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Rücktritt bedarf der Schriftform; es sei denn Telefonat oder mündliches Gespräch; muss innerhalb der Rücktrittfrist geschehen.

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Academic year: 2022

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Gesetzliche Rücktrittsrechte des Käufers – insb Verbrauchers

ISd § 1 KschG sind zugunsten des Verbraucher im KschG einige Sondergesetze um diesen besser zu schützen. ZB: §§ 3, 3a, 5e ff KschG

1. Rücktrittsrecht vom Haustürgeschäft - § 3 KschG

Ist die Vertragserklärung des Verbrauchers weder in dem vom Unternehmen regelmäßig benützten Räumen, noch

2. bei einem Stand auf einer Messe oder einem Markt,

abgegeben, so kann dieser vom bereits geschlossenen Vertrag zurücktreten. § 3 Abs 1 KschG

Steht dem Verbraucher auch zu wenn er nach einer Werbefahrt, Ausflugsfahrt, persönliches individuelles Ansprechen auf der Straße, etc. in einem von dem Unternehmen geschäftlich benützten Raum gebracht wurde § 3 Abs 2 KschG.

Verbraucher steht auch Rücktrittsrecht zu durch das Verletzen der gewerberechtlichen Regelungen bezgl des Geschäftsverkehr vom Unternehmer (§§ 54, 57, 59 GewO 1994 ; § Abs 5 KSchG) zB Aufsuchen von Privatpersonen, Werbeveranstaltungen, Entgegennahme von Waren u. Dienstleistungen etc

Hat der Verbraucher eine Angebotserklärung unterzeichnet, kann er diese idR einseitig zerstören, prinzipiell eine Woche nach der rechtlich verpflichteten Belehrung durch den Unternehmer; wid er nicht belehrt, kommt dem Verbraucher ein unbegrenztes Rücktrittsrecht zu.

§ 3 Abs 3 KschG – Rücktrittsrecht steht nicht zu,

– wenn Verbraucher geschäftliche Verbindung eingeht und seine Forderung Vertragsinhalt werden.

– wenn keine Besprechungen zwischen Beauftragten und Verbraucher statt gefunden haben – wenn Leistungen sofort zu erbringen sind und das Entgelt € 15,- nicht übersteigt;

wenn Unternehmen nicht ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt € 45,- nicht übersteigt.

Rücktritt bedarf der Schriftform; es sei denn Telefonat oder mündliches Gespräch; muss innerhalb der Rücktrittfrist geschehen.

Rücktrittsrecht, wenn maßgebende Umstände falsch dargestellt worden sind und diese nicht eintreten - § 3a KschG Abs 1; Auflistung in Abs 2:

– die Erwartung bzw Mitwirkung eines Dritten – Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile

– Aussicht auf öffentliche Förderung – Aussicht auf einen Kredit

Rücktrittfrist beträgt eine Woche und beginnt sobald Umstände nicht oder in erheblich geringerem Maß eintreten.

Dieses Recht steht Verbraucher nicht zu

– wenn er bereits während Verhandlung wusste, dass Umstände nicht eintreten – wenn Ausschluss von Rücktrittsrecht ausgehandelt wurde

– wenn Unternehmer Vertragsanpassung zulässt Rücktrittsrecht Fernabsatz – siehe oben → § 5e KschG

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Rücktritt Privatperson – Bestellung einer Dienstleistung → § 54 Abs 2/3 GewO

Rücktritt - Vertrag zum Erwerb von Anlage-, Immobilienfonds → § 63 Wertpapieraufsicht (WAG) Rücktritt von Immobilien - § 30 KschG

Rücktritt – Teilzeitnutzungsgesetz § 6 TNG

Rücktritt vom Versicherungsvertrag - § 5b Abs 2 VersVG Rücktritt Bauträgervertrag - § 5 BTVG

Rücktritt vom Kreditvertrag § 12 VkrG

Allgemeine Geschäftsbedienungen sind vorformulierte standardisierte Vertragsbedienungen, die ein Vertragspartner für alle oder eine bestimmte Gruppe von Verträgen erstellt

Verbraucher nimmt oft AGB an, da ihm kein Verhandlungsrecht zugesprochen wird, was zu einer

„Verdünnung der Willensfreiheit“ führt.

Gesetzgeber hat zum Schutz der Verbraucher Inhaltskontrolle eingeführt.

Aufsichtsbehördliche Vorkontrolle schließt zivilrechtliche Nachkontrolle nicht aus.

