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Nomos. Die vorzeitige Beendigung von Immobiliarkreditverträgen. Studien zum Handels-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Tobias Stuppi

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(1)

Die vorzeitige Beendigung von Immobiliarkreditverträgen

Tobias Stuppi

Eine Studie de lege lata et ferenda

Studien zum

Handels-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht 181

Nomos

(2)

Herausgegeben von

Prof. Dr. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb Prof. Dr. Mathias Habersack

Prof. Dr. Christoph Kumpan, LL.M. (Univ. of Chicago) Begründet von

Prof. Dr. Klaus J. Hopt Prof. Dr. Manfred Lieb

Prof. Dr. Harm Peter Westermann

Band 181

(3)

Die vorzeitige Beendigung von Immobiliarkreditverträgen

Eine Studie de lege lata et ferenda

Nomos

(4)

der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Zugl.: Univ. des Saarlandes, Diss., 2018 ISBN 978-3-8487-5453-3 (Print) ISBN 978-3-8452-9609-8 (ePDF)

1. Auflage 2019

© Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2019. Gedruckt in Deutschland. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten. Gedruckt auf alterungsbeständigem Papier.

(5)
(6)
(7)

Die vorliegende Studie entstand während meiner Zeit als wissenschaftli- cher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirt- schaftsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität des Saarlandes sowie am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Kartellrecht an der Universität Mannheim. Die Arbeit wurde im Sommersemester 2018 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes in Saarbrücken zur Dissertation angenommen.

Rechtsprechung und Literatur konnten bis Ende des Jahres 2018 berück- sichtigt werden.

Dank gebührt zuvorderst meinem Lehrer Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult.

Michael Martinek für seine hervorragende Betreuung. Er ermöglichte es mir, frei und eigenständig zu forschen, trug aber sogleich mit seinen kriti- schen wie hilfreichen Hinweisen ganz entscheidend zum Gelingen des Vor- habens bei. Auch für die großartige Zeit und Zusammenarbeit am Lehr- stuhl danke ich ihm sehr.

Herzlich danken möchte ich zudem Frau Prof. Dr. Dr. h.c. Tiziana Chiusi für die Übernahme und rasche Erstellung des Zweitgutachtens.

Ferner danke ich Herrn Prof. Dr. Jens-Uwe Franck LL.M. (Yale) für seine Unterstützung und Kollegialität. Für ihn war ich zu Beginn meiner For- schung als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Es war eine tolle und lehr- reiche Zeit, während der sich mir hervorragende Forschungsbedingungen boten. Prof. Franck ließ mir allen nötigen Freiraum zur Verwirklichung meines Vorhabens und gab mir stets die Gelegenheit zur fachlichen Dis- kussion und Analyse.

Schließlich danke ich meinen Eltern Susanne und Wolfgang. Ihre Liebe und Unterstützung haben mir den Weg bereitet. Ich verdanke ihnen viel.

Chicago, im Januar 2019 Tobias Stuppi

(8)
(9)

Abkürzungsverzeichnis 25 Einführung

Kapitel 1 29

Einleitung

§ 1 29

Begriff und Typologie des „Immobiliarkredits“

§ 2 38

Grundlagen

Kapitel 2 46

Immobilienfinanzierung in Deutschland

§ 3 46

Darlehens- und kreditsicherungsrechtliche Grundlagen

§ 4 75

Dauerschuld und Darlehensbeendigung

§ 5 105

Die Beendigungsdogmatik des allgemeinen Darlehensrechts

Kapitel 3

146 Das beiderseitige Recht zur „Ordentlichen Kündigung“

§ 6 146

Das „Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers“

gem. § 489 BGB

§ 7

149

„Außerordentliches Kündigungsrecht“ des Darlehensgebers

§ 8 173

„Außerordentliches Kündigungsrecht“ des Darlehensnehmers

§ 9 186

Die vorzeitige Erfüllung von Immobiliarkreditverträgen

§ 10 282

Die einvernehmliche „Lösung“

§ 11 298

Die steuerrechtliche Handhabung von

Vorfälligkeitsentschädigung und Vorfälligkeitsentgelt (Annex)

§ 12

334 Die verbraucherkreditrechtliche Beendigungsdogmatik

Kapitel 4 341

Der Widerruf von Verbraucherdarlehen

§ 13 341

Die verzugsbedingte Kündigung durch den Darlehensgeber

§ 14 415

Die vorzeitige Rückzahlung durch den Verbraucher

§ 15 442

(10)

Schluss

Kapitel 5 456

Zusammenfassung der Ergebnisse

§ 16 456

Resümee und Ausblick

§ 17 486

Die wichtigsten Erkenntnisse in Thesenform

§ 18 488

Literaturverzeichnis 495

(11)

Abkürzungsverzeichnis 25 Einführung

Kapitel 1 29

Einleitung

§ 1 29

Gegenstand und Ziel der Untersuchung

A. 34

Gang der Untersuchung

B. 35

Begriff und Typologie des „Immobiliarkredits“

§ 2 38

Konstitutive Elemente

A. 38

Abgrenzung

B. 39

Aufsichtsrechtliche Definitionsansätze

I. 39

Immobiliardarlehensverträge gem. § 503 BGB a.F.

II. 41

Konsumentenkredite

III. 43

Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge

IV. 43

Abschließende Begriffsbestimmung

C. 44

Grundlagen

Kapitel 2 46

Immobilienfinanzierung in Deutschland

§ 3 46

Der Immobiliarkredit im Aktivgeschäft deutscher Immobilienfinanzierung

A.

47 Private Immobilienfinanzierung

I. 47

Gewerbliche Immobilienfinanzierung

II. 50

Der Markt auf Geberseite

B. 52

Banken

I. 53

Der private Bankensektor

1. 53

Die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute

2. 55

Genossenschaftlicher Bankensektor

3. 56

Bausparkassen

II. 56

Versicherer

III. 58

„New Arrivals“

IV. 60

Das Immobiliarkreditgeschäft auf Passivseite

C. 61

Einlagengeschäft

I. 63

Bankschuldverschreibungen

II. 65

Gedeckte Schuldverschreibungen

III. 65

(12)

Der „Deutsche Pfandbrief“

IV. 66

Funktionsweise und Erscheinungsformen

1. 67

Pfandbriefgeschäft im Wandel der Zeit

2. 68

Forderungsverbriefungen

V. 71

Die verbrieften Aktiva

1. 71

Funktionsweise

2. 72

Verbriefungsmarkt

3. 73

Die Diversität moderner Immobilienfinanzierung

D. 74

Darlehens- und kreditsicherungsrechtliche Grundlagen

§ 4 75

Der Geschäftszweck des Darlehens

A. 77

Kritik an der etablierten Definition und typologischen Einordnung

I.

78 Stellungnahme und Definitionsvorschlag

II. 81

Das Pflichtenprogramm des Darlehensvertrages

B. 82

Das „Zur-Verfügung-Stellen“ der Valuta

I. 83

Die Rückzahlung der Valuta

II. 86

Rechtsnatur

1. 86

Entstehung des Anspruchs

2. 87

Die Abnahme der Valuta

III. 89

Die Zahlung der geschuldeten Zinsen

IV. 91

Zinsrechtliche Vorgaben des historischen Gesetzgebers

1.

92 Zinsen als synallagmatische Gegenleistung

2. 94

Abschließende zinsrechtliche Beurteilung

3. 97

Bestellung von Sicherheiten

C. 100

Die Pflicht des Darlehensnehmers zur Grundschuldbestellung

I.

100 Der Sicherungsvertrag

II. 101

Die Sicherungszweckabrede

1. 102

Zahlungs- und Verwertungsmodalitäten

2. 102

Dauerschuld und Darlehensbeendigung

§ 5 105

Der Darlehensvertrag als Dauerschuldverhältnis

A. 106

Begriff und Struktur des Dauerschuldverhältnisses

I. 106

Der Darlehensvertrag als Dauerschuldverhältnis

II. 109

Beendigung und Anpassung von Dauerschuldverhältnissen

B. 111

Ordentliche Kündigung

I. 112

Außerordentliche Kündigung

II. 114

Der wichtige Grund

1. 116

Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen

2. 118

(13)

Rechtsfolge

3. 120

Wegfall und Fehlen der Geschäftsgrundlage

III. 121

Der Begriff der Geschäftsgrundlage

1. 122

Störung der Geschäftsgrundlage

2. 123

Das Verhältnis von Kündigung aus wichtigem Grund und Geschäftsgrundlagenstörung

3.

125 Das Verhältnis auf Tatbestandsebene

a. 125

Rechtsfolgenseite

b. 129

Konkurrierende Anpassungs- und Beendigungstatbestände

IV.

131 Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen

1. 131

Vorrang vertragsbasierter Regelungen

2. 132

Anpassungsbestimmungsrechte

a. 133

Leistungsbestimmungsrechte und Änderungsvorbehalte

b.

