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Erste Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Social Work

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Academic year: 2022

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Erste Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Social Work

Die „Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Social Work“ in der Fassung vom 25. Oktober 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta 1/2007, S. 31 ff.) wird gemäß Beschluss des Senats (§§ 6 Abs. 1, 41 Abs.1 NHG) in der 120. Sitzung am 20. Dezember 2006 und Genehmigung des Präsidiums (§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 b NHG) vom 03. April 2007 wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 4 Satz 3 wird gestrichen.

2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Satz 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

„Die Masterarbeit kann nur, wenn sie mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde oder als „nicht ausreichend“ gilt, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Arbeit zum Zwecke der Notenverbesserung ist nicht zulässig.“

Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Die zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Arbeit ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig, hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.“

Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

(2)

Zweite Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Social Work

Die „Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Social Work“ in der Fassung vom 25. Oktober 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta 1/2007, S. 31 ff.), zuletzt geändert durch Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2006 und Genehmigung des Präsidiums vom 03. April 2007 (Amtl.

Mitteilungsblatt 3/2007 S. 51) wird gemäß Beschluss des Senats (§§ 6 Abs. 1, 41 Abs.1 NHG) in der 125. Sitzung am 04. Juli 2007 und Genehmigung des Präsidiums (§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 b NHG) vom 25. Juli 2007 wie folgt geändert:

§ 11 wird wie folgt neu gefasst:

㤠11

Besondere Regelungen für Studierende, die ein Kind erwarten und studierende Eltern mit Kind

1Die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie die Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (anwendbar bei Geburt des Kindes bis zum 31. Dezember 2006) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (anwendbar bei Geburt des Kindes nach dem 31.

Dezember 2006) über die Elternzeit sind anzuwenden. 2Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen bzw. der Fristen ist von der/dem Studierenden schriftlich beim Prüfungsamt anzuzeigen. 3Bei Inanspruchnahme der Mutterschutzvorschriften ist ein ärztliches Attest über den errechneten Geburtstermin, für die Inanspruchnahme der weiteren Regelungen die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. 4Die/der Studierende gibt auf einem Formblatt des Prüfungsamts die Veranstaltungen und Prüfungen an, an denen sie/er nicht teilnehmen kann. 5Das Prüfungsamt übernimmt die Information der angegebenen Lehrenden, der Prüfungsbeauftragten und des Prüfungsausschusses. 6Für Beratung und Unterstützung können Studierende sich insbesondere an die Gleichstellungsbeauftragte, die Studienberatung und das Prüfungsamt wenden.“

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