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Rückforderung von zu Unrecht erhaltenem Familienzuschlag - Rückkehr der Ehefrau aus der Elternzeit

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VG Augsburg, Urteil v. 29.07.2019 – Au 2 K 18.339 Titel:

Rückforderung von zu Unrecht erhaltenem Familienzuschlag - Rückkehr der Ehefrau aus der Elternzeit

Normenketten:

BayBesG Art. 13, Art. 15 Abs. 2, Abs. 3, Art. 35 ff.

BayBeamtVG Art. 8 S. 1 Hs. 2 BBesG § 12 Abs. 2 S. 3

BGB § 203, § 814, § 818 Abs. 3, § 819 Abs. 1 Leitsätze:

1. Für die Höhe des Rückforderungsanspruchs ist auf die zu Unrecht gezahlten Bruttobezüge abzustellen (Rn. 46). (redaktioneller Leitsatz)

2. Bezügemitteilungen hat der Beamte angesichts der gegenüber dem Beklagten bestehenden Treuepflicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Rn. 49 – 52). (redaktioneller Leitsatz)

3. Ein dreißigprozentiger Verzicht auf die RÜckforderung entspricht in der Höhe dem, was nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall der überwiegenden behördlichen Verantwortung der Überzahlung im Regelfall angemessen ist (Rn. 55). (redaktioneller Leitsatz) 4. Art. 13 Satz 1 Halbs. 2 BayBesG verlängert den Zeitraum, in welchem sich der Beamte nicht allein aufgrund des Zeitablaufs auf das Behaltendürfen seiner Besoldung verlassen darf (Rn. 63). (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Anfechtungsklage, kinderbezogener Familienzuschlag, Rückforderungsbescheid, Elternzeit, Besoldungsmitteilung, Verjährungsfrist, Billigkeitsgründe, Entreicherung, Leichtfertigkeit Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Beschluss vom 31.10.2019 – 3 ZB 19.1936 Fundstelle:

BeckRS 2019, 27517  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Der Kläger ist Lehrer an der ... in ... und steht als Beamter auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage in Diensten des Beklagten.

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Die Ehefrau des Klägers steht auch als Beamtin auf Lebenszeit in Diensten des Beklagten. Der gemeinsame Sohn wurde am ... 2003 und die gemeinsame Tochter wurde am ... 2005 geboren. Das Kindergeld für die beiden Kinder bezog die Ehefrau des Klägers.

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Der Kläger erhielt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2017 die Stufen 2 und 3 des Familienzuschlags (sog. Kinderanteile).

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Mit Schreiben des, Dienststelle, von 18. Oktober 2017 wurde der Kläger darüber informiert, dass bei einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass dem Kläger ein zu hoher Familienzuschlag ausbezahlt worden sei und daher eine Überzahlung der Bezüge entstanden sei. Die Ehefrau des Klägers sei Beamtin des

Freistaates Bayern und habe damit Anspruch auf die Kinderanteile im Familienzuschlag für die

gemeinsamen Kinder. Sie sei vorrangig kindergeldberechtigt. Vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2008 und seit dem 1. Dezember 2008 erhalte die Ehefrau des Klägers die Kinderanteile im Familienzuschlag, da sie vorrangige Anspruchsberechtigte sei. Vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2008 und vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2017 seien dem Kläger die Kinderanteile im Familienzuschlag ebenfalls ausbezahlt worden. Die Zahlungen seien aufgrund des vorrangigen Anspruchs der Ehefrau des Klägers zu Unrecht erfolgt. Der überbezahlte Betrag belaufe sich insgesamt auf 27.725,03 EUR. Es sei beabsichtigt, die gezahlten Beträge zurückzufordern.

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Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2017 wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger stets korrekte Angaben gemacht habe. Bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Auszahlung des Familienzuschlags der zweiten Stufe, sei ein Rückforderungsanspruch schon aufgrund von § 818 Abs. 3 BGB auszuschließen, da der Kläger die Leistungen (deutlich weniger als zehn Prozent des Gehalts) zur Lebensführung verwendet habe und insoweit eine Bereicherung nicht mehr vorhanden sei. Ein Mangel des Rechtsgrunds sei dem Kläger nicht bekannt und für ihn auch nicht erkennbar gewesen. Es werde zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

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Mit Bescheid des, Dienststelle, vom 27. Dezember 2017, erfolgte folgende Regelung: Im Zeitraum vom 1.

Januar 2008 bis zum 31. Juli 2008 und vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Oktober 2017 habe für den Kläger kein Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag bestanden (Ziffer 1), die überzahlte Besoldung werde für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2017 wegen der

Berücksichtigung der erhobenen Einrede der Verjährung zurückgefordert, wobei auf die Rückforderung in einen Umfang von 30% des überzahlten Betrages (3.272,10 EUR) verzichtet werde. Es werden demnach von einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 10.106,99 EUR nur noch ein Betrag von 7.634,89 EUR geltend gemacht (Ziffer 2).

