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In der queren H ohle

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Academic year: 2022

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47 9

31

9 32

9

33 9

10

9 11

9 12

9 13

9 9 14 45 9 46 9 16 9

29

9 17 9

28

9 27

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9 25

9 21

9 41 9 24

9 42 8

13

8 25 8

15 8 16 8 17 8 18 8

19 8 8

8 9

8 10

8 11

8 12

Blankena uer Weg

8 2 8

20

8 21

8 22

8 23

8 7

Hainburgw eg

9 20

9 19

9 18

0rzeller Weg

9

Schwarzaweg 30

13 1

15 3

11

10

L 3079

21 4

Am

21 3

20

Weg

22 1

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10

In der queren H ohle

6 5 4

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Am Sprengelsr asen

Weg

15 3

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Wachtk2ppel Am

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11

In der Knittelsh ohle

Weg

7

32

Weg

16

(L 3079)

9

51 1

(L 3079)

Max-P

echste in-S

tra3e

17 6

2 1

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3 1

Fl.15

11

13

15

17

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21

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25

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4 2

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22

20

18

16

14

12

10

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4 1

8 2

79 2

79

8 79

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7

73

5 73

4

70 4

70 5

51 2

22

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42 5

42 4

42 3

42 2

42 1

41 1

39 5

39 4

39 7

39 6

35 3

36 4

37 36 2

36 3

Gabriele-M2nter-Stra3e

34 33 2 31 2

33 1 31

1

Erich-Heckel-Ring

26 2 25 2

26 1 25

1

27 2 27

1

-Ring Heckel Eric

h-

14

19 2 17

7

18 1

18 2 17

3

18 3 17

2

18 4

18 5 17 1 12

22 Erich-Heckel-Ring

10

19 1

20

21 1

27

21 2

22

28 1

25

28 2

28 3

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Max-P

echste in-S

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Mondrianplatz W

eg

55 58

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56 8

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9 56

10 58 5 57

2

57 1

12

12 11

Max-Slevogt-Stra3e

12 23

59

62 1

61 2

61 1

60

Emil-Nolde-Allee

52 1

49

1 48

45 1 46 3

46 2

45 4

45 5 46

1 38 47

45 2

2a 32 2

1 33

3 32

1

2

4

13 24

(L 3079)

