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Kies- und Sandgewinnung im Bereich Wacholderrainsee und Haassee auf der Gemarkung Neuried-Altenheim

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Academic year: 2022

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Kies- und Sandgewinnung im Bereich Wacholderrainsee und Haassee

auf der Gemarkung Neuried-Altenheim

Artenschutzrechtliche Verträglichkeitsstudie

Auftraggeber:

Uhl Kies und Baustoff GmbH

Vorlandstraße 1

77756 Hausach

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Projektleitung:

Dr. Werner Dieter Spang

Diplom-Geograph, Beratender Ingenieur

Projektbearbeitung:

Kerstin Langewiesche

Diplom-Ingenieurin (FH) Landespflege David Schäfer

Master of Science Geographie

...

federführende Bearbeiterin

... ...

Dr. Werner Dieter Spang, Geschäftsführer Meike Beck-Uhl, Geschäftsführerin

Walldorf, im Dezember 2018 Hausach, den 10.12.2018

Uhl Kies und Bau GmbH

Altrottstraße 26 Vorlandstraße 1

69190 Walldorf 77756 Hausach

Tel.: 0 62 27 / 83 26 - 0 Tel.: 0 78 31 / 789 - 0

Fax: 0 62 27 / 83 26 - 20 Fax: 0 78 31 / 74 75

info@sfn-planer.de info@uhl-beton.de

www.sfn-planer.de www.uhl-beton.de

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Inhalt

1 Zusammenfassung ... 5

2 Einleitung und Aufgabenstellung ... 9

3 Vorhabensbeschreibung und Wirkungspotenzial ... 11

3.1 Vorhabensbeschreibung ... 11

3.1.1 Rohstoffgewinnung ... 11

3.1.2 Transport des Fördermaterials zum Kieswerk ... 13

3.1.3 Verlegung des Wirtschaftswegs... 14

3.1.4 Verlegung des Badebereichs ... 14

3.2 Wirkungspotenzial des Vorhabens ... 14

3.2.1 Baubedingte und betriebsbedingte Wirkungen ... 15

3.2.2 Anlagebedingte Wirkungen ... 15

3.3 Untersuchungsgebiet der artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsstudie ... 16

4 Methodik der artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsstudie ... 17

5 Ergebnis der Bestandserfassungen ... 19

5.1 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie ... 19

5.2 Europäische Vogelarten ... 20

6 Überprüfung des Eintretens von Verbotstatbeständen ... 21

6.1 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie ... 21

6.1.1 Fledermäuse ... 21

6.1.2 Wildkatze ... 24

6.1.3 Zauneidechse... 26

6.2 Europäische Vogelarten ... 31

7 Maßnahmen ... 81

7.1 Konfliktvermeidende Maßnahmen ... 81

7.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ... 87

8 Artenschutzrechtliche Gesamtbewertung ... 89

9 Verwendete Literatur und Quellen ... 91

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1 Zusammenfassung

Die Firma Uhl Kies- und Baustoffgesellschaft mbH, Hausach, betreibt seit fast 60 Jahren den Kiesabbau auf der Gemarkung Altenheim der Gemeinde Neuried im Gewann Dreibauerngrund mit den beiden Seen Dreibauerngrund I und Dreibauerngrund II. Das Kieswerk produziert am Standort qualifiziertes Material wie Beton- und Asphaltzuschlags- stoffe, verschiedene Edelsplitt- und Kiesfraktionen, klassifizierte Straßenbaumischungen sowie Pflastersand und sonstige Kiese und Schüttmaterialien.

Im Baggersee Dreibauerngrund I ist der Kiesabbau abgeschlossen. Im Baggersee Dreibauerngrund II besteht noch bis zum 31.12.2022 eine Abbaugenehmigung. Die Lagerstätte wird bis dahin optimal abgebaut sein. Eine weitere Vertiefung oder Erweiterung des Sees ist aufgrund der räumlichen Situation und naturschutzfachlicher Restriktionen nicht mehr möglich.

Zur längerfristigen Sicherung des Werkstandorts plant die Firma Uhl den Aufschluss einer Fläche mit Einbindung der bestehenden Seen Wacholderrainsee und Haassee.

Diese Fläche liegt etwa 1,3 km südöstlich des Kieswerks im Dreibauerngrund und bietet günstige Voraussetzungen, da der Werksstandort im Dreibauerngrund erhalten und die bestehende Infrastruktur zur Kiesaufbereitung und Schiffsverladung genutzt werden kann.

Aufgrund der Nähe zum Kieswerk kann das in der geplanten Abbaufläche gewonnene Material über ein Förderband den Werksanlagen zugeführt werden.

Der durch die Auskiesung entstehende See, der den ca. 5,5 ha großen Wacholder- rainsee und den ca. 1,3 ha großen Haassee miteinschließt, hat eine Größe von ca. 25,5 ha innerhalb der geplanten Mittelwasserlinie. Die langfristige Planung geht von einem durch- schnittlichen Abbauvolumen von 270.000 m³/a aus, was bei einem Umrechnungsfaktor von 1,85 t/m³ etwa 500.000 t/a entspricht. Entsprechend des zur Verfügung stehenden Roh- stoffvorkommens von insgesamt ca. 4,94 Mio. m³ und einer jährlichen Förderrate von 0,27 Mio. m³ ergibt sich eine rechnerische Abbauzeit von ca. 18 Jahren.

Laut Wasserrechtsantrag (WALD &CORBE 2018) umfasst das Vorhaben

 den Abbau von Kies und Sand bis zu einer Tiefe von 40 m unter Mittelwasser (102,00 m+NHN) auf den Flurstücken Nr. 1377 und 1356 der Gemeinde Neuried, befristet bis zum 31.12.2035,

 den Bau und Betrieb eines Förderbands vom bestehenden Kieswerk im Drei- bauerngrund bis zur Abbaustätte auf einer Länge von ca. 1,29 km auf und über die Flurstücke Nr. 4343/1 der Fa. Karl Uhl Hausach, Nr. 1366/2 des Landes Baden- Württemberg (Wasserwirtschaftsverwaltung) und Nr. 1355; 1355/5; 1377 der Gemeinde Neuried,

 die Verlegung des bestehenden Wirtschaftswegs südlich um die Abbaustätte herum auf einer Länge von ca. 1.541 m sowie den Bau eines Durchlasses DN 800 im Zuge des Breitegießen auf den Flurstücken Nr. 1355/5 und 1377 der Gemeinde Neuried und

(10)

 die Verlegung des bestehenden Badebereichs mit Liegewiese und Parkplätzen auf dem Flurstück Nr. 1377 der Gemeinde Neuried.

In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsstudie wird geprüft, ob Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG durch das Vorhaben ausgelöst werden.

Im Rahmen des Scopingtermins am 20.02.2016 wurden die Arten, die im vorlie- genden Fall überprüfungsrelevant sind, auf Grundlage einer Abschichtung des Artenin- ventars festgelegt. Es handelt sich neben europäischen Vogelarten um Fledermäuse, die Wildkatze (Felis silvestris), die Haselmaus (Muscardinus avellanarius), Fische, Reptilien, Amphibien, europarechtlich geschützte, holzbewohnende Käferarten, europarechtlich geschützte Schmetterlingsarten, Libellen sowie die Pflanzenarten Liegendes Büchsen- kraut (Lindernia procumbens), Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) und Biegsames Nixen- kraut (Najas flexilis). Für diese Arten beziehungsweise Artengruppen wurde geprüft, ob sie im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen.

Die Bestandserfassung kam zu folgendem Ergebnis: Als streng geschützte Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wurden elf Fledermausarten und ein Fledermaus-Arten- paar, die Wildkatze sowie die Zauneidechse (Lacerta agilis) innerhalb des Untersuchungs- gebiets festgestellt. Innerhalb des Vorhabensbereichs kam es zu folgenden Nachweisen:

 Wochenstuben oder Männchenquartiere von Fledermäusen sowie Strukturen, die sich als Überwinterungsquartiere eignen, wurden im Vorhabensbereich nicht nach- gewiesen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass dort Baumhöhlen, Spalten- oder Rindenquartiere zeitweise von einzelnen Fledermäusen genutzt werden.

 Der Vorhabensbereich ist Teil eines Jagdhabitats von Wildkatzen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind dort auszuschließen.

 Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse kommen im Vorhabensbereich vor. Zauneidechsen wurden dort an Gebüschrändern und in Bereichen mit Wiesen- oder Ruderalvegetation festgestellt.

