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Organstreitverfahren zwischen den Mitgliedern der Bremischen Bürgerschaft und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen betreffend das Informationsrecht gemäß Art. 100 Abs. 1 BremLV

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______________________________________________________________________________________________________________

Verantwortlich:

RiOVG Friedemann Traub  Am Wall 198  28195 Bremen  Telefon: 0421 361-10535  Fax: 0421 361-4172

Vertreterin: Ri‘inOVG Dr. Katja Koch  Am Wall 198  28195 Bremen  Telefon: 0421 361-10092  Fax: 0421 361-4172

Staatsgerichtshof

der Freien Hansestadt Bremen - Die Präsidentin -

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 15.01.2019

Internet http://www.staatsgerichtshof.bremen.de

St 1/18

Organstreitverfahren zwischen den Mitgliedern der Bremischen Bürgerschaft

Jan Timke, Piet Leidreiter sowie Klaus Remkes (Antragsteller zu 1. – 3.) und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen (Antragsgegner) betreffend das Informationsrecht gemäß Art. 100 Abs. 1 BremLV

Mündliche Verhandlung

vor dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen Freitag, 18. Januar 2019, 9:30 Uhr

Justizzentrum Am Wall, Saal 4, Am Wall 198, 28195 Bremen

Gegenstand des Verfahrens sind Fragen, die der Antragsteller zu 1. im eigenen Namen und für die Gruppe „Bürger in Wut“ an den Senat der Freien Hansestadt Bremen gerich- tet hatte. Die Antragsteller sind der Auffassung, der Antragsgegner habe diese Fragen nur unzureichend beantwortet.

Der Antragsteller zu 1. und die Gruppe „Bürger in Wut“ stellten in der 66. Sitzung der 19. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) am 21.06.2018 im Rahmen der Fragestunde folgende Fragen zu Angriffen im privaten Umfeld von Polizeibeamten, An- gehörigen der Justiz, Politikern und Mitarbeitern der Verwaltung, die (mutmaßlich) im Zu- sammenhang mit deren dienstlicher oder politischer Tätigkeit stehen:

(2)

„Erstens: In wie vielen Fällen wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017 Polizeibeamte, Angehörige der Justiz, Politiker oder Mitarbeiter der Verwaltung – mutmaßlich – im Zusammenhang mit ihrer dienstli- chen oder politischen Tätigkeit von dritten Personen rechtswidrig in ihrem privaten Wohnumfeld angegangen und in wie vielen dieser Fälle kam es dabei zu Sach- oder Personenschäden? Bitte getrennt nach Jahren und den oben genannten Op- fergruppen ausweisen?

Zweitens: Wie viele Tatverdächtige aus Frage eins konnten von der Polizei ermit- telt werden und in wie vielen Fällen war das Handeln dieser Personen politisch motiviert? Bitte getrennt nach Jahren ausweisen!

Drittens: Wie haben sich die Tatverdächtigen nach den Erkenntnissen der Ermitt- lungsbehörden die privaten Wohnanschriften ihrer Opfer verschafft und was wird vonseiten des Senats getan, um Übergriffe dieser Art zum Schutz der in Frage eins genannten Personengruppen und ihrer Familien zu verhindern?“

Diese Fragen beantwortete der Innensenator für den Antragsgegner wie folgt:

„Zu Frage eins bis drei: Eine technische Erfassung der in der Fragestellung be- schriebenen Vorgänge wird seitens der Ermittlungsbehörden nicht vorgenommen.

Eine Beantwortung der Fragen könnte nur durch eine Einzelauswertung aller Strafanzeigen erfolgen. Dies ist mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich. Va- lide Aussagen zu Sachverhalten und Tatverdächtigen können daher nicht getrof- fen werden.

Der Senat und die nachgeordneten Behörden stehen im engen Austausch mit ver- schiedenen Beratungsstellen und Opferschutzorganisationen. Betroffenen steht der Senat im Bedarfsfall selbstverständlich unterstützend und vermittelnd zur Sei- te.“

Die Antragsteller rügen im Organstreitverfahren, der Antragsgegner habe mit den aus ih- rer Sicht unzureichenden Ausführungen in der Fragestunde am 21.06.2018 ihre Rechte aus Art. 100 BremLV i. V. m. § 30 der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft verletzt.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Antwort sei unter Berücksichtigung der münd- lichen Erläuterungen des Innensenators in der Fragestunde am 21.06.2018 ausreichend.

Gemessen an der für die Beantwortung der Fragen zur Verfügung stehenden Zeit sei ei- ne Auswertung sämtlicher im Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei erfassten Einträ- ge über Strafanzeigen nicht möglich gewesen.

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Hinweis zu Ton- und Fernsehaufnahmen:

In der mündlichen Verhandlung sind Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts nur zulässig, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat. Die verantwortlichen Journalistinnen und Journalisten werden gebeten, dies zu beachten.

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