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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /15E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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(1)

Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 27.03.2019

Geschäftszahl W265 2204221-1

Spruch

W265 2204221-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.08.2018, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 09.05.2016 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 09.05.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und dass der Grad der Behinderung 50 von Hundert (vH) betrage. Diese Einschätzung basierte auf einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 31.05.2015, in welchem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Gesundheitsschädigung "Morbus Bechterew, Zustand nach Wirbelverplattung im Lendenwirbelsäulensegment, Osteopenie" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH eingestuft wurde.

Der Sachverständige führte aus, dass eine Besserung des Leidens durch Anwendung geeigneter Heilfürsorgemaßnahmen und medikamentöser Therapie möglich sei, weshalb er eine Nachuntersuchung im Mai 2018 empfahl.

Die belangte Behörde leitete aus diesem Grund in der Folge eine amtswegige Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.07.2018 erstatteten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

(2)

"Anamnese:

Siehe auch VGA vom 31.05.2016

Morbus Bechterew, Zustand nach Wirbelverplattung im Lendenwirbelsäulensegment, Osteopenie

50%, NU 5/2018

Derzeitige Beschwerden:

Von meiner Beweglichkeit bin ich nach wie vor eingeschränkt. Das merke ich besonders bei meiner beruflichen Tätigkeit, nachdem ich Kindergartenassistentin bin. Von dem Morbus Bechterew ist das Humira jetzt von 14 Tagen auf 10 Tage gekürzt worden, wobei ich bei meiner Schmerzsymptomatik oft nicht unterscheiden kann, ob das vom Bechterew kommt oder von meiner Verplattung her. Schübe habe ich immer wieder. Den Letzten hatte ich im Dezember, Jänner diesen Jahres, wo ich dann extreme Schmerzen, vor allem in der Kreuzgegend und im Sakro-Iliakal Gelenk, habe. Insgesamt ist aber nach der Verplattung schon eine Verbesserung meiner Beschwerdesymptomatik eingetreten. Auch bin ich jetzt in der Brust operiert worden, wo sich im Endeffekt doch herausgestellt hat, dass es ein gutartiger Tumor war. Auch habe ich auf beiden Seiten Glaskörperblutungen gehabt, wo ich Flankerl auf beiden Augen habe, wodurch ich mich auch beeinträchtigt fühle. Ich muss Brillen mit ungefähr 7 Dioptrien tragen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Humira 40 mg Ing. Lsg. FP 1x alle 10 Tage

Vimovo 500/20 mg 1 -0-1-0

Calciduran Vit D3 500mg/ 800 IE 1 -0-0-0

Vit D3 40 gtt. 1x Wo

Midane 0-0-1-0

Novalgin 500 mg bei Schmerzen bis 3x tgl

Sozialanamnese:

ledig, in einer Partnerschaft, kein Kinder, Beruf:

Kindergartenassistentin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

SMZ-Ost vom 26.05.2018

Granularzelltumor Mamma links, B2.

- Tumorexzision am 25.05.2018 - M. Bechterev

- St.p. PLIF L4/5 4/2016

KH Hietzing vom 08.03.2018 Anamnese:

Seronegative Spondylarthropathie

- St.p. Sakroiliitis links (MRT 2008) - Rez. Uveitiden

(3)

Status:

SJC 0, TJC 0, St.p. Uveitis, keine Dorsalgien - kein entzündlicher Rückenschmerz

Befund:

MRT LWS 28.02.2018-

- Retrolisthese L3/L4, Discusprotrusion, beginnende Wurzelaffektion.

- Kein Hinweis auf Sakroiliitis

- Unauffallige MRT der Hüftgelenke beidseits. Kein Hinweis auf Hüftkopfnekrose oder Synovitis.

Augenärztlicher Kurzbefund vom 14.2.2017: Glaskörperblutung und NH-Blutung in Resorption, mit multiplen Degenerationszonen peripher, keine Defekte der Netzhaut aufliegend, korrigierter Visus rechts 0,6 pp, korrigierter Visus links 1,0

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Gut

Größe: 167,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: 120/60

Klinischer Status - Fachstatus:

45 Jahre

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput:, Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt

keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:

nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch, elastisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp.

Nierenlager: Frei.

Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben,

(4)

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird links als vermindert angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds.,

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS endlagig eingeschränkt, im Bereich der BWS+LWS zu 1/3 eingeschränkt, reaktionlose Narbe im Bereich der LWS

Gesamtmobilität - Gangbild:

normales Gangbild

Status Psychicus:

Klar, orientiert, psychopathologisch unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr. GdB

%

1

Morbus Bechterew, Zustand nach Wirbelverplattung im Lendenwirbelsäulensegment, Osteopenie Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Bewegungseinschränkung bei Zustand nach Wirbelsäulenoperation vorliegt, jedoch ohne neurologische Defizite

02.01.02 40

2 Visusverminderung rechts bei Zustand nach Glaskörperblutung auf 0,6, normales

Sehvermögen links Tabelle / Spalte 2 Zeile 2 11.02.01 0

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da null %iges Leiden

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der Zustand nach Entfernung eines Granularzelltumor, da kein Anhaltspunkt für Malignität erreicht keinen GdB

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Besserung von Leiden 1 im Vergleich zum VGA. Hinzukommen von Leiden 2.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

siehe oben

[x] Dauerzustand

Frau ... kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit

Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

(5)

[ja]

...."

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 13.07.2018 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr eine Stellungnahmemöglichkeit ein.

Mit Schreiben vom 31.07.2018 gab die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden auch als KOBV bezeichnet) eine Stellungnahme ab, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die von der Sachverständigen festgestellte Besserung des Morbus Bechterew nicht nachvollziehbar sei. Im Gutachten finde sich keine Begündung, woraus die Sachverständige ableite, dass sich der Zustand gebessert haben solle. Ganz im Gegenteil halte die Sachverständige fest, dass mäßiggradige Bewegungseinschränkungen weiterhin vorlägen und zwar sowohl im Bereich der Brustwirbelsäule als auch der Lendenwirbelsäule. Auch die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei endlagig eingeschränkt. Wegen der fast monatlich rezidivierenden Episkleritiden sei die Humira-Therapie von 14 auf 10 Tage verkürzt worden, woraus ebenfalls nicht ableitbar sei, dass sich der Morbus Bechterew gebessert habe. Nach der Verplattung im Lendenwirbelsäulenbereich hätten sich die Schmerzen etwas gebessert, jedoch sei die Beweglichkeit weiterhin und auch gerade deshalb eingeschränkt. Es werde um Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Rheumatologie und Orthopädie/Chirurgie ersucht. Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden angeschlossen.

Aufgrund der Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen für Allgemeinmedizin ein. In der am 06.08.2018 aufgrund der Aktenlage erstatteten Stellungnahme wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Antwort(en):

Zum Beschwerdeschreiben von Frau XXXX

im Rahmen des Parteiengehörs von 31.07.2018 zum ho erstellten SGA von XXXX vom 12.07.2018

Es wird urgiert, dass der Morbus Bechterew und die Wirbelsäulenprobleme zu gering eingestuft wurden.

Ebenso wurde wegen der fast monatlich rezidivierenden Episkleritiden nunmehr die Humira-Therapie von 14 auf 10 Tage verkürzt.

Die BF bringt ergänzend vor, dass nach der Verplattung im Lendenwirbelsäulenbereich sich die Schmerzen etwas gebessert haben, jedoch die Beweglichkeit weiterhin und auch gerade deshalb eingeschränkt ist.

Nahgereichte Befunde

KH Hietzing vom 08.03.2018

Frau XXXX befindet sich hierorts aufgrund einer seronegativen Spondylarthropathie bei St.p. Sakroiliitis und rezidivierender Uveitiden in fachärztlicher Betreuung. Zuletzt kam es erneut zu einer Uveitis links. In Zusammenschau sämtlicher Befunde wird aufgrund der Uveitis eine Erhöhung der Humira(r) Dosierung durch Reduktion des Spritz-Intervalls empfohlen

MRT der LWS vom 28.02.2018

Minimale Retrolisthese L3/L4 mit dorsomedianer Pseudoprotrusion mit geringgradiger Neuroforamenstenose ohne Wurzelaffektion.

Zustand nach Stabilisierung L4/L5.

(6)

Weiters geringgradige Antelisthese L4/L5 mit dorsomedianer Pseudoprotrusion und Einengung, vorallem des linken Neuroforamens und beginnender Wurzelaffektion welche sowohl diskogen als auch ossär bedingt ist.