134 Neuverhandlungsbestimmungen

c. 137

Ergänzende Vertragsauslegung

3. 139

§ 242 BGB

4. 140

Anfechtung

5. 142

Rücktritt

6. 143

Erfüllung

V. 144

Die Beendigungsdogmatik des allgemeinen Darlehensrechts

Kapitel 3

146 Das beiderseitige Recht zur „Ordentlichen Kündigung“

§ 6 146

Das „Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers“

gem. § 489 BGB

§ 7

149 Normhistorie und telos

A. 149

Die Kündigungstatbestände des § 489 BGB

B. 153

§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB

I. 153

§ 489 Abs. 2 BGB

II. 154

§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

III. 155

Keine teleologische Reduktion

1. 156

Die vereinzelte Befürwortung einer

Unanwendbarkeit für institutionelle Kreditgeber a.

157 Die treffende Argumentation der herrschenden

Gegenmeinung b.

158 Der „vollständige Empfang“ der Valuta

c. 161

(14)

Der unbegründete Vorwurf „sinnloser Überregulierung“

2.

164 Der unbegründete Vorwurf der

Verfassungswidrigkeit 3.

167 Vereinbarkeit mit dem allgemeinen

Gleichheitsgrundsatz a.

167 Vereinbarkeit mit Privatautonomie und

Vertragsfreiheit b.

171

„Außerordentliches Kündigungsrecht“ des Darlehensgebers

§ 8 173

Die gesetzliche Regelung des § 490 Abs. 1 BGB

A. 173

Rechtliche Einordnung

I. 175

Dogmatische Grundlage

1. 175

Verhältnis zu §§ 313, 314 BGB und § 321 BGB

2. 177

Voraussetzungen

II. 177

Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

1. 178

Verschlechterung in der Werthaltigkeit der Sicherheit

2.

179 Gefährdung der Rückzahlung

3. 180

Schranken

III. 181

Kündigungswirkungen

IV. 182

Abweichende Vereinbarungen

B. 184

Individualvertraglich

I. 184

Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken

II. 184

„Außerordentliches Kündigungsrecht“ des Darlehensnehmers

§ 9 186

Normhistorie

A. 186

Die Grundsatzentscheidungen des BGH vom 1.7.1997

I. 189

Die Reaktionen in der Literatur

II. 191

Die Kodifikation im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung III.

194 Stellungnahme

IV. 196

Die dogmatische Rezeption des Kündigungsrechts aus

§ 490 Abs. 2 BGB de lege lata B.

198 Meinungsstand

I. 198

Ordentliches Kündigungsrecht

1. 198

Vertragsanpassung kraft Wegfalls der Geschäftsgrundlage

2.

198 Außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund

3.

199

(15)

Stellungnahme

II. 200

Keine Deutung als ordentliches Kündigungsrecht

1. 200

Keine Deutung als außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund 2.

202 Kein „wichtiger Grund“ auf Tatbestandsebene

a. 203

Die entgegenstehende Rechtsfolgenkombination

b. 205

Keine Deutung als Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

3.

205 Die eigene Meinung

4. 207

Die systemgerechte Verortung des „Außerordentlichen Kündigungsrechts“ des Darlehensnehmers in der Dogmatik des allgemeinen Schuld- und Darlehensrechts

C.

208 Alternative Ansätze

I. 209

Das treuwidrige Beharren auf unveränderter Vertragsfortführung (§ 242 BGB)

1.

209 Die Begründung von Neuverhandlungspflichten

2. 210

Die analoge Anwendung von § 649 BGB

3. 211

Außerordentliche Kündigung wegen

Unzumutbarkeit unveränderter Vertragsfortführung 4.

211 Unmöglichkeit qua Zweckvereitelung

5. 213

Stellungnahme

II. 214

Die überholte Anknüpfung an den Schranken des

§ 242 BGB 1.

214 Rücksichtnahmegebot

a. 214

Rechtsmissbrauchsverbot

b. 215

Keine Pflicht zur Neuverhandlung

2. 217

Keine analoge Anwendung von § 649 BGB

3. 218

Die problematische Anknüpfung am Unzumutbarkeitsverdikt

4.

219 Die beschränkte Relevanz grundrechtlicher

Implikationen a.

220 Keine Risikoverschiebung unter „Einbeziehung

der Sekundärebene“

b.

223 Die untaugliche Anknüpfung am

Unmöglichkeitsrecht 5.

225 Der eigene Vorschlag

III. 225

Der normative Gehalt des § 1136 BGB

1. 226

Die tatbestandliche Erfassung von Immobiliarkreditverhältnissen a.

227

(16)

Die „Usurpation“ des § 1136 BGB durch den BGH

b.

229 Die geboten restriktive Auslegung des

§ 1136 BGB c.

229 Die Unzumutbarkeitsschwelle

2. 231

Die Grenze zum Rechtsmissbrauch

3. 233

Die Vereinbarkeit des eigenen Vorschlags mit dem geltenden Recht

4.

235 Wortlautgetreue Interpretation

a. 236

Systemkonforme Interpretation

b. 237

Zwischenfazit

c. 238

Die Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 490 Abs. 2 S. 3 BGB

D. 239

Die Rechtsnatur der Vorfälligkeitsentschädigung

I. 240

Meinungsstand

1. 240

Rechtliche Einordnung als Schadenersatzanspruch a.

241 Rechtliche Einordnung als bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch

b.

242 Rechtliche Einordnung als modifizierter

Erfüllungsanspruch c.

242 Stellungnahme

2. 244

Vertragsanpassung als dogmatische Grundlage

a. 244

Die Systemwidrigkeit eines modifizierten Erfüllungsanspruchs

b.

245 Die eigene rechtliche Einordnung

3. 246

Die zu weitreichende Annahme eines abstrakten Schuldversprechens

a.

248 Gesetzlicher Schadenersatzanspruch nach

Vorbild einer Schadlosgarantie b.

250 Kündigungsvermeidende Vertragsänderung

II. 252

Ersatzkreditnehmerstellung

1. 252

Stellung ersatzweiser Sicherheit

2. 253

Stellungnahme

3. 254

Berechnung von Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung III.

254 Grundlagen der deutschen Berechnungspraxis

1. 254

Der maßgebliche Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung

a.

255

(17)

Aktiv-Aktiv-Methode (Zinsmargenschaden und Zinsverschlechterungsschaden)

b.

257 Zinsmargenschaden

aa. 257

Zinsverschlechterungsschaden

bb. 258

Die Aktiv-Passiv-Methode (Zinsverschlechterungsrate) c.

259 Rückerstattungsansprüche des Darlehensnehmers

d. 261

Kritische Stimmen

2. 262

Die Ursachen überhöhter

Vorfälligkeitsentschädigung auf Basis geltender Methodik

a.

263 Grundsätzliche Kritik an den „anerkannten“

Berechnungsmethoden b.

264 Der Vorwurf fiktiver Schadensberechnung

aa. 264

Der Vorwurf unzulässiger Kumulation von Zinsmargen- und

Zinsverschlechterungsschaden bb.

266 Reformbestrebungen

3. 268

Die entschädigungsfreie Ablösung des Immobiliarkredits

a.

269 Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung

b. 269

Die mittelfristige Etablierung eines

„Marktpreismodells“ nach dänischem Vorbild c.

271 Begrenzung auf Aktiv-Aktiv-Vergleich

d. 273

Die eigene Einschätzung zur geltenden deutschen Methodik

4.

274 Aktiv-Passiv-Vergleich

a. 274

Aktiv-Aktiv-Vergleich

b. 275

Kritische Würdigung der Reformvorschläge

5. 277

Die drohenden Fehlallokationen übermäßiger Regulierung

a.

277 Die Stärken und Schwächen des „Dänischen

Modells“

b.

280 Zwischenfazit

6. 281

Die vorzeitige Erfüllung von Immobiliarkreditverträgen

§ 10 282

Vorzeitige Erfüllung durch Leistung auf die Forderung vor Fälligkeit

A.

283 Meinungsstand

I. 283

Unanwendbarkeit des § 271 Abs. 2 BGB auf verzinsliche Darlehen

1.

283

(18)

Vorzeitige Erfüllung durch Kapitalrückzahlung

2. 284

Vorzeitige Erfüllung der

Darlehensgesamtverbindlichkeit 3.

286 Stellungnahme

II. 287

Keine vorzeitige Rückzahlung verzinslichen Kapitals

1. 287

Systematische Erwägungen

a. 288

Teleologische Erwägungen

b. 288

Die Erfüllung der „Darlehensgesamtverbindlichkeit“

vor Fälligkeit 2.

290 Die rechtstheoretische Möglichkeit zur

vorfälligen Erfüllung verzinslicher Darlehen a.

