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ERGO Akademie Förderung der Vorsorge Drei-Schichten-Modell

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Zertifizierungsmeeting

Zusammenfassung

Förderung der Vorsorge Drei-Schichten-Modell

ERGO Akademie

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Inhaltsverzeichnis

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) 2

Drei Schichten 2

§§ 10, 20 und 22 EStG 2

§ 10 EStG 2

§§ 20 und 22 EStG 2

'Basisversorgung' 3

Höchstbetrag 3

Leistungsphase 4

'Zusatzversorgung' 5

'Riester-Rente' 5

Förderberechtigter Personenkreis 5

Die 'Betriebliche Altersversorgung' (bAV) 6

'Kapitalanlageprodukte' 7

Absetzbarkeit nach § 10 EStG in der Beitragsphase 7 Versteuerung nach § 20 EStG in der Leistungsphase 9 Versteuerung nach § 22 EStG in der Leistungsphase 10 Steuerliche Betrachtung der 'Kapitalanlageprodukte' 11 Gesetz zur Verbesserung der Pflegeversicherung 11

Versicherbare Personen 11

Beitrag und Förderung / Zulageverfahren 11

Leistungsmerkmale, Voraussetzungen für die Förderung 12

(3)

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

Im Kern basiert das 'Alterseinkünftegesetz' (AltEinkG) auf drei Eck- punkten:

 'Drei-Schichten-Modell'

 'Nachgelagerte Besteuerung' der Altersvorsorge

 'Vertrauensschutz' für Altverträge (Wenn Verträge bis einschließ- lich 31.12.2004 rechtswirksam abgeschlossen wurden, dürfen sie steuerlich nach altem Recht 'abgewickelt' werden.)

Drei Schichten

Das 'Drei-Schichten-Modell' setzt sich zusammen aus:

 Schicht 1: 'Basisversorgung'

 Schicht 2: 'Zusatzversorgung'

 Schicht 3: 'Kapitalanlageprodukte'

§§ 10, 20 und 22 EStG

§ 10 EStG

§ 10 EStG regelt, was -in Bezug auf Vorsorgeaufwendungen- in der 'Beitragsphase' steuerlich berücksichtigt wird.

§ 10 EStG bestimmt zudem den Begriff der 'Sonderausgaben'. Eine dieser Sonderausgaben sind die sog. 'Vorsorgeaufwendungen'. Und das sind bestimmte Versicherungen aus den verschiedenen Schichten des AltEinkG.

§ 10 EStG betrifft -gem. AltEinkG- alle drei Schichten: Die 'Kapital- anlageprodukte', die 'Zusatzversorgung' sowie die 'Basisversorgung'.

§§ 20 und 22 EStG

Die §§ 20 und 22 EStG regeln, was -in Bezug auf Vorsorgeaufwen- dungen- in der 'Leistungsphase' wie hoch besteuert wird.

§ 20 EStG beschäftigt sich mit den 'Einkünften aus Kapitalvermögen'.

Diese gehören beim AltEinkG in die Schicht 'Kapitalanlageprodukte'.

(4)

§ 22 EStG beschäftigt sich mit den privaten wie auch gesetzlichen Renten, die als 'Sonstige Einkünfte' bezeichnet werden.

Er betrifft damit sowohl die 'Basisversorgung', die 'Zusatzversorgung' wie auch die 'Kapitalanlageprodukte'.

'Basisversorgung'

In der 'Basisversorgung' geht es ausschließlich um lebenslange Ren- tenleistungen und nicht um einen Vermögensaufbau. Hier will der Gesetzgeber mit der 'Rürup-Rente' ganz gezielt den Aufbau einer pri- vaten, lebenslangen Altersrente fördern, und zwar genau parallel zur gesetzlichen Altersrente.

Zur 'Basisversorgung' gehören:

 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)/(das betrifft Arbeitnehmer und einige Selbständige)

 Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken (diese Versor- gungswerke existieren für Freiberufler, so z. B. für Ärzte, Rechts- anwälte, Apotheker usw.)

 Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen (diese betreffen die Landwirte)

 Beiträge für eine private kapitalgedeckte Altersversorgung (damit ist die so genannte 'Rürup-Rente' gemeint)

 Beiträge für eine private lebenslange Berufsunfähigkeitsrente oder lebenslange Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (neu seit 2014)

Höchstbetrag

Der Höchstbetrag, der in der 'Basisversorgung' steuerlich geltend ge- macht werden kann, richtet sich nach dem Jahreshöchstbeitrag zu der knappschaftlichen Rentenversicherung und beträgt 2022 25.639,- Euro p. a. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten verdoppelt er sich auf 51.278,- Euro p. a. (Bis 2014 waren es: 20.000 Euro / 40.000 Euro).