Außerdem wurden 72 Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Für 51 dieser Arten liegen Beobachtungen vor, die eine Einstufung als Brutvogel im Untersuchungs- gebiet rechtfertigen. 21 der registrierten Arten sind als Nahrungsgäste oder Durchzügler zu werten. Innerhalb des Vorhabensbereichs kam es zu folgenden Nachweisen:

 24 Vogelarten hatten ihre Fortpflanzungsstätten innerhalb des Vorhabensbereichs.

Darunter waren sechs Neststandorte von Arten, die auf der Roten Liste beziehungs- weise der Vorwarnliste Baden-Württembergs stehen (ein Neststandort der Feld- lerche, zwei Neststandorte der Goldammer, ein Neststandort des Grauschnäppers und zwei Neststandorte der Stockente). Ein Neststandort des Kleinspechts befindet sich angrenzend an den Vorhabensbereich.

 Der Vorhabensbereich hat eine geringe Bedeutung für Nahrungsgäste und Durch- zügler.

(11)

Um das Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG aus- schließen zu können, sind fünf Maßnahmen vorgesehen:

Zur Konfliktvermeidung tragen folgende Maßnahmen bei:

 Bauzeitenbeschränkung bezüglich des Entfernens der Vegetation (V1),

 Baumhöhlenkontrolle vor Fällung (V2),

 Bauzeitenbeschränkung wegen Schwarzmilan und Mäusebussard (V3) und

 Fangen und Umsiedeln / Vergrämen von Zauneidechsen (V4).

Zum vorgezogenen Ausgleich wird folgende Maßnahme (CEF-Maßnahmen) durch- geführt:

 Herrichten von Lebensräumen für die Zauneidechse (C1).

Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen ist sichergestellt, dass vorha- bensbedingte Individuenverluste vermieden werden, die ökologische Funktion vom Vor- haben betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang kon- tinuierlich gewahrt bleibt und eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art durch vorhabensbedingte Störungen nicht erfolgt.

Das Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ist auszuschließen.

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2 Einleitung und Aufgabenstellung

Die Firma Uhl Kies- und Baustoffgesellschaft mbH, Hausach, betreibt seit fast 60 Jahren den Kiesabbau auf der Gemarkung Altenheim der Gemeinde Neuried im Gewann Dreibauerngrund mit den beiden Seen Dreibauerngrund I und Dreibauerngrund II. Das Kieswerk produziert am Standort qualifiziertes Material wie Beton- und Asphaltzuschlags- stoffe, verschiedene Edelsplitt- und Kiesfraktionen, klassifizierte Straßenbaumischungen sowie Pflastersand und sonstige Kiese und Schüttmaterialien. Das Kieswerk mit Schiffs- beladeanlage und den beiden Baggerseen liegt im Hochwasserrückhalteraum "Polder Altenheim I". Die Zufahrt zum Kieswerk erfolgt über die L 98, die Straße parallel zum HWD X nach Süden und die Werkstraße.

Im Baggersee Dreibauerngrund I ist der Kiesabbau abgeschlossen. Im Baggersee Dreibauerngrund II besteht noch bis zum 31.12.2022 eine Abbaugenehmigung. Die Lagerstätte wird bis dahin optimal abgebaut sein. Eine weitere Vertiefung oder Erweiterung des Sees ist aufgrund der räumlichen Situation und naturschutzfachlicher Restriktionen nicht mehr möglich.

Zur längerfristigen Sicherung des Werkstandorts plant die Firma Uhl den Aufschluss einer Fläche mit Einbindung der bestehenden Seen Wacholderrainsee und Haassee.

Diese Fläche liegt etwa 1,3 km südöstlich des Kieswerks im Dreibauerngrund außerhalb des Hochwasserrückhalteraums und etwa 1,2 km nördlich der Ortslage Neuried-Altenheim.

Sie bietet günstige Voraussetzungen, da der Werksstandort im Dreibauerngrund erhalten und die bestehende Infrastruktur zur Kiesaufbereitung und Schiffsverladung genutzt werden kann. Aufgrund der Nähe zum Kieswerk kann das in der geplanten Abbaufläche gewonnene Material über ein Förderband den Werksanlagen zugeführt werden.

Die geplante Abbaufläche ist im Regionalplan Südlicher Oberrhein (REGIONAL- VERBAND SÜDLICHER OBERRHEIN 2017) als "Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe" ausgewiesen. Daran schließt sich nördlich und östlich ein "Vorranggebiet zur Sicherung von Rohstoffen" an.

Mit dem derzeitigen Antrag ist die Baggerung bis 40 m Tiefe (≙ 102,00 m+NHN) geplant. Insgesamt können dabei unter Berücksichtigung einer Verlustrate von 20 % für abschwemmbare Teilchen und Abbauverluste ca. 4,94 Mio. m³ Kies und Sand gefördert werden. In einer folgenden Genehmigungsphase können bis auf Endtiefe von > 100 m weitere ca. 1,9 Mio. m³ Rohstoff in der Abbaufläche gewonnen werden.

Die langfristige Planung geht von einem durchschnittlichen Abbauvolumen von 270.000 m³/a aus, was bei einem Umrechnungsfaktor von 1,85 t/m³ etwa 500.000 t/a ent- spricht. Entsprechend des zur Verfügung stehenden Rohstoffvorkommens von insgesamt ca. 4,94 Mio. m³ und einer jährlichen Förderrate von 0,27 Mio. m³ ergibt sich eine rech- nerische Abbauzeit von ca. 18 Jahren.

(14)

Der entstehende See, der den ca. 5,5 ha großen Wacholderrainsee und den ca. 1,3 ha großen Haassee einschließt, hat eine Größe von ca. 25,5 ha innerhalb der geplanten Mittelwasserlinie (WALD &CORBE 2018).

Die SPANG.FISCHER.NATZSCHKA.GMBH, Walldorf, wurde mit der Erstellung einer artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsstudie zum geplanten Vorhaben beauftragt.

Aufgabe der artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsstudie ist es, zu prüfen,

 welche Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und welche europäischen Vogel- arten im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen,

 ob die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung von konfliktvermeidenden Maßnahmen und vorgezogenen Aus- gleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden sowie

 bei Bedarf, die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG darzustellen.

Abbildung 2-1. Lage des Kieswerks "Dreibauerngrund", der Baggerseen Wacholderrainsee und Haassee sowie des geplanten Vorhabens (violette Umrandung).

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3 Vorhabensbeschreibung und Wirkungspotenzial

3.1 Vorhabensbeschreibung

Laut Wasserrechtsantrag (WALD &CORBE 2018) umfasst das Vorhaben

 den Abbau von Kies und Sand bis zu einer Tiefe von 40 m unter Mittelwasser (102,00 m+NHN) auf den Flurstücken Nr. 1377 und 1356 der Gemeinde Neuried, befristet bis zum 31.12.2035,

 den Bau und Betrieb eines Förderbands vom bestehenden Kieswerk im Drei- bauerngrund bis zur Abbaustätte auf einer Länge von ca. 1,29 km auf und über die Flurstücke Nr. 4343/1 der Fa. Karl Uhl Hausach, Nr. 1366/2 des Landes Baden- Württemberg (Wasserwirtschaftsverwaltung) und Nr. 1355; 1355/5; 1377 der Ge- meinde Neuried,

 die Verlegung des bestehenden Wirtschaftswegs südlich um die Abbaustätte herum auf einer Länge von ca. 1.541 m sowie den Bau eines Durchlasses DN 800 im Zuge des Breitegießen auf den Flurstücken Nr. 1355/5 und 1377 der Gemeinde Neuried und

 die Verlegung des bestehenden Badebereichs mit Liegewiese und Parkplätzen auf dem Flurstück Nr. 1377 der Gemeinde Neuried.

3.1.1 Rohstoffgewinnung

Der nachfolgende Text fasst die Darstellung in Anlage 1 zum Wasserrechtsantrag (WALD &CORBE 2018) zusammen.

Zur langfristigen Sicherung des Werksstandorts und der Arbeitsplätze im Drei- bauerngrund beabsichtigt die Firma Uhl Kies- und Baustoffgesellschaft mbH, Hausach, eine Fläche im Bereich der Seen Wacholderrainsee und Haassee abzubauen. Die beiden Seen wurden in den Jahren 1968 bis 1973 ausgekiest.

Mit dem derzeitigen Antrag ist die Baggerung bis 40 m Tiefe (≙ 102,00 m+NHN) geplant. Insgesamt können dabei unter Berücksichtigung einer Verlustrate von 20 % für abschwemmbare Teilchen und Abbauverluste ca. 4,94 Mio. m³ Kies und Sand gefördert werden.

In einer folgenden Genehmigungsphase können bis auf Endtiefe von > 100 m weitere ca. 1,9 Mio. m³ Rohstoff in der Abbaufläche abgebaut werden.

