebens für
74
ihre gegenwärtige und zukünftige Aufgabe in der Gesellschaft.
75 76
8. Die CAJ ist ein Dienst, denn sie dient in all ihren Einrichtungen und
77
Maßnahmen der Entfaltung und Aktion der jungen Arbeiterinnen und Arbeiter
78
in ihren Lebensfragen.
79 80
9. Die CAJ ist Vertretung, denn sie will auf allen Ebenen die Anliegen der jungen
81
Arbeiter und Arbeiterinnen vertreten.
82 83
4
10. Die CAJ ermöglicht Beteiligung, indem sie Strukturen schafft, in denen
84
Jugendliche ihr Leben zum Ausdruck bringen können. Sie verschafft ihnen
85
Unterstützung und Hilfe, ihre Forderungen durchzusetzen.
86
11. Ziele und Merkmale verwirklicht die CAJ mit, durch und für die jungen
87
Arbeiterinnen und Arbeiter.
88 89 90
Arbeitsweise der CAJ
91 92
12. Die CAJ bildet in Aktionen und Treffen nach der Methode
93
SEHEN - URTEILEN - HANDELN:
94 95
Sie will die jungen Arbeiterinnen und Arbeiter befähigen, Ereignisse und
96
Entwicklungen zu sehen, zu beurteilen, ihre Verantwortung zu entdecken und mit
97
möglichst vielen gemeinsam zu handeln. So versucht sie die Gesellschaft
98
mitzugestalten.
99 100
13. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich bemühen die Ziele der CAJ
101
kennen zu lernen, sich mit ihnen auseinander zu setzen, sich für sie einzusetzen
102
und an Veranstaltungen, Bildungsmaßnahmen und Aktionen teilzunehmen.
103 104
14. Die Leitung des Verbandes liegt bei den gewählten Leitungen. Sie treffen sich
105
regelmäßig, um ihre Arbeit zu besprechen und zu reflektieren. Mit ihren
106
Veranstaltungen und Aktionen versuchen sie, möglichst viele junge Arbeiter
107
und Arbeiterinnen zu erreichen, sie zu bilden und für eine Mitarbeit zu
108
gewinnen.
109 110 111
Grundsätze der Struktur
112 113
Identitätsfindung
114 115
15. Über die Struktur - die ein Hilfsmittel ist - schaffen wir uns als Verband eine
116
Heimat, die ein Zusammengehörigkeitsgefühl erzeugt und das auch nach außen
117
hin deutlich macht. Durch die Organisation von Austausch über verschiedene
118
Erfahrungen und Untersuchungen gelangen wir zu einem gemeinsamen Wissen
119
über das was CAJ ausmacht.
120 121
Willensbildung
122 123
16. Eine zweite Anforderung ist die Verständigung, die Bildung eines
124
gemeinsamen Willens, die als Prozess der Einigung zu verstehen ist. In diesem
125
5
Prozess muss Raum für die verschiedensten Positionen und Meinungen sein.
126
Auf dem Weg zur Einigung ist somit die Möglichkeit gegeben - auf der
127
Grundlage des Selbstverständnisses der CAJ - einen gemeinsamen Willen und
128
eine gemeinsame Position zu finden, die für den Verband notwendig sind.
129 130
Auswirkung
131 132
17. Mit dieser klar getroffenen Entscheidung und der sich daraus entwickelnden
133
gemeinsamen Identität der CAJ ist genügend Profil gegeben, um sich
134
innerverbandlich weiterentwickeln zu können und nach außen zu wirken.
135 136
18. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden ist es notwendig, dass:
137
alle drei Grundsätze in sich einen eigenen Wert haben und auf allen
138
Ebenen und in allen Gremien ihren Platz haben müssen
139
die Mitglieder die Möglichkeit haben Verantwortung im Verband zu
140
erlernen und zu tragen
141
die Mitglieder an möglichst allen Prozessen des Verbandes beteiligt
142
werden
143
Leitungen sich ihres Mandates bewusst sind und die Interessen der
144
Mitglieder in der Vertretung im Blick haben.
145 146 147
Zuordnung der CAJ
148 149
19. Um ihre Aufgaben zu erfüllen, arbeitet die CAJ auf allen Ebenen mit anderen
150
Verbänden und Organisationen zusammen, die nicht der Zielsetzung der CAJ
151
zuwiderhandeln.
152 153
20. Die CAJ Eichstätt ist Mitglied im Bundesverband der Christlichen
154
Arbeiterjugend Deutschlands.