Diese Höchstbeträge können allerdings derzeit noch nicht zu 100 % abgesetzt werden. Dieser Prozentsatz wird vielmehr über einen Zeit- raum von 20 Jahren -also bis 2025- schrittweise erreicht.

(5)

Das bedeutet, dass es diesbezüglich eine Übergangsregelung wie folgt gibt:

Im Jahr 2005 konnten die Beträge in der 'Basisversorgung' zu 60 % steuerlich angesetzt werden. In 2-Prozentpunkt-Schritten erhöht sich der absetzbare Anteil dann von Jahr zu Jahr, so dass in 2022 bereits 94

% in Ansatz gelangen usw. Im Jahr 2025 werden letztendlich die 100 Prozent erreicht.

Leistungsphase

In der Leistungsphase werden Rentenleistungen aus der 'Basisversor- gung' mit einem immer höher werdenden Prozentsatz steuerpflichtig.

Alle Rentner, die ab 2040 in Rente gehen, müssen dann ihre Rente zu 100 % versteuern.

Bis dahin gibt es folgende Übergangsregelung, die sich am Kalender- jahr des Rentenbeginns orientiert:

In 2005, als das AltEinkG erstmalig umgesetzt wurde, waren 50 % der Rente aus der 'Basisversorgung' zu versteuern; 50 % blieben damit steuerfrei.

In den darauffolgenden Jahren bis 2020 erhöhte sich der Besteue- rungsanteil um jeweils 2 Prozentpunkte jährlich. Dementsprechend verringerte sich der steuerfreie Anteil - ebenfalls um jeweils 2 Pro- zentpunkte. 2020 betrug der Besteuerungsanteil damit 80 % und der steuerfreie Anteil 20 %.

Der sich daraus ergebende Freibetrag im Jahr des Rentenbeginns, wird als 'Eurobetrag' -nicht als Prozentsatz (!)- bis zum Lebensende festge- schrieben.

Ab dem Jahr 2021 erhöht sich der Besteuerungsanteil nur noch um jeweils 1 Prozentpunkt. Dementsprechend verringert sich der steuer- freie Anteil - ebenfalls nur um jeweils 1 Prozentpunkt.

Das bedeutete für 2022: Alle Neurentner müssen 82 % ihrer Rente aus der 'Basisversorgung' versteuern, der steuerfreie Anteil beträgt 18 %.

Auf diese Weise werden im Jahr 2040 alle Rentenleistungen aus der 'Basisversorgung' zu 100 % steuerpflichtig sein; der Rentenfreibetrag beträgt dann 0 Euro.

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'Zusatzversorgung'

In der 'Zusatzversorgung' ist die 'Riester-Rente' wie auch die 'Betrieb- liche Altersversorgung' ('bAV') plaziert.

'Riester-Rente'

In der 'Beitragsphase' der 'Riester-Rente' fördert der Staat mit lukrati- ven Zulagen. Diese betragen seit 2018:

 Grundzulage = 175,- Euro

 Kinderzulage = 185,- Euro (Kind geboren bis 2007)

 Kinderzulage = 300,- Euro (Kind geboren seit 2008)

 'Junge Leute Bonus' = 200,- Euro einmalig bei Abschluss vor 25.

Lebensjahr

Des Weiteren können ggf. -nach § 10a EStG- auch noch 'Sonderaus- gaben' geltend gemacht werden.

Die entsprechenden Höchstbeträge zur 'Riester-Rente' betragen seit 2008 für Ledige 2.100,- Euro und für Verheiratete 4.200,- Euro - je- weils p. a., wenn beide unmittelbar förderberechtigt sind.

Bei 'Fälligkeit' in der Leistungsphase, wird die Rente zu 100 % be- steuert. Ob dann wirklich Steuer auf die 'Riester-Rente' gezahlt wer- den muss, hängt von der steuerlichen Situation sowie der individuellen Höhe der Gesamteinkünfte des Steuerpflichtigen im Rentenalter ab.

Auch die zum Vertragsende mögliche Kapitalentnahme (einmalig bis zu 30 % des gebildeten Kapitals) ist eine in voller Höhe steuerpflich- tige Einnahme.

