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A N T R A G zur Ausführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger

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Academic year: 2022

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E-Mail genehmigung@kv-rlp.de

Fax 06131 326-327

Telefon 06131 326-326

www.kv-rlp.de/894134

KV RLP / SQS-ANTRAG / 894134 / JUNI 2020 Seite 1 von 3

KV RLP | HV Mainz | Postfach 2567 | 55015 Mainz Abteilung Qualitätssicherung

A N T R A G

zur Ausführung und Abrechnung der

substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung gemäß 135 Abs. 1 SGB V (i.V.m. BtMVV)

I. Angaben zum Leistungserbringer

...

ggf. Titel Vorname, Name geb. am

...

Wohnungsanschrift (falls die vertragsärztliche Tätigkeit noch nicht aufgenommen wurde) Telefon

...

E-Mail-Adresse

...

Betriebsstätte (PLZ Ort, Straße, Hausnummer) Telefon

...

Nebenbetriebsstätte (PLZ Ort, Straße, Hausnummer) Telefon

...

weitere Nebenbetriebsstätte

Im Bereich der KV RLP tätig ab/seit: ...

LANR (falls bekannt) ...

 Einzelpraxis

 Berufsausübungsgemeinschaft

 Ermächtigter Krankenhausarzt

 Angestellter Arzt

(2)

KV RLP / SQS-ANTRAG / 894134 / JUNI 2020 Seite 2 von 3

II. Leistungsumfang

GOP EBM Leistungslegende

01949 Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger im Rahmen der Take-Home-Vergabe 01950 Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger

01951 Zuschlag Wochenende, Feiertage 01952 Zuschlag Therapiegespräch

01953 Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depotpräparat 01960 Konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten

III. Fachliche Anforderungen

Die Berechtigung zur Ausführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger wurde bereits von einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt.

 ja (bitte Bescheid beifügen)  nein

Falls ja. Wurde diese Berechtigung bislang zurückgenommen, zurückgegeben oder widerrufen?

 ja  nein

 Ich habe die Fachkunde „Suchtmedizinische Grundversorgung“ erworben.

Bitte Urkunde/Anerkennung der Ärztekammer beifügen, sofern dieser der KV RLP noch nicht vorliegt.

IV. Allgemeines

 In der vertragsärztlichen Versorgung dürfen Substitutionen nur von solchen Ärzten durchgeführt werden, die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ihre fachliche Befähigung nachgewie- sen haben und denen die KV RLP eine Genehmigung zur Substitution erteilt hat.

 Für Ärzte, die eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung beantragt haben, wird eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Substitutionen nur im Rahmen des vom Zulassungsausschuss ausgesprochenen Ermächtigungsumfanges wirksam.

 Hinsichtlich der Indikationen, der Verpflichtung zur Dokumentation sowie Ausschluss- und Abbruchkriterien verweisen wir auf die §§ 3, 4, 7 und 8 der Richtlinie.

 Gemäß § 8 der Richtlinie werden von der Qualitätssicherungskommission der KV RLP die Qualität der vertragsärztlichen Substitution und die Indikation nach § 3 durch Stichproben im Ein- zelfall geprüft.

 Hinsichtlich der zugelassenen Substitutionsmittel verweisen wir auf § 5 der Richtlinie.

(3)

KV RLP / SQS-ANTRAG / 894134 / JUNI 2020 Seite 3 von 3

 Bei der Substitution sind neben der Richtlinie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und der Betäubungsmittelverschreibungs- verordnung (BtMVV) zu beachten.

 Aufgrund von § 10 Abs. 5 der Richtlinie dürfen Genehmigungen für die Ausführung und

Abrechnung von Leistungen der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger nur erteilt werden, wenn der Antragsteller sein Einverständnis zur Durchführung einer Praxisbegehung durch die Kommission erklärt.

Ich / Wir erkläre/n mein / unser Einverständnis zur Durchführung einer solchen Überprüfung.

Der/Die Unterzeichner versichern die Richtigkeit der vorstehend gemachten Angaben.

___________________________

____________________________________

Datum Unterschrift/Stempel des ausführenden Arztes

___________________________ _________________________________

Datum Unterschrift/Stempel des Vertragsarztes bzw.

der abrechnenden Stelle (anstellender Ver- tragsarzt, MVZ, Institut)

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