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Die insgesamt in Höhe von 27.725,03 EUR erfolgten Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Gemäß Art. 13 BayBesG verjährten Ansprüche auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlte Besoldung in drei Jahren; Ansprüche auf Rückforderung von Besoldung verjährten in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belastung von Besoldung bewirkt worden sei. Die Verjährung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Für ein vorsätzliches oder pflichtwidriges Unterlassen von Angaben lägen keine Anhaltspunkte vor, sodass die dreijährige Verjährungsfrist gelte. Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2013 sei der 1. Januar 2014, sodass insofern Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 eingetreten sei. Für davor entstandene Rückforderungsansprüche aus den Jahren 2008-2012 sei Verjährung ebenfalls bereits eingetreten. Für seit 2014 entstandene Ansprüche sei noch keine Verjährung eingetreten, jedoch sei die Rückforderung für die Jahre 2008-2013 aufgrund von Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB sei hinsichtlich der nicht verjährten Ansprüche nicht relevant. Dem stehe hier Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG entgegen. Der Kläger habe vor Entstehung der Überzahlung in einer Erklärung zur Überprüfung des Anspruchs auf familienbezogene Leistungen („FL-Erklärung“) am 23.

Mai 2007 versichert, ihm sei bekannt, dass er für kindergeldberechtigte Kinder, für die Kindergeld nicht ihm selbst, sondern einer anderen Person gewährt werde, den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlag nicht erhalten könne, wenn die andere Person in den öffentlichen Dienst eintrete. Ihm sei demnach bekannt gewesen, dass er keinen Anspruch auf den Kinderanteil des Familienzuschlages gehabt habe. Es sei jedoch Rahmen einer Billigkeitsentscheidung zu prüfen, ob und inwieweit von der Rückforderung

abgesehen werden könne und/oder eine Ratenzahlung zu gewähren sei. Für den Kläger spreche, dass er gegenüber der Bezügestelle zu keinem Zeitpunkt unrichtige Angaben bezüglich seiner familiären

Verhältnisse gemacht habe. Er sei zudem drei Personen zum Unterhalt verpflichtet. Zudem sei der Grund für die Überzahlung zum überwiegenden Teil auf behördlicher Seite zu sehen, da die erforderlichen

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Angaben der Bezügestelle Besoldung vorgelegen hätten, aber die richtigen Schlüsse nicht gezogen worden seien. Andererseits sei die Bezügestelle an den Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns gebunden und verpflichtet baldmöglichst rechtmäßige Verhältnisse wiederherzustellen. Es bestehe zudem ein fiskalisches Interesse des Staates, öffentliche Mittel, die ohne Rechtsgrund geleistet worden seien, dem Haushalt zeitnah wieder zurückzuführen (Art. 34 Abs. 1 BayHO). Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Bezügestelle auf fehlerhafte Zahlungen hinzuweisen. Aufgrund der für den Kläger sprechenden Umstände werde in einem Umfang von 30% auf die Rückzahlung des überzahlten, noch nicht verjährten Betrages verzichtet. Aufgrund der familiären Verpflichtungen des Klägers werde zudem in Raten von 500,00 EUR monatlich aufgerechnet.

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Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 ließ der Kläger Widerspruch gegen den Be scheid vom 27. Dezember 2017 einlegen, soweit darin ein Betrag in Höhe von 7.634,98 EUR zurückgefordert werde. Ein

Rückforderungsanspruch scheitere an § 818 Abs. 3 BGB, da der Kläger die Leistungen zur Lebensführung verwendet habe und eine Bereicherung nicht mehr vorhanden sei. Ein Mangel am Rechtsgrund sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen, da in den Bezügemitteilungen gerade kein Hinweis auf kinderbezogene Zuschläge enthalten gewesen sei. Auch hinsichtlich des Jahres 2014 sei Verjährung eingetreten, da die Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus dem Jahr 2014 mit dem 1. Januar 2015 beginne und daher mit Ablauf des 31. Dezember 2017 eingetreten sei. Der Ablauf der Verjährung sei auch nicht durch

gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gehemmt worden.

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Mit Widerspruchsbescheid des, Dienststelle, vom 6. Februar 2018 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Eine Verjährung der Ansprüche aus dem Jahr 2014 sei nicht eingetreten, da die Verjährung gemäß § 203 BGB gehemmt werde, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände schwebten, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigere. Der vom Bevollmächtigten des Klägers in seinem Schreiben vom 26. Januar 2018 vorgetragenen Einwand, dass für den Kläger der Mangel am Rechtsgrund nicht erkennbar gewesen sei, greife nicht durch.

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Am 5. März 2018 ließ der Kläger Klage erheben. Beantragt ist zuletzt, 11

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.

Februar 2018, zugestellt am 14. Februar 2018, wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag in Höhe von 7.634,98 EUR vom Kläger zurückgefordert wird.

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Ein Rückforderungsanspruch scheitere hier an der Einwendung der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB . Der Kläger habe die Leistungen zur Lebensführung verwendet und insoweit sei eine Bereicherung nicht mehr vorhanden. Dies gelte erst recht für die vom Beklagten selbst auf diesen Gehaltsbestandteil abgeführte Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag. Die Einrede der Verjährung gelte auch für die im Jahr 2014 entstandenen Ansprüche. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie sich der Rückforderungsbetrag zusammensetze.

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Der Beklagte beantragt, 14

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wird zunächst mit Schriftsatz vom 9. April 2018 inhaltlich auf den Bescheid vom 27.

Dezember 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2018 Bezug genommen.

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Dem Kläger bleibe die Berufung auf Entreicherung auch verwehrt, weil er gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG in Verbindung mit §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft hafte. Die Verjährung des Anspruchs sei gemäß Art. 13 Satz 3 BayBesG in Verbindung mit § 203 Satz 1 BGB auch für das Jahr 2014 gehemmt.

