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PJ105_S412-422_Niehaus_Das bessere Argument

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Das bessere Argument

Eine Anmerkung zur Logik des Argumentierens bei Jürgen Habermas Michael NIEHAUS

„Argumente sind Gründe, die einen mit konstativen oder regulativen Sprechakten erho­

benen Geltungsanspruch unter Diskursbedingungen einlösen und damit Argumentations­

teilnehmer rational dazu bewegen, entsprechende deskriptive oder normative Aussagen als gültig zu akzeptieren.“ (Habermas 1992, 276) Der D is k u r s , in dem problematisch gewordene Geltungsansprüche durch Argumente gestützt oder bezweifelt werden, ist Habermas zufolge gewissermaßen die Nagelprobe oder die „Reflexionsform kommunikativen Handelns“ (Ha­

bermas 1992, 280; 1985, 376). Gemäß den Richtlinien der Konsensustheorie der Wahrheit wird behauptet, daß unter den Bedingungen einer id e a le n S p r e c h s itu a tio n ein rational mo­

tivierter, also wahrer Konsensus stets herstellbar wäre. Darüber hinaus soll gelten, daß die id e a le S p r e c h s itu a tio n immer schon in irgendeiner Weise k o n tra fa k tis c h (Habermas 19 71, 128) unterstellt oder a n tiz ip ie r t (Habermas 1973, 258) wird, sobald man sich innerhalb eines Diskurses auf Argumente einläßt.

Insbesondere der letzte Punkt hat zu einer ausufemden Diskussion geführt. Für die nach­

stehende Erörterung ist es zunächst nicht nötig, auf den problematischen Status dieses idea­

lisierenden Vorgriffs einzugehen. Daher seien die oben angeführten Prämissen zugestanden.

Weiterhin soll der Einfachheit halber vorausgesetzt werden, daß die Idealisierung des Dis­

kurses in hinreichendem Maße erfüllt ist. Im folgenden möchte ich von der Frage ausgehen, wie unter diesen Voraussetzungen die k o n k re te P ro z e d u r, durch die der Konsensus herge­

stellt werden soll, eigentlich aussehen könnte. Diese Frage ist in der bisherigen Debatte nicht ausreichend als ein Problem gewürdigt worden. Das zeigt sich vor allem an den Ausführun­

gen, die Habermas selbst diesem Thema widmet.

In der T h e o rie d es k o m m u n ik a tiv e n H a n d e ln s und ähnlich in D is k u r s e th ik - N o tiz e n z u e i­

n e m B e g r ü n d u n g sp r o g ra m m unterscheidet Habermas drei Aspekte argumentativer Rede, die sich ihm zufolge den Disziplinen des aristotelischen Kanons zuweisen lassen: „die Rhetorik befaßt sich mit der Argumentation als P ro z e ß , die Dialektik mit den pragmatischen P r o z e ­ d u re n der Argumentation und die Logik mit deren P r o d u k t e n “ (Habermas 1981, I, 49). Be­

trachtet man die kooperative Wahrheitssuche unter dem Aspekt des P r o z e s s e s , in dem sich eine Verständigung h e r ste llt oder genauer: e reig n e t, so läßt sich dies laut Habermas am ehe­

sten durch die im Argumentieren implizierte „Absicht kennzeichnen, ein u n iv e r s a le s A u d i ­ to riu m zu überzeugen“ (Habermas 1 9 8 1 ,1, 49). Unter diesen Voraussetzungen ist es natür­

lich nicht möglich, über den konkreten Ablauf eines solchen Prozesses abgesehen von den allgemeinen Rahmenbedingungen etwas auszusagen. Als P r o z e d u r betrachtet, ist die Kon­

sensbildung hingegen d ia le k tis c h und wird von der Absicht getragen, „den Streit um hypo­

thetische Geltungsansprüche mit einem ra tio n a l m o tiv ie r te n E in v e r s t ä n d n is zu beenden“

(ebd.). Die Verständigung soll sich nicht irgendwie ereignen, sondern innerhalb eines gere­

gelten Verfahrens von den Teilnehmern selbst hergestellt werden. Diese Unterscheidung mithilfe einer Zuordnung zu den Disziplinen R h e to r ik und D ia le k tik ist jedoch folgenschwer und fragwürdig.

An der dialektischen P r o z e d u r ist nun nicht mehr eine nicht genauer definierte Menge an Teilnehmern beteiligt, sondern lediglich zwei Personen (bzw. Parteien): Sie ist „eine s p e z ie ll gereg elte Form der Interaktion“, in der die „kooperative!] Arbeitsteilung zwischen Propo­

nenten und Opponenten“ auf dreierlei Weise normiert ist: Die Beteiligten sollen erstens „ei­

nen problematisch gewordenen Geltungsanspruch thematisieren“, dies aber zweitens „von Handlungs- und Erfahrungsdruck entlastet, in hypothetischer Einstellung“ vollziehen und

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schließlich drittens „mit Gründen und nur mit Gründen prüfen, ob der vom Proponenten verteidigte Anspruch zu Recht besteht oder nicht“ (Habermas 1 9 8 1 ,1, 49). „Wenn wir ein­

ander von etwas überzeugen wollen“ - so heißt es in F a k t iz it ä t u n d G e ltu n g - „verlassen wir uns intuitiv immer schon auf eine Praxis, worin wir eine hinreichende Annäherung an die idealen Bedingungen einer gegen Repression und Ungleichheit in besonderer Weise immu­

nisierten Sprechsituation unterstellen“ (Habermas 1992, 279).

Die Idealität dieser Sprechsituation verwirklicht sich also kraft a llg e m e in e r S y m m e tr ie b e ­ d in g u n g e n . Im argumentativen Diskurs unterstelle man intuitiv „die chancengleiche und symmetrische Teilnahme an der Argumentation“ (Habermas 1992, 282). Schon in den V o r ­ bereiten d en B e m e r k u n g e n z u e in e r T h eo rie d e r k o m m u n ik a tiv e n K o m p e te n z , wo die ideale Sprechsituation erstmals modelliert wird, heißt es, nur unter der Bedingung der „allgemei­

nen Symmetrieannahme“ herrsche „ausschließlich der eigentümlich zwangslose Zwang des besseren Arguments, der die methodische Überprüfung von Behauptungen sachverständig zum Zuge kommen läßt“ (Habermas 19 71, 137); die Kommunikationsstruktur produziere

„dann und nur dann keine Zwänge [...], wenn für alle möglichen Beteiligten eine symme­

trische Verteilung der Chancen, Sprechakte zu wählen und auszuüben, gegeben ist“ (ebd.).

