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208. 3. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Bakkalaureatsstudium Statistik

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2009/2010 – Ausgegeben am 25.06.2010 – 32. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

C U R R I C U L A

208. 3. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Bakkalaureatsstudium Statistik

Der Senat hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2010 die von der gemäß § 25 Abs. 8 Z. 3 und Abs.

10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission vom 08. Juni 2010 beschlossene 3. Änderung des Curriculums für das Bakkalaureatsstudium Statistik, veröffentlicht am 06.06.2006 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 33. Stück, Nr. 215, 1. Änderung veröffentlicht am 27.06.2007 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 33. Stück, Nr. 190, 2. Änderung veröffentlicht am 30.06.2009 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 26. Stück, Nr. 200, in der nachfolgenden Fassung genehmigt.

1.1 Ändern von Bezeichnungen zur besseren Unterscheidbarkeit und Korrektur von ECTS- Punkten sowie Hinweisen zum Semester in der Modultafel § 10

§ 10 Modultafel lautet demnach:

Modulkörbe und Module SSt. ECTS Sem.

(5) Analysis 20

VO Analysis 3 6 2

UE Analysis 2 4 2

VO Höhere Analysis 3 6 3

UE Höhere Analysis 2 4 3

(8) Erweiterungen des linearen Modells 12

UK Erweiterungen des linearen Modells 4 8 4

UK Lineare Multivariate Statistik 2 4 4

(11) Ökonometrie und Zeitreihenanalyse 12

UK Einführung i.d. Ökonometrie 2 4 4

UK Zeitreihenanalyse 4 8 4

Finanz- und Versicherungsmathematik oder Bioinformatik und Statistische Genetik

(12a) Einführung i.d. Versicherungs- und Finanzmathematik

8

(2)

UK Einführung in die Versicherungsmathematik 2 4 6 UK Einführung in die Finanzmathematik 2 4 5 (12b) Bioinformatik und Statistische Genetik 8

UK Statistische Genetik und Bioinformatik 2 4 5 PR Statistische Genetik und Bioinformatik 2 4 6 Freie Wahlfächer

Semestermodul 1 5 1

Semestermodul 2 11 2

Semestermodul 4 12 4

Semestermodul 6 12 6

1.2 Anpassen der Anzahl der Module in § 12 (3), in denen eine Bakkalaureatsarbeit geschrieben werden kann.

§ 12 (3) lautet demnach:

(3) Zumindest eine der Bakkalaureatsarbeiten muss im Rahmen einer Lehrveranstaltung aus den Kernmodulen (1) - (14) absolviert werden.

2. Inkrafttreten

Nach § 16 (3) wird folgender Absatz (4) angefügt:

(4) Die Änderungen des Curriculums in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 25. Juni 2010, Nr.

208, Stück 32, treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

Im Namen des Senates:

Der Vorsitzende der Curricularkommission H r a c h o v e c

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