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150. Verordnung über die Frist für das Auslaufen des Masterstudiums Scientific Computing

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2015/2016 – Ausgegeben am 29.03.2016 – 20. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N

150. Verordnung über die Frist für das Auslaufen des Masterstudiums Scientific Computing

Der Senat hat in seiner Sitzung am 17. März 2016 die von der gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 und Abs 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission vom 7. März 2016 beschlossene Verordnung über die Frist für das Auslaufen des Masterstudiums Scientific Computing in der nachfolgenden Fassung genehmigt.

§ 1. Studierende, die im Sommersemester 2016 zum Masterstudium Scientific Computing (Curriculum erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 02.06.2006, Studienjahr 2005/06, 32. Stück, Nummer 196, letzte Änderung erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 22.06.2010, Studienjahr 2009/10, 30. Stück, Nummer 170) zugelassen sind, haben das Recht, das Studium bis zum 30.11.2018 unter der Voraussetzung durchgängiger Fortsetzungsmeldungen abzuschließen.

§ 2. Werden Lehrveranstaltungen, die auf Grund des Curriculums des aufgelassenen Studiums verpflichtend vorgeschrieben waren, vor Ablauf der Frist nicht mehr angeboten, hat das nach den Organisationsvorschriften der Universität Wien zuständige Organ, unbeschadet der Möglichkeit der Erlassung einer Äquivalenzverordnung, von Amts wegen oder auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen anstelle dieser Lehrveranstaltungen zu absolvieren sind.

Im Namen des Senats:

Der Vorsitzende der Curricularkommission N e w e r k l a

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