Zwischen dem p r o z e s s u a le n und dem p ro z e d u ra le n A s p e k t wird in den V o rb e re ite n d en B e ­ m e rk u n g e n noch nicht unterschieden. Trotzdem sind die geforderten Bedingungen nahezu gleichlautend: Für die Herstellung eines Konsensus soll gleichsam eine Insel künstlicher Symmetrie erzeugt werden. Dann kann aber die Symmetrieforderung für die auszeichnende Charakterisierung des prozeduralen Aspektes keineswegs hinreichend sein.

Im Gegensatz zu anderen Formen der Konsensbildung hat die dialektische Prozedur laut Habermas die Struktur „eines ritualisierten Wettbewerbs um die besseren Argumente“ (Ha­

bermas 1981, I, 49). Er erklärt aber nicht, worin diese Ritualisierung eigentlich besteht. Er nennt zwar „pragmatische Voraussetzungen“, die für eine „als Wettbewerb eingerichtete ko­

operative Wahrheitssuche notwendig“ (Habermas 1983, 98) seien; aber diese mit Verweis auf Robert Alexy (vgl. Alexy 1991) formulierten „Diskursregeln“ - wie etwa die „Anerken­

nung der Zurechnungsfähigkeit und der Aufrichtigkeit“ der Teilnehmer oder die Forderung, wer eine Aussage oder eine Norm angreife, „die nicht Gegenstand der Diskussion“ sei, müsse

„hierfür einen Grund angeben“ (ebd.) - sind ebenfalls kaum befriedigende Kriterien, durch die sich der ritualisierte Wettbewerbscharakter der Prozedur kennzeichnen läßt. Im ständi­

gen Betonen und Einfordem des kooperativen Moments wird unklar, worin sich der Propo­

nent und der Opponent einer immerhin als dialektisch bezeichneten Prozedur überhaupt noch unterscheiden können - es sollen eben alle „die Mittel der Eristik“ der „kooperativen Wahrheitssuche“ unterordnen (Habermas 1983, I, 62). Da Proponent wie Opponent in der Wahrheitssuche letztlich das gleiche Ziel haben - so die zugrunde liegende Vorstellung -, werden sie sich auch über das Verfahren, das dahin führt, zwanglos verständigen können.

Die Tradition der Dialektik als Form des Unterredens ist allerdings nie davon ausgegan­

gen, daß Proponent und Opponent in n e rh a lb der dialektischen Prozedur in einer derartigen symmetrischen Beziehung zueinander stehen. In der aristotelischen T o p ik , die erstmals ein methodisch kontrolliertes Verfahren für das dialektische Disputieren entwirft, ist es die Auf­

gabe des Opponenten, des F ra g e n d e n , die These des A n tw o r te n d e n , des Defendenten zu wi­

derlegen. Die Tätigkeit des Fragenden ist die eigentlich dialektische, nur er bringt Argumente vor, mit denen er versucht, den Defendenten an einen Punkt zu führen, der zu seiner Aus­

gangsthese in Widerspruch steht. Dessen Tätigkeit beschränkt sich im wesentlichen darauf, die Argumente des Opponenten durch G e g e n b e isp ie le zu entkräften. Von einem zwanglosen Zwang b e sse ren Arguments kann hier also keine Rede sein, nur vom zwanglosen Zwang ei­

nes Arguments, gegen das man keinen Einwand findet (vgl. insbes. T o p ik , Buch VIH).

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Dieser Ablauf der dialektischen Prozedur hat den Vorteil, daß er genaue Verfahrensvor­

schriften dafür bietet, wie sich die Teilnehmer an der Unterredung zu verhalten haben. Und zwar legen diese Vorschriften eine ganz und gar a sy m m e tr isc h e Aufgabenverteilung fest.

Von Symmetrie kann hier nur am Anfangspunkt der Prozedur die Rede sein - dort nämlich, wo die Aufgaben im gegenseitigen Einverständnis verteilt werden.

Weil eine streng asymmetrische Aufgabenverteilung zwischen Proponenten und Oppo­

nenten ein methodisch kontrolliertes Vorgehen erlaubt, hat man auch versucht, mit ihrer Hilfe die formale Logik als d ia lo g isc h e L o g ik (vgl. Lorenzen/Lorenz 1978) zu reformulieren.

Da sich die Erfindung der Logik dem Versuch verdanke, das „ungeregelte Spiel des Sich-ge- genseitig-Wiederlegens in Regeln zu bringen“ (Lorenzen 1958, 1), ließen sich alle logischen Ableitungen als eine Abfolge von Spielzügen im Rahmen eines Zwei-Personen-Spiels zwi­

schen einem Proponenten und einem Opponenten auffassen. Carl Friedrich Gethmann hat versucht, ein derartiges Verfahren im Rahmen einer P r o to lo g ik auf die „formale Pragmatik von Begründungsdiskursen“ zu übertragen: Eine Begründung erfolge, wenn sie innerhalb der Interaktionsform D is k u r s stattfinden solle, „aufgrund einer normierten Sukzession von Sprechhandlungen“ (Gethmann 1979, 98). Dazu müssen Regeln der Kooperation festgelegt werden. Allem voran gilt das „ R a t io n a lit ä t s p o s t u la t “ (Gethmann 1979, 99): „Begründe deine Behauptungen, wenn gegen sie ein Zweifel geäußert wird!“ (ebd.) Daraus ergeben sich wei­

tere Postulate, unter anderem die „R e g e l d er S y m m e tr ie " : „Jeder hat das Recht/ die Pflicht, die Rolle des Opponenten/Proponenten zu übernehmen!“ (ebd.) und das Gebot p r o d u k tiv zu argumentieren, d. h. den Dissens auf das vorauszusetzende p r ä d is k u r s iv e E in v e r s tä n d n is zu­

rückzuführen.