1. Einbeziehungskontrolle – ist AGB in ihrer Gesamtheit Vertragsinhalt geworden.

2. Geltungskontrolle – Einzelne Klauseln sind gem § 864 a ABGB zu prüfen

3. Inhaltskontrolle – Verbleibende Teile sind iSd Inhaltskontrollnormen des § 879 Abs 3 ABGB bzw bei Verbraucherverträgen § 6 KSchG zu prüfen.

1. Einbeziehungskontrolle

AGB gelten nur Kraft ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung der Parteien.

Gem § 81 muss daher Willensübereinstimmung herrschen.

Wenn Kunde wissen konnte bzw musste, unter Kenntnis aller Umstände, iSd Vertrauenstheorie, dass der Vertragspartner mit Einbeziehung der AGB kontrahieren wollte, so ist diese auch gültig.

Sollte der Verbraucher nach Verlangen der AGB keine Einsicht auf den Inhalt erhalten, so ist dies nicht rechtmäßig. IdR gilt, ob man mit Einbeziehung einer AGB rechnen konnte oder nicht, wenn nicht liegt es in der Verantwortung des Unternehmers diese vorzulegen.

Somit bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des Kunden, wenn er zB in ein Möbelhaus geht und dort steht auf einem Schild, dass diese vorgefertigte AGB benützen, so nimmt der Kunde mit seinem Schweigen, konkludent an. Egal ob er sie liest oder nicht.

Geschäft zwischen Geschäftspartner → Kollision zweier AGBs

Bei sich widersprechenden Punkten, liegt teils offener teils versteckter Dissens vor, Vertrag verliert idR nicht an seiner Gültigkeit, die nicht geregelten Punkte werden mittels dispositivem Recht und ergänzender Vertragsauslegung ausgelegt.

2. Geltungskontrollle

Bestimmungen für die Geltungskontrolle gelten gem § 864a ABGB, der sich in vier kumulative Tatbestandsmerkmale aufteilt:

1. Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts a.) objektiv ungewöhnliche Bestimmung

Eine Bestimmung „ungewöhnlichen Inhalts“ liegt vor, wenn eine derartige Bestimmung in einem derartigen Vertrag üblicherweise nicht enthalten ist – unabhängig davon, ob sie Haupt- oder

Nebenpunkte festlegt.

Hierbei ist zu prüfen, ob objektiv betrachtet die Bestimmung im redlichen Verkehr üblich ist bzw ob diese bestimmte Klausel zu erwarten war.

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b.) subjektive Bestimmung:

Eine an sich übliche – objektiv nicht ungewöhnliche – Klausel kann allerdings auch (subjektiv) ungewöhnlich sein, wenn gerade die konkrete Klausel für gerade den konkreten Vertragspartner in gerade diesem konkreten Zusammenhang aus der Sicht eines redlichen Aufstellers überraschend sein musste, sodass der Aufsteller mit der Unterwerfung des Partner nicht rechnen durfte (subjektiv ungewöhnliche Bestimmung).

2. Nachteiligkeit für den Partner des Aufstellers

Es ist zu prüfen, ob die Bestimmung nachteilig wirkt gegenüber dem Partner des Aufstellers.

Aus der Sicht eines redlichen Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschluss, wodurch Nachteiligkeit aufgrund veränderter Umstände nicht ausreichend ist. Gröbliche Benachteiligung § 879 Abs 2 ABGB ist nicht nötig, § 864a erfasst alle in irgendeiner Art und Weise nachteiligen Klauseln.

3. Überraschungseffekt

Versteckte Klauseln die für den Unterworfenen überraschend sind. Dabei ist entscheidend ob ein durchschnittlich sorgfältiger Leser die ungewöhnliche Bestimmung (aus dem Gesamteindruck) der Urkunde auffallen musste. Sollte sie farbig markiert sein oder sich auf eine andere Art aus dem Text herausheben, so ist nicht von einem Überrumpelungs- bzw Übertolpungseffekt auszugehen. Zudem auch nicht wenn der Verwender explizit darauf hingewiesen hat. Stellung der Klausel (wo sie im Text zu finden ist); ob sie an einer Stelle zu finden ist, wo sie überraschen musste.

4. Kein besonderer Hinweis des Aufstellers auf die ungewöhnliche Klausel

Der Aufsteller des Partners muss ihn darauf aufmerksam machen, dass in der AGB eine ungewöhnliche Klausel, beinhaltet ist. Sollte er dies machen und der Vertragspartner stimmt trotzdem zu, so wird die ungewöhnliche Bestimmung Vertragsinhalt, auch wenn die drei anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Die vier Tatbestandsmerkmale des § 864a ABGB müssen kumulativ erfüllt sein um hier einen Anspruch geltend zu machen.