Förderberechtigter Personenkreis Die unmittelbar Förderberechtigten sind:

 alle Arbeitnehmer mit eigenem GRV-Beitrag (dazu zählen damit auch geringfügig Beschäftigte, die auf Versicherungsfreiheit ver- zichtet haben)

 Beamte (auch Richter), Berufs- und Zeitsoldaten

 in der GRV pflichtversicherte Selbstständige

 Eltern in der dreijährigen Kindererziehungszeit (nicht nur in der Elternzeit)

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 nicht gewerblich tätige Pflegepersonen (z. B. häusliche Pflege von Angehörigen)

 Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung (GRV- Leistung seit 2005), gesetzlicher Erwerbminderungsrenten (GRV- Leistung bis 2005) oder Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit

 Bezieher von Sozialleistungen (gesetzliches Krankengeld, ALG I, ALG II)

Eine Besonderheit betrifft alle Ehepartner von 'Förderberechtigten', wenn sie steuerlich gemeinsam veranlagt sind. Sie haben Anspruch auf eigene Fördermittel, wenn der Ehegatte die Förderung in An- spruch nimmt, auch in dem Fall, wenn sie selbst nicht zum 'förderbe- rechtigten' Personenkreis gehören. Sie müssen seit 2012 den Sockel- beitrag von 60,00 Euro jährlich zahlen, um die volle Förderung zu erhalten. Gleiches gilt auch für einen eingetragenen Lebenspartner/-in.

Die 'Betriebliche Altersversorgung' (bAV)

Prinzipiell unterscheiden wir zwei Arten der betrieblichen Altersver- sorgung.

Bei der arbeitnehmerfinanzierten Version bringt der Arbeitnehmer die Beiträge auf. Er bestreitet sie aus seinem Bruttogehalt. Der Arbeitge- ber überweist sie an das Versicherungsunternehmen. Diese Vertragsart nennt man 'Entgeltumwandlung'.

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Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt die Beiträge für den Ver- trag, so sprechen wir von einer 'Zusätzlichen Arbeitgeberleistung'.

Eine Kombination zwischen beiden Arten ist möglich.

'Kapitalanlageprodukte'

In der Schicht 'Kapitalanlageprodukte' werden u. a. die steuerlichen Details unserer privaten Altersrenten- und Lebensversicherungen ge- regelt.

Zu dieser Schicht gehören:

 Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (Altverträge mit Abschluss vor dem 01.01.2005) - teilweise nur zu 88 % in der Beitragsphase steuerlich zu berücksichtigen

 Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (Neuverträge mit Abschluss nach dem 31.12.2004) - allerdings ohne steuerliche Berücksichtigung in der Beitragsphase

 EU-/BU-Versicherungen

 Kranken- und Pflegeversicherungen

 Unfall-, Privat-, private Tierhalter- und Kfz-Haftpflicht- versicherungen

 Risikolebensversicherungen

 gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Absetzbarkeit nach § 10 EStG in der Beitragsphase

Was die Absetzbarkeit in dieser Schicht nach § 10 EStG betrifft, so sind bestimmte Höchstbeträge zu berücksichtigen.

Diese Höchstbeträge betragen seit 01.01.2010:

 1.900,- Euro für Personen, die einen Zuschuss zur Krankenversi- cherung erhalten (z. B. Arbeitnehmer, mitversicherte Ehegatten, Beamte (wegen 'Beihilfeanspruch')

 2.800.- Euro für Personen, die keinen Zuschuss zur Krankenversi- cherung erhalten (z. B. Selbstständige)

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Dieser Regelung greift aber nur, wenn die Krankenkassenbeiträge diese Summe nicht übersteigen. Dann kann der Differenzbetrag steu- erlich geltend gemacht werden.

Sind die Beiträge zur Basiskrankenversicherung höher als die Höchst- beträge, so können diese trotzdem in voller Höhe geltend gemacht werden.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten kommt es keinesfalls -wie in manchen anderen Fällen- zu einer automatischen Verdoppelung.

Vielmehr hat jeder Ehegatte seinen individuellen Höchstbetrag. Die beiden individuellen Höchstbeträge dürfen selbstverständlich gemein- sam und nach Belieben verbraucht werden.

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Was die steuerliche Betrachtung von privaten Renten und Kapitalle- bensversicherungen betrifft, so sind die Beiträge -bei Vertragsab- schlüssen nach dem 31.12.2004- steuerlich nicht mehr absetzbar.