Wesentlich ist, daß solche Konzepte von einer a s y m m e tr isc h e n A u fg a b e n v e r te ilu n g zwi­

schen Proponenten und Opponenten ausgehen, die während der g e sa m te n Prozedur durch­

gehalten werden müssen. Bei Habermas hingegen besteht zwar eine gewisse Form von Asymmetrie am Ausgangspunkt - schließlich soll man „prüfen, ob der vom Proponenten verteidigte Anspruch zurecht besteht“ (Habermas 1992, 279) -, sie wird aber nicht in ein Verfahren umgesetzt, das durch sie allererst strukturiert werden könnte.

Es ist aber andererseits ohne weiteres ersichtlich, daß die Prüfung eines Geltungsanspru­

ches in einer dialektischen Prozedur mit a s y m m e tr is c h e r Aufgabenverteilung ohne weiteres mit den von Habermas vorgeschlagenen Normierungen einer prozeduralen Konsensfindung vereinbar ist: Sie geschieht in hypothetischer Einstellung, unbelastet von externen Zwän­

gen, und sie geschieht mit Gründen und nur mit Gründen. Nicht vereinbar ist sie jedoch mit der aus den Bedingungen für die id e a le S p r e c h s itu a tio n genommenen Forderung einer „ef- fektivefn] Gleichheit der Chancen bei der Wahrnehmung von Dialogrollen“ (Habermas 19 7 1, 137), und nicht vereinbar ist sie vor allem mit der stets wiederkehrenden Formel vom e ig e n tü m lic h z w a n g lo se n Z w a n g d e s b e sse re n A r g u m e n ts .

Um diese eigentümliche Formel zu untersuchen, muß man sich zunächst der Frage zu­

wenden, was Habermas unter „Argument“ versteht. In dem Aufsatz W a h rh e itsth e o rie n pro­

pagiert Habermas im Anschluß an Stephen Toulmin die Umstellung von Argumenten als ei­

ner Kette von S ä tz e n , die durch Schlüsse verknüpft werden, auf Argumente als einer Kette von S p r e c h a k t e n ; denn die „Logik des Diskurses“ sei eine „pragmatische Logik", die die „for­

malen Eigenschaften von Argumentalionszusammenhängen“ untersucht. (Habermas 1973, 241). An die Stelle der logischen Modalitäten u n m ö g lic h , n o tw e n d ig und m ö g lic h treten da­

her die Modalitäten u n stim m ig , z w in g e n d und triftig oder su b s ta n tie ll. Triftige oder substan­

tielle Argumente liegen dann vor, wenn eine gegebene Sachlage vermittels einer Schlußre­

gel in eine Behauptung überführt wird, wobei sich die Schlußregel auf Llintergrundinforma- tionen stützt, ohne in einer rein deduktiven Beziehung zu ihnen zu stehen (vgl. Habermas 1973, 242 ff.). Ein substantielles Argument, das gleichsam p a ß t, soll eine „hinreichende M o -

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tiv a tio n “ sein, die Schlußregel für plausibel zu halten und damit das Argument anzuerken­

nen. Ein g u te s Argument ist ein ü b e rz e u g e n d e s Argument; und überzeugend ist ein Argu­

ment, in dem die Anwendung des In d u k t io n s p r in z ip s (in theoretischen Diskursen) oder des U n iv e r s a lisie r u n g sg r u n d sa tz e s (in praktischen Diskursen) in einer Art zwanglosem Zwang Zustimmung hervorruft (vgl. ebd., 245).

Ein Argument zieht seine „konsenserzielende Kraft“ (Habermas 1973, 244) dieser Be­

schreibung zufolge einzig und allein aus sich selbst. Es ist daher nicht zu sehen, in welcher Weise die Akzeptanz eines Arguments dadurch erzielt werden kann, daß man es mit einem anderen v e r g le ic h t und zu dem Schluß kommt, es sei das b e sse re. Fragt man genauer da­

nach, wodurch sich diese konsenserziclende Kraft prozedural verbürgen könnte, so kann man höchstens antworten: dadurch, daß der Opponent, dem das Argument präsentiert wird, keinen Ansatzpunkt zu einem D is s e n s sieht, also keinen E in w a n d Vorbringen kann. Das Mo­

dell, nach dem Habermas das Funktionieren von Argumenten unter dem P r o d u k t a s p e k t zu beschreiben versucht, läßt aber den Übergang vom einzelnen Argument als einem P r o d u k t zu seiner Fortsetzbarkeit in eine Argumentationssequenz in einer P r o z e d u r problematisch erscheinen. Zwar stellt er fest, daß eine Argumentation aus einer Keife von Sprechakten be­

steht, aber in der folgenden Erörterung der Funktionsweise eines Arguments bleibt unklar, wie sich das einzelne Argument in eine solche S e q u e n z eigentlich einbetten läßt. Im Grunde erklärt Habermas nicht, wie ein A r g u m e n t in einem Z u s a m m e n h a n g funktioniert, sondern er erklärt, wie ein ü b e rz e u g e n d e r G r u n d aussieht (wie er denn auch zwischen G r ü n d e n und A r ­

g u m e n te n bezeichnenderweise nicht terminologisch zu unterscheiden scheint). Der überzeu­

gende G r u n d kann als S p r e c h a k t des Begründens isoliert betrachtet werden, das A r g u m e n t als T eil einer Sprechaktsequenz aber nicht (vgl. dazu etwa Schecker 1977, 76f.). Daher läßt sich nicht erkennen, wie die Prozedur nach dem Vorbringen eines überzeugenden Grundes eigentlich fortgesetzt werden könnte: Das Ziel ist ja erreicht, und der Opponent, dem nichts dagegen einfällt, kann dies durch schweigende Zustimmung bestätigen.

Dagegen könnte man einwenden, daß der überzeugende Grund sehr wohl Teil einer Kette sein kann - dann nämlich, wenn die in ihm gewonnene Konklusion zum Ausgangspunkt ei­

nes weiteren Arguments innerhalb einer Art von B e w e is g a n g wird. Damit verschärft sich das Problem aber nur: das Modell erklärt dann gerade nicht, wie es zu einer D ia lo g s itu a tio n zwi­

schen einem Proponenten und einem Opponenten kommt, sondern es erklärt statt dessen, daß eine Argumentation id e a lite r so funktioniert, daß der Proponent eine nur durch die schweigende Zustimmung des Opponenten skandierte ununterbrochene argumentative R e d e vorbringt.