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Die Zusammensetzung der ursprünglichen, d. h. vor dem Verzicht in Höhe von 3.272,10 EUR errechneten Summe von 10.906,99 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2017 ergebe sich aus der in der Bezügeakte abgehefteten Simulation vom 19. Dezember 2017.

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Mit Schreiben des Gerichts vom 12. April 2018 wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Frage der Verjährung auch die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Halbs. 2 BayBesG zu berücksichtigen sei, deren Anforderungen wohl ähnlich wie die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG auszulegen seien.

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Mit Schreiben des Beklagten vom 24. April 2018 führte dieser aus, dass allein schon im Hinblick auf die nahezu wortgleichen Art. 8 Satz 1 Halbs. 2 BayBeamtVG und Art. 13 Satz 1 Halbs. 2 BayBesG und deren identische systematische Stellung, die zu Art. 8 Satz 1 Halbs. 2 BayBeamtVG ergangene Rechtsprechung auch im Hinblick auf die Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBesG heranzuziehen sei. Im vorliegenden Fall sei die Zahlung des Familienzuschlags aufgrund der FL-Erklärung des Klägers vom 23.

Mai 2007 erfolgt. Der Kläger habe unter Ziffer 2.1 angegeben, dass seine Ehefrau nicht in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehe. Diese Angabe sei nicht zutreffend gewesen, da die Ehefrau des Klägers Beamtin des Beklagten sei. Der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass die Angaben zu einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis seiner Ehefrau erforderlich seien und er habe mindestens leichtfertig gehandelt, als er die unzutreffende Angabe gemacht habe. Der Kläger habe als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 12 - seit dem 1. Januar 2011 mit Amtszulage - wissen müssen, dass seine Ehefrau zwar beurlaubt, ihr Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern jedoch nicht beendet gewesen sei. Jedenfalls sei das leichtfertige Unterlassen von Angaben spätestens in dem Zeitpunkt als gegeben anzusehen, zu welchem die Ehefrau des Klägers ihren Dienst am 3. Dezember 2007 wieder angetreten habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger eine Meldung und Richtigstellung pflichtwidrig unterlassen und damit die Gewährung und Belassung der Kinderanteile des Familienzuschlags bewirkt. Der Kläger habe auf der FL-Erklärung vom 23. Mai 2007 durch Unterschrift versichert, dass ihm bekannt sei, dass er „jede Änderung in den dargestellten Verhältnissen (z.B. Aufnahme eines

Beschäftigungsverhältnisses oder Arbeitgeberwechsels des Ehegatten) bei seiner zuständigen Bezügestelle unverzüglich mitzuteilen“ habe. Es sei ihm ferner bekannt, den kindbezogenen Anteil des Familienzuschlags nicht erhalten zu können, wenn für „kindergeldberechtigende Kinder“, für die Kindergeld nicht ihm, sondern einer anderen Person gewährt werde und diese andere Person in den öffentlichen Dienst eintrete oder eine gleich stehende Tätigkeit beginne. Aus den an den Kläger übermittelten Bezügemitteilungen habe er weiter ersehen können, dass sich die an ihn geleisteten Zahlungen unter dem Punkt „Familienzuschlag Kind(er)“

auch nach dem Abrechnungsmonat Januar 2008 nicht änderten, obwohl seine Ehefrau bereits ab 3.

Dezember 2007 wieder im Dienst gewesen sei und ebenfalls die Kinderanteile im Familienzuschlag erhalten habe. Auf jeder Bezügemiteilung sei ferner unter „Allgemeine Hinweise“ der Hinweis enthalten, dass der Bezügeempfänger verpflichtet sei, jede Änderung in den für die Gewährung von Familienzuschlag oder Kindergeld maßgeblichen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert der Bezügestelle

Besoldung/Familienkasse mitzuteilen. Bis zur FL-Erklärung vom 4. Dezember 2016 habe der Kläger jedoch nicht mitgeteilt, dass seine Ehefrau (wieder) in einem Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern stehe. Die vorliegende Überzahlung sei durch leichtfertig unrichtige Angaben und in der Folge durch das leichtfertig pflichtwidrige Unterlassen von Angaben durch den Kläger bewirkt worden.

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Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass ein

Beschäftigungsverhältnis nicht mit einem Beamtenverhältnis gleichzusetzen sei. Ein beurlaubter Beamter werde ebenso wenig „beschäftigt“ wie ein Beamter im Ruhestand.

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Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass dieser in der FL-Erklärung 23. Mai 2007 unter Ziffer 6.1 und 6.2.1 vollkommen richtig angegeben habe, dass für die beiden dort genannten Kinder das Kindergeld von dem Beklagten an die Ehefrau des Klägers ausbezahlt werde. Der Kläger habe in dieser Erklärung also nicht leichtfertig oder gar vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht. Im Gegenteil habe der Kläger ausdrücklich angegeben, dass bereits die Ehefrau das Kindergeld für die fraglichen Kinder erhalte und zwar auch ausdrücklich vom Beklagten in Gestalt des ... (Dienststelle ...).

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Hinsichtlich der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Halbs. 2 BayBesG sei Voraussetzung, dass der Kläger vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige Angaben gemacht habe. Dies sei nicht der Fall.