5. Rechtsfolge: Nichtigkeit der Klausel

Ist der Tatbestand erfüllt, so wird die Klausel nicht Vertragsinhalt, da der Verwender iSd

Vertrauenstheorie nicht auf eine Zustimmung des Unterworfenen bzgl dieser ungewöhnlichen und nachteiligen Bestimmungen vertrauen darf. Rest des Vertrages bleibt gültig. Unwirksamkeit einer Klausel kann auch wegen Verstoßes gg § 864a ABGB amtswegig – ohne Gericht – geprüft werden.

III. Inhaltskontrolle

1. Generalnorm § 879 Abs 3 ABGB

Gem § 879 Abs 3 ABGB ist eine Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen betrifft nichtig, wenn sie unter Beachtung aller Umstände einen Teil (den Unterworfenen) gröblich benachteiligt.

Zwei Tatbestandsmerkmale:

a.) Nebenbestimmung in ABG oder Vertragsformblättern

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Zu beachten sind nur vertragliche Nebenbestimmungen.

b.) Gröbliche Benachteiligung: Schwer auszulegen; Wichtig ist das Gesamtbild der AGB, da zB eine nachteilige Regelung durch eine vorteilhafte wieder ausgeglichen werden kann. Es kommt drauf an wie sehr die AGB von der Wertung des dispositvem Recht abweicht bzw falls nicht vorhanden, wie sehr sich die Rechtspositionen beider Parteien voneinander unterscheiden. Um so mehr die Willensfreiheit des Unterworfenen ausbleibt, desto eher kann auf gröbliche

Benachteiligung geschlossen werden.

Für die Beurteilung gröblicher Benachteiligung können insbesondere auch Regeln des Verbrauchergeschäfts iSd § 6 KschG herangezogen werden, da sich das Verhältnis zw AGB- Aufsteller und AGB-Unterworfenen mit dem Verhältnis Unternehmer – Verbraucher vergleichen lässt.

c.) Rechtsfolge – Nichtigkeit der Klausel

Verstößt Klausel gg § 879 Abs 3 ABGB so ist sie nicht, wird damit nicht Bestand des Vertrages, wobei der Rest nicht an Gültigkeit verliert. Der Unterworfenen, kann aber auch durch seine Berufung auf die Klausel, diese in Kraft setzen.

2. Die Spezialnorm für Verbraucherverträge - § 6 KschG

Diese Spezialvorschrift gilt nur für Verbraucherverträge, die in § 1 KschG als Verträge zw Unternehmer und Verbraucher definiert sind.

Verwendet ein Unternehmer in eine Verbrauchergeschäft Agb oder Formblätter, so sind neben der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB auch die Prüfung des Klauselkatalogs des § 6 KschG durchzuführen.

In § 6 KschG Abs 1 enthält Bestimmungen, die in jeden Fall iSd § 879 ABGB (gröbliche

Benachteiligung) unwirksam, somit nicht verbindlich sind und nicht zu Lasten des Verbrauchers vereinbart werden:

Z1: Annahme- und Leistungsfristen Z2: Erklärungsfiktionen

Z3: Zugangsfiktion

Z4: Form- oder Zugangserfordernisse Z5: Preisgleitklauseln

Z6 u. 7: Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte Z8: Aufrechnungsbefugnis

Z9: Haftungsfreizeichnung Z10: Leistungsbeurteilung Z11: Beweislastverteilung Z12: Verfallklauseln Z13: Verzugszinsen Z14: Geschäftsgrundlage Z15: Inkasso-Kosten

Diese angeführten Klauseln sind in jedem Fall unwirksam, der restliche Vertrag bleibt iZw aufrecht.