Ebensowenig hilft es weiter, wenn man von E in w ä n d e n des Opponenten als integralen Bestandteilen der Prozedur ausgeht. Ein E in w a n d ist kein konkurrierendes Gegenargument, das besser oder schlechter als Argument sein könnte, auf das es sich bezieht. Richtig ist al­

lerdings, daß auch ein Einwand zwingend, unstimmig oder triftig (und daher überzeugend) sein kann. Das stellt man aber nicht fest, indem man ihn mit dem Argument vergleicht, son­

dern indem man ihn nun seinerseits dadurch p r ü ft , daß man versucht, ihn zu entkräften usw. Dies wäre eine mögliche Form des Sprachspiels einer (dialektischen) Prüfung, „ob der vom Proponenten verteidigte Anspruch zurecht besteht“ (Habermas 1992, 279) - ein Sprachspiel, das nicht nur an je d e m P u n k t asymmetrisch verteilte Positionen (gemäß der Asymmetrie von Argument und Einwand) vorschreibt, sondern auch von einer vorausge­

setzten Asymmetrie (zwischen Proponenten und Opponenten) gerahmt wird. Denn nur über den Geltungsanspruch des Proponenten wird entschieden; die etwaige Prüfung eines kon­

kurrierenden Geltungsanspruches des Opponenten (die sich daran anschließen könnte), wäre eine von der ersten völlig verschiedene und unabhängige Prozedur.

Das Sprachspiel des Prüfens von Argumenten ist daher etwas vollkommen anderes als das

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eines „ritualisierten Wettbewerbs um die besseren Argumente“ (Habermas 1981, 49). Ob­

wohl Habermas selbst sagt, daß triftige Argumente „aufgrund in t r in s is c h e r Eigenschaften überzeugende“ (ebd. 49) Argumente seien, hält er in einem Atemzug mit der Betonung die­

ser ,,r a tio n a le [n ] M o t iv a t io n “ an der Wendung von der „Kraft des besseren Argumentes“ fest (Habermas 1973, 240). Dies läßt sich nur daraus erklären, daß die Idee des Wettbewerbs um das bessere Argument, aus einer S p h ä r e stammt, die weder mit dem P r o d u k ta s p e k t noch mit dem p r o z e d u r a le n A s p e k t des Argumentierens kompatibel ist. Die in sich widersprüchliche Formel vom e ig e n tü m lic h z w a n g lo se n Z w a n g d e s b e sse re n A r g u m e n ts stellt dann den Ver­

such dar, diese Unvereinbarkeit zu verwischen. Diese Operation wird dadurch erleichtert, daß auch die alltägliche Praxis des Argumentierens - und zwar nicht zufällig, sondern ge­

wissermaßen z u n ä c h s t u n d z u m e is t - von einer ähnlichen Verwischung geprägt ist.

Es ist für das Alltagsverständnis ja intuitiv einleuchtend, daß im Falle strittiger Geltungs­

ansprüche die Teilnehmer in einen Wettbewerb um die besseren Argumente innerhalb eines Diskurses einzutreten haben. Daher sollen auch die D is k u r s r e g e ln , die den Ablauf dieses Wettbewerbs regeln - im Unterschied etwa zu „Schachregeln“, die „eine faktische Spielpra­

xis b e s tim m e n “ - „nur eine Form der D a r s te llu n g von stillschweigend vorgenommenen und intuitiv gewußten pragmatischen Voraussetzungen einer ausgezeichneten Redepraxis“ (Ha­

bermas 1983, 101) sein. Dahinter steht die Idee, daß sich die Teilnehmer über den Ablauf des Diskurses schon einigen werden, wenn diese allgemeinen Grundregeln befolgt werden: Je ­ der soll eben ehrlich sein, den anderen zu Wort kommen lassen und in einer „idealen Rol- lenübemahme [...] alle Beiträge auch aus der Perspektive eines jeden der anderen Teilneh­

mer“ (Habermas 1992, 282) interpretieren und bewerten. Diese Vorstellung wird auch durch das Mißverhältnis zwischen den stets sehr einfachen konkreten, oder - wie Habermas selbst sagt - ,,triviale[n] Beispiele[n]“ (Habermas 1973, 244) und den sehr allgemeinen Überlegun­

gen zur id e a le n S p r e c h s itu a tio n verstärkt. In den Beispielen ist zwecks Demonstration im­

mer schon das erste Argument das einzige und überzeugende, während andererseits Überle­

gungen dazu, ob man in einem „idealen Diskurs“ unendlich lange reden muß, um zu einem Konsens zu kommen (vgl. Alexy 1989, 85f.}, freilich die Idee nähren, man müsse sich über die Prozedur keine Gedanken machen, wenn man beliebig viel Zeit habe.

Möglicherweise ist es gerade die Vorstellung, man müsse nur unter den intuitiv gewußten idealen Bedingungen lange genug weitermachen, die eine tatsächliche Konsensbildung ver­

hindert. Für die Erzielung eines Konsensus innerhalb von Diskursen wird von Habermas ge­

fordert, daß die Teilnehmer in der Lage sind, einen S t a n d p u n k t d er U n p a r te ilic h k e it einneh­

men zu können, ln der T h eo rie k o m m u n ik a tiv e n H a n d e ln s wirft er Stephen Toulmin vor, diesen Standpunkt der Unparteilichkeit keiner genauen Analyse unterzogen zu haben. Er habe diesen Standpunkt zu sehr an die verschiedenen Formen des Argumentierens in den verschiedenen A r g u m e n ta t io n s fe ld e m ausgeliefert, habe nicht „die richtigen Schnitte zwi­

schen die zufälligen in s titu tio n e ile n A u s p r ä g u n g e n d e r A r g u m e n ta tio n einerseits, und die durch innere Strukturen bestimmten A r g u m e n ta tio n s fo r m e n andererseits“ (Habermas 1981, 61) gelegt. Tatsächlich verlangten nämlich „a lle Argumentationen, ob sie sich nun auf Fra­

gen ¡des Rechts oder der Moral, oder auf wissenschaftliche Hypothesen und Kunstwerke be­

ziehen, d ie se lb e grundlegende Organisationsform der kooperativen Wahrheitssuche“ (Ha­

bermas 1981, 62).