291 Keine vorfällige Erfüllung von

Immobiliarkreditverträgen b.

292 Vorzeitige Erfüllung durch Leistung auf die Grundschuld

B. 293

Die These vorzeitiger Darlehensablösung durch Grundschuldtilgung

I.

294 Stellungnahme

II. 294

Die Berechtigung zur Zahlung auf die Grundschuld

1. 295

Die Wirkung der Grundschuldtilgung vor Fälligkeit der Forderung

2.

297 Die einvernehmliche „Lösung“

§ 11 298

Vertragsgegenstand und -konzeption

A. 299

Meinungsstand

I. 300

Die Vertragsmodifizierungsthese

1. 300

Verortung als autonomer Vertrag

2. 301

Die eigene Einschätzung

II. 301

Keine reine „Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes“

1.

301 Annahme vorzeitiger Rückzahlung nach vorfälliger Zinszahlung

2.

302 Annahme vorzeitiger Tilgung gegen

Kompensationszahlung 3.

303 Abschluss und Auslegung „lückenhafter“

Ablösungsvereinbarungen B.

305 Lösungsansätze in Rechtsprechung und Literatur

I. 306

Die eigene Einschätzung

II. 307

Die Konsensfindung in der Praxis

1. 308

Folgen fehlender Einigkeit

2. 311

(19)

Inhalt und Grenzen der Entgeltvereinbarung

C. 312

Meinungsstand

I. 312

Inhaltskontrolle nach § 138 BGB

1. 312

Angemessenheitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB analog

2.

314 Stellungnahme

II. 315

Keine Angemessenheitskontrolle nach

§ 315 Abs. 3 BGB analog 1.

315 Keine Angemessenheitsprüfung auf Grundlage von

§ 242 BGB 2.

317 Die eigene Einschätzung

III. 318

Die Verwirklichung „materieller

Vertragsgerechtigkeit“ anhand von § 138 BGB 1.

318 Die sachgerechte Handhabung auf Rechtsfolgenseite

2. 320

Die Vertragsgestaltung in der Bankrechtspraxis

D. 323

Gestaltungsspielraum

I. 323

Meinungsstand

1. 324

Die einhellige Charakterisierung des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB als zwingendes Recht

a.

324 Die umstrittene Charakterisierung von § 490

Abs. 2 S. 1, 2 BGB b.

325 Stellungnahme

2. 326

Gestaltungspraxis

II. 328

Repayment, Prepayment and Cancellation nach LMA-Standard

1.

328 Exit Fee Agreement

2. 330

Möglichkeit zur dépeçage

a. 330

Keine Einschränkung durch die „Rosinentheorie“

b. 333

Die steuerrechtliche Handhabung von

Vorfälligkeitsentschädigung und Vorfälligkeitsentgelt (Annex)

§ 12

334 Die nach BFH und BMF geltenden Grundsätze

A. 334

Abweichende Ansätze

B. 336

Grundsätzliche Abzugsfähigkeit als nachträgliche Werbungskosten

I.

336 Ausnahmsweise Abzugsfähigkeit als Werbungskosten

bei steuerrelevantem Neuerwerb II.

337 Zusammenfassende Stellungnahme

C. 338

(20)

Die verbraucherkreditrechtliche Beendigungsdogmatik

Kapitel 4 341

Der Widerruf von Verbraucherdarlehen

§ 13 341

Anwendungsbereich

A. 343

Prolongation und Novation

I. 344

Gläubiger- und Schuldnerwechsel

II. 345

Abtretung gem. §§ 398 ff. BGB

1. 345

Befreiende Schuldübernahme gem. §§ 414 ff. BGB

2. 345

Vertragsübernahme

3. 346

Die Gewährung eines originären Widerrufsrechts gem. § 495 BGB analog

a.

348 Kein derivativer Erwerb eines fortbestehenden

Widerrufsrechts b.

349 Mitverpflichtung Dritter

III. 350

Bürgschaft

1. 350

Schuldbeitritt

2. 352

Garantie

3. 353

Stellungnahme

4. 355

Keine unmittelbare Anwendung der

§§ 491 ff. BGB a.

355 Die gebotene Analogie

b. 355

Mehrheit von Kreditnehmern

IV. 359

Rechtsausübung

B. 360

Widerrufsfrist

I. 361

Die Regelfrist gem. §§ 355 Abs. 2, 356b Abs. 1 BGB

1. 361

Das „ewige“ Widerrufsrecht

2. 361

Die lex lata

a. 361

Die Genese der Musterbelehrungsgesetzgebung

b. 363

Die höchstrichterliche „Aufarbeitung“

c. 365

Der „Widerrufsjoker“

d. 366

Grenzen der Rechtsausübung

II. 368

Verwirkung

1. 368

Differenzierung nach der Qualität der Belehrung

a. 369

Differenzierung nach dem Stadium des Vertrages

b. 369

Rechtsmissbrauch

2. 371

Kenntnis des Verbrauchers

a. 371

Der schutzzweckwidrige Widerruf

b. 372

Die Negativabgrenzung des BGH

c. 373

Institutioneller Rechtsmissbrauch

d. 373

(21)

Stellungnahme

III. 375

Die rechtliche Würdigung von „Altfällen“

1. 375

Der fehlende Gehalt der Annahme eines institutionellen Rechtsmissbrauchs a.

375 Die Voraussetzungen einer Verwirkung des

„ewigen“ Widerrufsrechts b.

377 Rechtsmissbrauch aus sonstigen Gründen

c. 380

Abschließende Bewertung der Gesetzesgenese

2. 381

Rechtsfolgen

C. 383

Die Ansprüche des Darlehensgebers

I. 384

Die Rückzahlung der Valuta

1. 384

Ersatz für das „Zur-Verfügung-Stellen“ der Valuta

2. 386

Die unterschiedlichen Ansätze zur Ermittlung des Gebrauchsvorteilswertes

a.

387 Stellungnahme

b. 389

Aufwendungsersatz

3. 391

Die Ansprüche des Darlehensnehmers

II. 391

Zinserstattungsanspruch

1. 391

Nutzungsersatzanspruch

2. 392

Nutzungsersatz bei Konsumentenkrediten

a. 392

Nutzungsersatz bei Immobiliardarlehen

b. 393

Der Wegfall des Nutzungsersatzanspruchs de lege lata

c.

394 Die Rückzahlung wirtschaftlicher

Kompensationsleistungen III.

394 Die Widerruflichkeit vorzeitig beendeter Verträge

1. 395

Die höchstrichterlichen Vorgaben

a. 395

Kritische Stimmen in Rechtsprechung und Literatur

b.

396 Die Rechtsfolgen des Widerrufs vorzeitig beendeter Verträge

2.

397 Rückzahlung nach Widerrufsfolgenrecht

a. 398

Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts nach

§ 313 Abs. 1, 3 i.V.m. § 346 BGB b.

399 Stellungnahme

3. 400

Die vorzugswürdige Ablehnung der Widerruflichkeitsprämisse

a.

400

(22)

Der fehlende Mehrwert der

Widerruflichkeitsprämisse für den Verbraucher b.

402 Kein Anspruch auf Rückgewähr von

Vorfälligkeitsentschädigungszahlungen aa.

402 Kein Anspruch auf Rückgewähr von

Vorfälligkeitsentgeltzahlungen bb.

403 Zwischenfazit

c. 405

Der Rückgriff auf das allgemeine Schadenersatzrecht (Der eigene Ansatz)

4.

405 Die fehlende Schadensursächlichkeit

pflichtwidriger Belehrung a.

406 Keine Pflichtwidrigkeit durch unterbliebene

Nachbelehrung b.

406 Die schadenersatzpflichtige

Aufklärungspflichtverletzung c.

408 Zwischenergebnis

d. 411

Rechtsdurchsetzung

D. 411

Materiell-Rechtlich

I. 412

Widerrufsfolgen

1. 412

Schadenersatz

2. 413

Prozessual

II. 414

Die verzugsbedingte Kündigung durch den Darlehensgeber

§ 14 415

Die verzugsbedingte Kündigung gem. § 314 Abs. 1 BGB

A. 416

Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen gem.

§ 498 BGB B.

417 Die tatbestandlichen Mindestvoraussetzungen

I. 417

Die systematische Verortung im Lichte des Normzwecks

II. 418

Rechtsfolgen verzugsbedingter Verbraucherkreditkündigung C.

420 Die Kontroverse um das Verhältnis von Verzugszins und Nichterfüllungsschaden in der Rechtsprechung

I.

421 Alternativität von Verzugszins und

Nichterfüllungsschaden 1.

421 Nebeneinander von Verzugszins und

Nichterfüllungsschaden 2.

422 Die Spezialität von Verzugszins gegenüber

Nichterfüllungsschaden 3.