Ferner komme eine zehnjährige Verjährungsfrist in Betracht, wenn die zu viel gezahlte Besoldung durch die vorsätzlich oder leichtfertig pflichtwidrige unterbliebene Mitteilung von Änderungen bewirkt worden sei. Auch dies sei hier nicht gegeben. Die Auszahlung beruhe schlicht auf einem Fehler des, Dienststelle .... Es sei diese Dienststelle gewesen, die nicht nur das Kindergeld für die beiden Kinder an die Ehefrau des Klägers, sondern darüber hinaus auch für diese beiden Kinder kinderbezogenen Familienzuschlag an den Kläger auszahlte. Mit anderen Worten fehle es am Kausalzusammenhang bzw. dem Tatbestandsmerkmal „bewirkt wurde“ im Art. 13 Abs. 1 Halbs. 2 BayBesG.

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Zudem sei nach wie vor die Frage ungeklärt, weshalb der Beklagte den kinderbezogenen Familienzuschlag vom Kläger und nicht etwa von dessen Ehefrau zurückfordere. Die Ehefrau habe auch das Kindergeld in der Zeit erhalten, in welcher der Kläger den kinderbezogenen Familienzuschlag unstreitig zu Recht erhalten habe. Es stelle sich daher also die Frage, weshalb sich hieran ab dem 1. Januar 2008 etwas geändert haben solle. Vorgerichtlich sei der Beklagte aufgefordert worden, Angaben darüber zu machen, weshalb ab dem 1. Januar 2008 die Ehefrau des Klägers berechtigt sei, kinderbezogenen Familienzuschlag zu erhalten und der Kläger plötzlich nicht mehr. Eine Beantwortung dieser Frage habe der Beklagte unter Hinweis auf den Datenschutz abgelehnt. Es müsse insofern weiterhin bestritten werden, dass der Kläger hinsichtlich des kinderbezogenen Familienzuschlags überhaupt überzahlt worden sei. Zumindest sei es für den Kläger nicht offensichtlich im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG in Verbindung mit § 819 BGB gewesen, dass er plötzlich ab dem 1. Januar 2008 angeblich nicht mehr berechtigt gewesen sei, den kinderbezogenen Familienzuschlag zu erhalten, da ab diesem Datum nun auch in den Bezügemitteilungen, welche der Beklagte an die Ehefrau des Klägers versendet habe, kinderbezogener Ortszuschlag aufgeführt worden sei.

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Zur Höhe des Bereicherungsanspruchs sei grundsätzlich der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, da er den Bereicherungsanspruch geltend mache. Der Beklagte trage hierzu lediglich vor, der Kläger sei um die jeweiligen Bruttobeträge bereichert. Vorliegend seien dem Kläger aber nicht etwa die geltend

gemachten Bruttobeträge überwiesen worden. Vielmehr habe der Beklagte gemäß § 38 Abs. 3 EStG die auf diese Beträge entfallende Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag an den Fiskus und die hierauf

entfallende Kirchensteuer an die römischkatholische Kirche abgeführt. Insoweit sei nicht der Kläger bereichert, sondern der Fiskus sowie die römischkatholische Kirche. Nach den Grundsätzen der Leistungskondition im Dreiecksverhältnis habe der Kläger dort zu kondizieren.

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Für den Fall, dass überhaupt insoweit eine ungerechtfertigte Bereicherung beim Kläger gegeben sei, scheitere eine Rückforderung daran, dass der Beklagte selbst Kenntnis gehabt habe, dass er nicht zur Leistung verpflichtet gewesen sei (§ 814 BGB).

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Dem Kläger sei zuletzt auch der Einwand der Entreicherung nicht verwehrt, da er den angeblichen Mangel des rechtlichen Grundes weder gekannt habe noch dieser Mangel offensichtlich im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es für den Kläger offensichtlich gewesen sein solle, dass er plötzlich ab dem 1. Januar 2008 angeblich nicht mehr berechtigt gewesen sei, den kinderbezogenen Familienzuschlag zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger den Mangel des

Rechtsgrundes deshalb nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße außer Acht gelassen habe. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast, dass der Kläger positive Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes hatte bzw. der Mangel des Rechtsgrundes so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte erkennen müssen, treffe im Übrigen den Beklagten.

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Der Beklagte bezog mit Schreiben vom 20. Juli 2018 zu den Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers Stellung. Die Angaben des Klägers in dessen FLErklärung vom 23. Mai 2007 seien entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers nicht inhaltlich vollumfänglich korrekt. Es sei in der FL- Erklärung vom 23. Mai 2007 unter Ziffer 2.1 eben nicht angegeben worden, dass die Ehefrau des Klägers

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am 23. Mai 2007 in einem Beschäftigungsfeld gestanden habe und auch nicht dass sie sich in „Elternzeit“

befunden habe. Die FL-Erklärung diene, wie auf dem Formblatt erläutert werde, „der Überprüfung des Anspruchs auf familienbezogene Leistungen (Familienzuschlag …)“ durch Erhebung unmittelbar beim Bezügeempfänger. Es liege daher in dem Verantwortungsbereich des Klägers, wenn in dessen FL- Erklärung vom 23 Mai 2007 die Frage zu Beschäftigungszeiten der Ehefrau nicht zutreffend beantwortet worden sei, dies sei ihm auch zuzurechnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2019 und auf die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 28

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

29

Der Rückforderungsbescheid des ... (Dienststelle ...) vom 27. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 6. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Das, Dienststelle, durfte den Rückforderungsbescheid in der Höhe von 7.634,98 € erlassen, da der Beklagte einen Anspruch auf diese Rückzahlung hat.