Auch die in § 6 KschG Abs 2 demonstrativ aufgezählten Klauseln sind für den Unterworfenen in jedem Fall unwirksam und nicht verbindlich, es sei denn, der Unternehmer beweist, dass er sie mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt hat. Diese Klauseln müssen zudem durch grafische Besonderheit (Fettabdruck bzw Farbdruck) gekennzeichnet sein

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Z1: vertragliches Rücktrittsrecht des Unternehmers Z2: Schuld- oder Vertragsübernahme

Z3: Leistungsänderungsrechte des Unternehmers

Z4: kurzfristige Entgelterhöhung durch den Unternehmer Z5: Freizeichnung

Z6: Angeld Z7: Schiedklausel

Zusammenfassung und Rechtsfolgen

1. Scheitern AGB an der Einbeziehungskontrolle, so werden alle Bestimmungen der AGB NICHT Inhalt des Vertrages

2. Nach der Einbeziehungskontrolle können durch die Geltungskontrolle einzelne

Bestimmungen der AGB als gesetzeswidrig erklärt werden. Rest der AGB bleib jedoch aufrecht.

3. Anschließend können in der Inhaltskontrolle Einzelbestimmungen für ganz oder iSd geltungserhaltenden Reduktion als teilweise nichtig erklärt werden.

4. Alle übrigen Bestimmungen bleiben idR erhalten, wodurch meist mit ein bloßen Teilnichtigkeit zu rechnen ist. An Stelle der ausgeschiedenen Bestimmungen tritt das dispositive Recht.

Sollte die AGB nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen sein, so sind sie objektiv und Berücksichtigung durchschnittlicher Angehöriger des Adressatenkreis auszulegen. Unklare bzw mehrdeutige Klauseln sind zu Lasten desjenigen auszulegen, der sich ihnen bedient hat.

I.) Einbeziehungskontrolle

1.) Ausdrückliche oder konkludente Willensübereinkunft 2.) Möglichkeit der Kenntnisnahme

3.) vor oder bei Vertragsschluss

II.) Geltungskontrolle § 864a ABGB 1.) Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts 2.) Nachteiligkeit für den Partner des Aufstellers 3.) Überraschungseffekt

4.) Kein besonderer Hinweis des Aufstellers auf die ungewöhnliche Klausel III.) Inhaltskontrolle § 879 Abs 3 ABGB und § 6 KschG

1.) § 879 Abs 3 ABGB a.) Nebenbestimmung in AGB ider Vertragsformblättern b.) Gröbliche Benachteiligung des Unterworfenen 2.) § 6 KschG Abs 1 → gänzlich unwirksame Bestimmungen

Abs 2 → unwirksame Bestimmungen, wenn nicht eigens ausgehandelt

Bedienung

Eine Bedienung ist eine von einem Rechtssubjekt gesetzte Beschränkung des Rechtsgeschäfts, bei der Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten der Rechtswirkungen von einem zunächst noch

ungewissen (künftigen) Ereignis abhängig gemacht wird.

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Bedienung für Erbe → § 704 ABGB

Legaldefinition Bedienung § 696 S1 ABGB

Bedienung für Vertragsschluss (Motiv) § 901 ABGB Zusammenhang

Irrtum über einseitige Motive, bleibt Vertrag wirksam. Wird jedoch das Motiv zu einer Bedienung im Vertrag, so handelt es sich hierbei um eine Geschäftsirrtum, dieser ist beachtlich, somit kann angefochten werden.

Bei Vereinbarung einer Bedienung ist eine Anfechtung nicht möglich, weil das Rechtsgeschäft vom Nichteintritt (aufschiebende Bedienung) bzw vom Eintritt (auflösende Bedienung) abhängig ist.

Tritt jenes Ereignis (bzw die Bedienung) ein, von dem der Vertrag abhängig gemacht worden ist, so ist das Rechtsgeschäft als unwirksam anzusehen.

Auflösende - Aufschiebende Bedienung § 696 ABGB

Auflösende ex-nunc Wirkung; beim Eintreffen der Bedienung, fällt das Rechtsgeschäft ex-nunc weg. zB: Du bekommst die Wohnung solange du unter 18 Jahre bist, bei Volljährigkeit fällt der Schenkungsvertrag weg.

Aufschiebende: meist ex-tunc Wirkung; beim Eintreffen der Bedienung fällt der Vertrag weg als ob er nie da gewesen ist.

Bei aufschiebender Bedienung entsteht im Zeitpunkt der Vereinbarung eine Anwartschaft (Vorrecht) auf die beabsichtigte Leistung; tritt die aufschiebende Bedienung ein, so erstarkt die Anwartschaft idR rückwirkend; tritt sie nicht ein, so hat diese ex-tunc Nichtigkeit

Differenzierungen von Bedienungen:

Ist das Ereignis von den Parteien beeinflussbar, so handelt es sich um eine Potestativbedienung, wenn nicht, um eine Zufallsbedienung

Uneigentliche Bedienung, wenn Parteien nicht wissen, ob Ereignis schon statt gefunden hat.