Die langfristige Planung der Antragstellerin geht von einem durchschnittlichen Ab- bauvolumen von 270.000 m³/a aus, was bei einem Umrechnungsfaktor von 1,85 t/m³ etwa 500.000 t/a entspricht. Entsprechend des zur Verfügung stehenden Rohstoffvorkommens von insgesamt ca. 4,94 Mio. m³ und einer jährlichen Förderrate von 0,27 Mio. m³ ergibt sich eine rechnerische Abbauzeit von ca. 18 Jahren.

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Der entstehende See, der den ca. 5,5 ha großen Wacholderrainsee und den ca.

1,3 ha großen Haassee einschließt, hat eine Größe von ca. 25,5 ha innerhalb der geplan- ten Mittelwasserlinie. In Ost-West-Richtung hat er eine Breite von ca. 560 m und eine Süd- Nord-Ausdehnung von ca. 520 m innerhalb der Mittelwasserlinie.

Auf der Süd- und Westseite des Wacholderrainsees bleiben Uferbereiche und Teil- bereiche der Seesohle erhalten. Die Bereiche liegen im Mittel bis zu 4 m unter Mittelwasser und können als Flachwasserbereiche angesehen werden. Zusätzlich werden Flachwasser- bereiche auf der Süd-, der Südost und der Westseite mit Neigungen von 1:10 und flacher angelegt. Insgesamt hat die Flachwasserfläche eine Größe von ca. 2,59 ha, was etwa 10,2 % der Seefläche entspricht. Bezogen auf die Uferlinie des Sees mit einer Länge von 2.071 m entspricht die Uferlänge der Flachwasserzonen mit 1.149 m etwa 55 %.

Der Rohstoffabbau erfolgt mittels Schwimmbagger. Die per Tiefgreifer gewonnenen Rohstoffe werden auf dem Schwimmbagger auf ein dort angebrachtes Entwässerungs- band gegeben, vorgewaschen und in den Baggersee entwässert. Anschließend wird das Material über Schwimmbänder zur Übergabe auf das Förderband und weiter zum Kieswerk Dreibauerngrund transportiert, wo es in zwei bestehenden Vorratssilos zwischengelagert wird. Ab dort wird der Rohkies zur Aufbereitungsanlage gefördert, wo er gewaschen, klassiert und den weiteren Produktionsprozessen zugeführt wird.

In der Abbauplanung werden die Vorgaben der Gemeinde Neuried zur Kiesför- derung, zur Abbauplanung, zum Förderband, zur Verlegung des Wirtschaftswegs zwischen Wacholderrainsee und Haassee sowie zum Badebereich umgesetzt.

Der Abbauplan sieht vor, dass mit dem Kiesabbau im Wacholderrain begonnen wird.

Nach Erhalt der Abbaugenehmigung werden der Bau des Förderbands, die Stromzufuhr, das Einschwimmen des Schwimmbaggers in Auftrag gegeben und durchgeführt. Dabei ist mit einer Vorlaufzeit von 1,5 bis 2 Jahren zu rechnen, bis der eigentliche Baggerbetrieb richtig aufgenommen werden kann.

Der Abbau kann aus heutiger Sicht grundsätzlich folgendermaßen geplant werden:

Stufe I: Beginn der Abbauentwicklung mit

 Infrastruktur einrichten, Förderband, Stromzufuhr, Schwimmbagger und Schwimm- bänder einschwimmen

 Kiesabbau im bestehenden Wacholderrainsee in Richtung Norden Zeitgleich dazu

 Verlegen des Wirtschaftswegs, Anlegen des neuen Badestrands sowie eines Stich- kanals in Richtung Wacholderrainsee (gearbeitet wird vom Land aus), Errichtung der neuen Abstellplätze

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Stufe II: nach Fertigstellung der Stufe I, während der Badesaison

 Kiesabbau vornehmlich im Nord- und Westbereich des Wacholderrainsees, im Um- feld des bestehenden Badebereichs wird nicht gebaggert, Rückbau des Wirtschafts- wegs im Westbereich

Stufe II: nach Fertigstellung der Stufe I, außerhalb der Badesaison

 Kiesabbau in Richtung Osten, Herstellen des Durchstichs zum neuen Bad, Ver- breiterung des Stichkanals, Rückbau der bestehenden Straße im Ostbereich

 Baden im neuen Badebereich mit Anschluss an den bestehenden See ist möglich

Stufe III: während der folgenden Badesaison

 Abbau nach Norden vornehmlich im Westbereich Stufe III: außerhalb der folgenden Badesaison

 Abbau im Durchstich nach Norden

3.1.2 Transport des Fördermaterials zum Kieswerk

Das ca. 1,29 km lange Förderband von der geplanten Abbaufläche bis zum Werks- gelände im Dreibauerngrund soll parallel zum bestehenden Wirtschaftsweg und westlich des Hochwasserdamms HWD X parallel zur Werkszufahrt verlaufen. In Blickrichtung Westen soll sie linksseitig des Wirtschaftswegs und nach Überquerung des HWD X rechtsseitig der Werkszufahrt auf der Trasse der dort verlaufenden 20 kV Stromleitung errichtet werden. Die Stromleitung wird nach der Errichtung des Förderbands in den dortigen Kabelkanal verlegt, die Leitungsmaste der 20 kV-Leitung werden abgebaut.

Die Bandtrasse wurde hinsichtlich erforderlicher Richtungsänderungen optimiert, so dass neben den Aufgabestationen auf das Förderband bei der Abbaufläche und in die Silos am Werk nur zwei Übergabestationen errichtet werden müssen.

Das Förderband soll als freitragende Gitterträgerkonstruktion mit einem maximalen Stützabstand von 36 m ausgebildet werden. Die Gitterträger haben eine Bauhöhe von 2,50 m, die sich im Bereich der Abstützung auf 1,50 m verjüngt. Am Gitterträger wird seitlich ein ca. 80 cm breiter Laufsteg mit Absturzsicherung sowie ein etwa 30 cm breiter Kabelkanal angebracht. Das 80 cm breite Gummiband verläuft unter einer Abdeckhaube und wird elektrisch angetrieben. Der Strom wird bei Sonnenschein über Solarpanele er- zeugt und direkt in die Anlage eingespeist. Bei einer Gurtgeschwindigkeit von ca. 1,65 m/s können etwa 300 t/h gefördert werden. Die Breite der Konstruktion beträgt ca. 1,50 m; mit Laufsteg und Kabelkanal ca. 2,40 m. Die Gesamthöhe mit Gitterträger, Abdeckhaube und Solarpanelen beträgt ca. 3,40 m.

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Die lichte Durchfahrtshöhe des Förderbands beträgt im Allgemeinen mind. 4,50 m.

Unterschritten wird diese im Bereich der ersten ca. 20 m langen Steigstrecke ab der Aufgabestation an der Abbaufläche.

Die generelle Stützweite der Bandabstützung beträgt 36 m bei einer Höhe der Gitterträgerkonstruktion von 2,50 m. Im Bereich der Überquerung des HWD X ist eine Stützweite von 42 m vorgesehen und realisierbar.

3.1.3 Verlegung des Wirtschaftswegs

Durch die geplante Abbaufläche verläuft derzeit ein asphaltierter Wirtschaftsweg in Ost-West-Richtung. Der Weg wird neben dem landwirtschaftlichen Verkehr auch von Badegästen und Anglern als Zufahrt zum Wacholderrainsee genutzt. Bevor der Weg rückgebaut wird, wird ein alternativer Weg errichtet. In Absprache mit der Gemeinde Neu- ried soll der neue Weg auf der Südseite um die Abbaufläche herum verlegt werden. Der neue Wirtschaftsweg bindet auf der Westseite der Abbaufläche (Weg-Station 0+000) an den bestehenden Wirtschaftsweg an und verläuft in Südrichtung bis Weg-Station 0+255 zunächst auf der Trasse eines dort bestehenden Wegs. Er schwenkt dann bei Station ca.

0+400 nach Südosten ab, kreuzt bei Station 0+480 den Breitegießen und führt ab Station ca. 0+700 in gestreckter Linie nach Osten. Zwischen Station 0+722 und 0+880 liegt er auf einem bestehenden Weg. Etwa bei Station 1+122 trifft er auf den von Süden kommenden Mühlbach, dessen Verlauf er bis zum Anschluss an den bestehenden Wirtschaftsweg auf der Nord- beziehungsweise Nordwestseite folgt.