31

Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG nach welchem sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

32

1. Der Bescheid vom 27. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2018 ist formell rechtmäßig.

33

Das ... ist die für die Rückforderung gemäß Art. 15 Abs. 3 BayBesG sachlich zuständige Stelle, da es auch gemäß Art. 14 Satz 2 BayBesG die für die Festsetzung der Besoldung des Klägers zuständige Stelle ist.

34

Die gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung fand statt. Dem Kläger wurde durch Schreiben des Beklagten vom 18. Oktober 2017 die Rückforderung des zu viel gezahlten kinderbezogenen

Familienzuschlags angekündigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

35

2. Der Bescheid vom 27. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2018 ist auch materiell rechtmäßig, da hier Besoldung zu viel gezahlt wurde (a.), § 814 BGB keine Anwendung findet (b.), der Beklagte richtigerweise den Bruttobetrag der ausgezahlten Besoldung zurückfordert (c.), eine etwaige Entreicherung des Klägers unbeachtlich ist (d.) und zudem auch die erforderliche

Billigkeitsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG in rechtsfehlerfreier Art und Weise erfolgt ist (f.). Zuletzt ist auch die Forderung des Beklagten für den im Bescheid vom 27. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2018 in Bezug genommenen Zeitraum nicht verjährt (e.).

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a. Besoldung wird zu viel gezahlt i.S.v. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG, wenn keinen korrespondierenden Anspruch des Beamten gibt.

37

aa. Ein solcher Anspruch des Klägers wird nicht durch das Gesetz begründet.

38

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Der Familienzuschlag im Sinne von Art. 35 bis Art. 37 BayBesG zählt gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayBesG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BayBesG zur Besoldung von Beamten des Beklagten (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayBesG).

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Gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBesG gehören verheiratete Beamten und Beamtinnen zu Stufe 1 des Familienzuschlags. Gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 erhalten Beamte den Betrag der Stufe 1 des

maßgebenden Familienzuschlag zur Hälfe, wenn der Ehegatte in einem Beamtenverhältnis steht und dem Ehegatten ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen zustehen würde.

Gemäß Art. 36 Abs. 3 Satz 1 BayBesG gehören zu Stufe 2 und den folgenden Stufen des Familienzuschlag die Beamten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem

Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG zustehen würde. Gemäß Art. 36 Abs. 3 Satz 3 BayBesG ist dabei die Entscheidung der

Familienkasse bindend.

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Wie sich aus der vom Kläger ausgefüllten FL-Erklärung vom 4. Dezember 2016 ergibt, bezog zu diesem Zeitpunkt die Ehegattin des Klägers das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder. Auch in der FL-Erklärung vom 23. Mai 2007 hatte der Kläger angegeben, dass seine Ehefrau das Kindergeld beziehe. Noch in einer Bezügemitteilung für den Kläger für vom 3. Mai 2005 war für den Juni 2005 unter anderem ein

„Familienzuschlag Stufe 1“ aufgeführt. Unter „Mitteilungen“ findet sich dort der Hinweis, dass sich die Ehefrau des Klägers vom 19. Mai 2005 bis zum 10. März 2007 in Elternzeit befinde. Ab dem 19. Mai 2005 habe die Ehefrau des Klägers keinen Anspruch auf Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis oder auf Mutterschaftsgeld aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses. Der Familienzuschlag der Stufe 1, werde dem Kläger ab dem 1. Mai 2005 für die Dauer dieser Elternzeit in voller Höhe gewährt. In einer Bezügemitteilung für den Kläger vom 3. Juni 2008 wird neben dem „Familienzuschlag Stufe 1“ auch der „Familienzuschlag Kind(er)“ aufgeführt.

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Da die Ehefrau des Klägers nach Darstellung des Beklagten im Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 23.

November 2008 ohne Bezügeansprüche beurlaubt war und danach wieder ihre Tätigkeit als Beamten des Beklagten aufnahm hatte der Kläger in diesem Zeitraum mangels des Vorliegens eines vorrangigen

Kindergeldempfängers Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2 und 3. Andererseits hatte der Kläger ab dem 1. Dezember 2008 bis zum 31. Oktober 2017 keinen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 und 3, da seine Ehefrau insofern Kindergeld für die gemeinsamen Kinder bezog und wieder im Dienst tätig war. Daran besteht für das Gericht angesichts der vom Kläger ausgefüllten FLErklärungen kein Zweifel.

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Die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 und 3 erfolgte damit ab dem 1. Dezember 2008 bis zum 31.

Oktober 2017 an den Kläger, obwohl dieser insofern keinen Anspruch hatte, sodass sich für den hier vom Rückforderungsbescheid erfassten Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2017 - wie der Beklagte in der Bezügemitteilung für den Kläger vom 19. Dezember 2017 aufgeschlüsselt hat - eine Überzahlung in einer Gesamthöhe von 10.906,99 EUR ergibt.

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bb. Ein Anspruch des Klägers auf die insofern gezahlten kinderbezogenen Familienzuschläge ergibt sich auch nicht anderweitig.

44

Insbesondere haben bloße Besoldungsmitteilungen grundsätzlich keinen regelnden Charakter, sondern kündigen lediglich die nach dem Gesetz (vermeintlich) gebotenen Zahlungen an und sind demnach keine Verwaltungsakte i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2014 - 14 B 12.1682 - BeckRS 2014, 48576 Rn. 21). Aus diesen Ankündigungen selbst lässt sich demnach kein Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag begründen, sodass der Beklagte auch keinen dahingehenden Aufhebungsbescheid erlassen musste.