Beckenübersicht im Stehen vom 13.09.2017 Diffuse Osteopenie.

Zustand nach TLIF zwischen L4 und L5.

Dr. XXXX Facharzt f. Augenheilkunde u. Optometrie vom 30.05.2018

Morbus Bechterew seit 2008.

Fast monatlich rez. Episkleritiden ou.

Dzt. GK-Blutung os und 2017 GK-Blutung od.

Bezüglich der Wirbelsäule, sowie des Augenleidens wurde die Einstufung gemäß derobjektivierbaren Funktionsdefizite, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Befunde, adäquat vorgenommen, sodass die Argumentation im Beschwerdeschreiben nicht geeignet ist, die bereits vorliegende Beurteilung zu entkräften.

Insbesondere konnte eine höhergradige Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion anlässlich der ho Untersuchung gerade eben nicht objektiviert werden.

Eine Verminderung der Schmerzen konnte erzielt werden.

Somit ergibt sich keine Änderung der bereits vorliegenden Beurteilung."

Mit angefochtenem Bescheid vom 06.08.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Die Beschwerdeführerin gehöre daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie beigelegt.

Mit Schreiben vom 22.08.2018 erhob die durch den KOBV bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen erneut ausgeführt, dass das Ergebnis des Gutachtens und der Stellungnahme der allgemeinmedizinischen Sachverständigen, wonach eine Besserung des Morbus Bechterew eingetreten sei, nicht nachvollziehbar seien. Betreffend das verkürzte Spritzintervall von 14 auf 10 Tage habe sich das Leiden im Vergleich zum Vorgutachten sogar verschlechtert.

Im klinischen Status des Sachverständigengutachtens vom 12.07.2018 sei der Zustand der Wirbelsäule ident bzw. schlechter beschrieben als im Vorgutachten vom 31.05.2016, in welchem das Leiden noch mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft worden sei. Wie bereits im Gutachten vom 31.05.2016 festgehalten, handle es sich bei Morbus Bechterew um eine progrediente Erkrankung. Es werde auf die bereits vorgelegten Befunde verwiesen und um Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie sowie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.11.2018 basierenden Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.12.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"...

"...

SACHVERHALT:

Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 06.08.2018, mit welchem der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt wurde, wird Beschwerde vorgebracht.

Im Beschwerdevorbringen der BF vom 22.08.2018, Abl. 66, vertreten durch den KOBV, wird eingewendet, dass im Vorgutachten vom 31. 5. 2016 eine relativ gute Beweglichkeit bei systemisch nachgewiesener progredienter Erkrankung festgestellt worden sei. Im Gutachten vom 12. 7. 2018 sei eine mäßiggradige

(7)

Bewegungseinschränkung festgestellt worden, sodass eine Besserung nicht nachvollziehbar sei. Morbus Bechterew habe sich nicht gebessert, die Dosierung von Humira sei erhöht worden wegen rezidivierender Episkeritiden und Uveitiden, es habe sich eine Verschlechterung ergeben. Eine Verbesserung sei nicht nachvollziehbar.

Vorgeschichte:

Operationen: 2003 Ganglion Operation linker Handrücken

2006 Hammerzehen- Operation

Morbus Bechterew, Hl-AB 27 negativ, KO alle 3 Monate in Rheumaambulanz Krankenhaus

Hietzing, diagnostiziert 2008. rezidivierende Episkleritis, Therapie mit Humira. Vimovo

19. 4 2016 Spondylodese 1.4/1.5 bei Spondylolisthese

Zwischenanamnese seit 07/2018

keine Operation. kein stationärer Aufenthalt 09/10 2018 Bad Gastein

Befunde:

Abl. 54, Röntgen-LWS mit Funktionsaufnahmen vom 21.4.2017 (PLIF 1.4 und 1.5 mit Bandscheibenersatz.

geringe Osteochondrose L5/S1 und am thoracolumbalen Übergang, mäßige Spondylarthrosen)

Abl. 53, Befund Knochendichtemessung 13. 9. 2017 ff-Score -1 Osteopenie.