423 Die Kontroverse in der Literatur

II. 425

Die kritischen Stimmen

1. 426

(23)

Stellungnahme

III. 430

Die Konkurrenz der Schadenspositionen im bürgerlichen Recht

1.

430 Die Entwicklung im Verbraucherkreditrecht – ein

Spekulationsbeitrag 2.

434 Die wünschenswerte Klarstellung auf Grundlage

teleologischer Erwägungen 3.

438 Die vorzeitige Rückzahlung durch den Verbraucher

§ 15 442

Das Recht zur vorzeitigen Erfüllung aus § 500 Abs. 2 BGB

A. 442

Genese

I. 442

Dogmatische Verortung

II. 445

Die Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB

B. 447

Die kritische Würdigung des Gesamtkonzepts vorzeitiger Verbraucherkrediterfüllung

C.

449 Die Einschränkung des § 502 Abs. 2 S. 2 BGB auf

Tatbestandsebene I.

450 Die taugliche Anknüpfung am „Berechtigten

Interesse“ de lege lata 1.

450 Die zweifelhafte Notwendigkeit des

§ 500 Abs. 2 S. 2 BGB de lege ferenda 2.

452 Die paternalistische Überregulierung auf

Rechtsfolgenseite II.

453 Abschließende Erwägungen

D. 454

Schluss

Kapitel 5 456

Zusammenfassung der Ergebnisse

§ 16 456

Die wirtschaftlichen und dogmatischen Grundlagen

A. 456

Immobilienfinanzierung in Deutschland

I. 456

Darlehens- und kreditsicherungsrechtliche Grundlagen

II. 458

Der Immobiliarkredit als Dauerschuldverhältnis

III. 460

Die bürgerlich-rechtliche Beendigungsdogmatik

B. 461

Das Recht zur „Ordentlichen Kündigung“

I. 461

„Außerordentliches Kündigungsrecht“ des Darlehensgebers

II.

464

„Außerordentliches Kündigungsrecht“ des Darlehensnehmers

III.

464 Die vorzeitige Erfüllung

IV. 469

Die einvernehmliche Vertragsaufhebung

V. 471

(24)

Die steuerrechtliche Handhabung von

Vorfälligkeitsentschädigung und Vorfälligkeitsentgelt VI.

474 Die verbraucherkreditrechtliche Beendigungsdogmatik

C. 475

Widerruf

I. 475

Schuldnerverzug

II. 483

Vorzeitige Erfüllung

III. 485

Resümee und Ausblick

§ 17 486

Die wichtigsten Erkenntnisse in Thesenform

§ 18 488

Literaturverzeichnis 495

(25)

a.A. andere Ansicht

a.E. am Ende

a.F. alte Fassung

aaO. am angegebenen Ort

ABB Allgemeine Bausparbedingungen

ABS Asset-backed Securities

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alt. Alternative

arg. ex argumentum ex

Art. Artikel

Aufl. Auflage

B2B Business to Business

B2C Business to Customer

BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht BAV Bundesaufsichtsamt für Versicherungs-wesen

Bd. Band

Beschl. Beschluss

BGBl. Bundesgesetzblatt

Bio. Billion

BMF Bundesministerium der Finanzen

BMJ Bundesministerium der Justiz

BMJV Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

BR-Drs. Bundesrat Drucksache

BT-Drs. Bundestag Drucksache

bzw. beziehungsweise

CDO Colletarised Debt Obligations

CDS Credit Default Swaps

CMBS Commercial Mortgage Backed Securities

CML Code of Conduct for Mortgage Loans

d.h. das heißt

ders. derselbe

(26)

dies. dieselbe; dieselben

Diss. Dissertation

ebda. ebenda

EG Europäische Gemeinschaft

Einl. Einleitung

et. al. et alii (und andere)

etc. et cetera

EU Europäische Union

EUR Euro

EURIBOR Euro Interbank Offered Rate

Fn. Fußnote

FS Festschrift

gem. gemäß

ggf. gegebenenfalls

h.L. herrschende Lehre

h.M. herrschende Meinung

Habil.-Schr. Habilitationsschrift

Hrsg. Herausgeber

Hs. Halbsatz

i.d.F. in der Fassung

i.E. im Ergebnis

i.e.S. im engeren Sinn

i.S.d. im Sinne des

i.S.v. im Sinne von

i.V.m. in Verbindung mit

i.w.S. im weiteren Sinn

inkl. inklusive

krit. kritisch

LIBOR London Interbank Offered Rate

lit. littera

Lit. Literatur

LMA Loan Market Association

LMA-Standard Euro Term Facility Agreement for Real Estate Finance Mul- tiproperty Investment Transactions

M.M. Mindermeinung

(27)

m.w.V. mit weiteren Verweisen; mit weiterem Verweis

MBS Mortgage Backed Securities

mind. mindestens

Mio. Million

Mrd. Milliarde

n.F. neue Fassung

Nachw. Nachweis; Nachweise

o.Ä. oder Ähnliches

o.g. oben genannt

p. page

resp. respektive

RMBS Residential Mortgage Backed Securities

Rn. Randnummer

Rz. Randzeichen

s.o. siehe oben

sic! sic erat scriptum!

sog. sogenannt

SPV Special Purpose Vehicel

st. Rspr. ständige Rechtsprechung

str. streitig

u.a. unter anderem

umstr. umstritten

Univ. Universität

unstr. unstreitig

Urt. Urteil

US United States

vdp Verband deutscher Pfandbriefbanken

VdPB Verband der Privaten Bausparkassen e.V.

Verw. Verweis

Vgl. Vergleiche

VuV Vermietung und Verpachtung

vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

z.B. zum Beispiel

zit. zitiert

(28)

zul. zuletzt

zust. zustimmend

(29)

Einleitung

Mit dem Preisverfall an den U.S.-Immobilienmärkten im Frühjahr 2007 wurde die schwerste Weltwirtschaftskrise der Nachkriegszeit ausgelöst.1 Die „Finanzkrise“2 hat die Notenbanken der großen Industrieländer veran- lasst, mit weitreichenden Maßnahmen zu reagieren, um das weltweite Fi- nanzsystem vor dem Kollaps zu bewahren. Unter anderem sind die Noten- bankzinsen auf ein historisch niedriges Niveau, nahe der sogenannten Nullzinsgrenze gesenkt worden.3 Damit ist eine bis heute andauernde Niedrigzinsphase eingeläutet worden, in der finanzierungsbedürftige Sach- investitionen – namentlich in Immobilien – so attraktiv escheinen, wie kaum je zuvor.4

In Deutschland erfolgt die Immobilienfinanzierung traditionell über festverzinsliche Hypothekardarlehen mit Laufzeiten von mindestens fünf bis zehn Jahren.5 Hierauf greifen sowohl professionelle Investoren zur Rea- lisierung großvolumiger Bauvorhaben und Immobilientransaktionen als auch kleine und mittlere Unternehmen zur Binnenfinanzierung zurück.

Den mit Abstand größten Anteil am Immobilienfinanzierungsmarkt ha- ben indes „Wohnungsbaukredite an private Haushalte“,6 die an Verbraucher

§ 1

1 Die Ursachen der Finanzkrise werden etwa ausführlich im Final Report of the Na- tional Commission on the causes of the financial and economic crisis in the United States (The Financial Crisis Inquiry Report) aufbereitet.

2 Laut der Gesellschaft für deutsche Sprache, die Finanzkrise zum Wort des Jahres 2008 wählte, kennzeichnet der Begriff die dramatische Entwicklung im Banken-, Immobilien- und Finanzsektor und bezieht „Immobilien-“, „Kredit-“, „Liquiditäts-“

und „Wirtschaftskrise“ ein, Pressemitteilung vom 11.12.2008, abgerufen unter http://gfds.de/wort-des-jahres-2008-finanzkrise/.

3 Weidmann, Herausforderungen des Niedrigzinsumfelds, Einleitung.

4 Jäger/Voigtländer, Hintergründe und Lehren aus der Subprime-Krise, S. 7.

5 Knops, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum Bankrecht (2017), § 16 Rn. 4; siehe zudem die zeitliche Einteilung der Deutschen Bundesbank, Zinsstatis- tik der Deutschen Bundesbank v. 31.10.2018.

6 So die Wortwahl der Deutschen Bundesbank, Zinsstatistik v. 31.10.2018.

(30)

zur Eigenheimfinanzierung ausgereicht werden.7 „Häuslebauer“ treffen oft eine in dieser Größenordnung einmalige Investitionsentscheidung, deren volle Tragweite sie weder wirtschaftlich noch rechtlich einschätzen kön- nen. Persönliche und wirtschaftliche Verwerfungen, die die vorzeitige Be- endigung des Vertrages veranlassen können, sind ohnehin nur sehr einge- schränkt vorhersehbar. Der langfristigen Immobiliarkreditvertragsbezie- hung ist – wie bei allen Dauerschuldverhältnissen –8 stets ein Element der Unsicherheit immanent.9 Gleichwohl entschied sich der Gesetzgeber dazu, das unabdingbare Kündigungsrecht bei Darlehensverträgen mit höherem Zinssatz als 6% gem. § 247 BGB a.F. abzuschaffen und führte stattdessen mit § 609a BGB a.F. eine Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung langfris- tiger Festzinskredite ausdrücklich erst nach Ablauf von zehn Jahren ein.