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(8)

b. Dem damit grundsätzlich bestehenden Rückforderungsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. §§ 818 ff. steht die Regelung des § 814 BGB nicht entgegen. Denn bei Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG handelt es sich nicht um eine Rechtsgrundverweisung, welche auch die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs in Bezug nimmt, sondern die Normt verweist lediglich auf diejenigen Normen des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung, welche an dem grundsätzlichen Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung anknüpfen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2017 - 5 C 5.16 - NJW 2018, 568/570; BayVGH, B.v. 29.9.2009 - 14 ZB 08.2431 - BeckRS 2009, 43792).

46

c. Dabei ist für den Umfang der Bereicherung des Klägers und damit auch für die Höhe des

Rückforderungsanspruchs nicht auf die lediglich nach Abführung der Lohnsteuer und anderer öffentlicher Abgaben an den Kläger geleisteten Nettobezüge abzustellen. Der Beklagte konnte hier vielmehr

richtigerweise die Bruttobezüge zurückfordern (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.1966 - II C 197.62 - BVerwGE 24, 92). Auch unberechtigt zufließende Einkünfte sind schon bei Zufluss zu versteuern und waren demnach seitens des Beklagten ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit vor Auszahlung an den Kläger abzuführen. Die Rückzahlung der überzahlten Besoldung kann auch vom Kläger im Rahmen des Steuerrechts geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.1966 - II C 197.62 - BVerwGE 24, 92; vgl. auch BVerwG, U.v.

12.4.2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364; VGH BW, U.v. 6.7.2016 - 4 S 1492/15 - BeckRS 2016, 49514 Rn. 36. m.w.N.).

47

d. Der Kläger kann sich nicht auf Entreicherung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen.

48

Die Einwendung des § 818 Abs. 3 BGB ist dem Kläger nämlich gemäß § 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 819 Abs.

1 BGB i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG versperrt, da der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen.

49

Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne Weiteres erkennbar ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es auf Grund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn dem Beamten auf Grund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012, 930/931 m.w.N).

50

Vorliegend ist zu beachten, dass der Kläger schon bei der FL-Erklärung vom 23. Mai 2007 durch seine Unterschrift versichert hatte, dass ihm bekannt sei, dass er „jede Änderung in den oben dargestellten Verhältnissen (z.B. Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses oder Arbeitgeberwechsel des Ehegatten) meiner zuständigen Bezügestelle unverzüglich mitzuteilen habe“ und das er „für kindergeldberechtigende Kinder, für die Kindergeld nicht mir selbst, sondern einer anderen Person gewährt wird, den

kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags bzw. Ortszuschlag oder Sozialzuschlags nicht erhalten kann, wenn die andere Person in den öffentlichen Dienst eintritt oder eine ihm gleichstehende Tätigkeit beginnt“.

Zudem wurde beispielsweise in einer Bezügemitteilung vom 3. Mai 2005 für den Abrechnungsmonat Juni 2005 mitgeteilt, dass seine Ehefrau aufgrund ihrer Elternzeit keinen Anspruch auf Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis oder auf Mutterschaftsgeld aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses habe und sich der Familienzuschlag der Stufe 1 (Ehegattenanteil) dem Kläger ab 1. Mai 2005 für die Dauer dieser Elternzeit in voller Höhe gewährt werde. In einer Bezügemitteilung vom 3. Juni 2008 für den

(9)

Abrechnungsmonat Juni 2008 findet sich als aufgeführter Teilposten von „Familienzuschlag Gesamt“ der Posten „Familienzuschlag Kind(er)“. Schon im Jahr 2004 war ihm auch mitgeteilt worden, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 (Ehegattenanteil) ab dem 1. August 2004 nur zur Hälfte zustehe, da seine Ehefrau seit dem 1. August 2004 in einem Beschäftigungsverhältnis als Lehrerin bei der Volksschule Oberndorf stehe.

51

Da dem Kläger somit aufgrund von der von ihm ausgefüllten FL-Erklärungen be wusst sein hätte müssen, dass ihm der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nicht zusteht, wenn seine Frau als

Kindergeldempfängerin auch im öffentlichen Dienst steht und ihm zudem auch aufgrund seiner tatsächlichen Erfahrungen bekannt gewesen hätte sein müssen, dass der Beginn bzw. das Ende der Elternzeit und die Rückkehr in den Dienst durch seine Ehefrau Auswirkungen auf seinen eigenen Familienzuschlag haben kann, musste es sich ihm aufdrängen, dass angesichts der Weiterzahlung des durch „Familienzuschlag Kind(er)“ in den Bezügemitteilungen titulierten kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags eine Überzahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte. Diese Bezügemitteilungen hätte er angesichts seiner gegenüber dem Beklagten bestehenden Treuepflicht auf ihre Richtigkeit überprüfen müssen. Dabei hätte ihm angesichts seiner Erfahrungen im Besoldungsbereich, den in den FL-Erklärungen enthaltenen Hinweisen und schließlich aufgrund seiner persönlichen Kompetenzen als Lehrkraft in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2006 - 14 ZB 06.788 - BeckRS 2009, 38494) die Unrichtigkeit auffallen müssen. Der Mangel des rechtlichen Grundes war demnach für den Kläger so offensichtlich, dass er ihn hätte erkennen müssen.