3.1.4 Verlegung des Badebereichs

Gemäß Auflage der Gemeinde Neuried muss ein Badebereich im jetzigen Umfang während der Badesaison ständig zur Verfügung stehen. Derzeit befindet sich ein etwa 140 m langer Badebereich mit Badestrand und Liegewiese am Ostufer des Wacholder- rainsees. Am Nordufer befinden sich 120 Stellplätze.

Der neue, etwa 155 m lange Badestrand soll im Südosten des entstehenden Sees mit einer Neigung von 1:10 ab der Mittelwasserlinie bis 4 m unter Mittelwasser angelegt werden. Im Anschluss folgt die Seeböschung mit der Neigung 1:2. Zwischen Mittelwasser- linie und Liegewiese wird die Uferböschung mit flacher Neigung von ebenfalls 1:10 aus- gebildet. Der Parkplatz mit 124 Stellplätzen wird mittels Schotterrasen befestigt. Die Zu- und Abfahrt ist über den bestehenden und den neuen Wirtschaftsweg möglich.

3.2 Wirkungspotenzial des Vorhabens

Bezüglich des zu betrachtenden Vorhabens sind bau- und betriebsbedingte sowie anlagebedingte Wirkungen zu differenzieren.

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3.2.1 Baubedingte und betriebsbedingte Wirkungen

Folgende bau- und betriebsbedingte Wirkungen werden in der artenschutzrecht- lichen Verträglichkeitsstudie betrachtet:

 Abtrag von Deckschichten und Beseitigung von Vegetation bei der Beräumung von Flächen,

 Umwandlung von Land- in Wasserfläche im Zuge des Rohstoffabbaus,

 Schallemissionen durch Maschinen und Fahrzeuge,

 visuelle Wirkungen durch die Anwesenheit und die Bewegung von Menschen und Maschinen.

 Lichtemissionen durch die Beleuchtung des Schwimmbaggers.

3.2.2 Anlagebedingte Wirkungen

Folgende anlagebedingte Wirkungen werden in der artenschutzrechtlichen Ver- träglichkeitsstudie betrachtet:

 Vorhandensein einer Wasserfläche an Stelle der ursprünglichen Landfläche in der geplanten Abbaufläche,

 visuelle Wirkungen durch das Vorhandensein von Schwimmbagger und Schwimm- bändern im Bereich der geplanten Abbaufläche sowie des geplanten Förderbands,

 Verlegen eines Teils des bestehenden Wirtschaftswegs.

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3.3 Untersuchungsgebiet der artenschutzrechtlichen Verträglichkeits- studie

Das Untersuchungsgebiet der artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsstudie ist ca.

128 ha groß. Es umfasst den Vorhabensbereich (geplante Abbaufläche und geplante Förderbandtrasse) zuzüglich eines ca. 200 m breiten Puffers.

Die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets, in dem die vereinbarten Tiergruppen und -arten erfasst wurden, wurde im Scoping festgelegt (siehe Abbildung 3.3-1).

Abbildung 3.3-1. Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebiets der artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsstudie sowie des Vorhabens.

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4 Methodik der artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsstudie

Im Rahmen des Scopingtermins am 20.02.2016 wurden die Arten, die im vorlie- genden Fall als überprüfungsrelevant einzustufen sind, auf Grundlage einer Abschichtung des Arteninventars festgelegt.

Es handelt sich neben europäischen Vogelarten um folgende Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie:

 Fledermäuse,

 Wildkatze,

 Haselmaus,

 Fische,

 Reptilien,

 Amphibien,

 europarechtlich geschützte, holzbewohnende Käferarten,

 europarechtlich geschützte Schmetterlingsarten,

 Libellen,

 Liegendes Büchsenkraut,

 Sumpf-Glanzkraut und

 Biegsames Nixenkraut.

Für diese Arten wurde geprüft, ob sie im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkom- men. Das Ergebnis der Bestandserfassungen ist im Bericht "Faunistische und vegetations- kundliche Bestandserfassungen" (SPANG.FISCHER.NATZSCHKA.GMBH 2018) dargestellt.

Für die festgestellten Arten wird geprüft, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG durch das Vorhaben ausgelöst werden (siehe Kapitel 6). Hierbei werden Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich (CEF-Maßnahmen1) gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG berücksichtigt.

Falls das Eintreten eines oder mehrerer Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden kann, werden die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG beschrieben. Soweit erfor- derlich, werden Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes (FCS- Maßnahmen2) entwickelt und beschrieben.

1 CEF-Maßnahme (Continuous Ecological Functionality) 2FCS-Maßnahmen (Favourable Conservation Status)

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5 Ergebnis der Bestandserfassungen

Die Ergebnisse der Bestandserfassungen zum Vorkommen überprüfungsrelevanter Arten sind ausführlich im Bericht "Faunistische und vegetationskundliche Bestandser- fassungen" (SPANG.FISCHER.NATZSCHKA.GMBH 2018) dargestellt.

5.1 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie

Es wurden elf Fledermausarten und ein Fledermaus-Artenpaar im Untersuchungs- gebiet nachgewiesen. Die beiden Baggerseen, insbesondere der Wacholderrainsee und die umgebenden Gehölzbestände, werden von Fledermäusen als Nahrungshabitat und Flugstraßen genutzt. Wochenstuben oder Männchenquartiere sowie Strukturen, die sich als Überwinterungsquartiere eignen, wurden innerhalb des Vorhabensbereichs nicht fest- gestellt.

An fünf von zehn zur Überprüfung des Vorkommens der Wildkatze ausgebrachten Lockstöcken wurden Katzenhaare abgesammelt. Ob diese Haare von Wild- oder Haus- katzen oder von einem sogenannten Blendling, einem Bastard aus Wild- und Hauskatze, stammen, kann ohne eine genetische Analyse nicht nachgewiesen werden. Betrachtet man die Auswertung der Haarfunde an den Lockstöcken im Zusammenhang mit den Auf- nahmen der Wildkameras (siehe Plan 6-1 der Bestandserfassung), die Katzen mit Wild- katzenhabitus zeigen, und den Untersuchungen zum Vorkommen der Europäischen Wild- katze von der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg sowie dem BUND (STREIF et al. 2016 und E-Mailauskunft Frau Streif, FVA, vom 29.03.2017), ist von einem Wildkatzenvorkommen innerhalb des Untersuchungsgebiets auszugehen. Als Fortpflanzungs- und Ruhestätten geeignete Habitatstrukturen für die Wildkatze, wie größere Baumhöhlen, Totholzlager oder Höhlen, sind im Vorhabensbereich nicht vorhan- den.

Insgesamt wurden 138 eindeutig unterscheidbare Individuen der Zauneidechse im Untersuchungsgebiet registriert. Darunter waren 60 adulte (25 Weibchen, 35 Männchen), 38 subadulte und 40 juvenile Zauneidechsen. Die Zauneidechsen wurden an Gebüsch- rändern und in Bereichen mit Wiesen- oder Ruderalvegetation, insbesondere im Umfeld von Wacholderrainsee und Haassee festgestellt. Die Fundpunkte der Zauneidechsen sind in Plan 10-1 der Bestandserfassung dargestellt.

(24)

5.2 Europäische Vogelarten

Es wurden 72 Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Für 51 dieser Arten liegen Beobachtungen vor, die eine Einstufung als Brutvogel im Untersuchungsgebiet rechtfertigen. 21 der registrierten Arten sind als Nahrungsgäste oder Durchzügler zu werten.

In Plan 8-1 der Bestandserfassung sind die nachgewiesenen Neststandorte be- ziehungsweise die vermutlichen Zentren eines Brutreviers dargestellt.

Innerhalb des Vorhabensbereichs kamen 24 Brutvogelarten vor.

(25)

6 Überprüfung des Eintretens von Verbotstatbeständen

Nachfolgend wird geprüft, ob das Vorhaben Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG für die im Untersuchungsgebiet der artenschutz- rechtlichen Verträglichkeitsstudie nachgewiesenen, artenschutzrechtlich relevanten Arten (siehe Kapitel 5) auslöst.

6.1 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie

Die Betroffenheit der Zauneidechse wird unter Anwendung des vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg (MLR) empfohlenen Formblatts zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten gemäß §§ 44 und 45 BNatSchG (Schreiben des MLR vom 10.05.2012) überprüft.

Da keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen und der Wildkatze im Vorhabensbereich nachgewiesen wurden, wird ihre Betroffenheit nachfolgend ohne Anwendung des Formblatts betrachtet.

