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FORUM: Historische Bildforschung (Graf)

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FORUM: Historische Bildforschung (Graf)

Klaus Graf

Der juristische Beitrag folgt eng der herkömmlichen Dogmatik des

Urheberrechts und birgt die Gefahr in sich, dass neuere Entwicklungen, die eine stärkere Berücksichtigung der Kommunikationsgrundrechte bei der Auslegung des Urheberrechts fordern, ausgeblendet werden.

In welchem Umfang die herrschende Lehre des Urheberrechts die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Bildern behindert, lässt sich

mangels empirischer Studien zum Thema nicht hinreichend abgesichert angeben.

Sicher ist, dass die zunehmende digitale Vermarktung von Bildrechten gravierende Folgen für die Forschung hat. Siehe dazu jüngst den Artikel von Rita Gudermann in der ZEIT, online:

http://www.zeit.de/2004/03/Bildrechte-digital

Was dringend erforderlich wäre, wäre ein offener Diskurs darüber, welche negativen Konsequenzen das traditionelle Urheberrecht für die freie

Auseinandersetzung mit Bildern hat. In einem Skript zum Thema Urheberrecht liest man etwa:

"Sowohl bei Zitaten in wissenschaftlichen Werken, als auch bei Übernahmen, die sich auf das Recht zum kleinen Großzitat stützen, kann nicht in

beliebigem Umfang übernommen werden, auch wenn alle zitierten Werke dem Beleg von Aussagen dienen. So hat das LG München bei einem Beitrag der Zeitschrift EMMA, der sich mit dem Werk des Fotographen Helmut Newton auseinandersetzte, den Abdruck von 19 Fotos selbst unter der Annahme, es handle sich um ein wissenschaftliches Werk und alle Fotos würden zum Beleg angeführt, nicht mehr als vom Zitatrecht gedeckt angesehen. Die Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht Newtons und dem durch Art. 5 Abs. 1 bzw. Abs. 3 GG geschützten Interesse der EMMA müsse zugunsten von Newton ausfallen, wenn nennenswerte Teile seines Werkes übernommen werden und die publizistische Aussage, um die es der EMMA ging, auch mit weniger Belegen möglich gewesen wäre".

http://www.rrz.uni-hamburg.de/hans-bredow-institut/ws-lehr/lehre/sose1999/jo urnalistik/re-pr.htm

Bei 19 Fotos liegt für die traditionelle Sicht des Urheberrechts der Verdacht des Missbrauchs mehr als nahe. Aber: Eine detaillierte Interpretation von bestimmten (von EMMA seinerzeit als sexistisch

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ArtHist.net

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bewerteten) Darstellungsstrategien eines berühmten zeitgenössischen Fotografen, der noch nicht 70 Jahre tot ist, muss intensiv mit

Bildbeispielen argumentieren dürfen. Wenn nur das abgebildet werden darf, was auch bezahlbar ist, wird der Raum für die

wissenschaftlich-publizistische Auseinandersetzung mit Bildern zu sehr eingeengt. Wenn es um 19 längere Zitate aus dem Text eines lebenden Autors gegangen wäre, wäre die Gerichtsentscheidung wohl anders ausgefallen. Zwar wurde die BGH-Entscheidung "Geistchristentum" von 1986, die höchst

umfangreiche Zitate aus einem Werk zuliess, von Urheberrechtlern kritisiert, aber sie zeigte doch im Ergebnis großes Verständnis für das Anliegen der Wissenschaft, dem Leser durch Zitate eine unmittelbare Kontrolle der Ausführungen über das fremde Werk zu ermöglichen.

Alle Erörterungen über eine historische Bildwissenschaft stehen unter dem Vorbehalt, dass es gelingt, mit Bildrechten in angemessener Weise umzugehen.

Hier kann man nur auf einen gesellschaftlichen Prozess hoffen, der Urheberrecht und die Rechte der Allgemeinheit bzw. der Forschung neu ausbalanciert.

Dr. Klaus Graf

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Quellennachweis:

FORUM: Historische Bildforschung (Graf). In: ArtHist.net, 26.01.2004. Letzter Zugriff 27.02.2022.

<https://arthist.net/archive/26122>.

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