Aber selbst wenn man - wie es hier geschieht - die kooperative Wahrheitssuche schon aus der Tatsache des Argumentierens selbst ableitet, das stets idealiter auf das rational mo­

tivierende, überzeugende Argument ausgerichtet ist, folgt daraus noch keineswegs, daß jede kooperative Wahrheitssuche dieselbe O r g a n is a tio n s fo r m aufweist. Der an Toulmin gerich­

tete Vorwurf, er habe „die Logik der Argumentation „nicht weit genug in die Bereiche von Dialektik und Rhetorik“ (Habermas 19 81, 61) vorgetrieben, trifft in Wahrheit Habermas

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Berichte und Diskussionen

selbst. Zumindest geht die gesamte Philosophiegeschichte seit Platon und vor allem Aristo­

teles davon aus, daß zwar in der Dialektik wie in der Rhetorik Gebrauch von Argumenten gemacht wird, sich aber beide durch eine grundlegend verschiedene Organisationsform aus­

zeichnen.

Die Idee des ritualisierten Wettbewerbs um die b e sse re n A r g u m e n te , mit der Habermas die d ia le k tis c h e Prozedur charakterisieren will, ist offensichtlich r h e to risc h e n Ursprungs. An­

wendungsgebiet der Rhetorik sind Diskurse, die innerhalb eines E n ts c h e id u n g s p r o z e s s e s ste­

hen - die Gerichtsrede und die beratende Rede vor der Volksversammlung bei Aristoteles.

Daraus ergibt sich die Ambivalenz zwischen Ü berred en und Ü b e rze u g e n , die die rhetorische Argumentation kennzeichnet. Man kann nun zwar fordern, daß sich die rhetorische Argu­

mentation v e r a llg e m e in e r u n g s fd h ig e r, „das heißt, grundsätzlich für alle Mitglieder einer universalen Öffentlichkeit übemehmbar[er]“ (Perelman 1980, 27) Argumente bedienen und nicht bloß überreden solle. Man kann es aber nicht einklagen. Denn das Primäre ist d ie E n t ­ sc h e id u n g , auf die dieser Prozeß zuläuft, nicht die kooperative Wahrheitssuche, die der Ent­

scheidung idealiter zugrundeliegen mag: Der Prozeß rhetorischer Überzeugung oder Über­

redung hat einen in s titu tio n e lle n Ort.

In seinen Überlegungen zum U n iv e r s a litä ts a n s p r u c h d e r H e r m e n e u tik von 1970 spricht Habermas von „der merkwürdigen Ambivalenz zwischen Überredung und Überzeugung“, durch die im rhetorisch hervorgebrachten Konsensus „das Moment der Gewalt“ impliziert sei, „das bis auf den heutigen Tag an den, wie immer auch diskussionsförmigen Willensbil­

dungsprozessen nicht getilgt worden ist“ (Habermas 1970, 76). Das Konzept der id e a le n S p r e c h s itu a tio n ist als eine Antwort auf diesen Befund zu verstehen; in ihr soll das Moment der Gewalt vollständig getilgt sein, soll es keine Ü b e rred u n g mehr geben.

Dabei wird aber der in s titu tio n e ile K o n te x t, in dem die merkwürdige Ambivalenz zwi­

schen Überredung und Überzeugung ihren Ort hat, übergangen: Der ideale Diskurs steht nicht unter einem Entscheidungsdruck, weil er einfach so lange fortgesetzt wird, bis die ko­

operative Wahrheitssuche einen vernünftigen Konsens hervorgebracht hat. Der institutio­

neile Kontext der Überredung erschöpft sich aber nicht in der Tatsache, daß eine Entschei­

dung gefällt werden muß, er entwickelt auch ganz bestimmte Verfahren, die darauf reagieren. So legt etwa das gerichtliche Verfahren fest, daß die Parteien nach einer weitge­

hend symmetrischen Verteilung Gelegenheit bekommen, ihre Sache überzeugend in einer Argumentation zu vertreten. Hier findet also tatsächlich ein geregelter Wettbewerb um die besseren Argumente statt, und es liegt trivialerweise in der Logik dieses Wettbewerbs, daß das Urteil darüber, wer über die besseren Argumente verfügt, nicht den Parteien überlassen wird, sondern einer Instanz, der U n p a r te ilic h k e it unterstellt wird. Die jeweilige Partei richtet sich in ihrer Argumentation nicht an die jeweils andere, sondern an diese Instanz. Überall dort, wo die Gleichverteilung von Chancen bei den Teilnehmern einer Argumentation insti­

tutioneil geregelt ist, geschieht dies unter der Voraussetzung, daß die Beendigung des Dis­

kurses nicht durch einen allgemeinen Konsens geschieht, sondern durch ein Urteil oder eine Abstimmung. Diese Strukturierung bringt es mit sich, daß sich das Argumentieren in der Regel in R e d e n vollzieht, also in Form zusammenhängend vorgetragener Argumentations­

sequenzen, so daß eine (dialektische) Prüfung des einzelnen Arguments daraufhin, ob ein zwangloser Zwang von ihm ausgeht, nicht in Frage kommt.

In F a k t iz it ä t und G e ltu n g hält Habermas dem Einwand, das Prozeßgeschehen vor Gericht sei nicht „am Maßstab des rationalen Diskurses zu messen“, weil die „Parteien nicht zu ko­

operativer Wahrheitssuche verpflichtet“ seien, entgegen, „daß alle Prozeßbeteiligten, von welchen Motiven sie auch immer geleitet sind, Beiträge zu einem Diskurs liefern, der a u s d er P e r s p e k t iv e d e s R ic h te r s der unparteilichen Urteilsfindung dient“ (Habermas 1992, 283).

Dies ist ein ziemlich merkwürdiges Argument. Es lassen sich nämlich drei prinzipielle Mög-

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lichkeiten unterscheiden, wie eine Urteilsfindung innerhalb eines Diskurses zustandekomfnt.