6.1.1 Fledermäuse

Im Rahmen der Untersuchungen von 2016 und 2017 wurden folgende elf Fledermausarten:

 Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus),

 Wasserfledermaus (Myotis daubentonii),

 Großes Mausohr (Myotis myotis),

 Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri),

 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula),

 Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii),

 Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus),

 Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus),

 Graues Langohr (Plecotus austriacus),

 Nymphenfledermaus (Myotis alcathoe)3,

 Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)3 sowie

das Artenpaar Große Bartfledermaus / Kleine Bartfledermaus (Myotis brandtii / Myotis mystacinus) nachgewiesen.

3Nachweis anhand einer einzelnen Rufaufzeichnung auf Batcorder.

(26)

Das Graue Langohr (Plecotus austriacus) wurde sicher durch Netzfänge nachge- wiesen. Auch ein Vorkommen des vom Grauen Langohr akustisch nicht zu unter- scheidenden Braunen Langohrs (Plecotus auritus) lässt sich auf Grund der Habitat- ausstattung nicht ausschließen.

Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Wochenstuben oder Männchenquartiere sowie Strukturen, die sich als Überwin- terungsquartiere eignen, wurden innerhalb des Vorhabensbereichs nicht nachgewiesen.

Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Baumhöhlen, Spalten- oder Rindenquartiere zeitweise von einzelnen Fledermäusen genutzt werden.

Im Rahmen der Baumhöhlenkontrolle wurden insgesamt 75 Habitatbäume mit teils mehreren für Fledermäuse geeigneten Quartiermöglichkeiten erfasst. Insgesamt 34 dieser Habitatbäume befinden sich im Vorhabensbereich und wurden auf einen Besatz durch Fledermäuse kontrolliert. In keiner der kontrollierten Quartierstrukturen wurden Hinweise auf eine aktuelle oder zurückliegende Nutzung durch Fledermäuse festgestellt.

Durch die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 kann weitestgehend ausgeschlossen werden, dass sich in Baumquartieren aufhaltende Fledermäuse durch das Fällen der Bäume in der geplanten Abbaufläche verletzt oder getötet werden:

 Die erforderlichen Fällungs- und Rodungsarbeiten werden im Herbst / Winter (Anfang Oktober bis Ende Februar) durchgeführt (Maßnahme V1).

 Die erfassten Bäume mit Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse werden spätestens eine Woche vor der Fällung überprüft (Maßnahme V2). Falls im Rahmen der Kon- trolle Fledermäuse festgestellt werden, werden die Tiere entnommen oder beim Ver- lassen des Quartiers mit Hilfe von Reusenfallen abgefangen. In Abhängigkeit von der Witterung werden die Tiere unmittelbar nach dem Fang wieder freigelassen oder in geeignete natürliche Quartiere oder zuvor im Umfeld des Fällungsbereichs ausge- brachte Überwinterungskästen umgesetzt. Nach erfolgter Überprüfung werden die kontrollierten Baumhöhlen mit einer stabilen Kunststofffolie verschlossen, um eine Besiedlung bis zur Fällung ausschließen zu können.

Da entweder keine oder nur einzelne Tiere, die sich trotz Umsetzung der Vermei- dungsmaßnahme V2 in Baumquartieren aufhalten, durch die Fällung verletzt oder getötet werden können, führt das Vorhaben nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Fledermäusen. Das Risiko unterscheidet sich nicht vom natür- lichen Lebensrisiko für Fledermäuse, beispielsweise durch Baumschäden, forstwirtschaft- liche Maßnahmen und Fressfeinde.

Ein Eintreten des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist aus- zuschließen.

(27)

Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Da Fledermäuse ausschließlich dämmerungs- und nachtaktiv sind, entstehen keine direkten Störungen durch den Rohstoffabbau und -transport, der nur tagsüber bis maximal 18:00 Uhr stattfinden wird.

Die Kabine des Schwimmbaggers verfügt über eine Innenbeleuchtung mit Zeit- schaltuhr. Sie schaltet sich in den Herbst- / Wintermonaten am frühen Morgen (maximal 6.00 bis 8.00 Uhr) und am Abend (maximal 16.00 bis 18.00 Uhr) an. Nach 18:00 Uhr wer- den keine Bestandteile von Schwimmbagger, Schwimmbändern oder Förderband beleuch- tet. Störeinflüsse durch Licht sind somit äußerst gering.

Ein Eintreten des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist auszu- schließen.

Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Im Rahmen der Bestandserfassungen wurden innerhalb des Vorhabensbereichs keine Wochenstuben oder Männchenquartiere sowie Strukturen, die sich als Überwin- terungsquartiere eignen, festgestellt. Eine Wochenstube mit über 200 Mückenfleder- mäusen befand sich in der Verbandskläranlage Neuried-Schutterwald, Männchenquartiere der Rauhautfledermaus im östlich an den Untersuchungsgebiet anschließenden Wald.

Im Vorhabensbereich wurden 34 Habitatbäume mit Quartiermöglichkeiten für Fle- dermäuse registriert und auf einen Besatz durch Fledermäuse kontrolliert. In keiner der kontrollierten Quartierstrukturen wurden Hinweise auf eine aktuelle oder zurückliegende Nutzung durch Fledermäuse festgestellt.

Da eine Betroffenheit von spaltenbewohnenden Fledermausarten, beispielsweise Mückenfledermaus4, Rauhautfledermaus, Bartfledermäuse und Braunes Langohr, dennoch nicht vollständig auszuschließen ist, wird die Vermeidungsmaßnahme V2 (Baum- höhlenkontrolle vor Fällung) umgesetzt.

Im Rahmen der Bestandserfassungen wurden Fledermäuse sehr häufig im Bereich der Gehölze am Hochwasserdamm und im Auwald am Rhein festgestellt. Beide Bereiche werden vorhabensbedingt nicht verändert. Der Wacholderrainsee und der Haassee (ein- schließlich des freien Luftraums über den Seen) und die Ränder der umgebenden Gehölz- bestände werden von fast allen nachgewiesenen Fledermausarten und Rufgruppen als Nahrungshabitate oder Flugstraßen genutzt, wie Batcorderaufzeichnungen und Transekt- begehungen belegen. Es handelt sich bei beiden Seen und deren Umfeld jedoch nicht um

4Der Baum-Nr. 31, eine Robinie, diente einer am 13.07.2017 besenderten Mückenfledermaus direkt nach dem Netzfang für einen Tag als Quartier. Die Robinie befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Fangort.

(28)

essentielle Nahrungsräume, ohne die Fortpflanzungs- und Ruhestätten außerhalb des Vorhabensbereichs nicht mehr nutzbar wären.

Mit Fortschreiten des Kies- und Sandabbaus nehmen die Gehölze im Vergleich zum Ist-Zustand zu. Durch Initialpflanzung / Zulassen der natürlichen Sukzession werden sich auf den Überwasserböschungen des sukzessive entstehenden Baggersees Gebüsche feuchter Standorte, Feldgehölze und Feldhecken etablieren, die Nahrungshabitate für Fledermäuse darstellen. Das südwestliche Ufer des Wacholderrainsees sowie das nord- östliche Ufer des Haassees bleiben zudem unverändert bestehen.

Ein Eintreten des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist auszu- schließen.

6.1.2 Wildkatze

Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Der Vorhabensbereich ist Teil eines Jagdhabitats von Wildkatzen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind im Vorhabensbereich auszuschließen.

Eine vorhabensbedingte Tötung der Wildkatze ist nicht möglich, ein Eintreten des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist auszuschließen.

Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Der Kies- und Sandabbau in der geplanten Abbaufläche wird wenig geräusch- intensiv sein. Geräuschemissionen gehen von folgenden Anlagenteilen aus: Schwimm- bagger, Schwimmbänder und Förderband zum bestehenden Kieswerk im Dreibauern- grund. Schwimmbagger, Schwimmbänder und Förderband laufen elektrisch und werden werktags in der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr betrieben.

Der Elektromotor des entlang des Wirtschaftswegs durch den Wald führenden Förderbands befindet sich im Kieswerk, so dass von ihm ausgehende Geräusche vor dem Hintergrund des Kieswerks vernachlässigbar sind. Das Förderband wird zudem komplett eingehaust, wodurch Geräuschemissionen auf ein Minimum reduziert werden.

Ein Eintreten des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist auszu- schließen.

(29)

Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Wildkatzen geeignete Habitatstrukturen, wie größere Baumhöhlen, Totholzlager oder Höhlen, sind im Vorhabensbereich nicht vor- handen.

Die Wildkatze jagt dort, wo ihre Hauptbeute, Kleinsäuger, am zahlreichsten sind: an Waldrändern und Säumen, in (Wald-)wiesen sowie in totholzreichen alten Wäldern. Der Vorhabensbereich besteht überwiegend aus Ackerflächen, die kein bedeutsames Jagd- revier darstellen. Sie sind nicht als essentiell einzustufen, ohne die Fortpflanzungs- und Ruhestätten außerhalb des Vorhabensbereichs nicht mehr nutzbar wären. Die Bereiche mit Wald und Grünland innerhalb des Untersuchungsgebiets werden vorhabensbedingt nicht verändert.

