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Landratsamt Zwickau E-Mail: lueva@landkreis-zwickau.de Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

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Academic year: 2022

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LANDRATSAMT ZWICKAU

Robert-Müller-Straße 4 - 8 ▪ 08056 Zwickau ▪ Telefon: +49 (0) 375 4402-0 ▪ Internet: www.landkreis-zwickau.de Weitere Dienststellen des Landratsamtes Zwickau

Werdauer Straße 62 ▪ 08056 Zwickau Stauffenbergstraße 2 ▪ 08066 Zwickau Königswalder Straße 18 ▪ 08412 Werdau Jägerstraße 2a ▪ 09212 Limbach-Oberfrohna

Chemnitzer Straße 29 ▪ 08371 Glauchau Gerhart-Hauptmann-Weg 1 + 2 ▪ 08371 Glauchau Scherbergplatz 4 ▪ 08371 Glauchau

Dr.-Wilhelm-Külz-Platz 5 ▪ 09337 Hohenstein-Ernstthal Heinrich-Heine-Str. 7 ▪ 08371 Glauchau

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, § 23 Abs. 2 sowie § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

Bitte unterschrieben zurücksenden an:

Landratsamt Zwickau E-Mail: lueva@landkreis-zwickau.de Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Postfach 10 01 76 Fax: 0375 4402 32600 08067 Zwickau

Einzelgenehmigung

Dauergenehmigung bei regelmäßigem Verbringen an denselben Empfangsbetrieb

zum Verbringen von Bruteiern Tierart: Anzahl:

zum Verbringen von Konsumeiern Anzahl:

zum Verbringen von Eiern zur Verar- beitung

Anzahl:

Angaben zum Herkunftsbetrieb Registriernummer:

Name

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Angaben zum Transportbetrieb Kfz-Kennzeichen:

Registriernummer:

Name

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Angaben zum Empfangsbetrieb (Brüterei, Packbetrieb oder Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte)

Registriernummer:

Name

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Antragsteller/in: Ort, Datum

Name

Telefon

Anschrift Hier Ihre Faxnummer eintragen!

FAX-Nummer der örtlich zuständigen Veterinärbehörde

Lfd. Nr. (wird vom Veterinäramt vergeben):

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 Bei Bruteiern:

Es wird zugesichert, dass die Bruteier vor dem Verbringen desinfiziert werden.

Die Rückverfolgbarkeit der Bruteier wird wie folgt gewährleistet:

 Bei Konsumeiern: Es wird versichert, dass

die Konsumeier in der Packstelle des Empfangsbetriebes in Einwegverpackungen verpackt werden.

auf dem Gelände der Packstelle des Empfangsbetriebes kein Geflügel gehalten wird.

 Bei Eiern zur Verarbeitung:

Es wird versichert, dass der Verarbeitungsbetrieb nach Anhang III Abschnitt X Kap. II VO (EG) Nr.

853/2004 zertifiziert ist und die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kap. XI VO (EG) Nr.

852/2004 behandelt werden.

 Bei Antrag einer Dauergenehmigung:

Es wird versichert, dass Lieferungen an den Empfangsbetrieb regelmäßig erfolgen. Es werden die Durchschriften der Lieferbelege im Abgabebetrieb zur Einsicht der Behörde hinterlassen.

Der Verbringungsvorgang erfolgt unter Beachtung folgender Maßnahmen:

1. Die Eier werden in zuvor gereinigten und desinfizierten Transportbehältnissen auf direktem Weg aus dem Restriktionsgebiet verbracht.

2. Vor dem Verlassen des abgebenden Betriebes wird das Transportfahrzeug äußerlich gereinigt und desinfiziert.

Nach dem Entladen wird das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Empfangsbetriebes von außen und innen gereinigt und desinfiziert.

3. Die Betriebe im Bereich des Restriktionsgebiets werden nur in Einmal-Schutzkleidung, bestehend aus Overall und Einmalstiefeln, betreten. Die Schutzkleidung wird nach dem einmaligen Gebrauch am jeweiligen Ort der Benutzung unschädlich beseitigt.

4. Vor dem Betreten und vor dem Verlassen des abgebenden Betriebes wird das Schuhwerk desinfiziert.

5. Transportmaterial, das nicht gereinigt und desinfiziert werden kann, verbleibt im Empfangsbetrieb und wird dort unschädlich beseitigt; ansonsten wird das Material unmittelbar vor und nach jeder Benutzung wirksam gereinigt und desinfiziert.

6. Das zu verwendende Desinfektionsmittel ist gegen das Geflügelpestvirus wirksam. Es kommt ein Desinfekti- onsmittel der aktuellen DVG-Liste in dort beschriebener Art und Weise zur Anwendung.

Die unschädliche Beseitigung zu Ziffer 3 und 5 erfolgt durch gründliche Desinfektion, z.B. durch vollständiges Ein- tauchen der Gegenstände in eine Desinfektionsmittellösung oder in ein mindestens 70 Grad heißes Wasserbad oder - soweit mir ordnungsrechtlich erlaubt - durch Verbrennung. Schließlich erfolgt der Abtransport (im Fall der Nichtverbrennung) über die Müllabfuhr.

Ort, Datum Unterschrift

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