155 156
21. Die CAJ ist Mitglied der Internationalen Christlichen Arbeiterjugend. (I-YCW)
157 158
22. Die CAJ ist die selbstständige Jugendorganisation der Katholischen
159
Arbeitnehmer-Bewegung (KAB).
160 161
23. Die CAJ ist Mitgliedsverband im Bund der Deutschen Katholischen Jugend
162
(BDKJ).
163 164 165 166 167
6
Satzung
168 169 170
A: Allgemeine Grundsätze
171 172 173
§ 1 Name, Sitz, Wesensmerkmale, Ziele
174 175
1. Der Diözesanverband führt den Namen „CAJ“ Christliche Arbeiterjugend
176
Diözesanverband Eichstätt.
177 178
2. Der CAJ-Diözesanverband hat seinen Sitz in Eglasmühle.
179 180
3. Die CAJ – Christliche Arbeiter Jugend - ist eine Aktions- und
181
Bildungsbewegung innerhalb der jungen Arbeiter- und Arbeiterinnenschaft in
182
der Diözese Eichstätt.
183 184
4. Wesensmerkmale, Auftrag und Ziele werden bestimmt durch die Ordnung der
185
CAJ.
186 187 188
§ 2 Paritätische Ausrichtung
189 190
1. In der CAJ arbeiten Frauen und Männer gleichberechtigt zusammen. Hierzu
191
bilden sie auf allen Ebenen gemeinsame Gremien mit nach Möglichkeit
192
paritätisch besetzten Leitungen.
193 194 195
§ 3 Mitgliedschaft
196 197
1. Mitglied ist, wer den festgesetzten Beitrag zahlt, im Sinne der CAJ tätig sein
198
will und der Zielsetzung der CAJ nicht zuwiderhandelt.
199 200
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung und Beitragszahlung.
201 202
3. Stimmrecht in den Beschlussgremien, aktives und passives Wahlrecht für ein
203
Leitungsamt sind an ein Mindestalter von 14 Jahren und die persönliche
204
Mitgliedschaft gebunden.
205 206
4. Ausweis und Versicherung sind an die persönliche Mitgliedschaft gebunden.
207 208
5. Neben der persönlichen Mitgliedschaft sind verschiedene Formen der
209
Angliederung, der Zuordnung und Beteiligung möglich.
210 211 212
7
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
213 214
1. Die Mitgliedschaft beim Diözesanverband wird beendet durch den freiwilligen
215
Austritt mit Kündigung in Textform im Diözesansekretariat zum Jahresende oder
216
durch Tod.
217 218
2. Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss beendet werden. Über den
219
Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Diözesankonferenz. Es besteht
220
Berufungsmöglichkeit gegen den Ausschluss.
221 222 223
§ 5 Beiträge
224 225
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Diözesankonferenz beschlossen.
226 227 228
§ 6 Gemeinnützigkeit
229 230
1. Der Diözesanverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
231
kirchliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
232
verwendet werden.
233 234 235
§ 7 Wahlen, Amtszeit, Alter
236 237
1. Zur Leitung der CAJ auf Diözesanebene gehören jeweils Leiterinnen und Leiter,
238
eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter und der
239
Priester mit Mandat. Steht für das Amt des CAJ-Kaplans kein Priester zur
240
Verfügung, kann auch eine pastorale Mitarbeiterin oder ein pastoraler
241
Mitarbeiter sein Mandat wahrnehmen.
242 243
2. Wahlen erfolgen geheim mit 2/3-Mehrheit. Beim 3. Wahlgang genügt die
244
einfache Mehrheit.
245 246
3. Leiterinnen und Leiter werden auf die Dauer von zwei, Hauptamtliche
247
Sekretärinnen oder Sekretäre auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine
248
Abwahl ist mit einer 2/3-Mehrheit möglich. Die Diözesanleitungsmitglieder
249
bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur nächstmöglichen
250
Diözesankonferenz im Amt.
251 252
4. Hauptamtliche Sekretärinnen oder Sekretäre sollen das 21. Lebensjahr vollendet
253
haben.
254
Hauptamtliche sind Angestellte des Anstellungsträgers und unterstehen ihm
255
arbeitsrechtlich. In der Stellenbeschreibung der CAJ, in Absprache mit dem
256
8
Anstellungsträger sind die Aufgaben und die Voraussetzungen an Bewerbende in
257
Bezug auf Ausbildung und Qualifikation festgelegt.
258
5. Der Priester oder die pastorale Mitarbeiterin oder der pastorale Mitarbeiter ist
259
Mitglied in der Diözesanleitung. Sie oder er wird nach der Wahl bei der
260
Diözesankonferenz der CAJ von dem zuständigen Bischof ernannt. Die Amtszeit
261
beträgt drei Jahre.