Ein Eintreten des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist auszu- schließen.

(30)

6.1.3 Zauneidechse

Artname: Zauneidechse (Lacerta agilis) 1. Vorhaben bzw. Planung

siehe Kapitel 3.1

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art Erhaltungszustand

günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Rote Liste-Status

Deutschland: 2 Baden-Württemberg: 2 Messtischblatt 7512

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Zauneidechse ist in Baden-Württemberg die häufigste Eidechsenart. Allerdings deutet sich vielerorts eine rückläufige Bestandsentwicklung an. Die wärmeliebende Art besiedelt unter anderem extensiv bewirtschaftete Weinberge, Steinbrüche, Ruderalflächen, Industrie- brachen, Straßenböschungen, Bahndämme sowie Trocken- und Halbtrockenrasen. Für die Art bedeutsam ist ein Mosaik aus vegetationsfreien und bewachsenen Flächen. Eine wichtige Rolle spielen lineare Strukturen wie Hecken, Waldsäume oder Bahntrassen als Kernhabitate und Vernetzungskorridore. Die Mindestreviergröße eines Männchens wird mit ca. 120 m², die eines Weibchens mit 110 m² veranschlagt (HAFNER &ZIMMERMANN 2007).

Die Art gilt als sehr standorttreu. Wichtige Habitatstrukturen bilden schnell erwärmbare Teilflächen als Sonnplätze in geringer Entfernung zu geeigneten Tagesverstecken (Klein- säugerbauten, Baumstubben, Steinhaufen, etc.). Unverzichtbar sind zudem besonnte Stellen mit grabbarem Substrat für die Eiablage ab Ende Mai und frostsichere Winter- quartiere (BLANKE 2004).

Deutschlandweit fehlt die Zauneidechse nur in den höheren Gebirgslagen und z. T. an der Nordseeküste (LUBW2013).

Europaweit erstreckt sich das Verbreitungsgebiet der ursprünglich in den Waldsteppen des Schwarzmeer-Gebiets beheimateten Zauneidechse von der Osthälfte Frankreichs ostwärts bis ins Altaigebirge in Zentralasien (LUBW 2013).

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Nachweise im Untersuchungsgebiet

Insgesamt wurden 138 eindeutig unterscheidbare Individuen im Untersuchungsgebiet registriert. Darunter waren 60 adulte (25 Weibchen, 35 Männchen), 38 subadulte und 40 juvenile Zauneidechsen.

Die Zauneidechsen wurden an Gebüschrändern und in Bereichen mit Wiesen- oder Ru- deralvegetation, insbesondere im Umfeld von Wacholderrainsee und Haassee festgestellt.

Vorkommen in Baden-Württemberg

Die Zauneidechse ist in Baden-Württemberg in allen Naturräumen vertreten. Die meisten Vorkommen sind in klimatisch begünstigten Flusstälern von Rhein und Neckar sowie den angrenzenden kollinen Randzonen festzustellen. Der überwiegende Anteil der Nachweise stammt aus dem Oberrheingebiet (LAUFER et al. 2007).

Bedeutung des Vorkommens

Die Zauneidechse wird aufgrund lokaler und regionaler Rückgänge, insbesondere am Siedlungsrand, sowie teilweise deutlicher Bestandseinbußen auf der Vorwarnliste der Roten Liste Baden-Württembergs geführt. Größere landesweite Rückgänge sind derzeit nicht klar erkennbar (LAUFER et al. 2007).

Im Untersuchungsgebiet handelt es sich um ein Vorkommen einer rückläufigen Art. Das Vorkommen ist jedoch weder individuenreich noch besteht eine besondere Schutzverant- wortung Baden-Württembergs. In Anlehnung an den Bewertungsschlüssel von Kaule (LFU 1998) ist das Vorkommen der Zauneidechse daher von lokaler Bedeutung.

(31)

Artname: Zauneidechse (Lacerta agilis)

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die genaue Abgrenzung der vom Vorhaben betroffenen lokalen Population der Zaun- eidechse ist nicht bekannt. Nach BFN (2011) sind jedoch alle Zauneidechsen eines nach Geländebeschaffenheit und Strukturausstattung räumlich klar abgrenzbaren Gebiets als lokale Population anzusehen.

Es ist anzunehmen, dass die lokale Population auf das Umfeld der Baggerseen Wachol- derrainsee und Haassee begrenzt ist.

Der Erhaltungszustand der Zauneidechse wird landesweit von der LUBW (2014) als un- günstig / unzureichend eingestuft.

Der Zustand der lokalen Population wird mit günstig bewertet. Dieser Einstufung liegt folgende Begründung nach den Bewertungskriterien von SCHNITTER et al. (2006) zu Grunde:

 Der Zustand der lokalen Population wird aufgrund der Populationsgröße sowie des Nachweises von adulten, subadulten und juvenilen Tieren mit gut bewertet.

 Die Habitatqualität ist von guter Ausprägung, da eine großflächige Strukturierung des Lebensraums, ein ausreichender Anteil wärmebegünstigter Teilflächen, einzelne le- bensraumaufwertende Strukturen wie Grashorste sowie einige geeignete Sonnenplätze vorhanden sind.

 Aufgrund der isolierten Lage innerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen mit Einsatz von Dünger und Pestiziden wird das Kriterium Beeinträchtigungen mit stark bewertet.

3.4 Kartografische Darstellung

In Plan 10-1 sind die Fundpunkte der eindeutig unterscheidbaren Individuen der Zaun- eidechse dargestellt, die im Rahmen der Geländebegehungen ermittelt wurden.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

4.1 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur ent- nommen, beschädigt oder zerstört?

Im Vorhabensbereich gehen alle Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse verloren.

Im Süden des Wacholderrainsees und im Norden des Haassees bleiben die Ufer vollständig erhalten. Die restlichen Uferbereiche der beiden Baggerseen gehen im Zuge des Rohstoffabbaus als Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Zauneidechse verloren.

ja

4.1 b) Werden Nahrungs- und / oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfä- higkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt?

(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Da adulte Zauneidechsen nur einen geringen Aktionsradius besitzen (die Mindestgröße des Lebensraums beträgt nach HAFNER &ZIMMERMANN 2007 ca. 110 bis 120 m2), befinden sich die verschiedenen Teilhabitate, wie Sonnplätze, Eiablageplätze, Versteckmöglichkeiten und Jagdhabitate, in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft zueinander.

Daher gehen innerhalb des Vorhabensbereichs sämtliche Lebensraum- funktionen für diese Art verloren.

ja

4.1 c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind?

(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Es treten keine Störungen oder sonstigen Vorhabenwirkungen auf, die dazu in der Lage sind, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Zauneidechse außerhalb des Vorhabensbereichs so zu beeinträchtigen, dass diese nicht

nein

(32)

Artname: Zauneidechse (Lacerta agilis) mehr nutzbar sind.

4.1 d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? nein

4.1 e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)

Es handelt sich um ein zulässiges Vorhaben nach § 15 BNatSchG.

ja

4.1 f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

nein

4.1 g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs- maßnahmen (CEF-Maßnahmen) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?

Es wird die nachfolgend beschriebene CEF-Maßnahme C1 umgesetzt. In Kapitel 7.2 wird die Maßnahme ausführlich dargestellt.

Vor Beginn des Rohstoffabbaus werden folgende Flächen als Lebensraum für Zauneidechsen, die im Umkreis des Wacholderrainsees gefangen werden (Vermeidungsmaßnahme V4), hergerichtet.

Fläche Nr. 1 (Erdwall südlich des Wacholderrainsees): Südlich des Wacholderrainsees wird zwischen Gehölzgürtel / Pfeifengraswiese und den südlich angrenzenden Ackerflächen ein Erdwall errichtet und mit einer Wiesenmischung (artenreiche Fettwiese) eingesät.

Der Erdwall ist ca. 3 m breit, 30 cm hoch und 490 m lang. Er stellt nicht nur einen Lebensraum für Zauneidechsen dar, sondern verringert zudem den Nährstoffeintrag in die nördlich angrenzende Pfeifengraswiese sowie die Gehölzbiotope.

Fläche Nr. 2 (Neuer Badebereich): Der neue Badebereich wird so hergerichtet, dass er, wie der derzeitige Badebereich, teilweise einen geeigneten Lebensraum für Zauneidechsen darstellt. Im Rahmen der Bestandserfassungen 2016 wurden im derzeitigen Badebereich zahl- reiche Eidechsen festgestellt (siehe Plan10-1 der Bestandserfassung).