Erstens kann sie o h n e B e g rü n d u n g erfolgen wie etwa in der attischen Demokratie, wo etliche hundert Richter einfach in einer Abstimmung eine Ja/Nein-Entscheidung fällten: Dann gibt es keine diskursive Vermittlung zwischen den Darstellungen der Parteien und entsprechend auch keinen rational begründeten Konsens. Zweitens kann das Gericht über seine Funktion als Verfahrenswächter hinaus als Teilnehmer am Diskurs sachlich in die Darstellungen der Parteien eingreifen und deren Argumente prüfen: Dann handelt es sich nicht mehr um einen Diskurs, in dem symmetrische Verteilungschancen für alle Beteiligten bestehen. Drittens kann die Urteilsfindung im Rahmen einer r ic h te r lic h e n B e ra tu n g erfolgen, in der die Argu­

mente der Parteien geprüft und zu Gesetzesnormen, Kommentaren usw. in Beziehung ge­

setzt werden: Dann erfolgt die Urteilsfindung in einem neuen, vom eigentlichen Verfahren unabhängigen und ebenfalls argumentativen Diskurs, zu dem das Prozeßgeschehen gleich­

sam nur das Material liefert - weil ein als symmetrische Wettbewerbssituation gestalteter Diskurs nicht in der Lage ist, die zur Gewinnung eines rational begründeten Konsenses not­

wendigen Argumente hervorzubringen, muß sich das Sprachspiel des P r ü fe n s von Argu­

menten, das dort keinen Platz hat, in einem neuen Diskurs mit anderen Teilnehmern voll­

ziehen, der von der Vertretung von Geltungsansprüchen eingeleitet wird. Erst für diesen Diskurs wäre dann die Kennzeichnung als „kooperative Wahrheitssuche“ angemessen.

Die S y m m e trie fo r d e ru n g für die Strukturierung von Diskursen, der zufolge die involvier­

ten Teilnehmer gleiche R e c k te haben sollen, verdankt sich daher nicht der Tatsache, daß die Erzielung eines überzeugenden Konsenses auf diese Weise am wahrscheinlichsten ist, son­

dern umgekehrt der Tatsache, daß die Parteien auf die Erzielung eines solchen nicht ver­

pflichtet werden können. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sinnvoll, von zu verglei­

chenden b e sse re n A r g u m e n te n zu sprechen. Daher ist auch die kategoriale Unterscheidung zwischen Überzeugung und Überredung hier nicht am Platze. Überzeugend können in die­

sem Zusammenhang nur K e tte n von Argumenten sein oder Beweisführungen sein. Keine Partei ist gehalten, mögliche Einwendungen gegen die einzelnen von ihr vorgebrachten A r­

gumente zu suchen und selbst gleichsam ein Prüfverfahren anzustellen. Insofern jede Partei ih re Argumente beibringt und in den Zusammenhang einer A r g u m e n ts tr u k t u r (vgl. Alexy 1991, 123) stellt, ist deren Darstellung schon deshalb einseitig, weil sie nicht innerhalb eines Prüfverfahrens abläuft - ohne daß man deshalb zur Kategorie der Ü b erred u n g oder dem des str a te g is c h e n H a n d e ln s (vgl. Alexy 1991, 434f.) Zuflucht nehmen müßte. Die überzeugende Darlegung wird in solchen Kontexten zu einem relativen Begriff, der mit der Überzeugungs­

kraft des zwanglosen Zwangs nichts zu tun hat. Deshalb kann innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens im allgemeinen niemand jemand anderen überzeugen: Das Gericht überzeugt sich selbst, oder genauer, es g e la n g t zu d e r Ü b e rze u g u n g .

Im Konzept des Diskurses als idealer Sprechsituation tauchen nun die Symmetrieforde- rungen wieder auf. Auch hier soll ein Wettbewerb um die b e sse ren A r g u m e n te stattfmden.

Habermas stellt sich die ideale Sprechsituation, in der ein herrschaftsfreier Konsens gewon­

nen wird, als die Grundform des D is k u r s e s vor, das an die Formen des kommunikativen Handelns bruchlos anschließt. Weil die Bedingungen der idealen Sprechsituation immer schon kontrafaktisch oder antizipierend unterstellt und intuitiv gewußt werden, stellt sie das Modell dar, von dem sich alle tatsächlichen Formen von Konsensbildungen, die mit den rea­

len Bedingungen innerhalb gesellschaftlicher Kontexte zu kämpfen haben, ableiten lassen:

„Da nun Diskurse den Beschränkungen von Raum und Zeit unterliegen und in gesellschaft­

lichen Kontexten stattfinden; da Argumentationsteilnehmer keine intelligiblen Charaktere sind und auch von anderen Motiven als dem einzig zulässigen der kooperativen Wahrheits­

suche bewegt sind; da Themen und Beiträge geordnet, Anfang, Ende und Wiederaufnahme von Diskussionen geregelt, Kompetenzen bewertet werden müssen, bedarf es in s titu tio n e lle r

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V o rk e h r u n g e n , um unvermeidliche empirische Beschränkungen und vermeidbare externe und interne Einwirkungen soweit zu neutralisieren, daß die von den Argumentationsteil- nehmem immer schon vorausgesetzten idealisierten Bedingungen wenigstens in hinrei­

chender Annäherung erfüllt werden können.“ (Habermas 1983, 102}

Einer solchen Sichtweise liegt ein Mißverständnis über das Wesen solcher institutioneilen Vorkehrungen und das Funktionieren von institutionalisierten Diskursen überhaupt zu­

grunde. Es ist richtig, daß die institutioneilen Vorkehrungen dafür sorgen, daß den Teilneh­

mern symmetrische Chancen zur Vertretung ihres Geltungsanspruchs eingeräumt werden.

Das geschieht aber nicht, um eine möglichst gute Annäherung an die ideale Sprechsituation zu gewährleisten, sondern als Reaktion darauf, daß eine solche ideale Sprechsituation nicht vorliegen kann. Die Teilnehmer sollen die gleiche Chance haben, den oder die anderen unter der Voraussetzung zu überzeugen, daß sich an die Präsentation der Argumentationen eine begründete Urteilsfindung oder nichtbegründete Entscheidung in Form etwa einer Abstim­

mung anschließt. Das Entscheidende ist, daß der Diskurs des Überzeugens eine Prozedur im­

pliziert, die mit institutioneilen Kontexten nicht kompatibel ist (zumindest gibt es in unserer - demokratischen - Kultur kein Beispiel dafür), weil sie auf der Grundlage a sy m m e tr isc h verteilter Positionen funktioniert. Daher sind nicht die durch institutionelle Vorkehrungen regulierten Diskurse als Ableitungen des Diskurses als einer idealen Sprechsituation zu be­

schreiben, sondern umgekehrt die Konzeption der „idealen Sprechsituation“ als das Paradox eines institutionalisierten Diskurses, von dem aber die institutioneilen Vorkehrungen gleichsam subtrahiert sind. Dadurch, daß man die durch institutioneile Vorkehrungen ver­

brieften g le ic h e n R e c h te durch das Postulat informeller g le ic h e r C h a n c e n in einer idealen Sprechsituation ersetzt, hat man noch keineswegs eine methodisch kontrollierte P r o z e d u r wahrer Konsensbildung auf der Basis von Überzeugungen gefunden.