262 263
6. Die geschäftsführenden Diözesanleiterinnen und -leiter müssen bei ihrer Wahl
264
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
265 266
7. Für die Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, dass die oder der Gewählte Mitglied
267
der CAJ ist, ihre Ziele bejaht und bereit ist, sich dafür einzusetzen.
268 269 270
§ 8 Anträge, Beschlüsse, Vertretungen
271 272
1. Anträge an die beschlussfassenden Gremien können von zahlenden Mitgliedern
273
gestellt werden.
274 275
2. Bei Beschlussfassung in den Gremien genügt bei Abstimmung die einfache
276
Mehrheit. Wenn 2/3 einer Gruppe gegen einen Antrag stimmen, gilt der Antrag
277
als abgelehnt.
278 279
3. Bei Verhinderung können Leitungsmitglieder ihre Stimme in den einzelnen
280
Gremien durch eine Vertreterin oder einen Vertreter wahrnehmen. Diese
281
Vertretenden müssen in Absprache mit dem entsprechenden Leitungsgremium
282
beauftragt werden. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
283 284 285
§ 9 Abzeichen
286 287
1. Die CAJ hat ihre eigenen Abzeichen
288
Kreuz und Ähre
289
CAJ mit Brush
290
sind Symbole der Bewegung
291 292 293
9
B: Aufbau und Organisation
294 295 296
§ 10 Ortsebene
297 298
1. Die Mitglieder können sich auf der Ortsebene in Zusammenschlüssen (z.B.
299
Gruppen, Projekte) organisieren. Ein Zusammenschluss besteht aus mindestens
300
drei CAJ-Mitgliedern.
301 302
Hierzu ist erforderlich, dass:
303
sie sich regelmäßig treffen
304
sie mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung durchführen
305
sie die Verantwortlichkeiten in der Gruppe demokratisch regeln
306
sie ihre Beteiligung und Vertretung auf der nächsthöheren Ebene regeln
307
die Versammlung der nächsthöheren Ebene den Zusammenschluss bestätigt.
308 309
2. Die Organe der Ortsebene sind:
310
die Leitung
311
die Mitgliederversammlung
312 313
3. Der Leitung gehören an:
314
eine weibliche Leiterin
315
ein männlicher Leiter
316
eine stellv. weibliche Leiterin
317
ein stellv. männlicher Leiter
318 319
Aufgaben der Leitung:
320
sie pflegt den Kontakt zu den Mitgliedern und Verantwortlichen auf der
321
eigenen und übergeordneten Ebene
322
sie vertritt die Interessen der Mitglieder in allen Angelegenheiten und sorgt für
323
eine möglichst große Beteiligung
324
sie trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse der
325
Mitgliederversammlung
326
sie erstellt einen Bericht für die nächsthöhere Ebene.
327 328
4. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden und
329
ist das beschlussfassende Gremium der Ortsebene.
330 331
Der Mitgliederversammlung gehören an:
332
die Leitung
333
alle Mitglieder der jeweiligen Gruppe des Zusammenschlusses
334
ein Mitglied der Leitung der nächsthöheren Ebene.
335
Die Versammlung entscheidet über die Beteiligung von weiteren Personen in
336
Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
337
10
Ausgenommen sind Satzungsbeschlüsse und Wahlen.
338 339
Sie hat folgende Aufgaben:
340
Austausch über die Tätigkeit/Situation/Einschätzung der Mitglieder
341
sie berät über die Interessen und Fragen ihrer Mitglieder, entwickelt daraus
342
Positionen und plant einen entsprechenden Jahresrahmen
343
sie bespricht die Jahres- und Perspektivplanung der überregionalen Gremien
344
mit dem Ziel, sich mit den eigenen Fragen und Interessen daran zu beteiligen
345
sie nimmt den Tätigkeitsbericht und Kassenbericht der Leitung entgegen und
346
bespricht ihn
347
sie wählt aus den Mitgliedern Personen, die für die CAJ besondere
348
Verantwortung übernehmen.
349 350
5. Auflösung einer Ortsebene:
351
Über die Auflösung einer Ortsebene entscheidet die Mitgliederversammlung.
352
(Modus siehe § 15 entsprechend für die jeweilige Ebene).
353 354 355
§ 11 Aktionsgruppen
356 357
1. Auf der Diözesanebene können auf Antrag in der Diözesankonferenz
358
Aktionsgruppen zu thematischen Schwerpunkten gegründet werden. Eine
359
Aktionsgruppe besteht aus mindestens 3 Personen.