Versteuerung nach § 20 EStG in der Leistungsphase

Gemäß § 20 EStG ist bei Kapitalleistungen die steuerpflichtige Ein- nahme der sog. 'Unterschiedsbetrag' (= Ertrag).

Dieser Ertrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der Auszahlung und der Einzahlung.

Beispiel:

 Einzahlung 'Kapitallebensversicherung'

 30 Jahre à 12 Monate = 36.000,- €

 Kapitalauszahlung mit 65 Jahren, z. B. 76.000,- €

 Vertragsbeginn 2012

Wenn die Auszahlung wie in diesem Fall 76.000,- Euro beträgt, muss die Einzahlung i. H. v. 36.000,- Euro abgezogen werden, und damit ergibt sich ein Ertrag ('Unterschiedsbetrag') von 40.000,- Euro.

Dieser Ertrag ('Unterschiedsbetrag') ist grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig und wird zu den übrigen Einkünften eines Steuerpflich- tigen hinzugerechnet (100 % steuerpflichtig = 40.000,- Euro).

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Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags werden -sofern der Ver- trag diese beinhaltet- bestimmte Zusatzversicherungen 'herausgerech- net'. Das heißt, dass die 'Einzahlung' um deren Beiträge, die 'Auszah- lung' um deren Überschüsse reduziert wird

Sofern der Steuerpflichtige die Auszahlung erst nach Vollendung sei- nes 62. Lebensjahres erhält, und er auch eine Mindestlaufzeit des Ver- trags von 12 Jahren eingehalten hat, sind 50 % des Ertrags ('Unter- schiedsbetrag') steuerfrei (50 % steuerpflichtig = 20.000,- Euro). Die- sen Prozess nennt man 'Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfah- ren'.

Versteuerung nach § 22 EStG in der Leistungsphase

Die Besteuerung der Privatrenten wird durch § 22 EStG geregelt. Die- se Erträge werden mit einem vom Gesetzgeber festgelegten 'Ertrags- anteil' besteuert. Die Höhe dieses Ertragsanteils orientiert sich am Renteneintrittsalter des Steuerpflichtigen.

Bei einem Renteneintrittsalter von 65 bzw. 66 Jahren, beträgt der Er- tragsanteil 18 %, bei 67 Jahren 17 %. Pro Lebensjahr, in dem der Steuerpflichtige früher Rente bezieht, erhöht sich der Ertragsanteil um 1 Prozent-Punkt.

Das heißt: Renteneintritt mit 64 Jahren, ergibt einen Ertragsanteil von 19 %; mit 63 Jahren, einen Ertragsanteil von 20 % usw.

Beispiel:

 mtl. Rente aus einer privaten Rentenversicherung = 1.000,- €

 Jahresrente also 12.000,- €

 Vertragsablauf bzw. Rentenbeginnalter = 67

Ein Rentner, der mit 67 Jahren in Rente geht und eine jährliche Rente aus der privaten Rentenversicherung von 12.000,- Euro erhält, hat ein steuerpflichtiges Einkommen aus dieser Leistung in Höhe von 2.040,- Euro (17 % von 12.000,- Euro).

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Steuerliche Betrachtung der 'Kapitalanlageprodukte'

Gesetz zur Verbesserung der Pflegeversicherung

Seit dem 01.01.2013 können die Kunden ihre individuelle Absiche- rung im Pflegefall zusätzlich zur Pflegepflichtversicherung mit einer staatlichen Förderung der Beiträge gestalten. Dazu wurde das Sozial- gesetzbuch (SGB) Band 11- 'Soziale Pflegeversicherung' um das Ka- pitel 13 erweitert.

Versicherbare Personen

Grundsätzlich sind alle Personen förderfähig, die der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung angehören. Allerdings müssen sie über 18 Jahre alt sein und dürfen noch keine Leistungen wegen Pfle- gebedürftigkeit beziehen oder bereits bezogen haben.

Beitrag und Förderung / Zulageverfahren

Der Mindestbeitrag des Versicherten beträgt 120 Euro jährlich (10 Euro monatlich). Der jährliche Förderbeitrag von 60 Euro (5 Euro monatlich) kommt hinzu. Der Mindestbeitrag muss für den förderfä- higen Tarif verwendet werden.

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Leistungsmerkmale, Voraussetzungen für die Förderung

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