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Zugang von Ausländerinnen und Auslän- dern zur Förderung von Berufsausbildung und Ausbildungsvorbereitung neu aufgestellt!

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Academic year: 2022

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1 Faktenpapier Ausbildungsförderung

Zugang von Ausländerinnen und Auslän- dern zur Förderung von Berufsausbildung und Ausbildungsvorbereitung

neu aufgestellt!

Grundlegende Neugestaltung

Ab dem 1. August 2019 können erheblich mehr Ausländerin- nen und Ausländer Leistungen der Ausbildungsförderung nutzen: Durch das Ausländerbeschäftigungsförderungsge- setz ist ihr Zugang zur Förderung von Berufsausbildung und Ausbildungsvorbereitung nach dem SGB III und dem SGB II von Grund auf neugestaltet, stark vereinfacht und deutlich ausgeweitet worden. Parallel wird die Förderlücke für Auszubildende und Studierende im Asylbewerberleis- tungsgesetz zum 1. September 2019 geschlossen. Die neuen Regelungen setzen eine umfassende Konzeption um, die künftig stärker als bisher jungen Ausländerinnen und Ausländern eine erforderliche Unterstützung eröffnet.

Breite Wirkung

Durch die Neukonzeption können die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter junge Ausländerinnen und Ausländer künftig leichter und besser unterstützen.

Dies fördert

eine gute und nachhaltige Integration von jungen Geflüchteten durch eine betriebliche Berufsausbildung,

die Mobilität von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern bei einer betrieblichen Berufsausbildung in Deutsch- land,

eine gezielte Fachkräfteeinwanderung von Drittstaatsan- gehörigen in eine betriebliche Berufsausbildung in Deutschland.

Voraussetzung für die Förderung bleibt, dass die Auslände- rin oder der Ausländer eine Erwerbstätigkeit in Deutsch- land ausüben darf oder ihr bzw. ihm eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann (Arbeitsmarkt- bzw. Ausbildungs- marktzugang).

Lückenschluss bei der Unterstüt- zung während einer betrieblichen Berufsausbildung

Neu: Alle Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutsch- land leben, können während einer betrieblichen Berufsaus- bildung unterstützt werden. Bisherige Einschränkungen und komplizierte Differenzierungen aufgrund Staatsange- hörigkeit, Aufenthaltsstatus oder Voraufenthaltszeit in Deutschland entfallen grundsätzlich. Damit werden auch wichtige Voraussetzungen geschaffen, um mehr Unionsbür- gerinnen und Unionsbürger und im Rahmen der Fachkräf- teeinwanderung Drittstaatsangehörige für eine Berufsaus- bildung in einem Betrieb in Deutschland zu gewinnen.

Im Einzelnen:

Ausbildungsbegleitende Hilfen und die ausbildungsbe- gleitende Phase der Assistierten Ausbildung stehen auch allen ausländischen Auszubildenden wie Inländerinnen und Inländern offen, wenn die allgemeinen Vorausset- zungen erfüllt sind.

Dies gilt auch für die Berufsausbildungsbeihilfe, die während einer betrieblichen Berufsausbildung zur Unterstützung beim Lebensunterhalt gezahlt werden kann.

Ausnahme: Keine Berufsausbildungsbeihilfe können Gestattete, also Asylbewerberinnen und Asylbewerber, sowie – in den ersten 15 Aufenthaltsmonaten in Deutschland – Geduldete beziehen. Für sie ist vielmehr die Förderlücke im Asylbewerberleistungsgesetz während Ausbildung und Studium geschlossen worden.

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Eckpunkte des BMAS zur Umsetzung der EU-EntsenderichtlinieFaktenpapier Ausbildungsförderung 22

EXKURS

Schließung der Förderlücke für Auszubildende und Studierende im Asylbewerberleistungsgesetz

Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Gedul dete, die eine Ausbildung oder ein Studium in Deutschland absolvieren, zum 1. September 2019 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes die Förderlücke in der Lebensunterhaltssicherung geschlossen:

Asylbewerberinnen und Asylbewerber können damit während einer betrieblichen Berufsausbildung (oder auch einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums) durchgängig Leistungen nach dem Asylbewerberleis­

tungsgesetz beziehen.

Geduldete, die eine betriebliche Berufsausbildung auf­

genommen haben, erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen der Berufsausbil­

dungsbeihilfe und künftig zudem ggf. aufstockende Leistun­

gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Geduldete, die eine schulische Ausbildung absolvieren oder ein Studium aufgenommen haben und bei ihren Eltern wohnen, können neben BAföG­Leistungen künftig zudem aufstockend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Stark vereinfachter Zugang zur Ausbildungsvorbereitung

Neu: Auch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und die ausbildungsvorbereitende Phase der Assistierten Ausbildung entfallen die bisherigen komplizierten auslän- derbezogenen Differenzierungen nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel weitgehend, so dass grundsätzlich in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer mit Zugang zum Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt künftig wie Inländerinnen und Inländer Zugang zu den beiden Instru- menten haben.

Neu: Für Gestattete und für Geduldete mit Arbeitsmarkt- bzw. Ausbildungsmarktzugang ist der Zugang zur Ausbil- dungsvorbereitung ganz überwiegend ebenfalls ausgewei- tet worden, zum Teil werden erstmals Zugänge eröffnet.

Auf eine Differenzierung nach der Bleibeperspektive wird für Gestattete künftig verzichtet; allerdings gelten für Gestattete und für Geduldete auch weiterhin zusätzliche Voraussetzungen:

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen stehen offen für

alle Gestatteten mit Arbeitsmarkt- bzw. Ausbildungs- marktzugang

nach mindestens 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland,

diese Mindestvoraufenthaltsdauer ist bei Einreise vor dem 1. August 2019 auf mindesten drei Monate Aufenthalt in Deutschland reduziert (Stichtagsre- gelung).

Geduldete mit Arbeitsmarkt- bzw. Ausbildungsmarkt- zugang

nach mindestens neun Monaten Duldung,

diese Mindestduldungsdauer ist bei Einreise vor dem 1. August 2019 auf mindesten drei Monate Duldung reduziert (Stichtagsregelung).

Die ausbildungsvorbereitende Phase der Assistierten Ausbildung steht offen für

alle Gestatteten und Geduldeten mit Arbeitsmarkt- bzw. Ausbildungsmarktzugang

nach mindestens 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland,

diese Mindestvoraufenthaltsdauer ist bei Einreise vor dem 1. August 2019 auf mindesten drei Monate Aufenthalt in Deutschland reduziert (Stichtagsre- gelung).

Referenzen

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