Der Badebereich sowie der südlich angrenzende Bereich werden mit einer artenreichen Fettwiesen-Einsaat angelegt. Am östlichen und süd- lichen Rand werden artenreiche Feldhecken mit Gehölzen aus regio- naler Herkunft gepflanzt. Sie bietet zusammen mit den angrenzenden Wiesenbereichen (ca. 3.771 m²) geeignete Habitatstrukturen für Zauneidechsen.

Die beiden Bereiche bieten ausreichend Lebensraum für alle Zauneidechsen, die aus den zum Abbau vorgesehenen Bereichen am Wacholderrainsee abgefangen werden (Vermeidungsmaßnahme V4). Es wird dort von 39 adul- ten Zauneidechsen ausgegangen. Bei einer Mindestreviergröße adulter Tiere von 120 m² nach HAFNER &ZIMMERMANN (2007) ist für die Umsiedlung eine Fläche von mindestens 4.680 m² erforderlich. Die beiden oben genannten Bereiche haben zusammen eine Größe von 5.186 m² (Wiesenbereiche).

Zusätzlichen Lebensraum bieten die angrenzenden Hecken (1.013 m²).

Mit Fortschreiten des Rohstoffabbaus werden nach einigen Jahren Ufer- bereiche des Haassees in Anspruch genommen. Für die Zauneidechsen, die dort gefangen oder, falls möglich, vergrämt werden, wird vorher eine Fläche nördlich des neuen Baggersees hergerichtet:

Fläche Nr. 3 (Bereich nördlich des neuen Baggersees): Die Fläche wird unmittelbar bevor sie benötigt wird hergerichtet, um zu verhindern, dass im Vorfeld aus anderen Gebieten Eidechsen einwandern. Es wird an- grenzend an die Uferböschung und den Grasweg in einem ca. 11 m breiten Streifen durch Einsaat eine artenreiche Fettwiese mittlerer

ja

(33)

Artname: Zauneidechse (Lacerta agilis)

Standorte angelegt. Die Fettwiese ist ca. 3.960 m² groß und bietet Le- bensraum für die Zauneidechsen, die aus den zum Abbau vorgesehenen Bereichen am Haassee abgefangen werden. Es wird dort von 33 adulten Zauneidechsen ausgegangen.

4.1 h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Nach Umsetzung der CEF-Maßnahme C1 in Zusammenhang mit der Vermeidungs- maßahmen V4 verbleiben keine Beeinträchtigungen.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) 4.2 a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?

Durch die Umsetzung einer konfliktvermeidenden Maßnahme in Verbindung mit der Umsetzung einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (Maßnahme C1) wird es weitestgehend vermieden, dass Zauneidechsen durch das Vorhaben verletzt oder getötet werden (Vermeidungsmaßnahmen V4, siehe Punkt 4.2 c). Nur einzelne Individuen, die trotz Umsetzung der Maßnahme möglicherweise auf den Flächen verbleiben, können verletzt oder getötet werden.

ja

4.2 b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?

Vorhabensbedingt besteht im Vergleich zum Ist-Zustand kein signifikant erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko, da entweder keine oder nur ein- zelne Tiere, die durch die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme V4 nicht gefangen und umgesiedelt werden können, abbaubedingt verletzt oder getö- tet werden können.

nein

4.2 c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?

Der Kies- und Sandabbau beginnt am Wacholderrainsee in Richtung Norden und Osten. Der Haassee bleibt zunächst unverändert.

Vor Beginn des Abbaus werden auf den nördlich und östlich an den Wachol- derrainsee angrenzenden Flächen, auf denen im Rahmen der Bestands- erfassung Zauneidechsen festgestellt wurden, zunächst die Gehölze gerodet.

Anschließend werden die dort vorkommenden Zauneidechsen zur Vermei- dung späterer Individuenverluste gefangen und auf zuvor hergerichtete Flächen (siehe Maßnahme C1) umgesetzt.

Um ein Zuwandern von Zauneidechsen aus dem südwestlichen Uferbereich des Wacholderrainsees, der unverändert bestehen bleibt, zu vermeiden, wird im Norden und Süden des freizufangenden Bereichs ein Reptilienzaun aufgestellt.

Nach Abschluss des Umsiedelns von Zauneidechsen wird der Oberboden entfernt, um den freigefangenen Bereich unattraktiv für Zauneidechsen zu machen.

ja

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

4.3 a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?

Durch die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme V4 wird es weitestgehend vermieden, dass Zauneidechsen durch das Vorhaben gestört werden. Die Störung einzelner, möglicherweise auf der Fläche verbleibender Zaun- eidechsen, die nicht gefangen und umgesetzt werden können, stellt keine

nein

(34)

Artname: Zauneidechse (Lacerta agilis)

erhebliche Störung dar, die eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population nach sich ziehen könnte.

4.3 b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?

siehe Punkt 4.2 c)

ja

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja nein

5. Ausnahmeverfahren

Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3) sind nicht erfüllt. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht er- forderlich.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und / oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

(35)

6.2 Europäische Vogelarten

Die Überprüfung des Eintretens von Verbotstatbeständen hinsichtlich der im Unter- suchungsgebiet nachgewiesenen Brutvogelarten berücksichtigt die im Schreiben des Mi- nisterium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg (MLR) vom 09.04.2009 angeführte Empfehlung, wonach die (mögliche) Betroffenheit von

1. streng geschützten Vogelarten (Arten des Anhangs A der EG-Artenschutzverord- nung und Arten der Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung) sowie von 2. Vogelarten der "Roten Liste der Brutvogelarten Baden-Württembergs" (BAUER et al.

2016)

unter Verwendung des hierzu erstellten Formblatts des MLR (aktualisierte Fassung vom 10.05.2012) geprüft werden soll.

Im vorliegenden Fall treffen die genannten Kriterien auf folgende sechs Brutvogel- arten mit Brutvorkommen innerhalb Vorhabensbereichs zu: Feldlerche, Goldammer, Grauschnäpper, Kleinspecht, Kuckuck und Stockente.

Weitere Brutvogelarten, auf die die genannten Kriterien zutreffen, kamen aus- schließlich außerhalb des Vorhabensbereichs vor. Die Überprüfung dieser Vogelarten erfolgt gemeinsam mit ungefährdeten Brutvogelarten anhand der jeweiligen Brutgilden (vgl.

RUNGE et al. 2010).

Eine Bewertung des Erhaltungszustands der europäischen Vogelarten für Baden- Württemberg liegt derzeit nicht vor. Im Schreiben des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 30.10.2009 zum Hinweis-Papier der LANA zu zentralen unbe- stimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes wird daher empfohlen, auf die Rote Liste der Brutvogelarten in Baden-Württemberg (BAUER et al. 2016) zurückzugreifen.

Laut dem Schreiben ist bei einer Einstufung in einer Gefährdungskategorie zwischen 0 und 3 sowie bei Arten der Vorwarnliste von einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen.

Sonstige Vogelarten sind bis zum Vorliegen gegenteiliger Erkenntnisse als "günstig"

einzustufen.

Nach den Hinweisen der Bund- / Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore als solche nicht den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ihre Beschädigung erfüllt nach den LANA- Hinweisen nur dann den Verbotstatbestand, wenn dadurch zugleich die Funktion einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte entfällt. Im vorliegenden Fall ist bei keiner der Vogelarten, die das Untersuchungsgebiet ausschließlich als Nahrungsgebiet oder als Rastplatz nutzen, von einer entsprechenden Bedeutung als Nahrungs- oder Ruheraum auszugehen.

Ein Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG hinsichtlich der als Nahrungsgäste oder Durchzügler im Untersuchungsgebiet auftretenden Vogelarten ist auszuschließen.

(36)

Artname: Feldlerche (Alauda arvensis) 1. Vorhaben bzw. Planung

siehe Kapitel 3.1

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art Erhaltungszustand

Unbekannt, in Anlehnung an das Schreiben des MLR vom 30.10.2009 zum Hinweis-Papier der LANA zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes wird der Erhaltungszustand von Arten, die in eine der Gefährdungskategorien der Roten Liste Baden-Württembergs oder als Arten der Vorwarnliste eingestuft sind, pauschal als

"ungünstig" eingestuft.