360 361
Hierzu ist erforderlich, dass:
362
sie sich regelmäßig treffen
363
ein Ziel und ein Thema durch die Diözesankonferenz festgelegt wird
364
sie die Verantwortlichkeiten in der Gruppe demokratisch regeln
365
im regelmäßigen Austausch mit der Diözesanleitung stehen
366 367
2. Auflösung einer Aktionsgruppe
368
Eine Aktionsgruppe kann aufgelöst werden
369
durch Beschluss der Diözesankonferenz
370
durch Erreichung ihres gesetzten Zieles
371 372 373 374 375
§ 12 Diözesanebene
376 377
1. Die Einzelmitglieder schließen sich auf Diözesanebene zu einem
378
Diözesanverband zusammen.
379 380
Hierzu ist erforderlich, dass:
381
11
sie mindestens einmal im Jahr eine Konferenz abhält
382
die Konferenz sich eine gemeinsame Leitung wählt
383
sie ihre Beteiligung auf Landes- und Bundesebene regelt
384
der Leitungsrat den Zusammenschluss als Diözesanverband bestätigt.
385 386
Werden diese Kriterien nicht erfüllt, kann durch die Bundeskonferenz ein Status
387
als Diözesanverband im Aufbau anerkannt werden, der mit zwei Stimmen in der
388
Bundeskonferenz vertreten ist. Dieser Status gilt so lange, bis die Kriterien der
389
Vollmitgliedschaft erfüllt sind.
390 391
2. Die Organe des Diözesanverbandes sind:
392
die Diözesanleitung
393
die Diözesankonferenz
394 395
3. Der Diözesanleitung gehören an:
396
eine geschäftsführende Diözesanleiterin
397
ein geschäftsführender Diözesanleiter
398
eine stellv. Diözesanleiterin
399
ein stellv. Diözesanleiter
400
eine hauptamtliche Diözesansekretärin oder ein hauptamtlicher
401
Diözesansekretär
402
der Diözesankaplan oder eine pastorale Mitarbeiterin oder ein pastoraler
403
Mitarbeiter
404 405
bei Bedarf:
406
zwei Beisitzer, gleich welchen Geschlechts,
407
Parität ist aber anzustreben
408 409
4. Aufgaben der Diözesanleitung:
410
sie pflegt den Kontakt zu den Verantwortlichen auf der Ortsebene und in den
411
Aktionsgruppen und unterstützt deren Arbeit
412
sie pflegt den Kontakt zu den Verantwortlichen auf Landes- und Bundesebene
413
und unterstützt deren Arbeit
414
sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder in allen Angelegenheiten und sorgt
415
für eine möglichst große Beteiligung
416
sie leitet den Diözesanverband im Rahmen der Satzung und Ordnung und der
417
Beschlüsse der übergeordneten Gremien
418
sie trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse der
419
Diözesankonferenz
420
sie erstellt den Bericht für die Landeskonferenz und den Leitungsrat
421
sie sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit des Diözesanverbandes.
422 423
5. Die Diözesankonferenz ist das beschlussfassende Gremium auf Diözesanebene.
424
12 425
Ihr gehören an:
426
die Diözesanleitung
427
alle darüber hinaus anwesenden zahlende Mitglieder der CAJ Eichstätt.
428
eine Vertreterin oder ein Vertreter der KAB Diözesanverband Eichstätt
429 430
beratend teilnehmen kann:
431
eine Vertreterin oder ein Vertreter des BDKJ
432
eine Vertreterin oder ein Vertreter des CAJ-Bundesvorstandes
433
eine Vertreterin oder ein Vertreter der CAJ Landesleitung
434 435
Die Versammlung entscheidet über das Rederecht von weiteren, als Gäste
436
anwesenden Personen.
437 438
Sie hat folgende Aufgaben:
439
Austausch über die Tätigkeit/Situation/Einschätzung der
440
Versammlungsmitglieder
441
sie berät über die Interessen und Fragen sowohl der Mitglieder als auch der
442
verschiedenen Ebenen, entwickelt daraus Positionen, nimmt dazu Stellung und
443
plant einen entsprechenden Jahresrahmen
444
sie bespricht die Jahres- und Perspektivplanungen mit dem Ziel hier
445
unterstützend aktiv zu werden und sich mit eigenem Interesse daran zu
446
beteiligen
447
sie nimmt den Tätigkeitsbericht und Finanzbericht der Leitung entgegen und
448
bespricht ihn
449
sie wählt die Mitglieder der Diözesanleitung
450
sie bestimmt die Größe der Leitung
451 452
6. Durchführung der Diözesankonferenz in Präsenz und/oder virtuell
453 454
Die Diözesankonferenz soll nach Möglichkeit als Präsenzversammlung stattfinden.
