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Energieeinsparcontracting – trotz oder wegen Haushaltskonsolidierung ?

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Academic year: 2022

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5.Landesnetzwerktreffen „Energie & Kommune 19.11.2015

Energieeinsparcontracting –

trotz oder wegen Haushaltskonsolidierung ?

MR Volker Harms

Referatsleiter Kommunale Konsolidierungsstrategien, Stark IV

Ministerium für

Inneres und Sport

(2)

(3)

Ministerium für Inneres und Sport- Referat 35

Gemeinden EG = Einheitsgem.

VG = Verbangsgem.

MZ = Mittelzentrum MG = Mitgliedsgem.

21 Allgemein- bildende Schulen

252 Museen

27 Volksbild ung

28 Örtliche Kultur- aufgaben

365 KITA

42 Sportför- derung

5451 Straßen- reinigung- Beleuchtung, Winterdienst

552 Öffentl.

Gewässer / Wasserbaul.

Anlagen 538 Abwasser- beseitigung

553 Friedhofs/

Bestattungs- wesen

1117 Gebäude- management

1113 Zentrale Dienste

575 Tourismus

573 Allgem.

Einrichtungen wirtschaftl.

Unternehmen

VZÄ VZ'Ä Bauhof Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbe- steuer

Zuschussbedarfe ausgewählter Produkte

(4)

545 Straßenreinigung, Winterdienst, Straßenbeleuchtung (5451) Straßenreinigung, Winterdienst, Straßenbeleuchtung

1. Reinigung von Wegen und Flächen

Manuelle und maschinelle Beseitigung von Schmutz, Abfall und Wildwuchs nach eigenverantwortlich erstellten Reinigungsplänen angepasst an die örtlichen Gegebenheiten auf allen als "Fahrbahn" gewidmeten

Verkehrsflächen, Gehwegen und Radwegen, öffentlichen und privaten Plätzen einschließlich Fußgängerzonen;

Manuelle und maschinelle Beseitigung von Laub; Aufstellen und Leeren von Papierkörben; Lokale

Sonderleistungen, z.B. Reinigung von Messen, Märkten, Straßenfesten, Veranstaltungen; Ölspurbeseitigung, Hundekotbeseitigung, Konzeptionelle Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit

2. Winterdienst

Manuelles und maschinelles Räumen und Streuen auf Fahrbahnen, Radwegen, Gehwegen, Fußgängerzonen sowie öffentlichen und privaten Plätzen nach eigenverantwortlich erstellten Winterdienstplänen

3. Straßenbeleuchtung Bau, Unterhaltung und Betrieb

(5)

KomHVO-E.:

§ 9

Allgemeine Planungsgrundsätze

(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im

Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Bei den Veranschlagungen nach den Sätzen 1 und 2 hat eine Zuordnung jeweils nach Maßgabe der verbindlichen

Produkt- und Kontenrahmenpläne fachspezifisch so genau wie möglich zu erfolgen. Die Planansätze sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

(3) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, so ist auf die Ansätze gegenseitig

zu verweisen.

§ 13

Weitere Vorschriften für die Planung und Bewirtschaftung ..

(4) Interne Leistungen zwischen den Teilergebnisplänen sind zu verrechnen, sofern sie für die kommunale Haushaltswirtschaft wesentlich oder für die Kalkulation von Entgelten oder Abgaben erforderlich sind. Das gilt

auch für aktivierungsfähige Leistungen, die einzelnen Maßnahmen des Teilfinanzplans zuzurechnen sind.

Ministerium für Inneres und Sport- Referat 35

(6)

KomHVO-E.:

§ 11

Investitionen und Instandsetzungen

(1) Investitionen sind die Auszahlungen für die Veränderung des Anlagevermögens, die zu Anschaffungs- und Herstellungskosten führen. Bei Instandsetzungen handelt es sich um Maßnahmen der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit eines Vermögensgegenstandes, bei denen grundsätzlich Unterhaltungsaufwand entsteht.

(2) Bevor Investitionen und Instandsetzungen oberhalb einer von der Vertretung festgesetzten Wertgrenze beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der sorgfältig geschätzten Folgekosten, die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Bei Baumaßnahmen müssen insbesondere Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, der finanzielle Umfang der Maßnahme mit den voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Zuschüsse Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind.

(7)

Ministerium für Inneres und Sport- Referat 35

Ermittelte Zuschussbedarfe zum Teilprodukt Straßenbeleuchtung:

15-50 €/E

 Konsolidierungspotential

(8)

Konsolidierungserlass des MI vom 24.9.2004:

III.2.c) Die Dienstleistungen kommunaler Hilfsbetriebe sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob eine andere Art der Aufgabenerledigung zu einer wirtschaftlicheren Lösung führt. Hierbei ist

auch zu prüfen, ob selbst gesetzte Standards und Leistungsmerkmale entsprechend zu vermindern sind, sofern auf die Erledigung der Aufgabe nicht ganz verzichtet werden kann.

-> Art der Aufgabe pflichtig /freiwillig?

(9)

Ministerium für Inneres und Sport- Referat 35, 2015

Straßengesetz Sachsen-Anhalt

§ 2 Abs.2 Nr.3 StrG LSA: Zur öff. Straße zählt die Straßenbeleuchtung, soweit sie zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist

§ 9 Abs.1 StrG LSA: Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu

erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange, insbesondere des Fußgänger-, Radfahrer- und Behindertenverkehrs sowie des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Umwelt- und Naturschutzes,

zu berücksichtigen.

(10)

Contractingmodelle

Quelle : dena

10

(11)

Ministerium für Inneres und Sport- Referat 35

Genehmigung von Kreditaufnahmen und kreditähnlichen Rechtsgeschäften

( § 108 Abs.2, 5 KVG LSA)

-> Einhaltung der Grundsätze geordneter Haushaltswirtschaft -> Kreditverpflichtungen im Einklang mit dauernder

Leistungsfähigkeit

•Haushalt und mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ausgeglichen

•Ggfs. Haushaltskonsolidierungskonzept auskömmlich

•Liquiditätskreditrahmen genehmigungsfrei

(12)

Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen:

-> Regelmäßig Versagung der Genehmigung

-> Ausnahme bei Unabweisbarkeit der Maßnahme:

-Unaufschiebbare Pflichtaufgabe im gesetzlichen Mindestumfang oder

-Haushaltsentlastende Wirkung der Maßnahme,

die grds. dazu führt, dass die Haushaltskonsolidierung

geschlossen wird und der Liquiditätskreditrahmen die Grenze der Genehmigungsfreiheit einhält

-> Varianten- und Wirtschaftlichkeitsvergleich

(13)

Varianten- und Wirtschaftlichkeitsvergleich

-> Darstellung von Handlungsalternativen (Standards und Technik) im Lebenszyklus

-> Gegenüberstellung bisherig und geplant:

Zuschuss Ergebnis

-> Bewirtschaftungsaufwand ./. -erträge

- Abschreibung - Sonderposten aus Anschlussbeiträgen - Betriebskosten für Erneuerung( § 6 Abs.1,2 KAG LSA) - Instandhaltungskosten oder Verbesserung

- Verwaltungskosten - Zinsen

Liquiditätswirksamkeit

Ministerium für Inneres und Sport- Referat 35

(14)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

Die zitierten Erlasse (und weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum kommunalen Haushalt Doppik) finden Sie unter:

http://www.mi.sachsen-anhalt.de/service/downloadservice/kommunaler-haushaltdoppik/

Ministerium für Inneres und Sport- Referat 35

Referenzen

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