Bejahende oder verneinende (positiv/negativ): wenn du das machst, bekommst du das/wenn du das nicht machst bekommst du auch das nicht

Unmögliche und unerlaubte Bedienungen:

letztwillige Geschäft § 698 ABGB Geschäfte unter Lebenden § 898 ABGB

Letzte Wille verfügt über eine unmögliche oder unerlaubte Bedienung, so gilt sie als nicht beigesetzt.

Befristung:

Eine Befristung ist eine von den Parteien gesetzte Beschränkung des Rechtsgeschäfts, bei der Inkrafttreten oder Außerkrafttreten der Rechtswirkungen entweder kalendarisch bestimmt oder von einem sicher eintretenden künftigen Ereignis abhängig gemacht wird.

Nach Tagen, Monaten, Jahren, kann aber auch ein zukünftiges Ereignis wie zB Tod von A sein.

§§ 902 bis 904 sowie Art 1 bis Art 5 EuFrÜB

Frist beginnt am folgenden Tag; fällt letzter Tag einer Frist auf Sonntag oder Feiertag → nächster Werktag. Halber Monat bis 15. ; Berechnung von Bruchteilen eines Monats → Monat 30 Tage Auflage:

Auflage ist einem Zuwendungsempfänger auferlegte Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten, wobei gleichgültig ist, ob das Verhalten im Interesse des Zuwendenden, desjenigen der die

Zuwendung erhalten soll, oder eines Dritten gelegen ist.

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Auflage nur bei letztwilligen Rechtsgeschäften (Testament, Kodizill) oder bei unentgeltlichen RG Bei Nichterfüllung einer Bedienung muss der Belastete bereits erbrachte Leistungen zurückstellen, bei Nichterfüllung einer Auflage nur, wenn er diese verschuldet hat. Wenn genaue Erfüllung nicht möglich ist, genügt die annähernde Erfüllung.

Konsens – Dissens – Erklärungsirrtum

Übereinstimmung des inneren Willens beider Parteien = natürlicher Konsens Übereinstimmender Parteienwille geht objektivem Erklärungswert vor!

Konsens ist gegeben, wenn natürlicher oder normativer Konsens vorliegt, also entweder der subjektive Wille der Parteien oder der objektive Erklärungswert der Erklärungen übereinstimmt, wobei jedoch der übereinstimmende subjektive Wille dem übereinstimmenden objektiven Erklärungswert vorgeht. Dissens hingegen liegt vor, wenn weder der subjektive Wille, noch die objektiven Erklärungswerte der beiden Willenserklärungen übereinstimmen. Erklärungsirrtum ist gegeben, wenn der subjektive Wille einer Partei vom objektiven Erklärungswert ihrer Erklärung abweicht.

Dissens Vertrag kommt nicht zu Stande

Erklärungsirrtum bei normativem Konsens, wenn sich Partei über den objektiven Erklärungswert der Erklärung geirrt hat → Anfechtung wegen Irrtums iSd § 871 ABGB → anfechten/anpassen Dissens wegen Unvollständigkeit

Dissens wegen Diskrepanz der Erklärungen

Dissens wegen Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit der Erklärungen Rechtsfolgen des Dissens: Offener Dissens über Hauptpunkte

Offener Dissens über Nebenpunkte Versteckter Dissens über Hauptpunkte Versteckter Dissens über Nebenpunkte

Beim offen Dissens ist der tatsächliche Parteienwille, beim versteckten Dissens der hypothetischen Parteienwille zu ermitteln.

Bei den ersten drei Arten des Dissens sieht § 869 S2 im Zweifel Nichtigkeit des gesamten Vertrages vor, beim versteckten Dissens über Nebenpunkte Teilgültigkeit des Vertrages, da angenommen wird, dass die Parteien grundsätzlich gebunden sein wollten.

Auslegungen des Vertragsinhalt, da trotz Konsens beider Parteien ungenaue Formulierungen einer Auslegung bedürfen

§ 863 Abs 2 ABGB Rücksicht auf geltende Gewohnheiten und Gebräuche im redlichen Verkehr

§ 346 UGB: ungefähr selbiges

§ 914 ABGB Es nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen

§ 915 ABGB Einseitig verbindliche Verträge wird angenommen, dass Verpflichtete eher geringer Last auferlegen wollte, bei zweiseitig verbindlichen, wird undeutliche Äußerung zu Lasten desjenigen erklärt, der sich dieser bedient hat.

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