Beckenübersicht: beginnende Sakroiiiakal-Arthrose beidseits. Hüftgelenke unauffällig)

Abl. 52, MIRT der LWS vom 28. 2. 2018 (Zustand nach Stabilisierung 1.4/1.5, Einengung linkes Neuroforamen und beginnende Wurzelaffektion 1.4/1.5)

Abl. 49-51, Befund Krankenhaus Hietzing 2. med. Abteilung vom 8. 3. 2018 (seronegative Spondylarthropathie, Zustand nach Sakroileitis links MRT 2008. rezidivierende Uveitiden keine Dorsalgie, kein entzündlicher Rückenschmerz Erhöhung der Humira Dosierung durch Reduktion des Spritzintervalls auf alle 10 Tage)

Abl. 48, Befund XXXX , Facharzt für Augenheilkunde vom 30. Mai 2018 (Morbus Bechterew seit 2008, fast monatlich rezidivierende Episkleritiden beidseits, derzeit Glaskörperblutungen links und 2007 Glaskörperblutung rechts)

Abl. 34, Bericht Augenabteilung SMZ Ost 14. 2. 2017 (Glaksköperblutung und Netzhautblutungen körperliche Schonung)

Abl. 32, Bericht Augenabteilung SMZ Ost vom 5. 4. 2017 (Glaskörperblutung rechts in Resorption)

Abl. 30,31, Röntgen beide Hände, gesamte Wirbelsäule und Beckenübersicht vom 3. 4. 2017

(Hände: diskrete zystoide Veränderungen, kein Nachweis eindeutiger chronischer entzündliche Veränderungen, Wirbelsäule: HWS Spondylose und Osteochondrose C5/C6, BWS kein Hinweis auf entzündliche Wirbelsäulenveränderungen im Rahmen der Grundkrankheit, LWS kein Hinweis auf Syndesmophyten oder sonstige Zeichen im Sinne einer Spondylarthritis. Beckenübersicht: in den SI Gelenken beidseits diskret vermehrte subchondralen Sklerosierungen rechts mehr als links übersichtsbildmäßig wie bei geringen degenerativen Veränderungen, konventionell radiologisch Sakroileitis oder Zustand nach Sakroileitis nicht beweisbar, incipiente Coxarthrose beidseits)

Abl. 28, Befund XXXX , 4. 10. 2017 (Zustand nach PI-IF 1.4/1.5 04/2016, Bursitis trochanterica links)

Abl.27, Rontgen LWS vom 12. 12. 2017 (PI-IF 1.4/1.5 mit Bandscheibenersatz)

(8)

Abl. 25, MRT der SI Gelenke vom 28. 2. 2018 (kein Hinweis auf Sakroileitis)

Abl. 24, Sonografie rechte Schulter vom 1. 2. 2018 (Verdacht auf AC-Gelenksarthrose und Bursitis subacromialis subdeltoidea, sonst unauffällig)

Nachgereichte bzw. im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegte Befunde:

Labor vom 3 4. 2017 bis 6. 9. 2018 (Kontrolle alle 3 Monate, grenzwertige Leukocytose und Thrombocytose, CRP zwischen 7,5 und 16,8, BSG erhöht bis 31/64, geringgradige Hyperkaliämie und Hyperkalzämie) - steht nicht in Widerspruch zu getroffener Einstufung.

Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt in LG in Wohnung im 2. Stockwerk mit Lift.

Berufsanamnese: Kindergartenassistentin, Vollzeit

Medikamente: Humira alle 10 Tage, Vimoco bei Bedarf

Allergien: 0

Nikotin: 5-6

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. L., 1050

Derzeitige Beschwerden:

"Beschwerden habe ich seit meinem 18. Lebensjahr, seit 2008 bin ich regelmäßig in Rheumaambulanz in Behandlung wegen Morbus Bechterew. Beschwerden habe ich vor allem in den Oberarmen, Schultern, die Beweglichkeit nach oben und hinten ist schmerzhaft, kann nicht länger sitzen wegen Schmerzen im Steiß.

Schmerzen auch in beiden Hüftgelenken und immer im Ileosakralgelenk beidseits und in der unteren Lendenwirbelsäule. Lähmungen habe ich nicht, zeitweise habe ich ein Kribbeln im Bereich beider Oberschenkel außenseitig, Harn und Stuhl sind in Ordnung. Hatte alle 3 Monate Episkleritis. Humira wurde erhöht und seit 05/2018 habe ich keine Episkleritis mehr. Bin in regelmäßiger Behandlung in rheumatologischer Ambulanz Krankenhaus Hietzing alle 3 Monate. 01/2018 hatte ich einen Schub mit Beschwerden im ISG."