In der als dialektische Prozedur vorgestellten idealen Sprechsituation muß - wenn ihr Re­

sultat ein vernünftiger Konsens sein soll - die Funktion des Urteils, die im Rahmen institu­

tioneller Kontexte eine eigene In s ta n z darstellt, von den Teilnehmern selber übernommen werden; gleiches giltvon der Instanz, die im Rahmen institutioneller Kontexte die Einhaltung der Verfahrensregeln überwacht. Die Urteilsfindung soll kein innerhalb des argumentativen Diskurses isolierbarer Akt sein, der ihn abschließt, sondern integraler Bestandteil der Proze­

dur selbst, oder genauer: Die Prozedur selbst soll gewissermaßen mit der Urteilsfindung schon zusammenfallen. Schließlich geht es nicht mehr darum, in sich abgeschlossene Argumenta­

tionsketten einander gegenüberzustellen, vielmehr sollen die Teilnehmer - „Proponent“ und

„Opponent“ - als unparteiliche Instanz die Überzeugungskraft der einzelnen Argumente im Lichte eines universalen Auditoriums gemeinsam prüfen. Diese Forderung steht jedoch zur Idee eines Wettbewerbs um die besseren Argumente in unmittelbarem Widerspruch.

Dies ist zwar auch intuitiv klar, läßt sich der Einfachheit halber aber auch mithilfe der von Habermas selbst (vgl. Habermas 1983, 97 ff.) für sich reklamierten D is k u r s r e g e ln von Alexy zeigen. Die Oberregel der sogenannten Vernunftregeln besagt: „Jeder Sprecher muß das, was er behauptet, auf Verlangen begründen, es sei denn, er kann Gründe anführen, die es rechtfertigen, eine Begründung zu verweigern.“ (Alexy 1991, 239) Zu den sogenannten A r ­ g u m e n ta tio n sla str e g e ln gehört: „Wer ein Argument angeführt hat, ist nur bei einem Gegen­

argument zu weiteren Argumenten verpflichtet.“ (ebd., 244) Die letzte Regel kann nichts an­

deres besagen, als daß ein Argument, gegen das kein Gegenargument oder -einwand vorgebracht wird, konsenserzeugende Kraft besitzt, und darum Gültigkeit beanspruchen darf. Der Beginn des Diskurses besteht laut Habermas im Bezweifeln eines vom Proponenten vertretenen Geltungsanspruches. Kann der Proponent Gründe Vorbringen, gegen die kein Einwand vorgebracht wird, ist die Prozedur also zu Ende. Werden aber gegen die Gründe oder Argumente Gegenargumente vorgebracht, so muß er ein weiteres Argument vorbrin-

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gen. An dieser Stelle ist die B e w e is la s tr e g e l etwas unklar formuliert. Wenn ein Gegenargu­

ment oder Einwand ein Argument sein soll, so muß gelten, daß ein Gegenargument, gegen das kein Einwand vorgebracht wird, konsenserzeugende Kraft besitzt. Daher muß der Pro­

ponent, der sich mit einem Gegenargument konfrontiert sieht, zunächst versuchen, gegen dieses Gegenargument einen Einwand zu finden. Nur wenn ihm dies nicht gelingt, kann er nach neuen Argumenten suchen. Formuliert er aber einen Einwand, muß sich nun umge­

kehrt der Opponent mit diesem Einwand gegen das Gegenargument beschäftigen usw. „Ge­

genargumente können eine Überprüfung [...] zum Inhalt haben und selbst zum Gegenstand einer solchen Überprüfung werden“, heißt es bei Alexy [Alexy 1991, 248). Dem ist hinzuzu­

fügen: Innerhalb einer Prozedur zwischen Proponenten und Opponenten m ü s s e n Argu­

mente wie Gegenargumente (Einwände) Gegenstand der Überprüfung werden, wenn diese methodisch kontrolliert ablaufen soll.

Man sieht, für einen Vergleich von symmetrisch vorgebrachten Argumenten ist hier kein Raum. Da eine Asymmetrie zwischen Proponenten und Opponenten in Gestalt des Bestrei­

tens eines Geltungsanspmches den Diskurs hervorruft, ist der Diskurs beendet, sobald er in der oben angedeuteten Weise prozedural abgearbeitet ist. Nur über eine solche Abarbeitung kann es gelingen, das B e u r te ile n von Argumenten in die Prozedur selbst einzuarbeiten und nicht als einen nicht näher situierbaren Standpunkt der Unparteilichkeit zu postulieren. Un­

parteilichkeit meint dann eben nicht mehr als die Tatsache, daß man zugestehen muß, daß einem zu einem Argument kein vernünftiger Einwand einfällt. Da die Überprüfung eines Geltungsanspruches der Ausgangspunkt der Prozedur ist, ist es auch nicht verwunderlich, daß er in sich selbst als reines Sprachspiel des Ü b e rp rü fe n s organisiert sein muß.

Natürlich sind theoretische Diskurse d e f a d o nicht auf diese Weise strukturiert, sondern vielmehr dadurch, daß k o n k u rrie re n d e Geltungsansprüche in ihnen vertreten werden: Sie sind D is k u s s io n e n . Nicht die extrem künstliche, am logischen Beweisverfahren orientierte dialektische Prozedur, sondern die Diskussion entspricht den „intuitiv gewußten pragmati­

schen Voraussetzungen“ (Habermas 1983, 101) des Diskurses.

Es sind aber gerade diese intuitiv gewußten Voraussetzungen, die verhindern, daß ein Diskurs auch einen rationalen Konsens hervorbringt. Ein erstes (intuitives) Mißverständnis betrifft die falsche Voraussetzung, in einem Diskurs ginge es um eine Sache, den D i s k u s s i ­ o n s g e g e n sta n d , über den argumentativ g e sp ro c h e n werden müßte, und nicht um einen G e l- tu n g s a n s p r u c h , der argumentativ überprüft werden soll. Entsprechend besteht auch über die Art des Konsenses, der in einem Diskurs erzielt werden kann, ein Mißverständnis. Innerhalb der dialektischen Prozedur kann dem Proponenten die Verteidigung seines Geltungsanspru­

ches entweder gelingen oder nicht. Im ersten Fall muß der Konsens über den korrekten Ab­

lauf der Prozedur beinhalten, daß dieser Anspruch von den Teilnehmern zu akzeptieren ist.