23 19

3

Josef-Albers-Stra3e

13

Weg

14 15

2

15 1

Flur 18

64 1

64 2

68 1

68 2 67

1

67 2 67

5 67 4

Weg

67 6

67 3

Emil-Nolde-Allee 69

70 3

71 1

71 4

72

Karl-Hofer-Stra3e

71 3 71 2

73

3 73

2

73 1 70

1 68

3

Judy-Chicago-Stra3e 66 65 2 65

3 65

4

Paul-Klee-Stra3e

84 1 84

4

Otto-Dix-Stra3e

83

82 4

80

8 80

5 82

5 82

6

80 6

79 6

79 7 77

2 77

77 3 4 79 79 4

3

77 77 5

77 6 7 51

Emil-Nolde-Allee

80 2

82 2

80 3

82 3

80 7

47

79 1 53

78 2

78 3

78 1

75

74 2

74 4

74 3

Max-Beckmann-Stra3e

76

74 1

74 5 77

1

71 7 71

6 71

5

35

31

10 25

23

21

44 1

19 16 18

20 50

1 52

4

50 2

52 6

50 3

52 5

52 3

52 2

12 27

Marianne-Werefkin-Stra3e

49 2

W eg

54 3

54 2 54

1

16 2 16

1

4 86 7

86 8

86 20 86

10 86 21 86 22

86 32

86 86 33

15 86

23 86

34 86

35 86 36 86 37 86 38

86 25

Lioba-Munz-Stra3e

12 61

12 62

12 49 12 39

12 38

12 37

12 36

12 35

12 34

12 33

12 32

9 50

12 40

12 41

12 42

12 64

12 56

Had erw

aldstra3e

12 60 12

45

12 46

12 47

12 50

86 40

86 42

86 43

86 45 86 18 86

44 86 17 86

28

86 41

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86 16

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86 4

86 5

86 6 86

30

Was sili-K

andin sky-S

tra3e

86 1

86 26

12 65

ehemalige Start - und Landebahn abgetragen

84 2

18 85

2

85 1

81 3

15

82 1

80 1 81

2

81 1

12 54

12 53

247 29

63 65

1 84

3

39 2 12

12 31 30

87 1 87

2

87 3

Emil-Nolde -Allee

K ä th e -K o llw it z -S tr a ß e

Lyonel-Feininger-Straße

E rn s t- B a rl a c h -S tr a ß e

Paul-Klee-Straße

P la ns tra ß

e I (2 ) Pl an str aß e E

P la ns tra

ß e D

Karl-Hofer-Straße

Emil-Nolde-Allee Judy-Chicago-Straße

Max-Beckmann-St raße

P a u l- K le e -S

tr a ß e

Otto-Dix -Straße

Platz Jackson-Pollock-

Plans traße C Plans traße A

Plans traße B

Pl an str aß e H Pl an str aß e G

Pl an str aß e F Lio ba -M un z-S tra ße

P a u l-K le e -S tr a ß e Ür ze lle r W eg

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Z uf a hr t W

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hs tra ß e

nur nachrichtliche Darstellung

Pla nstraß

e I (3)

23,0m

6,0m

6,0m

9,5m

WA2

ED I 0,3 -o-

SD 1

2 1

Ö

Ö Ö

Oskar-Schlemmer-Straße

August-Macke-Straße

Ö Ö Ö

Gemeinbedarfsfläche - Kita -

B-Plan

- Wohnpark Bastion - B-Plan

- Fulda Wäldchen -

B-Plan

- Wohnpark Süd -

B-Plan

- Panorama Wohnpark -

16,00

13,50 13,50

St St

Gst

Gst Fussweg

Wohnhof A1 Wohnhof A2

Wohnhof B2

Wohnhof B1 Wohnhof B3

Gst

B-Plan

- Fulda West - Ö Ö

B-Plan

- Wohnpark West -

B-Plan

- Wohnpark Süd -

WA1 II 0,5 -o-

1,2 SD -AW-

1,2

H

WA1

E/D

II 0,4 -o-

0,8

-AW- SD WA2 II

0,4 -o-

0,8 SD

WA2 I

0,3 -o- 0,3

SD

WA2 I

0,3 -o- 0,3

SD

WA1 II 1,2 0,3 -o- 0,5

SD -AW- WA1 II

0,6 0,3 -o-

0,3 SD -AW-

MI II-III 1,2 0,3 -o- 0,4

FD/PD -AW-

7,5m

5,0m 14,0m

3,0m 14,0m3,0m 3,0m

14,0m

6,0m6,0m

4,5m 3,0m14,0m

6,0m 14,0m 10,8m 3,0m 3,0m

5,0m 3,0m 14,0m 12,3m 3,0m

50,7m 3,0m

5,0m 3,0m 14,0m

3,0m

6,0m 14,0m 16,2m

5,0m

6,0m

6,0m 14,0m 3,0m

12,0m 13,0m

8,0m 12,0m

13,0m 8,0m

11,0m

14,0m 4,1m

3,0m 13,5m

14,0m3,0m

3,0m 3,0m 3,0m 104,7m

3,0m

6,0m 4,5m 8,5m

5,0m 6,0m

6,0m

8,5m

11,1m13,0m 46,8m

62,5m 3,0m 17,0m

WA2

ED I 0,3 -o-

SD

5,0m

1,0m

13,5m

44,1m

26,0m 67,5m 17,2m

19,4m

4,4m

9,6m

9,5m 11,5m17,5m

1,5m

3,0m

WA2 II 0,3 -o-

0,6 SD

N

7,5m 7,5m

Max-Liebermann-Straße

TS TS TS

1,0m

MI II

1,2 0,3 -o- 0,6

FD/PD/SD

WA2 II 0,6 0,3 -o-

0,3 SD

WA2 II 0,4

-o- 0,8 FD/PD

6,0m

StSt

St

St St

A A

B B

6,0m

B

St

St

A

3,0m

Deutsche Grundkarte M. 1:17500 / Geltungsbereich

0420-2/ 050720/ index_l

p r o j e k t f u l d a g a l e r i e w o h n p a r k m i t t e / m . 1 : 1 0 0 0