455
Sie kann bei Vorliegen wichtiger Gründe als virtuelle Diözesankonferenz
456
abgehalten werden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmenden der
457
Diözesankonferenz an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Diözesankonferenz
458
erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in einer Videokonferenz, bei der
459
Abstimmungen durch technische Hilfsmittel erfolgen. Eine Kombination von
460
Präsenzveranstaltung und virtueller Diözesankonferenz ist möglich, indem den
461
Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels
462
Videokonferenz teilzunehmen. Die Diözesanleitung entscheidet über die Form der
463
Diözesankonferenz und teilt diese in der Einladung zur Diözesankonferenz mit. Bei
464
einer virtuellen Diözesankonferenz werden die Zugangsdaten spätestens zwei
465
Stunden vor Beginn der Versammlung in Textform bekannt gegeben.
466 467
13 468
§ 13 Geschäftsjahr/Arbeitsjahr
469 470
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres. Unmittelbar vor der
471
Sitzung der ersten ordentlichen Diözesankonferenz eines Geschäftsjahres müssen
472
die Kassenprüfer die sachliche Richtigkeit der Buchführung des letzten
473
Geschäftsjahres festgestellt haben. Die Kassenprüfer sind von der
474
Diözesankonferenz zu wählen. Das Amt kann bis zum Widerruf seitens der
475
Kassenprüfer oder seitens der Diözesanversammlung aufrechterhalten werden.
476
Das Arbeitsjahr läuft vom September eines Jahres bis August nächsten Jahres.
477 478 479
§ 14 Haftung
480 481
1. Im Falle der Haftung nach dem bürgerlichen Recht haftet der geschäftsführende
482
Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vertreten den
483
Diözesanverband die geschäftsführende Diözesanleiterin und der
484
geschäftsführende Diözesanleiter.
485 486 487 488
§ 15 Auflösung des Diözesanverbandes
489 490
1. Über die Auflösung des Diözesanverbandes entscheidet die Diözesankonferenz.
491
Die Auflösung kann nur verfügt werden, wenn dies als Tagesordnungspunkt zur
492
Verhandlung steht. Dabei müssen 10% der zahlenden Mitglieder anwesend sein.
493
Wird diese Teilnahme der Delegierten nicht erreicht, muss innerhalb von acht
494
Wochen erneut eine Diözesankonferenz einberufen werden. Diese ist ohne
495
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Für
496
die Auflösung ist in jedem Fall eine 2/3-Mehrheit der anwesenden
497
Stimmberechtigten notwendig.
498
Diese Regelung gilt auch bei Austritt aus dem Bundesverband oder aus der
499
Internationalen CAJ. Bei Auflösung des Diözesanverbandes oder bei Wegfall
500
des bisherigen Zwecks entscheidet die Diözesankonferenz über das Vermögen.
501
Kann keine Entscheidung getroffen werden, dann fällt es an den FAJ - Freunde
502
der Arbeiterjugend in der Diözese Eichstätt e.V. -, der dieses drei Jahre
503
zweckgebunden anlegt, bis sich diese (Diözesankonferenz) wieder gründet. §15
504
gilt entsprechend für alle Ebenen.
505 506
§ 16 Geschäftsordnung
507 508
1. Die Diözesankonferenz beschließt eine Geschäftsordnung, in der alle
509
Verfahrensfragen geregelt sind.
510
14 511
512
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
513 514
1. Die Diözesansatzung wird mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten
515
Delegierten bei der Diözesankonferenz verabschiedet, vom geschäftsführenden
516
Vorstand unterzeichnet, vom Bundesverband der CAJ bestätigt und durch den
517
Bischof der Diözese Eichstätt in Kraft gesetzt.
518 519 520
... ...
521
(geschäftsführende Diözesanleiterin) (geschäftsführender Diözesanleiter) 522
523 524 525 526 527 528 529
15
Geschäftsordnung
530 531 532
§ 1 Geltungsbereich
533 534
1. Diese Geschäftsordnung gilt für die Diözesankonferenz der Christlichen
535
Arbeiterjugend des Diözesanverbandes Eichstätt - CAJ -. Sie ist entsprechend
536
anwendbar auf die Organe der Ortsebene.
537 538 539
§ 2 Termin der Diözesankonferenz
540 541
1. Die Diözesankonferenz muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die
542
Termine werden jeweils für ein Jahr im Voraus geplant und durch die
543
Diözesankonferenz beschlossen.
