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Umsatzbesteuerung von Gutscheinen wird harmonisiert

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Stand: 12.07.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

2.1 Definitionen

In der Richtlinie wird der Begriff des Gutscheins erstmals auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene definiert:

„Ein „Gutschein“ ist ein Instrument, bei dem die Verpflich- tung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen, und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleis- tungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Diens t- leistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, ange- geben sind.“

Von dieser Definition und damit von der Richtlinie nicht umfasst sind Gutscheine, die dem Inhaber lediglich einen Preisnachlass beim Erwerb eines Gegenstandes oder einer Leistung einräumen. Es kommt maßgeblich darauf an, dass der Gutschein direkt zum Bezug eines Gegenstandes oder einer sonstigen Leistung berechtigt.

Umsatzbesteuerung von

Gutscheinen wird harmonisiert

1. Hintergrund

Für Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen sowie für elektronische Leistungen gelten seit 01.01.2015 neue Vorschriften über den Ort der Leistung. Bei dem Großteil der ausgegebenen und übertragenen Gutscheine handelt es sich um Prepaid-Telefonkarten. Die umsatzsteu- erliche Behandlung von Gutscheinen ist in der MwStSystRL jedoch unzureichend geregelt und nicht hinlänglich harmo- nisiert. Dadurch kann es in Bezug auf die Lieferung von Gutscheinen zu Diskrepanzen zwischen den Mitglieds taa- ten kommen sowie zu Wettbewerbsverzerrungen, Doppel- besteuerung oder Nichtbesteuerung. Vor diesem Hinter- grund war es unabdingbar, spezielle Vorschriften zur um- satzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen zu erlassen.

2. Inhalt der Richtlinie (EU) 2016/1065

Die Richtlinie (EU) 2016/1065 enthält Definitionen der Be- griffe „Gutschein“, „Einzweck-Gutschein“ und „Mehrzweck- Gutschein“ sowie weitere spezielle Vorschriften zur um- satzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen.

Neue Richtlinie für Gutscheine

Seit vielen Jahren diskutiert, wurde am 01.07.2016 die Richtlinie (EU) 2016/1065 zur umsatzsteuerlichen Be- handlung von Gutscheinen veröffentlicht. Es werden dadurch neue Begrifflichkeiten eingeführt, wie „Einzweck- Gutschein“ und „Mehrzweck-Gutschein“. Des Weiteren wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen bereits die Ausgabe und Übertragung von Gutscheinen Umsatzsteu- er auslöst. Für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht haben die Mitgliedstaaten Zeit bis zum 31.12.2018.

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Stand: 12.07.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Lieferung oder sonstige Leistung durch den vertretenen Unternehmer. Der Vermittler erbringt lediglich Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen. Handelt hingegen der Vermittler bei der Übertragung eines Einzweck-Gutscheines im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung, gilt die Lie- ferung oder Leistung als an den Vermittler ausgeführt. In diesem Fall ist der Vermittler in die Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eingebunden. Werden Mehr- zweck-Gutscheine nicht von demjenigen, der die Lieferung oder Leistung gegen Einlösung des Gutscheins ausführt, sondern von einem anderen Steuerpflichtigen übertragen, hat dieser Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen zu versteuern.

2.4 Bemessungsgrundlage

Besonderheiten gelten für die Bestimmung der Bemes- sungsgrundlage für die Lieferung oder Leistung, die in B e- zug auf einen Mehrzweck-Gutschein erfolgt. Grundsätzlich ist die für den Gutschein gezahlte Gegenleistung maßgeb- lich. Liegt diese Information nicht vor, ist der auf dem Gut- schein selbst oder in damit zusammenhängenden Unte rla- gen angegebene Geldwert maßgeblich, abzüglich der Um- satzsteuer.

3. Ausblick

Die Neuregelungen für Gutscheine gelten erst für nach dem 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine. Bis zum 31.12.2018 haben nun die Mitgliedstaaten Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dadurch werden auch Ände- rungen im UStG sowie im UStAE erforderlich, da bislang eine Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck- Gutscheinen nicht vorgesehen ist.

Des Weiteren unterscheidet die Richtlinie zwischen „Ein- zweck-Gutscheinen“ und „Mehrzweck-Gutscheinen“. Bei einem Einzweck-Gutschein stehen der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diesen Gegenstand oder die Leistung geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits fest. Sind diese Kriterien nicht er- füllt, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein.

2.2 Übertragung von Gutscheinen

Die Unterscheidung, ob ein Einzweck- oder ein Mehrzweck- Gutschein vorliegt, ist wichtig für die Frage, wie die Übertra- gung eines Gutscheins umsatzsteuerlich zu beurteilen ist.

Die Übertragung eines Mehrzweck-Gutscheins ist nicht steuerbar. Erst die spätere Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer den Gutschein als Gegenleistung annimmt, unterliegt de r Um- satzsteuer. Hingegen gilt die Lieferung oder Leistung, die dem Einzweck-Gutschein zugrunde liegt, bereits im Zeit- punkt der Übertragung oder Ausgabe des Einzweck- Gutscheins als ausgeführt. Das Einlösen des Einzweck- Gutscheins für die darin vorgesehene Lieferung oder sonsti- ge Leistung führt zu keinem weiteren umsatzsteuerbaren Vorgang. Damit liegt beim Verkauf eines Einzweck- Gutscheins bereits ein steuerbarer Umsatz vor, auch wenn dieser später nicht eingelöst wird, d. h. die im Gutschein angegebene Lieferung oder Leistung tatsächlich nicht er- bracht wird.

2.3 Handeln im fremden Namen

Handelt ein Vermittler bei der Übertragung eines Einzweck - Gutscheins im fremden Namen, gilt diese Übertragung als

Ansprechpartner: Eveline Beer Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht

Tel.: 0211 / 540953 - 35 eveline.beer@kmlz.de

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | www.kmlz.de | office@kmlz.de D-80331 München | Unterer Anger 3 | Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 99

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