Im Übrigen bestand lediglich ein ungeschriebenes Recht zur außerordent- lichen Kündigung, das aber prinzipiell nicht auf Umständen gründen konnte, die dem eigenen Risikobereich entstammten.10 Pacta sunt servanda lautete die Prämisse. Eine vorzeitige Beendigung von grundpfandrechtlich gesicherten Festzinskrediten konnte daher regelmäßig nur im Einverneh- men mit dem Darlehensgeber herbeigeführt werden, was in manchem Fall von Bankenseite dazu ausgenutzt wurde, horrende Vorfälligkeitsentgelte zu beanspruchen. Sofern die Konditionen individualvertraglich ausgehandelt wurden, unterlagen entsprechende Entgeltvereinbarungen nach weit ver- breiteter Ansicht allenfalls einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab des

§ 138 BGB.11

7 Mitte des Jahres 2017 lag das Gesamtvolumen von „Wohnungsbaukredite[n] an private Haushalte“ laut Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank bei rund 1,1 Bio.

Euro; die gewerbliche Immobilienfinanzierung in Deutschland, umfasste laut einer Studie von Roland Berger Strategy Consultants vom April 2015 zu diesem Zeitpunkt ein Volumen von rund 535 Mrd. EUR, vgl.: Strietzel et. al., Betongold- rausch in Deutschland, S. 2.

8 Die Qualifikation des Darlehensvertrages als Dauerschuldverhältnis ist heute un- bestritten, statt aller: Freitag, in: Staudinger, BGB (2015), § 488 Rn. 24.

9 Dazu treffend: H. Oetker, Dauerschuldverhältnis, S. 252: „Im Unterschied zum punktuellen Austauschvertrag weisen langfristige vertragliche Bindungen eine grundsätzlich andere Qualität auf; sie verpflichten den Schuldner zu einem in der Zukunft liegenden [...] Tun oder Unterlassen, ohne daß er bei Abschluss des Ver- trages seine eigene, in der Zukunft liegende Leistungsfähigkeit mit hinreichender Sicherheit prognostizieren kann.“.

10 Stelling, Die vorzeitige Ablösung festverzinslicher Realkredite, S. 126 m.w.N.

(Fn. 632).

11 Einen Überblick über die damaligen Stimmen aus Rspr. und Lit. gibt der BGH in

(31)

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat auf damit einhergehende Rechtsunsicherheiten in der Bankrechtspraxis mit zwei vielbeachteten Grundsatzurteilen aus dem Jahre 1997 reagiert und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung des Darlehensgebers hergeleitet, bei berechtigtem Interesse des Darlehensnehmers einer vorzeitigen Darle- hensablösung gegen Zahlung einer angemessenen „Vorfälligkeitsentschädi- gung“ zuzustimmen.12 Obwohl diese Rechtsprechung nicht von teils har- scher Kritik verschont blieb,13 wurde damit ein für die Praxis gangbarer Weg aufgezeigt,14 der vom Gesetzgeber nahezu unverändert mitgegangen und im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierungsreform in § 490 Abs. 2 BGB kodifiziert wurde.15 Hiermit ist ein Konzept vorzeitiger Immo- biliarkreditbeendigung etabliert worden, das bis vor kurzem weder von der Rechtsprechung noch vom Gesetzgeber ernstlich in Zweifel gezogen wur- de. Ganz im Gegenteil wurden die §§ 489, 490 BGB als besonders ausdiffe- renzierte Regelungen für die Kündigung von Immobiliardarlehen erachtet, weshalb noch im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtli- nie16 bewusst darauf verzichtet wurde, insofern verbraucherkreditrechtli- che leges speciales zu schaffen.17

Dem versuchte der Gesetzgeber im Ergebnis auch bei Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie18 treu zu bleiben.19 Mit Neufassung der

§§ 500, 502 BGB sind für die vorzeitige Beendigung von Immobiliardarle- hen zwar verbraucherkreditrechtliche Sonderregelungen getroffen worden.

Diese orientieren sich inhaltlich aber nahezu uneingeschränkt am bisher

12 BGH, Urt. v. 1.7.1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161; BGH, Urt. v. 1.7.1997 – XI ZR 197/96, WM 1997, 1799.

13 Etwa durch Canaris, FS Zöllner (1998), 1055; Köndgen, ZIP 1997, 1645; ders., WM 2001, 1637, 1643 f.; Medicus, EwiR 1997, 921 f.; Wenzel, WM 1997, 2340; mo- nographisch: Stelling, Die vorzeitige Ablösung festverzinslicher Realkredite, S. 107 ff.

14 Siehe etwa: Köndgen, ZIP 1997, 1645; Knops, Verbraucherschutz bei Immobiliar- kreditverhältnissen, S. 144 m.w.N.

15 BT-Drs. 14/6040, S. 254 f.

16 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. L 133/66 v. 22.5.2008.

17 BT-Drs. 16/11643, S. 88.

18 Richtlinie 2014/17/EU des europäischen Parlaments und des Rates

vom 4.2.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Än- derung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

19 Durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Än- derung handelsrechtlicher Vorschriften v. 11.3.2016, BGBl. I, S. 396.

(32)

geltenden Recht. Insbesondere rechtspolitische Forderungen nach einer stärkeren Regulierung bankseitiger Kompensationsansprüche20 sind damit auf taube Ohren gestoßen. Dahinterstehende Befürchtungen vor potentiell existenzbedrohenden Belastungen für die Kreditnehmer,21 die von Ver- braucherschützern angesichts der dramatischen Zinsentwicklung nach wie vor geäußert werden, sind offenbar nicht geteilt worden und zu Gunsten des konservativen gesetzgeberischen Ansatzes unberücksichtigt geblieben.

Die bisweilen hart und medienwirksam kritisierte22 Entscheidung des Ge- setzgebers, im gleichen Zuge den sog. „Widerrufsjoker“ zu kassieren, schließt nahtlos an. Mit der rückwirkenden Einführung einer zeitlichen Begrenzung des darlehensvertraglichen Widerrufsrechts nach Vorbild des

§ 356 Abs. 2 S. 2 BGB hat sich der Gesetzgeber eines der umstrittensten bankrechtlichen Themen der jüngeren Vergangenheit23 im Sinne der Ban- ken angenommen. Der weitverbreiteten Praxis, dass fehlerhaft belehrte Verbraucher ihre teils noch zu „Hochzinszeiten“ abgeschlossenen Altver- träge viele Jahre nach Vertragsschluss widerrufen und so bankseitige Kom- pensationsforderungen gänzlich vermeiden, ist damit ein Riegel vorge- schoben worden.24

Am Ende dieser rechtstatsächlichen Entwicklung entsprechen die gesetz- lichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen vorzeitiger Immobiliarkreditbe- endigung durch den Darlehensnehmer inhaltlich nahezu vollständig der Rechtslage, die mit Einführung des § 490 Abs. 2 BGB geschaffen wurde.

Die vorzeitige Lösung vom Vertrag ist nur bei berechtigtem Interesse und

20 Siehe etwa die Stellungnahme des vzbv zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, S. 18 f.

21 Vgl. vzbv, Pressemitteilung vom 7.7.2014, abrufbar unter: https://www.vzbv.de/pr essemitteilung/kostenfalle-immobilienkredit.

22 Nur beispielhaft hingewiesen sei auf die Artikel: „Skandalöser ,Kniefall vor der Bankenlobby’- Finanzindustrie diktiert neues Widerrufsgesetz“, https://www.walls treet-online.de/nachricht/8033301-widerrufsjoker-abgeschafft-skandaloeser-kniefa ll-bankenlobby-finanzindustrie-diktiert-widerrufsgesetz sowie: „Der ,Joker’ stirbt“, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/immobilien/kein-ewiges-widerrufsrecht-fue r-immobilienkredite-mehr-14077062.html.

23 Vgl.: Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, wonach „[...] es aktuell im klassi- schen Bankrecht kaum ein Thema [gibt], welches die Praxis mehr bewegt [...]“.

24 Siehe: Omlor, NJW 2016, 1265: „Durch die Einfügung von Art. 229

§ 38 III EGBGB mit Wirkung zum 21.3.2016 kommt es – von Haustürgeschäften abgesehen – spätestens am 21.6.2016 (0 Uhr) zu einem endgültigen Erlöschen

(33)

nur gegen vollumfängliche Kompensation der wirtschaftlichen Nachteile des Darlehensgebers möglich.25 Alles wieder beim Alten also?