544 545 546
§ 3 Außerordentliche Diözesankonferenz
547 548
1. Eine außerordentliche Diözesankonferenz ist einzuberufen, wenn die Mehrheit
549
der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz oder 10% der
550
zahlenden Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
551
Hauptgegenstand ist der Grund der Einberufung. Die Dauer ist auf höchstens
552
zwei Tage begrenzt.
553 554 555
§ 4 Fristen
556 557
1. Die Diözesanleitung lädt 6 Wochen vor der Diözesankonferenz die Delegierten
558
unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich ein und fordert sie zur
559
Einreichung von Anträgen oder Themen auf, die von der Diözesankonferenz
560
behandelt werden sollen.
561 562
2. Die Rückmeldungen zur Tagesordnung aus den Gruppen mit den entsprechenden
563
Unterlagen und Anträgen sind bis spätestens 4 Wochen vor der
564
Diözesankonferenz an das Diözesansekretariat in Textform zu schicken.
565 566
3. Anhand der eingegangenen Unterlagen wird die Tagesordnung von der
567
Diözesanleitung vorberaten und vorläufig beschlossen.
568 569
4. Spätestens 2 Wochen vor der Diözesankonferenz werden die restlichen und
570
endgültigen Unterlagen an die Delegierten durch das Diözesansekretariat in
571
Textform verschickt.
572 573
16
5. Eine außerordentliche Diözesankonferenz hat spätestens 8 Wochen nach Eingang
574
der schriftlichen Antragstellung bei der Diözesanleitung stattzufinden. Die
575
Diözesanleitung hat innerhalb einer Woche nach Eingang der Antragstellung
576
schriftlich zur außerordentlichen Diözesankonferenz einzuladen. Der Einladung
577
sind die vorläufige Tagesordnung und die Begründung der Antragstellung
578
beizufügen. Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn der
579
außerordentlichen Diözesankonferenz in Textform vorliegen. Spätestens 10 Tage
580
vor der außerordentlichen Diözesankonferenz werden die restlichen und
581
endgültigen Unterlagen an die Delegierten durch das Diözesansekretariat in
582
Textform verschickt.
583 584 585
§ 5 Präsidium
586 587
1. Die Leitung der Diözesankonferenz wird von dem Präsidium wahrgenommen.
588
Das Präsidium besteht aus einer Person oder zwei Personen, die von der
589
Diözesanleitung vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag bedarf der Bestätigung
590
durch die Diözesankonferenz.
591 592 593
§ 6 Beginn der Beratung
594 595
1. Vor Eintritt in die Tagesordnung sind zunächst folgende Angelegenheiten
596
grundsätzlich in nachstehender Reihenfolge zu erledigen:
597
1. Feststellung der Stimmberechtigung
598
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
599
3. Bestätigung des Präsidiums
600
4. Feststellung der endgültigen Tagesordnung
601
5. Beschluss über Protokolleinsprüche
602 603
2. Grundlage zur Feststellung der Stimmberechtigung sind die abgerechneten
604
Mitgliedsbeiträge der jeweiligen vorhergehenden Abrechnung.
605 606
3. Die Diözesankonferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
607
wurde und folgende Vorgaben erfüllt sind:
608
- Mindestens 3% der zahlenden Mitglieder müssen anwesend sein
609
- Zusätzlich zur Diözesanleitung müssen darüber hinaus mindestens 4 zahlende
610
Mitglieder anwesend sein.
611 612
4. Die Beschlussfähigkeit kann jederzeit angezweifelt werden. Wird festgestellt,
613
dass keine Beschlussfähigkeit vorliegt, hat das Präsidium die Sitzung sofort
614
aufzuheben und es muss innerhalb von 8 Wochen eine außerordentliche
615
Diözesankonferenz stattfinden ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder.
616
17 617
5. Zu Beginn der Sitzung liest das Präsidium die Tagesordnung vor und nimmt
618
Erweiterungs- und Änderungsanträge zu den in der Tagesordnung aufgeführten
619
Beratungspunkten entgegen.
620
Die Diözesankonferenz kann auf Antrag darüber entscheiden, dass Gegenstände
621
von der Tagesordnung abgesetzt oder in der Reihenfolge umgestellt werden.
622
Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur aufgenommen
623
werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten
624
dafürsprechen.
625 626
6. Anfragen in Textform, die vor Eintritt in die Tagesordnung an die
627
Diözesanleitung bzw. an das Präsidium gerichtet werden, müssen in jedem Fall
628
beantwortet werden.