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 167 cm, Gewicht 77 kg, RR 120/85, 46 a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch. elastisch

Atemexkursion seitengleich. sonorer Klopfschali, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig. keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört. die Sensibiiität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

(9)

Schultergelenk rechts: endlagige Bewegungsschmerzen, leicht verbackene kein Hinweis für Ruptur der Rotatorenmanschette.

Handgelenke. Fingergelenke: unauffällig, Gaenslen negativ.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke. Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich. Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhaften möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenke beidseits: äußerlich unauffällig, endlagige Beugeschmerzen, sonst unauffällige Gelenke.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 600 bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte

Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig bis deutlich Hartspann.

Klopfschmerz über der unteren LWS, Druckschmerz untere LWS median und paramedian, Druckschmerz beide ISG Gelenke, Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

(10)

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME:

ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung

1) Morbus Beschterew, Zustand nach Fusion L4/L5 bei Spondylolisthese

02.01.02 40%

Oberer Rahmensatz, da mäßige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Teilversteifung ohne neurologisches Defizit, und medikamentöse Stabilisierung der entzündlichen Erkrankung.

2) Visusminderung rechts bei Zustand nach Glaskörperblutung auf 0,6, normales Sehvermögen links 11.02.01 0%

Tabelle, Spalte 2, Zeile 2. Fixer Richtsatzwert.

ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 40%

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da nullprozentiges Leiden.

ad 3) Die BF ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

ad 4) Ist eine Veränderung zum Vergleichsgutachten Abl. 4-9 objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese?

Die Begutachtung 31.5.2016 wurde etwa 6 Wochen nach der Versteifung der Lendenwirbelsäule 1.4/1.5 durchgeführt. Dabei konnte eine noch relative gute Restbeweglichkeit bei systemisch nachgewiesener progredienter Erkrankung nachgewiesen werden.

In der Zwischenzeit konnte eine objektivierbare Verbesserung des Bewegungsumfangs erzielt werden, siehe aktuelles Untersuchungsergebnis.

Eine Progredienz der rheumatologischen Erkrankung hinsichtlich Spondylarthritis ist durch vorgelegte Befunde nicht belegt: vielmehr konnten nur geringgradige degenerative Veränderungen festgestellt werden.

Die rezidivierenden Episkleritiden, unter Behandlung mit Humira stabilisiert, sind in der getroffenen Einschätzung erfasst.

Mit welchem Datum kann die Objektivierung der Veränderung angenommen werden?

12.07.2018, da zu diesem Zeitpunkt die klinische Verbesserung festgestellt werden konnte.

ad 5) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis Abl. 36-41, 56-57

abweichende Beurteilung

keine abweichende Beurteilung. Stellungnahme entfällt.

ad 6) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 08.02.2019 dazu Stellung zu nehmen.

(11)

Mit Schreiben vom 06.02.2019 gab die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass bei Gegenüberstellung des aktuellen Sachverständigengutachtens vom 30.12.2018 mit dem Vorgutachten vom 31.05.2016 betreffend die Beweglichkeit der Wirbelsäule und den Finger-Boden-Abstand nicht nachvollziehbar sei, woraus die Sachverständige eine Verbesserung des Bewegungsumfanges der Lendenwirbelsäule ableite. Ganz im Gegenteil habe sich die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin nicht verbessert und sie sei weiterhin massiv im Alltag und Arbeitsleben eingeschränkt. Morbus Bechterew sei eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung, die vor allem die Wirbelsäule und das Becken betreffe. Die Beschwerdeführerin leide deshalb an dauernden Schmerzen, die sich nicht nur in der Wirbelsäule, sondern auch in den übrigen Gelenken zeigen würden, was bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Es werde daher der Antrag auf Einholung eines rheumatologischen Gutachtens aufrecht gehalten.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis.