Daran bestehen schon auf Grund aktueller höchstrichterlicher Recht- sprechung erhebliche Zweifel. Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI.

Zivilsenat hat mit Urteil vom 19.1.201626 entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB a.F. eine spezielle Regelung zur Schadensbestimmung bei not- leidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsver- zugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vor- schrift schließe die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteres- ses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. Damit hat sich der BGH faktisch für eine Deckelung der vom Darlehensnehmer zu erbringenden Entschädigungsleistung bei berechtigter bankseitiger Kündigung ausge- sprochen.27 Weite Teile der Literatur sehen das gesetzgeberische Konzept für die vorzeitige Immobiliarkreditbeendigung dadurch konterkariert. In der Tat ist es in Konsequenz dieser Rechtsprechung für den Verbraucher, der eine vorzeitige Vertragsbeendigung anstrebt, zahlenmäßig günstiger eine bankseitige Kündigung durch vertragsuntreues Verhalten zu provozie- ren als den Vertrag gesetzmäßig nach §§ 500, 502 BGB oder auch

§ 490 Abs. 2 BGB zu beenden. Es wird zu untersuchen sein, ob darin ein sinnvoller Beitrag zum effektiven Schutz vor dauerhafter Überschuldung („moderner Schuldturm“) oder eine system- und interessenwidrige Überre- gulierung zu sehen ist.

Trotz des konservativen gesetzgeberischen Ansatzes birgt auch die Um- setzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ganz erhebliche Neuerung- en. Die Dogmatik vorzeitiger Darlehensbeendigung hat mit der Normie- rung verbraucherrechtlicher Spezialbestimmungen zur Immobilienkredit- beendigung zur Gänze eine Zäsur erfahren. Die „Verselbständigung des Verbraucherdarlehensrechts“28 ist in einen Bereich fortgeschritten, den der deutsche Gesetzgeber stets davon ausnehmen wollte. Die allgemeinen Vor- schriften sind ein Stück mehr zum gewerblichem Sonderrecht mit zuneh- mend subsidiärer Bedeutung für das Verbraucherkreditrecht geworden.29 Dennoch scheint bei der vorzeitigen Beendigung von Immobiliarkrediten

25 Unbeschadet abweichender Vereinbarungen zum Vorteil des Darlehensnehmers.

26 BGH, Urt. v. 19.1.2016 – XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278; mittlerweile bestätigt durch Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 187/14, WM 2017, 97.

27 Auch das neue Recht enthält eine entsprechende Regelung in § 497 Abs. 4 BGB n.F.

28 Freitag, in: Staudinger, BGB (2015), § 488, Überschrift vor Rn. 13.

29 Vgl.: Freitag, in: Staudinger, BGB (2015), § 488 Rn. 20, der zu Recht darauf hin- weist, dass die §§ 488-490 BGB als „allgemeiner Teil“ des Darlehensrechts weiter-

(34)

de lege lata ein weitgehender Gleichlauf der tatbestandlichen Anforderun- gen und rechtlichen Folgen erreicht worden zu sein. Ob dies zutreffend und sachgerecht ist, bedarf jeweils der näheren Begutachtung.

Gegenstand und Ziel der Untersuchung

Die Grundlage dafür wird eine umfassende Analyse der überkommenen bürgerlich-rechtlichen Beendigungsdogmatik sowie der Spezialregelungen des Verbraucherkreditrechts sein. Es gilt sowohl die einzelnen Vorschriften als auch das Regelungsgesamtgefüge betreffend die vorzeitige Immobiliar- kreditbeendigung auf dogmatische Konsistenz und Praktikabilität zu über- prüfen. Ziel ist es, zur konzeptionellen Umsetzung der dogmatischen Grundvorstellungen von nationalem und europäischem Gesetzgeber unter Wahrung der Parteiinteressen de lege lata et ferenda beizutragen.

Im Zuge dessen werden aktuelle rechtpolitische Streitigkeiten und bank- rechtspraktische Probleme aufgegriffen. Mit dem Ziel, dass sich die gewon- nenen Erkenntnisse synergetisch ergänzen, werden praxisrelevante Fragen, wie zum Widerruf von Altverträgen, den Folgen des Schuldnerverzuges im Verbraucherkreditrecht oder der Deckelung bankseitiger Vorfälligkeitsent- schädigungsansprüche in die im Grunde dogmatische Begutachtung mit- einbezogen. Letztendlich soll ein dogmatisch fundiertes Gesamtkonzept angeboten werden, das die vorzeitige Beendigung von Immobiliarkrediten sach-, interessen- und praxisgerecht regelt.

Die Untersuchung folgt der gesetzgeberischen Prämisse, dass der Ver- braucher gegenüber gewerblichen Kreditgebern ein ausgleichsbedürftiges Informations- und Erfahrungsdefizit hat. Es ist augenscheinlich, dass eine solche Typisierung, wobei etwa kleine und mittlere Unternehmen mit in- ternationalen Großkonzernen gleichgestellt sind, der vielschichtigen Marktrealität nicht gerecht werden kann. Es wäre wünschenswert, der tat- sächlich bestehenden Diversität auch rechtlich durch ein buchstäblich

„personalisiertes Verbraucherschutz- und Verbraucherkreditrecht“ Aus- druck zu verleihen. Dies aber kann im Rahmen hiesiger Untersuchung nicht geleistet werden und bleibt kommenden Beiträgen aus Wissenschaft und Praxis vorbehalten.

A.

hin auch für das Verbraucherdarlehensrecht relevant sind, sofern keine Sonderre-

(35)

Gang der Untersuchung

Noch im Rahmen des Einleitungskapitels folgt eine Bestimmung von Be- griff und Typologie des Immobiliarkreditvertrages, dessen vorzeitige Been- digung im Fokus der Begutachtung steht (§ 2).

Am Anfang des Grundlagenkapitels wird die Immobilienfinanzierung in Deutschland als der für die Untersuchung maßgebliche wirtschaftliche Rahmen näher in den Blick genommen (§ 3). Die grundlegenden Struktu- ren des Immobiliarkreditgeschäfts werden aktiv- wie passivseitig begutach- tet, um ein besseres Verständnis der wirtschaftlichen Interessen zu schaf- fen, die bei der vorzeitigen Beendigung von Immobiliarkreditverträgen be- troffen sein können.

In § 4 werden die Grundlagen des Darlehens- und Kreditsicherungs- rechts untersucht, die bei der Begründung und der Beendigung von Im- mobiliarkreditverhältnissen maßgeblich sind. Die vorzeitige Beendigung des Immobiliarkreditvertrages hat im Einklang mit jenen rechtsgeschäftli- chen Grundstrukturen zu erfolgen. Nur wenn die dogmatischen und rechtstheoretischen Grundlagen des Darlehens- und Kreditsicherungs- rechts gewahrt bleiben, bleiben auch die darin manifestierten Interessen der Parteien gewahrt. Dem gilt es bei der Analyse des geltenden Rechts stets Rechnung zu tragen.

Das Grundlagenkapitel schließt mit der Untersuchung des Dauerschuld- charakters von Immobiliarkreditverträgen und den sich daraus ergebenden Besonderheiten bei der vorzeitigen Beendigung (§ 5). Dabei soll zunächst die heute unbestrittene Qualifikation des Darlehensvertrages als Dauer- schuldverhältnis nachvollzogen werden, um im Zuge dessen die besondere Interessenlage bei darlehensrechtlichen Dauerrechtsbeziehungen herauszu- arbeiten. Sodann werden die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts zur vorzeitigen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen als wichtige dogmatische Grundlage der darlehensrechtlichen Kündigungsvorschriften analysiert. Ziel ist es, die bürgerlich-rechtliche Grundkonzeption vorzei- tiger Dauerschuldbeendigung als Anknüpfungs- und Orientierungspunkt für die Begutachtung der darlehensrechtlichen leges speciales (§§ 488 ff. BGB) fruchtbar zu machen.

In Kapitel 3 folgt die kritische Analyse der Möglichkeiten, die das allge- meine Schuld- und Darlehensrecht zur Beendigung von Immobiliar- krediten (potentiell) bietet. Beginnend mit dem beiderseitigen Recht zur ordentlichen Kündigung aus § 488 Abs. 3 S. 3 BGB (§ 6) wird zunächst die Kündigungsdogmatik des allgemeinen Darlehensrechts näher untersucht.

Sowohl das „Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers“ (§ 7) B.