629 630 631 632
§ 7 Öffentlichkeit
633 634
1. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach einem Antrag und
635
dem Beschluss der einfachen Mehrheit aufgehoben werden.
636 637 638
§ 8 Beratungsordnung
639 640
1. Der oder die Vorsitzende führt eine Redeliste und erteilt nach dieser Liste das
641
Wort. Wortmeldungen erfolgen in der Regel mündlich und werden erst nach
642
Eröffnung der Debatte entgegengenommen.
643
1. Sollte der Verhandlungsverlauf es als notwendig erscheinen lassen, kann das
644
Präsidium eine Abgabe der Wortmeldungen in Textform beschließen.
645
2. Redeberechtigt sind die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der
646
Diözesankonferenz
647
3. Eine Wortmeldung außerhalb der Reihenfolge ist in das Ermessen des oder der
648
Vorsitzenden gestellt, wenn es ihm oder ihr für einen raschen Fortgang der
649
Beratung dienlich erscheint.
650 651
2. Antragstellende und Berichterstattende müssen zu Beginn und nach Schluss der
652
Beratung auf Wunsch das Wort erhalten.
653
3. Die Mitglieder der Diözesanleitung erhalten außerhalb der Rednerliste jederzeit
654
das Wort.
655
4. Die Redezeit kann von dem oder der Vorsitzenden begrenzt werden. Diese kann
656
von der Diözesankonferenz mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden.
657
5. Das Präsidium kann Rednerinnen oder Rednern, die nicht zur Sache sprechen
658
nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
659 660
18 661
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung
662 663
1. Anträge zur Geschäftsordnung sind durch Heben beider Hände anzuzeigen.
664
Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen. Diese
665
Anträge sind sofort zu behandeln.
666 667
2. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen
668
befassen. Diese sind:
669
1. Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
670
2. Antrag auf Schluss der Rednerliste
671
3. Antrag auf Beschränkung der Redezeit
672
4. Antrag auf Vertagung
673
5. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (Beratungspause)
674
6. Antrag auf Nichtbefassung
675
7. Antrag auf geheime Abstimmung
676
8. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit
677
9. Hinweis zur Geschäftsordnung
678 679
3. Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der
680
Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhören eines Gegenredners sofort
681
abzustimmen.
682 683 684
§ 10 Anträge und Abstimmungsregeln
685 686
1. Antragsberechtigt sind die Diözesanleitung und die stimmberechtigten
687
Mitglieder der Diözesankonferenz.
688
2. Anträge müssen:
689
1. in Textform eingereicht werden
690
2. von Antragstellenden bzw. bei Anträgen von Gremien von 2 Mitgliedern der
691
jeweiligen Leitungen unterschrieben sein (in der Regel paritätisch)
692
3. eine klare Antragsformulierung enthalten
693
4. eine ausreichende Begründung enthalten
694
5. bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Sitzung bei der Diözesanleitung ein-
695
gereicht sein
696
6. wenn sie nach der Antragsfrist eingereicht werden in ausreichender Anzahl
697
für die Delegierten vorliegen.
698 699
3. Initiativanträge sind Anträge, die nach verabschiedeter Tagesordnung noch
700
gestellt werden. Die Aufnahme in die Tagesordnung muss von mindestens ¼ der
701
stimmberechtigten Delegierten per Handzeichen befürwortet werden und dem
702
Präsidium in Textform vorliegen.
703
19 704
4. Liegen Änderungsanträge, die aus der Diskussion entstehen, zur Abstimmung
705
vor, ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Welcher Antrag
706
der weitestgehende ist, entscheidet das Präsidium. Änderungsanträge müssen
707
nach Aufforderung durch das Präsidium in Textform vorgelegt werden.
708 709
5. Auf Beschluss der Diözesankonferenz kann eine Antragskommission
710
eingerichtet werden. Diese berät über alle eingegangenen Anträge und gibt
711
Empfehlungen zur Entscheidung. Diese können sein: Annahme, Ablehnung,
712
Veränderung, Ergänzung, Nichtbefassung bzw. Weiterleitung zur Behandlung in
713
andere Organe. Wenn mehrere Anträge zur gleichen Thematik gestellt werden,
714
hat die Antragskommission die Möglichkeit hieraus einen Leitantrag zu
715
formulieren, der dann zur Beratung sowie zur Abstimmung steht. Wird diesem
716
Leitantrag zugestimmt, sind die Anträge zum gleichen Thema nicht mehr
717
Gegenstand der Beratung.
718 719
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden
720
stimmberechtigten Delegierten gefasst.
721
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als abgegeben.
722
- Stimmenthaltungen werden weder als Ja- noch als Neinstimmen gezählt.