Mit Bescheid vom 01.06.2016 stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 09.05.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Die belangte Behörde leitete im Jahr 2018 von Amts wegen eine Nachuntersuchung an.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

- Morbus Bechterew, Zustand nach Fusion L4/L5 bei Spondylolisthese

- Visusminderung rechts bei Zustand nach Glaskörperblutung auf 0,6, normales Sehvermögen links

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.12.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 28.08.2018. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene und durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung am 15.11.2018 basierende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.12.2018. Darin wird unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen

(12)

Unterlagen und basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.

Außerdem befassen sich die Gutachten mit den Veränderungen zum Vergleichsgutachten vom 31.05.2016.

Der Einwendung in der Beschwerde, wonach das Wirbelsäulenleiden nunmehr statt zuvor mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. mit 40 v.H. bewertet worden sei, obwohl sich der Zustand seither nicht verbessert habe, hält die unfallchirurgische Sachverständige nachvollziehbar entgegen, dass die Begutachtung im Mai 2016 etwa sechs Wochen nach der Versteifung der Lendenwirbelsäule L4/L5 stattfand. Dabei konnte noch eine relativ gute Restbeweglichkeit bei systemisch nachgewiesener progredienter Erkrankung nachgewiesen werden. In der Zwischenzeit konnte eine objektivierbare Verbesserung des Bewegungsumfangs erzielt werden. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Progredienz der rheumatologischen Erkrankung hinsichtlich Spondylarthritis vorbringt, ist eine solche nicht durch die vorgelegten Befunde belegt. Es konnten nur geringgradige degenerative Veränderungen festgestellt werden. Die rezidivierenden Episkleritiden, die mit Humira behandelt werden, sind in der Einschätzung des Leidens mitumfasst. Die Verkürzung des Spritzintervalls von 14 auf 10 Tage ist dabei nicht geeignet, eine Einstufung mit einem höheren Grad der Behinderung zu bewirken.

Damit bestätigt das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten die Ergebnisse des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.07.2018 und die gutachterliche Stellungnahme vom 06.08.2018, die bereits von der belangten Behörde eingeholt wurden.

Insoweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 06.02.2018 eine massive Einschränkung im Alltag und Arbeitsleben, Schmerzen und episodische Verschlechterungen vorbringt, sind diese in der gewählten Positionsnummer der Einschätzungsverordnung 02.01.02 berücksichtigt und daher ebenfalls eingestuft. Die angegebenen Schmerzen, nicht nur in der Wirbelsäule, sondern auch in den übrigen Gelenken sind, soweit angegeben, ebenfalls im Gutachten berücksichtigt. In der Statuserhebung am 15.11.2018 zeigten sich jedoch sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig sowie uneingeschränkt beweglich.

Dem Einwand in der Stellungnahme zum Parteiengehör, wonach die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Rheumatologie erforderlich gewesen wäre, ist nicht zu folgen.

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Sämtliche im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie in der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde wurden von den Sachverständigen berücksichtigt. Die in diesen Befunden angeführten Leiden sind auch entsprechend des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen korrekt eingeschätzt.

Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.12.2018 im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr.

22/1970, idgF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

(13)

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

(14)

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27

...

1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.

261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

§ 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:

"Sachverständige

§ 52 (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon

(15)

für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige."

Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.12.2018 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht, worauf auch die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und § 27 Abs. 1a BEinstG, die auf Veränderungen des Leidenszustandes abstellen, hindeuten. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Herabsetzung des Grades der Behinderung zu Unrecht erfolgt sei, da keine Besserung eingetreten sei, ist jedoch nicht zu folgen, da - wie eingehend unter Punkt II.2. ausgeführt, durchaus eine Verbesserung des führenden Leidens im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten ist, weshalb auch der Gesamtgrad der Behinderung herabgesetzt wird.

Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Was das in der Stellungnahme zum Parteiengehör gestellten Ersuchen um Untersuchung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Rheumatologie betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, ausgeführt, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin sind schlüssig und gehen auf sämtliche Einwendungen und vorgelegten Befunde ein. Dabei werden auch die rheumatologischen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Wirbelsäulenleiden berücksichtigt und korrekt eingestuft. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Stellungnahme zum Parteiengehör gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Rheumatologie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Es finden sich auch keinerlei Hinweise auf weitere nichtberücksichtigte rheumatologische Leiden der Beschwerdeführerin.

Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des

§ 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs.

2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H.

eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, und es war auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(16)

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.

Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.

VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art.

47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W265.2204221.1.00

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