(36)

als auch die „Außerordentlichen Kündigungsrechte“ der Parteien aus

§ 490 BGB sind zum Teil auf die besondere Typologie und Pathologie von Immobiliarkreditverträgen zugeschnitten. So wird dem Darlehensnehmer eines langfristigen Festzinskredits spätestens zehneinhalb Jahre nach Voll- valutierung ein unabdingbares Recht zur ordentlichen Kündigung ge- währt, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wobei umstritten ist, ob sich auch institu- tionelle Finanzintermediäre darauf gegenüber Verbrauchern berufen kön- nen. Klärungsbedürftig ist ferner, ob die zwingende Implementierung einer zeitlichen Bindungshöchstgrenze zweck- und verfassungsmäßig ist.

Auf Darlehensgeberseite kann der drohende Ausfall der für das Darle- hen gestellten Sicherheit ein „Außerordentliches Kündigungsrecht“ gem.

§ 490 Abs. 1 BGB begründen und ihn zur vorzeitigen Vertragsbeendigung gegen den Willen des Darlehensnehmers berechtigen (§ 8).

Schwerpunkt der Begutachtung wird das in § 490 Abs. 2 BGB kodifizier- te „Außerordentliche Kündigungsrecht“ des Darlehensnehmers sein (§ 9).

Die Vorschrift betrifft ausschließlich die einseitige Beendigung grund- pfandrechtlich gesicherter Festzinskredite und schafft hierfür (erstmals) eine „substantiierte“ dogmatische Grundlage. Bis heute ist unklar, wie sich die in Anschluss an die Rechtsprechung des BGH kodifizierte Kombinati- on von Kündigungsrecht und wirtschaftlicher Kompensationspflicht des Darlehensnehmers in die Dogmatik des allgemeinen Schuld- und Darle- hensrechts einfügt. Sowohl die rechtliche Einordnung des „Außerordentli- chen Kündigungsrechts“ aus § 490 Abs. 2 S. 1, 2 BGB als auch die Qualifi- kation der „Vorfälligkeitsentschädigung“ gem. § 490 Abs. 2 S. 3 BGB sind begutachtungsbedürftig. Überaus komplex und streitanfällig ist zudem die Ermittlung der konkreten Anspruchshöhe.

Neben der Kündigungsdogmatik des allgemeinen Darlehensrechts bie- tet womöglich die Erfüllungsdogmatik des allgemeinen Schuldrechts wei- tere rechtliche Grundlagen zur einseitigen Beendigung von Immobiliar- krediten vor Laufzeitende. Namentlich sind in der Literatur vertretene Theorien zu überprüfen, wonach § 271 Abs. 2 BGB dem Darlehensnehmer das Recht verleihen soll, seine Leistung vor Fälligkeit auf die Kapitalforde- rung, die Darlehensgesamtverbindlichkeit oder auf die Grundschuld zu er- bringen und den Kreditvertrag so im Wege vorzeitiger Erfüllung zustim- mungsfrei beenden zu können (§ 10).

Ungeachtet dessen steht es den Parteien frei, den Vertrag im beiderseiti- gen Einvernehmen vorzeitig zu beenden. In § 11 wird untersucht, was Ge- genstand solcher Aufhebungsvereinbarungen sein kann, wie diese recht- lich strukturiert sind und wo – in Theorie und Praxis – die inhaltlichen Grenzen verlaufen.

(37)

Als Annex zu Kapitel 3 wird die steuerliche Handhabung von Vorfällig- keitsentschädigung und Vorfälligkeitsentgelt thematisiert (§ 12), zumal die Kompensationsleistungen bisweilen hohe Summen erreichen und dement- sprechende steuerliche Relevanz haben können. Die Ausführungen hierzu gelten sinngemäß für Verbraucher, sofern eine steuerliche Veranlassung der jeweiligen Kompensationszahlung gegeben ist.

In Kapitel 4 folgt die Untersuchung der verbraucherkreditrechtlichen Beendigungsdogmatik. Zunächst wird das Widerrufsrecht aus § 495 BGB näher betrachtet, wobei es die Grenzen der Anwendbarkeit und zulässigen Rechtsausübung – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung – auszuloten sowie die rechtlichen Folgen eines wirksamen Widerrufs durch den Verbraucher zu begutachten gilt (§ 13).

§ 14 behandelt die Voraussetzungen und Folgen der verzugsbedingten Darlehensbeendigung durch den Darlehensgeber. Ausgehend von den Vor- gaben des bürgerlichen Rechts werden die verbraucherkreditrechtlichen Spezifika dargestellt. Dadurch, dass sich der BGH jüngst für eine abschlie- ßende Verzugsschadensermittlung gem. § 497 BGB ausgesprochen hat, ist die Kontroverse um das Verhältnis von Verzugs- und Erfüllungsschaden (wieder) in den Fokus von Wissenschaft und Praxis und damit auch hiesiger Untersuchung gerückt.

Der Hauptteil der Untersuchung endet mit der Darstellung und kriti- schen Würdigung der verbraucherkreditrechtlichen Erfüllungsdogmatik (§ 15). Diese hat der Gesetzgeber mit Umsetzung der Wohnimmobilienkre- ditrichtlinie für Immobiliarkreditverträge geöffnet. Die Entwicklung dort- hin wird ebenso nachzuvollziehen sein, wie die rechtsdogmatische Umset- zung de lege lata. Schließlich ist zu evaluieren, ob und inwiefern die Inkor- poration der vorzeitigen Immobiliarkreditbeendigung in das Verbraucher- kreditrecht gelungen ist.

Die Bearbeitung schließt in Kapitel 5 mit der Zusammenfassung der Er- gebnisse der im Hauptteil bearbeiteten Paragraphen (§ 16); auf zusätzliche Zusammenfassungen am jeweiligen Kapitelende wird zur Vermeidung von Redundanzen bewusst verzichtet. Auf Basis der gedrungenen Darstellung der Untersuchungsergebnisse im Einzelnen folgt ein abschließendes Ge- samtresümee samt Ausblick (§ 17) sowie schließlich die Niederschrift der wichtigsten Erkenntnisse in Thesenform (§ 18).

(38)

Begriff und Typologie des „Immobiliarkredits“

Für den besonderen Darlehensvertragstypus, der bislang unreflektiert als

„Immobiliarkreditvertrag“ bezeichnet wurde, findet sich weder im Gesetz noch in Wissenschaft oder Praxis eine einheitliche Diktion. Vielmehr wer- den von Rechtsprechung30 und Literatur31 eine Vielzahl verschiedener Be- griffe synonym verwendet.32 Üblich ist etwa die Bezeichnung als Realkre- dit,33 Immobiliardarlehen34 oder Hypothekarkredit35. Bisweilen wird auch von Immobilienkredit, Grundpfandkredit, Bodenkredit36 oder Baufinan- zierungsdarlehen37 gesprochen.

Konstitutive Elemente

Trotz dieser uneinheitlichen Wortwahl stehen stets festverzinsliche Darle- hensverträge in Rede, denen eine lange Laufzeit und die dingliche Siche- rung durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht38 als „konstitutive Elemen- te“ gemein sind.39 Das Gesetz spricht mittlerweile von grundpfandrecht-

§ 2

A.

30 Siehe etwa: BGH, Urt. v. 1.7.1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161: „durch Grundschulden gesicherte Tilgungsdarlehen“; BGH, Urt. v. 1.7.1997 – XI ZR 197/96, WM 1997, 1799: „Baufinanzierungsdarlehen“; BGH, Urt. v. 30.11.2004 – XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196, 197: „Realkredit“, „grundpfandrechtlich gesicher- tes Annuitätendarlehen“.

31 Eine Übersicht der in der Literatur verwendeten Begriffe samt Quelle bietet Thümmler, Realkredite und Immobiliardarlehen, S. 35.

32 Die Bezeichnung „Immobiliarkredit“ – wie hier – verwenden etwa: Derleder, in:

Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum Bankrecht (2017), § 18; Knops, Ver- braucherschutz bei Immobiliarkreditverhältnissen.

33 Köndgen, Grundpfandrechtlich gesicherte Kredite, S. 1; Thümmler, Realkredite und Immobiliardarlehen, S. 35.

34 Thümmler, Realkredite und Immobiliardarlehen.

35 Freitag, in: Staudinger, BGB (2015), § 488 Rn. 78; der (ähnliche) Begriff des Hypo- thekendarlehens findet sich zudem in BT-Drucks. 16/11643, S. 88.

36 Derleder, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europä- ischen Bankrecht (2017), § 16, Rn. 1.

37 Siehe bereits oben: BGH, Urt. v. 1.7.1997 – XI ZR 197/96, WM 1997, 1799.

38 Der Begriff „Grundpfandrecht“ dient als gemeinsame Typenbezeichnung für Hy- pothek, Grundschuld und Rentenschuld, siehe nur: Wolfsteiner, in: Staudinger, BGB (2015), Einl. zu §§ 1113 ff., Rn. 1. Dabei wurde die vom Gesetz als Grundty- pus vorgesehene Hypothek seit dem Ende des zweiten Weltkrieges nahezu völlig verdrängt, siehe abermals: Wolfsteiner, in: Staudinger, BGB (2015), Einl. zu

§§ 1113 Rn. 30 f.