Rote Liste-Status

Deutschland: 3 Baden-Württemberg: 3 Messtischblatt 7512

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Feldlerche besiedelt die Kultur- und Natursteppe aller Höhenlagen. Bevorzugte Brut- biotope stellen abwechslungsreiche Feldfluren, vorzugsweise mit Wintergetreide, Luzerne oder Rotklee, dar. Für Zweitbruten wird auch Sommergetreide genutzt. Außerdem werden Weiden, Mager- und Fettwiesen sowie Naturrasen besiedelt. Entscheidend ist die Krautschicht, die nicht zu hoch (< 20 cm) und nicht zu locker ausgebildet sein sollte (HÖLZINGER 1999).

Kurzstreckenzieher, Ankunft im Brutgebiet zwischen Ende Januar und Mitte März (SÜDBECK et al. 2005).

Bodenbrüter; Nester in Gras- und niederer Krautvegetation, bevorzugte Vegetationshöhe 15 - 20 cm (SÜDBECK et al. 2005).

Höchste Balzaktivität zwischen Mitte März und Ende April, Brutzeit ab Mitte April, Zweitbrut ab Juni, Gelege mit 2 - 5 Eiern, Brutdauer 12 - 13 Tage, Nestlingsdauer ca. elf Tage (SÜDBECK et al. 2005).

Höchste durchschnittliche Siedlungsdichte in baum- und strauchloser Feldflur 10 - 20 Brutpaare / 10 ha, Siedlungsdichten von 8 - 14 Revieren / 10 ha mehrfach auch in Baden- Württemberg festgestellt (HÖLZINGER 1999).

Gefährdung: Neben natürlichen Ursachen wie Wetterstürze im Frühjahr vor allem durch zunehmenden Lebensraumverlust durch Flurbereinigung und Nutzungsänderung sowie durch Intensivierung der Landwirtschaft, Einsatz von Pestiziden und Störung an Brut- plätzen durch freilaufende Hunde (HÖLZINGER 1999).

Häufiger Brut- und Sommervogel in weiten Teilen Mitteleuropas, überwintert in schnee- freien Gebieten Süd- und Westeuropas (BAUER et al 2005a).

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Nachweise im Untersuchungsgebiet

Innerhalb des Untersuchungsgebiets wurden 2014 / 2016 vier Brutreviere der Feldlerche nachgewiesen. Ein Brutrevier befand sich am östlichen Rand der geplanten Abbaufläche.

Verbreitung in Baden-Württemberg

Weitgehend flächendeckend über ganz Baden-Württemberg verbreitet. Verbreitungs- lücken in großen Waldgebieten des Schwarzwalds Verbreitungsschwerpunkte in Gebieten mit weiträumigen offenen Landschaften bis 700 m NN (HÖLZINGER 1999).

Gesamtbestand 85.000 - 100.000 Brutpaare, Bestand abnehmend (kurzfristig > 20 %, langfristig 50 %), Anteil am Brutbestand in Deutschland ca. 5 - 7 % (BAUER et al. 2016).

Bedeutung des Vorkommens

Es handelt sich um ein nicht individuenstarkes Vorkommen einer gefährdeten Art (BAUER

et al. 2016). In Anlehnung an den Bewertungsschlüssel von KAULE (LFU 1998) hat das Vorkommen der Feldlerche eine lokale Bedeutung.

(37)

Artname: Feldlerche (Alauda arvensis)

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Nach dem Hinweis-Papier der LANA zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes kann die lokale Population von Arten mit flächiger Verbrei- tung sowie revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen auf den Bereich einer "na- turräumlichen Landschaftsseinheit" bezogen werden. Im Schreiben des MLR vom 30.10.2009 wird diesbezüglich empfohlen, als Abgrenzungskriterium für eine "natur- räumliche Landschaftseinheit" die Naturräume 4. Ordnung heranzuziehen. Dies ist im vorliegenden Fall der Naturraum-Nr. 210 "Offenburger Rheinebene".

Da es sich bei der Feldlerche um eine Art mit flächiger Verbreitung handelt (siehe Punkt 3.1), sind als lokale Population Vorkommen der Art in der Offenburger Rheinebene mit geeigneter Habitatausstattung (offene Feldflur mit niederer, dichter Krautschicht) zu betrachten.

Der Erhaltungszustand von Vogelarten, die in eine der Gefährdungskategorien der Roten Liste Baden-Württembergs oder als Arten der Vorwarnliste eingestuft sind, werden, wie unter Punkt 2 dargestellt, pauschal als ungünstig eingestuft. Aufgrund der landesweiten Bestandsabnahme wird der Erhaltungszustand der lokalen Population der Feldlerche ebenfalls als ungünstig eingestuft.

3.4 Kartografische Darstellung

In Plan 8-1 ist der Brutvogelbestand des Untersuchungsgebiets dargestellt.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

4.1 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur ent- nommen, beschädigt oder zerstört?

Innerhalb des Untersuchungsgebiets wurden 2014 / 2016 vier Brutreviere der Feldlerche nachgewiesen.

Ein Neststandort befand sich am östlichen Rand der geplanten Abbaufläche und geht vorhabensbedingt verloren. Große Teile des Reviers werden vorhabensbedingt jedoch nicht verändert und können weiterhin durch die Feldlerche genutzt werden.

ja

4.1 b) Werden Nahrungs- und / oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfä- higkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt?

(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Innerhalb des Vorhabensbereichs gehen Nahrungshabitate für Feldlerchen durch den Kies- und Sandabbau verloren.

Sie sind für die außerhalb des Vorhabensbereichs festgestellten Brutpaare der Feldlerche jedoch nicht als essentiell einzustufen, da jeweils kein Anteil oder nur ein geringer Anteil des Reviers innerhalb des Vorhabensbereichs liegt. Außerdem bleiben die Nahrungshabitate, wie Ackerflächen und Ruderalflächen, im restlichen Untersuchungsgebiet erhalten.

Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten sind somit auszuschließen.

nein

4.1 c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit be- schädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind?

(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Geräuschimmissionen

Der Kies- und Sandabbau in der geplanten Abbaufläche wird wenig geräuschintensiv sein. Geräuschemissionen gehen von folgenden Anlagen-

nein

(38)

Artname: Feldlerche (Alauda arvensis)

teilen aus: Schwimmbagger, Schwimmbänder und Förderband zum be- stehenden Kieswerk im Dreibauerngrund.

Schwimmbagger, Schwimmbänder und Förderband laufen elektrisch und werden werktags in der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr betrieben.

Erfahrungsgemäß gehen von Schwimmbaggern und anschließenden Schwimmbändern kaum Beeinträchtigungen für Brutvögel aus. Brutvogel- kartierungen an anderen Baggerseen zeigen, dass im Umfeld der Seen regelmäßig das gesamte, für die jeweils vorherrschenden Biotoptypen übliche Artenspektrum vorkommt.

Der Elektromotor des entlang des Wirtschaftswegs durch den Wald führenden Förderbands befindet sich im Kieswerk, so dass von ihm aus- gehende Geräusche vor dem Hintergrund des Kieswerks vernachlässigbar sind. Das Förderband wird zudem komplett eingehaust, wodurch Geräusch- emissionen auf ein Minimum reduziert werden.

Lichtimmissionen

Die Kabine des Schwimmbaggers verfügt über eine Innenbeleuchtung mit Zeitschaltuhr. Sie schaltet sich in den Herbst- / Wintermonaten am frühen Morgen (maximal 6.00 bis 8.00 Uhr) und am Abend (maximal 16.00 bis 18.00 Uhr) an. Nach 18:00 Uhr werden keine Bestandteile von Schwimm- bagger, Schwimmbändern oder Förderband beleuchtet. Störeinflüsse durch Licht sind somit äußerst gering.

Der Kies- und Sandabbau führt insgesamt nicht zu Störungen oder sonstigen Vorhabenswirkungen, die die festgestellten Neststandorte der Feldlerche außerhalb des Vorhabensbereichs so beeinträchtigen, dass sie nicht mehr nutzbar sind.

4.1 d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? nein

4.1 e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)

Es handelt sich um ein zulässiges Vorhaben nach § 15 BNatSchG.

ja

4.1 f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

Ein Revier der Feldlerche geht vorhabensbedingt verloren. Der vermutete Neststandort befand sich am östlichen Rand der geplanten Abbaufläche.

Angrenzend sind ausreichend Ackerflächen vorhanden, auf die das betroffene Brutpaar ausweichen kann. Da es sich nur um ein Brutpaar handelt und dort im Rahmen der Brutvogelerfassung 2014 / 2016 keine Reviere der Feldlerche festgestellt wurden, ist nicht mit Verdrängungs- effekten zu rechnen.

Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt ohne die Umsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang erhalten.

ja

4.1 g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs- maßnahmen (CEF-Maßnahmen) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

entfällt

4.1 h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Es verbleiben keine Beeinträchtigungen.

Referenzen

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