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Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung – HoEZuVO

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Verordnung

der Sächsischen Staatsregierung

über die Zuständigkeit für die Gewährung der besonderen Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a StrRehaG

(Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung – HoEZuVO)

Vom 7. November 2007

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches

Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Für die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG sind die Haftopferentschädigungsbehörden zuständig.

(2) Haftopferentschädigungsbehörden sind:

das Staatsministerium der Justiz und für Europa als oberste Haftopferentschädigungsbehörde und die Landesdirektion Sachsen als obere Haftopferentschädigungsbehörde.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die obere Haftopferentschädigungsbehörde sachlich zuständig.1

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. August 2007 in Kraft.

Dresden, den 7. November 2007 Der Ministerpräsident

Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth

§ 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336, 337) und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 754)

Änderungsvorschriften

Änderung der Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung Art. 2 der Verordnung vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336, 337) Änderung der Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung

Art. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753)

Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2013 Seite 1 von 1

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