Stadt Fulda

Bebauungsplan mit integriertem Landschaftsplan Fulda Galerie Nr. 7

- Wohnpark Mitte -

Wp. Bastion

Panorama Wp.

Wp. Süd Wp. Süd-West

Wp. West

Wp. Mitte Gewerbe / Messe

Wp. Wäldchen

planer:

bott-hecker architekten und stadtplaner köllestrasse 38

70193 stuttgart

tel. 0711/ 22075-17 / fax. 0711/ 22075-19

landschaftsplaner:

wgf / werkgemeinschaft freiraum vordere cramergasse 11

90478 nuernberg

tel. 0911-94603-0 / fax. 0911-94603-10

Zeichenerklärung

01. Art der baulichen Nutzung

(§ 9 (1) Nr. BauGB, §§ 1,4, BauNVO) WA1-2 Allgemeines Wohngebiet MI Mischgebiet

Textliche Festsetzungen

Verfahrensvermerke

gez. Gerhard Möller Oberbürgermeister

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Fulda Galerie Nr.7 nebst Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 03.01.2005 bis 05.02.2005 durchgeführt. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung ist am 27.12.2004 ortsüblich erfolgt.

Die berührten Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom

28.12.2004 über die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Fulda, den 22.07.2005 Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Gerhard Möller

Oberbürgermeister

Die Stadtverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan Fulda Galerie Nr.

7 nach Prüfung der Anregungen in ihrer Sitzung am 18.07.2005 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Fulda, den 22.07.2005 Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Gerhard Möller

Oberbürgermeister

Der von der Stadtverordnetenversammlung nach § 10 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungsplan Fulda Galerie Nr. 7 wurde am 21.07.2005 ortsüblich bekanntgemacht. Auf die Stelle, bei der der Bebauungsplan auf Dauer eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, wurde in der Bekanntmachung hingewiesen. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Fulda, den 22.07.2005 Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Gerhard Möller

Oberbürgermeister

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 17.12.2004 die Aufstellung des Bebauungsplanes der Stadt Fulda Fulda Galerie Nr. 7 - "Wohnpark Mitte"

gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluß wurde am 27.12.2004 ortsüblich bekannt gemacht.

Fulda, den 22.07.2005 Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Gerhard Möller

Oberbürgermeister

Der Termin für die Beteiligung der Bürger wurde am 27.12.2004 ortsüblich bekanntgemacht und vom 03.01.2005 bis 05.02.2005 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Fulda, den 22.07.2005 Der Magistrat der Stadt Fulda

1. Planungsrechtliche Festsetzungen

(Die Nummerierung erfolgt analog § 9 Abs.1 Baugesetzbuch.

Die Darstellung erfolgt auf der Grundlage der Planzeichnung.) 1.1 Art der baulichen Nutzungen

Gemäß § 1 (4) Nr. 1 BauNVO wird das Allgemeine Wohngebiet (WA) nach „Art der zulässigen Nutzungen" in WA1 und WA2 gegliedert.

1.1.1 Allgemeines Wohngebiet WA 1

Gemäß § 1 (5) i. V. m. (9) BauNVO sind die allgemein zulässigen Arten von Nutzungen nach § 4 (2) BauNVO Nr. 3 Anlagen für kirchliche, gesundheitliche und sportliche Zwecke

unzulässig.

Gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO sind die ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen nach § 4 (3) BauNVO Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen,

Nr. 4 Gartenbaubetriebe, Nr. 5 Tankstellen

unzulässig.