723
- Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
724 725
7. Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der oder die Vorsitzende fest und
726
verkündet es.
727 728
8. Unmittelbar nach der Abstimmung kann bei begründetem Zweifel an der
729
Richtigkeit der Abstimmung oder des Abstimmungsergebnisses Wiederholung
730
beantragt werden.
731 732 733 734
20
§ 11 Persönliche Erklärung
735 736
1. Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes oder nach Beendigung
737
der Abstimmung kann der oder die Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen
738
Erklärung erteilen. Die persönliche Erklärung muss dem oder der Vorsitzenden
739
in Textform vorgelegt werden. Durch die persönliche Erklärung erhält der
740
Redner Gelegenheit, Äußerungen, die in Bezug auf seine Person gemacht
741
wurden, zurückzuweisen, eigene Ausführungen richtig zu stellen oder seine
742
Stimmabgabe zu begründen. Eine Debatte über die persönliche Erklärung findet
743
nicht statt. Die persönliche Erklärung muss im Wortlaut in das Protokoll
744
aufgenommen werden.
745 746
§ 12 Wahlen
747 748
1. Das Präsidium leitet die Wahlen.
749 750
2. Wahlen für die Diözesanleitung bedürfen grundsätzlich einer 2/3 Mehrheit. Erst
751
beim dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Wahlen bei Abwesenheit
752
des Betroffenen sind nicht möglich, außer wenn eine Zustimmung des
753
Betroffenen in Textform vorliegt.
754 755
3. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt.
756
Abstimmungen durch Handzeichen sind möglich, wenn dies beantragt wird und
757
von keinem stimmberechtigten Mitglied der Diözesankonferenz Widerspruch
758
erhoben wird.
759 760
4. Das Recht Kandidatinnen und Kandidaten für die Diözesanleitung
761
vorzuschlagen, steht der Diözesanleitung sowie den stimmberechtigten
762
Mitgliedern der Diözesankonferenz zu.
763 764
5. Die vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten werden nach ihrer
765
Bereitschaft zur Kandidatur befragt.
766 767
6. In der Personalbefragung stehen die Kandidierenden der Diözesankonferenz
768
Rede und Antwort.
769 770
7. Auf Antrag muss eine Personaldebatte durchgeführt werden. Neben den
771
Kandidierenden ist hierbei auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Die
772
Personaldebatte ermöglicht, sich ein genaueres Bild über die Personen und die
773
Auswirkungen auf den Verband zu machen, um eine aussagekräftige
774
Entscheidung treffen zu können. Die Diskussion ist geheim und darf nicht nach
775
außen getragen werden. Nach der Personaldebatte findet die Wahl statt.
776 777
21 778
§ 13 Misstrauensantrag
779 780
1. Ein Misstrauensantrag (Form s. auch § 10) an die Diözesanleitung oder an
781
einzelne DL-Mitglieder kann von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt
782
werden und ist mit 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten angenommen.
783 784 785
§ 14 Änderung des Selbstverständnisses, der Satzung und der Ordnung der
786
CAJ
787 788
1. Änderung des Selbstverständnisses sowie der Ordnung und Satzung der CAJ
789
können nur beschlossen werden, wenn:
790
1. der Antrag schriftlich und fristgerecht mindestens 10 Wochen vor der Sitzung
791
bei der Diözesanleitung eingegangen ist
792
2. 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz
793
zustimmen.
794 795 796
§ 15 Anfertigung des Protokolls
797 798
1. Bei jeder Sitzung hat eine Protokollführerin oder ein Protokollführer anwesend
799
zu sein, der oder die vom Präsidium bestellt wird. Das Protokoll muss von einem
800
Präsidiumsmitglied und der Protokollführerin oder dem Protokollführer
801
unterschrieben werden. Jedem Mitglied der Diözesankonferenz wird das
802
Protokoll bis spätestens 6 Wochen nach der Sitzung in Textform zugestellt.
803 804
2. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach
805
Versand gegen die Fassung des Protokolls beim Präsidium in Textform
806
Einspruch erhoben wird.
807 808
3. Der/die Vorsitzende hat den Mitgliedern den Einspruch umgehend mitzuteilen.
809
Bei der nächsten Sitzung ist über die Einsprüche zu entscheiden.
810 811 812
§ 16 Schlussbestimmungen
813 814
1. Nach zweistündiger, ununterbrochener Sitzung ist eine Pause von 15 Minuten
815
einzulegen.
816
2. Eine Änderung der Geschäftsordnung. muss mit 2/3-Mehrheit beschlossen
817
werden.
818