(39)

lich gesicherten Darlehensverträgen mit gebundenem Sollzinssatz,

§ 490 Abs. 2 BGB.40

In aller Regel werden auf Grundlage solcher Darlehensverträge Immobi- lien oder sonstige Baumaßnahmen finanziert.41 Rechtlich zwingend ist dies nicht.42 Gerade im gewerblichen Bereich sind vielfältige Finanzie- rungssachverhalte denkbar, wobei grundpfandrechtlich gesicherte Festzins- darlehen nur Baustein umfassender Investitions- und Finanzierungsvorha- ben sind, die nicht auf die Erweiterung des „Immobilienportfolios“ durch Zukauf oder (Neu-)Baumaßnahmen beschränkt sind.

Abgrenzung

Die konstitutiven Elemente der hier und im Folgenden weiterhin als „Im- mobiliarkredit“ oder „Immobiliarkreditvertrag“ bezeichneten Darlehens- gestaltung stehen im Sinne der anstehenden Untersuchung nicht ernstlich in Zweifel. Gleichwohl sollten terminologische und materielle Fehlinter- pretationen durch eine klare begriffliche Abgrenzung und Verortung des

„Immobiliarkredits“ vermieden werden.

Aufsichtsrechtliche Definitionsansätze

Eine Legaldefinition des „Realkredits im engeren Sinne“43 findet sich in

§ 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG. Danach gelten als Realkredite solche grundpfand- rechtlich gesicherten Darlehen, die den Erfordernissen der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1, 2 PfandBG genügen. Diese werden aufsichtsrechtlich als so risikoarm eingestuft, dass sie von den Bestimmungen zur Kontrolle und Steuerung der Kreditrisiken in §§ 15 bis 18 KWG ausgenommen werden.44 Grundlage dafür sind die strengen pfandbriefgesetzlichen Anforderungen an die Kreditsicherung, die für eine aufsichtsrechtliche Privilegierung gem.

§ 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG vorausgesetzt werden. Die kreditsichernden Hypo- B.

I.

40 Siehe auch: BT-Drucks 16/11643, S. 75.

41 Knops, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum Bankrecht (2017), § 16 Rn. 4.

42 Statt aller: Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB (2012), § 503 Rn. 5 m.w.N.

43 v. Heymann/Merz in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch (2017),

§ 86 Rn. 6.

44 Vgl.: C. Bock, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG (2016), § 21 Rn. 120.

(40)

theken45 dürfen gem. § 14 PfandBG nur bis zur Höhe der ersten 60 Pro- zent des auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 PfandBG festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.

Durch den großzügigen Sicherheitsabschlag in Höhe von 40 % von einem konservativ zu ermittelnden Beleihungswert46 soll selbst in Stresssituatio- nen, insbesondere bei sinkenden Immobilienpreisen, eine vollwertige De- ckung des ausgereichten Kredits allein durch die grundpfandrechtliche Si- cherheit gewährleistet werden.47 Überdies kann der Sicherheitsabschlag als Puffer dienen, der es dem Darlehensgeber erlaubt, vor der Verwertung eine mögliche Erholung des Marktes abzuwarten und der Finanzierung so ins- gesamt zum Erfolg zu verhelfen.48 Für „echte Realkredite“ im bankauf- sichtsrechtlichen Sinne49 ist damit primär die besondere Qualität der grundpfandrechtlichen Kreditsicherheit konstitutiv.50

Die aufsichtsrechtliche Definition des Realkredits ist hier aber einerseits zu eng. Bei der vorzeitigen Beendigung von Immobiliarkrediten handelt es sich im Grunde um eine originär bürgerlich-rechtliche Problematik mit schuldrechtlichem Kern. Im Gegensatz zum Aufsichtsrecht steht nicht der Schutz vor Kreditausfall im Fokus. Dazu kann auch eine konsistente Been- digungsdogmatik nur insofern beitragen, dass ein schon eingetretener Kre-

45 Bzw. Sicherungswerte, die diesen gleichgestellt sind, wie insbesondere Grund- schulden gem. § 18 Abs. 1 PfandBG; näher zu den deckungsstockfähigen Werten sämtlicher Pfandbriefgattungen (Hypothekenpfandbrief, öffentlicher Pfandbrief, Schiffs- und Flugzeugpfandbriefe), siehe: Koppmann, Gedeckte Schuldverschrei- bungen, S. 166 ff.

46 Anhand des Beleihungswertes wird letztlich die Werthaltigkeit der Sicherheit im pfandbriefrechtlichen Sinn bestimmt. Für ein Höchstmaß an Sicherheit, worauf das Pfandbriefgesetz samt zu Grunde liegendem Deckungsprinzip abzielt, ist eine vorsichtige Wertermittlung (ausführlich dazu: Koppmann, Gedeckte Schuldver- schreibungen, S. 178 ff.) konzeptionelle Voraussetzung, Koppmann, Gedeckte Schuldverschreibungen, S. 52, 178 f.; Thümmler, Realkredite und Immobiliardar- lehen, S. 85 f.; Bellinger/Kerl, HBG (1995), § 12 Rn. 4.

47 Koppmann, Gedeckte Schuldverschreibungen, S. 174; Thümmler, Realkredite und Immobiliardarlehen, S. 85; Schmidt, Die Hypothekenbanken, in: Rüchardt (Hrsg.), Handbuch des Hypothekarkredits, S. 1049; Bellinger/Kerl, HBG (1995),

§ 11 Rn. 19.

48 Ebda.

49 In Anlehnung an BGH, Urt. v. 30.3.1955 – IV ZR 210/54, BGHZ 17, 89, 94, wo- nach für einen „echten Realkredit“, „[...] der Wert des belasteten Grundstücks, nicht aber derjenige des sonstigen Schuldnervermögens oder die persönliche Kre- ditwürdigkeit des Schuldners entscheidend“ ist.

50 Vgl.: v. Heymann/Merz, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch

(41)

ditausfall möglichst interessengerecht abgewickelt bzw. einem drohenden Kreditausfall möglichst zweckmäßig vorgebeugt wird. Ob die Parteien einen „echten Realkredit“, einen nachrangigen Hypothekarkredit im weite- ren Sinn51 (sog. II. Hypothek)52 oder eine Mischform gewählt haben,53 spielt dabei eine nur untergeordnete Rolle.

Andererseits ist die aufsichtsrechtliche Definition zu weit. Es wird weder die langfristige vertragliche Bindung der Parteien noch die Art und Weise der getroffenen Zinsvereinbarung berücksichtigt.54 Für den Interessenwi- derstreit, der der vorzeitigen Immobiliarkreditbeendigung zu Grunde liegt, ist jedoch beides von erheblicher Bedeutung55 und daher auch bei der Wahl der Begrifflichkeiten zu berücksichtigen.

Immobiliardarlehensverträge gem. § 503 BGB a.F.

Im bürgerlichen Recht finden sich gesetzgeberische Ansätze zur (termino- logischen) Erfassung des in Rede stehenden Darlehenstypus bisher im Rahmen der „Besonderen Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie wurde mit II.

51 Als solche werden Kredite bezeichnet, bei denen die grundpfandrechtliche Si- cherheit bis zu einer Beleihungswertgrenze von bis zu 80% ausgeschöpft wird, v. Heymann/Merz, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch (2017),

§ 86 Rn. 6. Liegt die Absicherung eines Kredits oberhalb von 80% des Beleihungs- werts, spricht man von einer sog. III. Hypothek, siehe: Rode, Grundzüge des Hy- pothekarkredits, in: Rüchardt (Hrsg.), Handbuch des Hypothekarkredits, S. 27, 87 ff.

52 Anschaulich zu den Beleihungsgrenzen im (erweiterten) Realkreditbereich:

Gondring, Immobilienwirtschaft, S. 722.

53 So etwa bei der „Finanzierung aus einer Hand“ oder der „Gesamtbaufinanzie- rung“, wobei der Kredit vom ausreichenden Institut wahlweise in einen „echten Realkredit“ und einen „Hypothekarkredit im weiteren Sinn“ aufgespaltet werden oder in einem Darlehensvertrag zusammengefasst werden kann, v. Heymann/

Merz, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch (2017), § 86 Rn. 11;

Rode, Grundzüge des Hypothekarkreditrechts, in: Rüchardt (Hrsg.), Handbuch des Hypothekarkredits, S. 89.

54 Vgl.: Schwennicke/Auerbach, KWG, § 21 Rn. 104 f.

55 Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, Rn. B 137;

Reich, Bankrechtstag 1996, 43, 45 f.; Köndgen, Grundpfandrechtlich gesicherte Kredite, S. 2.

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