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Informationen zur Krankenversicherungsbescheinigung Keine Einschreibung ohne gültigen Versicherungsnachweis!

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Academic year: 2022

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Informationen zur Krankenversicherungsbescheinigung

Keine Einschreibung ohne gültigen Versicherungsnachweis!

Die Hochschule ist verpflichtet zu überprüfen, ob der/die Studierende in der ge- setzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Einschreibung ist nur möglich, wenn ein Nachweis über einen bestehenden Krankenversicherungsschutz vorgelegt wird.

Auch BewerberInnen, die das 30. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen die entsprechenden Nachweise vorlegen. Studienbewerber*innen erhalten die spezi- ell für die Immatrikulation erforderliche Versicherungsbescheinigung von der ge- setzlichen Krankenkasse, bei der sie ab Studienbeginn (1. Oktober im Winter- semester, 1. April im Sommersemester) als Mitglied oder Familienangehörige/r versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden.

Versicherungsfreie, nicht versicherungspflichtige oder von der Versicherungs- pflicht befreite Studienbewerber*innen, die zum Studienbeginn nicht in der ge- setzlichen Krankenversicherung versichert sind (z. B. aufgrund privater Versiche- rung, weil sie 14 Fachsemester studiert haben oder weil sie während der Dauer ihres Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind), legen bitte einen Nach- weis der gesetzlichen Krankenkasse vor, in dem bestätigt wird, dass sie als Stu- dent/in versicherungsfrei, nichtversicherungspflichtig, oder von der Versiche- rungspflicht befreit sind.

Sie erhalten Ihre Versicherungsbescheinigung von der gesetzlichen Krankenkas- se, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bzw. Familienversicherung bestand, an- dernfalls von der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnortes oder des Hoch- schulortes. Die Versicherungsbescheinigung ist der Hochschule mit den Unterla- gen für die Einschreibung vorzulegen. Wird die Krankenkasse gewechselt, ist eine neue Versicherungsbescheinigung einzureichen.

BESCHEINIGUNGEN VON PRIVATKASSEN KÖNNEN NICHT AKZEPTIERT WER- DEN. Sofern Sie privat krankenversichert sind, benötigt das Immatrikulationsamt den Nachweis einer gesetzlichen Krankenversicherung im Original. D. h., Sie blei- ben

• entweder privat versichert und lassen sich von einer gesetzlichen Kranken- kasse nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V auf Antrag dauerhaft von der Krankenversicherungspflicht befreien oder

• Sie kündigen Ihre private Krankenversicherung und treten in die gesetzliche Krankenversicherung ein. Da es vielfach günstiger ist, die private Versiche- rung zu kündigen, statt sich aus der gesetzlichen befreien zu lassen, emp- fehlen wir Ihnen, sich ausführlich bei der Krankenkasse beraten zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung, sich von der gesetzlichen Versiche- rungspflicht befreien zu lassen, für Ihr gesamtes Studium gilt. Eine Beratung emp- fiehlt sich auch für den Fall, dass Ihre Eltern Beamte sind und Sie hierüber eine Krankenversorgung erhalten.

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