52

Dass der Kläger, in seiner FL-Erklärung vom 20. Mai 2007 angegeben hatte, dass seine Ehegattin

Kindergeldbezieherin sei, vermag an dem Ausschluss des Einwands der Entreicherung nichts zu ändern, da die etwaige Kenntnis von der unberechtigten Überzahlung auf Seiten des Beklagten bzw. das etwaige Mitverschulden der unberechtigten Überzahlung durch den Beklagten für den Telos der § 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG irrelevant ist. Der hinter dieser Regelung stehende Gedanke ist, dass sich ein Beamter, welcher unberechtigterweise Besoldungsteile erhält, nicht darauf verlassen kann diese in seinem Vermögen behalten zu dürfen und damit ohne weiteres verbrauchen zu dürfen, wenn er von der fehlenden Berechtigung weiß bzw. die fehlende Berechtigung hätte kennen müssen. Für diesen Ausschluss des Schutzes des Vertrauens des Beamten auf das Behaltendürfen der von ihm empfangenen Besoldung spielt es keine Rolle, ob auch der Beklagte als Dienstherr diese Überzahlung mitverschuldet hat. Denn auch in diesem Fall bleibt es dabei, dass ein Vertrauen des Beamten auf das Behaltendürfen der Leistung nicht schutzwürdig ist. Zudem ist die Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Beklagten als Dienstherr im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG zu berücksichtigen (s.u.), sodass auch sonstige Wertungsgesichtspunkte nicht zwingend einen (kompletten) Ausschluss des Rückforderungsanspruchs auf der Ebene der Bereicherung erfordern, sondern anderweitig berücksichtigt werden können.

53

e. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG ist ein Ermessensspiel raum für die

Rückforderung der Anwärterbezüge nur eröffnet, wenn Billigkeitsgründe vorliegen. Diese mit § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG weitestgehend übereinstimmende Regelung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Besoldungsempfänger tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 4/11 - juris Rn. 18 m.w.N.). Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 2 C 27.98 - juris Rn. 28; U.v. 25.1.2001 - 2 A 7/99 - juris Rn. 22; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.12.2015 - 3 ZB 13.1199 - juris Rn. 14).

54

Der Beklagte hat hier (sinngemäß) das Vorliegen von Billigkeitsgründen bejaht und in einer

Gegenüberstellung von für und gegen den Kläger sprechenden Gründen (vgl. S. 5 f. des Bescheids vom 27.

Dezember 2017; S. 7 ff. des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2018) sein Ermessen dahingehend

(10)

ausgeübt, auf dreißig Prozent der für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2017 ermittelten Überzahlung zu verzichten und eine Aufrechnung nur in Höhe von 500 € monatlich zu erklären.

55

Der dreißigprozentige Verzicht entspricht in der Höhe dem, was nach Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts für den Fall der überwiegenden behördlichen Verantwortung der Überzahlung im Regelfall angemessen ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 4.11 - BeckRS 2016, 40079 Rn. 20). Nicht ersichtlich ist, dass es sich hier um eine vom Regelfall abweichende atypische Situation handelt. Die familiäre Situation des Klägers und seine korrespondierenden Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern hat der Beklagte in Form einer lediglich monatsweisen Aufrechnung im Rahmen der für das Gericht zu prüfenden Grenzen des Ermessens (§ 114 VwGO) fehlerfrei berücksichtigt.

56

Damit erfolgte auch die Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG in ermessensfehlerfreier Art und Weise.

57

f. Der Kläger kann sich gegenüber der Rückforderung auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, da eine Verjährung nicht eingetreten ist.

58

Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs von zu viel gezahlter Besoldung richtet sich hierbei nach Art.

13 BayBesG. Weder Art. 71 AGBGB noch die §§ 194 ff. BGB und auch nicht Art. 12 BayBG sind hier (direkt) anzuwenden, da sich die vorrangige Anwendung des Art. 13 BayBesG in sachlicher Hinsicht aus dem (ungeschriebenen) Lexspecialis-Grundsatz ergibt. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich die Anwendung des Art. 13 BayBesG aus dem Rückschluss zur Kollisionsregel des Art. 108 Abs. 6 BayBesG, da sich der Bescheid vom 27. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2018 hinsichtlich der Rückforderung von Besoldung nur auf Zahlungen bezieht, welche nach dem 1. Januar 2014 erfolgten.

59

Gemäß Art. 13 Satz 1 BayBesG verjähren Ansprüche auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung in drei Jahren. Ansprüche auf Rückforderung von Besoldung verjähren aber in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Besoldung bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.

60

Danach ist der durch Auszahlung im jeweiligen Monat seit dem Jahr 2014 jeweils entstandene Anspruch auf Rückzahlung des rechtsgrundlos gezahlten kinderbezogenen Familienzuschlags nicht verjährt, da weder zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bzw. des Widerspruchserlasses noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zehn Jahre vergangen sind.

61

Vorliegend hat der Kläger jedenfalls durch das leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung von Besoldung bewirkt.

62

Er hätte die Pflicht gehabt, dem Beklagten die Wiederaufnahme der Diensttätigkeit durch seine Ehefrau als Kindergeldbeziehende anzuzeigen. Er hätte zudem auch die Pflicht gehabt, seine Bezügemitteilungen zu überprüfen und angesichts deren sachlicher Unrichtigkeit sich an den Beklagten zu wenden (s.o.).

