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Strafanzeige wegen Verstoß gegen § 39, Abs. 2 des Gentechnikgesetzes

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Academic year: 2022

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Jörg Bergstedt, Ludwigstr. 11, 35447 Reiskirchen-Saasen

An die Staatsanwaltschaft Rostock Kopie: Polizeistation Sanitz

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

(mit dem Antrag, den Versuch wegen erneutem Beweis der Nichtzuverlässigkeit der Versuchsleitung sofort abzubrechen)

Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern Umweltorganisationen und weitere

Gemeinde Sanitz und Gemeinde Thulendorf (c/o Amt Carbäk)

Strafanzeige wegen Verstoß gegen § 39, Abs. 2 des Gentechnikgesetzes

gegen:

- Kerstin Schmidt, biovativ - Prof. Inge Broer, Uni Rostock - Prof. Karl-Heinz Kogel, Uni Gießen - Dr. Gregor Langen, Uni Gießen und Unbekannt

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die oben Genannten und weitere Beteiligte an der illegalen Anlage eines Versuchsfeldes mit genetisch veränderten Organismen (Verstoß gegen § 39, Abs. 2 des

Gentechnikgesetzes)

Sachverhalt:

Die Beteiligten sind in verschiedenen Funktionen tätig im Bereich der sogenannten Forschung mit genetisch veränderten Pflanzen. Das Feld, um das es hier geht, ist ein Versuchsfeld der Universität Gießen mit gentechnisch veränderter Gerste. Für eines dieser Felder liegt seit dem 4. Mai 2009 eine Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Az. 6781-01-0200).

Trotz erheblicher Bedenken von rund 1400 EinwenderInnen vor allem gegen die Versuchsleitung und die mit der Durchführung vor Ort beauftragte Firma wegen mehrerer Verstöße gegen das Gentechnikgesetz in den Jahren davor hatte die Bundesbehörde die Genehmigung erteilt und eine sofortige Vollziehung verhängt, um AnwohnerInnen, betroffenen LandwirtInnen usw. die Möglichkeit zu geben, Bedenken auch wirksam einzubringen.

Noch am selben Tag (4.5.2009) wurde der Versuch in das Standortregister eingetragen, so dass aber dem dritten Tag nach der Genehmigung eine Aussaat rechtlich möglich war. Dieses geschah auch (genauer Tag unbekannt).

Einer Änderungsmitteilung im Standortregister zufolge wurde dieses Feld jedoch kurze Zeit später durch Fremdeinwirkung so stark beschädigt, dass eine Neuaussaat notwendig wurde. Trotz der

fortgeschrittenen und für einen wissenschaftlichen Versuch ohnehin fragwürdigen Zeit erfolgte diese Neuaussaat. Im Standortregister blieb der bisherige Eintrag unverändert enthalten plus dem Hinweis auf eine Neuaussaat. Die Größe des im Standortregisters angegebenen Feldes beträgt 9,6 qm. Es ist nur ein Feld im Standortregister angegeben.

Wie eine Inaugenscheinnahme vor Ort ergab, erfolgte die Neuaussaat aber nicht auf der gleichen Fläche, sondern neben dem beschädigten Feld. Das beschädigte Feld wurde nicht entfernt, sondern auch dort wuchs die (offensichtlich arg gerupfte) gentechnisch veränderte Gerste weiter. Damit stehen seit ca. 19.

Mai zwei Versuchsfelder mit gentechnisch veränderter Gerste auf dem eingezäunten Gelände der Firma

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biovativ. Da nur eines genehmigt und im Standortregister eingetragen ist, ist folglich eines der beiden ohne Genehmigung angelegt - was den Straftatbestand des § 39, Abs. 2 des Gentechnikgesetzes erfüllt, der da lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.ohne

Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gentechnisch veränderte Organismen freisetzt“.

Begründung der Anzeige gegen die konkreten und weiteren Personen:

• Die Anzeige gegen Kerstin Schmidt und Prof. Inge Broer erfolgt, weil diese verantwortliche Personen in Geschäftsführung und Kontrolle der mit der Durchführung des Versuchs beauftragten Firma biovativ sind, d.h. sie sind die Verantwortlichen für die Ausführung der Straftat.

• Die Anzeige gegen Prof. Karl-Heinz Kogel und Dr. Gregor Langen erfolgt, diese die

verantwortlichen Personen nach Gentechnikgesetz für die Versuchsleitung und Sicherheitsfragen sind, d.h. sie sind die Auftraggeber der Straftat.

• Die Anzeige gegen Unbekannt erfolgt, weil zu erwarten ist, dass ...

- weitere Personen aus der beauftragten Firma und der versuchsdurchführenden Institute der Universität Gießen an der Straftat beteiligt waren.

- die Angelegenheit bereits seit längerem den zuständigen Überwachungsstellen bekannt ist und keine Handlungen erfolgen, d.h. der Straftatbestand der Beihilfe oder

Strafvereitelung zu prüfen ist.

• Wieweit weitere Stellen und Personen an der Straftat beteiligt sind oder diese bereits gedeckt haben, ist zu prüfen.

Als Beweismittel können mehrere ZeugInnen benannt werden. Ich bin auch selbst Augenzeuge der Existenz beider Felder. Zudem habe ich Fotos aufgenommen, die die Existenz beweisen. Diese sind im Internet einsehbar unter www.projektwerkstatt.de/gen/2009/grl/2mal_gerste.jpg.

Ich verzichte NICHT auf eine Benachrichtigung zu den Ermittlungsergebnissen.

Mit freundlichen Grüßen

Unten: Ausschnitt aus dem bezeichneten Beweisfoto der 2 Felder

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