Daß er möglicherweise gar nicht als überzeugend e m p fu n d e n wird, spielt keine Rolle. Bindet man nämlich das Überzeugtsein an ein G e fü h l (wie es Habermas bisweilen zu tun scheint), so läßt es sich strukturell nicht mehr vom Ü b e rre d e tse in unterscheiden.

Gelingt es dem Proponenten nicht, seinen Geltungsanspruch zu verteidigen, so betrifft der Konsens lediglich die Feststellung, daß dies so ist. Ob der Geltungsanspruch tatsächlich zu Recht oder zu Unrecht besteht, ist damit nicht gesagt. Es kann sein, daß der Proponent nur nicht die richtigen Argumente gefunden hat (und nur gegen die von ihm vorgebrachten kann ja der Opponent Einwände erheben). Eine in diesem Falle vorgenommene Prüfung, ob der Opponent nun als Proponent s e in e n Geltungsanspruch verteidigen kann oder nicht, ist davon völlig unberührt. Es kann sein (und ist nicht unwahrscheinlich), daß beide erfolglos bleiben und der Konsens sich in der Feststellung dieser Tatsache erschöpft.

Diese Befunde sind aber nicht als Nachteile der dialektischen Prozedur zu verstehen. Im Gegenteil: Jeder Konsens, der hypothetisch in einer D is k u s s io n erzielt werden könnte,

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müßte sieh, wenn er ein rational motivierter Konsens ist, als im strengen Sinne p ro z e d u r a l gewonnener K o n s e n s aufschreiben lassen - und dies wäre das einzig gültige Kriterium da­

für, ob es sich um einen rational motivierten Konsens gehandelt hat. Wenn die Konsensbil­

dung nicht in Form einer prozeduralen Prüfung abläuft, muß eben ihr Resultat einer Prü­

fung unterzogen werden. Daher würde sich auch die Behauptung, eine genügend lange fortgesetzte Diskussion würde ebensogut zu einem rationalen Konsens führen, in einen p e r - fo r m a tiv e n W id e r s p r u c h verstricken (Habermas gebraucht ja selbst des öfteren [vgl. etwa Habermas 1983, lOOf.] das Prinzip des zu vermeidenden p e r fo r m a tiv e n W id e r s p r u c h s , um zu zeigen, daß eine Äußerung nicht haltbar ist, weil sie nicht performativ vertreten werden kann [vgl. dazu Gebauer 1993, 128 ff.]). Eine solche Behauptung wäre nämlich selbst ein Geltungsanspruch, von dem man nicht mehr wüßte, durch welche Art von Argumenten er begründet werden könnte. Behauptete man in einer Diskussion, d ie se Diskussion würde z w a n g slä u fig zu einem rationalen Konsens führen, wenn sie nur lange genug fortgesetzt würde, so würde ein Opponent dies anzweifeln und überzeugende Gründe für diese Behaup­

tung verlangen. Hier hilft nun der Hinweis darauf, daß überzeugende Gründe überzeugend sind, kaum weiter. Der Opponent würde dies ohne weiteres zugestehen, aber mit dem Anfü­

gen, der Proponent solle jetzt einmal ein solches Argument anführen. Dies ist dem Propo­

nenten aber u n m ö g lic h . Er könnte den Opponenten nur überzeugen, indem er ihm zeigte, daß es ein V e r fa h r e n gibt, eine methodisch kontrollierte und eindeutige Prozedur, die diesen rational motivierten Konsens hervorbrächte. Die D a rle g u n g eines solchen V e r fa h r e n s wäre gerade das ü b erz eu g en d e A r g u m e n t, das er aber gerade nicht Vorbringen kann, weil es zu seiner Behauptung in Widerspruch steht. Natürlich kann es nicht darum gehen, eine derar­

tige im strengen Sinne prozedurale Form kooperativer Wahrheitssuche als Lösung praktisch auftretender Dissense vorzuschlagen. Auch die dialektische Prozedur funktioniert nur unter idealisierten Bedingungen; schließlich besagt die vorstehende Argumentation ja letzten En­

des nichts anderes, als daß sich in einer id e a le n S p r e c h s itu a tio n die Teilnehmer darauf eini­

gen würden, diese Prozedur als der einzig vernünftigen Form kooperativer Wahrheitssuche einzuschlagen. Sie würden sich darauf einigen, einen Diskurs zu v e ra n sta lte n , der nicht als Fortsetzung verständigungsorientierten kommunikativen Handelns aufgeläßt werden kann und zu den intuitiv gewußten Bedingungen eines solchen kommunikativen Handelns in Ge­

gensatz steht. Ebensowenig läßt er sich institutionalisieren - es sei denn als P r ü fu n g . Auf­

grund seiner asymmetrischen Organisationsform steht er immer unter dem Verdacht, sein Ergebnis Machteffekten zu verdanken. Institutionen rechnen nun einmal p e r d e fin itio n e m nicht mit idealen Verhältnissen.

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Antike „Philosophinnen“

Ein historisch-kritischer Bericht Jörg-Dieter GAUGER (Bomheim)

I . G e g e n lä u fig e B ild e r

Die Beschäftigung mit historischen Frauenthemen trifft heute auf gegenläufige Wert­

schätzung in der Fachwelt, die sich zwischen „fortschrittlich-modern“ und „modernistisch­

zeitgeistverfallen“ bewegt. Unbestreitbar ist ihre Konjunktur,1 die den Marktmechanismus

1 Eine GNOMON-Recherche für 1989-1995 wies etwa 300 Titel zum Thema „Frau“ aus. Überblicke und Sammelwerke aus jüngster Zeit: Überblick etwa bei B. Wagner-Hasel, „Das Private wird politisch“. Die Perspektive „Geschlecht“ in der Altertumswissenschaft in: U. A. J. Becher/J. Rüsen (Hg.), Weiblichkeit in geschichtlicher Perspektive (1988)

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