63

In der Sache nach sind dabei die Voraussetzungen des Art. 13 Satz 1 Halbs. 2 BayBesG hinsichtlich der dort geforderten Leichtfertigkeit trotz der unterschiedlichen Formulierung des Wortlauts des Gesetzes inhaltlich deckungsgleich zu den in der Rechtsprechung schon anerkannten Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG. Es ist davon auszugehen, dass insofern ein der groben Fahrlässigkeit

vergleichbarer Maßstab gemeint ist (vgl. zur „Leichtfertigkeit“ i.S.d. nahezu identisch formulierten Art. 8 Satz 1 Halbs. 2 BayBeamtVG: VG Ansbach, U.v. 14.2.2017 - AN 1 K 16.01064 - BeckRS 2017, 104541 Rn. 72).

Dafür spricht auch, dass Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG einen Ausschluss des Schutzes des Vertrauens auf das Behaltendürfen der unberechtigt empfangenen Besoldungsleistung für Fälle der besonders

(11)

vorwerfbaren Unkenntnis der Rechtsgrundlosigkeit darstellt, während Art. 13 Satz 1 Halbs. 2 BayBesG ein zeitliche Verlängerung des grundsätzlichen Zeitraums von drei Jahren, in welchem mit der Rückforderung von Besoldungsteilen gerechnet werden muss (Art. 13 Satz 1 Halbs. 1 BayBesG), u.a. für Fälle des besonders vorwerfbaren Machens bzw. Nichtmachens von Angaben darstellt. Art. 13 Satz 1 Halbs. 2 BayBesG verlängert also den Zeitraum, in welchem sich der Beamte nicht allein aufgrund des Zeitablaufs auf das Behaltendürfen seiner Besoldung verlassen darf. Da es damit im Ergebnis in beiden Fällen darum geht, dass besonders vorwerfbares Verhalten des Beamten den Schutz seines Vertrauens auf das Behaltendürfen von (unberechtigt) erhaltenen Besoldungsleistungen ausschließt bzw. wesentlich durch zeitliche Verlagerung abschwächt, spricht der vergleichbare Sinn und Zweck beider Regelungen auch dafür, das besonders vorwerfbare Verhalten in beiden Fällen nach dem selben Maßstab zu bemessen.

64

Damit kann hinsichtlich des konkreten Falls und der Frage der Leichtfertigkeit des Unterlassens durch den Kläger, die Wiederaufnahme des Dienstes durch seine Ehefrau auch dem Dienstherrn gegenüber

anzuzeigen, auf die Erwägungen zu Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG verwiesen werden (s.o.), welche entsprechend auch hier Geltung beanspruchen. Damit ist die Leichtfertigkeit des Unterlassens der Anzeige der Wiederaufnahme des Dienstes durch seine Ehefrau zu bejahen und die Verjährungsregelung des Art.

13 Satz 1 Halbs. 2 BaybesG anzuwenden.

65

Auch insoweit Art. 13 Satz 1 Halbs. 2 BayBesG darauf abstellt, dass die Gewährung oder Belassung von Besoldung „bewirkt“ wurde, steht dies einer Anwendung des Art. 13 Satz 1 Halbs. 2 BayBesG nicht entgegen. Insofern damit auf einen Pflichtwidrigkeitszusammenhang bzw. eine (Quasi-)Kausalität des pflichtwidrigen Unterlassens von Angaben zur Überzahlung abzustellen sein sollte, ist beides hier gegeben, da die Zahlung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit bei einer Anzeige der Wiederaufnahme der Diensttätigkeit durch die Ehefrau des Klägers eingestellt worden wäre. Ein etwaiges „Mitverschulden“ des Dienstherrn stellt dabei nicht in Frage, dass die Gewährung der Besoldung durch diese Nichtanzeige „bewirkt“ wurde und schließt die (Quasi- )Kausalität nicht aus, sondern ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG zu berücksichtigen (s.o.). Dafür spricht auch hier der Zweck des Art. 13 Satz 1 Halbs. 2 BayBesG, für bestimmte Konstellationen des besonders vorwerfbaren Verhaltens den Schutz des Vertrauens auf das Behaltendürfen der empfangenen Besoldungsleistungen in zeitlicher Hinsicht stark abzuschwächen. Für die Frage des vorwerfbaren Verhaltens des Beamten ist ein „Mitverschulden“ des Dienstherrn allenfalls für die Frage relevant, ob es ein solch besonders vorwerfbares Verhalten überhaupt gibt. Liegt ein solch besonders vorwerfbares Verhalten aber im konkreten Fall vor, ist ein etwaiges „Mitverschulden“ für die Frage, ob die Gewährung oder das Belassen von Besoldung „bewirkt“ wurde, irrelevant (vgl. auch Kathke in

Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 153. AL Stand: Januar 2011, Art. 13 Rn. 15 BayBesG).

66

Da damit für die Verjährung ein Zehnjahreszeitraum gilt, sind die durch die monatsweise Auszahlung der Besoldung frühestens im selben Monat entstandenen Rückforderungsansprüche für den hier relevanten Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 nicht verjährt.

67

Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist also auch durchsetzbar.

68

3. Nachdem die Klage mithin ohne Erfolg bleibt, hat der Kläger auch nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.

69

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

70

5. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a, § 124 VWGO).

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