1.1.2 Allgemeines Wohngebiet WA 2

Gemäß § 1 (5) i. V. m. (9) BauNVO sind die allgemein zulässigen Arten von Nutzungen nach § 4 (2) BauNVO Nr. 3 Anlagen für kirchliche, gesundheitliche und sportliche Zwecke

unzulässig.

Gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO sind die ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen nach § 4 (3) BauNVO Nr. 2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen,

Nr. 4 Gartenbaubetriebe, Nr. 5 Tankstellen

unzulässig.

1.1.2 Mischgebiet MI

Gemäß § 1 (5) i. V. m. (9) BauNVO sind die allgemein zulässigen Arten von Nutzungen nach § 6 (2) BauNVO Nr. 6 Gartenbaubetriebe,

Nr. 7 Tankstellen und

Nr. 8 Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche

Nutzungen geprägt sind, unzulässig.

Gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO sind die ausnahmsweise

zulässigen Vergnügungsstätten nach § 6 (3) BauNVO im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr.2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8

bezeichneten Teile des Gebietes unzulässig.

1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Höhe der baulichen Anlagen

Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO werden die zulässigen Firsthöhen (FH) und Traufhöhen (TH) der im Plangebiet zu errichtenden Gebäude und Anlagen mit der nachfolgenden Kennzeichnung wie folgt festgesetzt:

Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) Satteldächer (SD) bis 45° Dachneigung I - geschossige Gebäude: FH = 8,50 m II - geschossige Gebäude: FH = 12,00 m Pultdächer (PD) bis 25° Dachneigung I - geschossige Gebäude: FH = 6,30 m II - geschossige Gebäude: FH = 9,30 m Flachdächer (FD)

I - geschossige Gebäude: TH = 3,50 m II - geschossige Gebäude: TH = 6,50 m Im Mischgebiet (MI)

Pultdächer (PD)

II - geschossige Gebäude: FH = 11,30 m III - geschossige Gebäude: FH = 15,30 m Flachdächer (FD)

II - geschossige Gebäude: TH = 8,50 m III - geschossige Gebäude: TH = 12,50 m (siehe auch 3.1 Gebäudehöhen)

1.3 Bauweise

Für die Baufelder A und B gelten nachfolgende abweichende Festsetzungen unter der Voraussetzung, dass ein Baufeld einheitlich errichtet und gestaltet wird. Abweichend von §6 HBO sind im 2. Obergeschoss Dachterrassen an der

Grundstücksgrenze zulässig. Die Firstline kann abweichend festgelegt werden.

Die Stellplätze sind entlang der östlichen bzw. südlichen Grundstücksgrenze gemäß Festsetzung des B-Planes zu

errichten. Der für die 1. Wohneinheit erforderliche 2. Stellplatz ist auf der Gst-Fläche nachzuweisen.

Im Baufeld A sind Reihenhäuser oder Kettenhäuser zu errichten.

Die Gebäude sind ohne Grenzabstand auf der südlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Ausgenommen hiervon ist das südliche Endhaus. Alle Hauptgebäude sind zweigeschossig mit Pultdach und einer max. Dachneigung von 25° zu errichten. Die nördlich anschließende Fläche bis zur Grundstücksgrenze ist eingeschossig bebaubar.

Im Baufeld B sind Kettenhäuser zu errichten. Die Gebäude sind ohne Grenzabstand auf der östlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Ausgenommen hiervon ist das östliche Endhaus. Alle Hauptgebäude sind zweigeschossig mit Pultdach und einer max.

Dachneigung von 25° zu errichten. Die westlich anschließende Fläche bis zur Grundstücksgrenze ist eingeschossig bebaubar.

1.4 Überbaubare Grundstücksflächen

Gemäß § 23 (2) BauNVO werden Baulinen festgesetzt.

1.5 Anzahl der Wohneinheiten

Gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB wird innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf max. 2 festgesetzt. Hiervon ausgenommen sind die mit -AW- gekennzeichneten Bereiche. Für diese Bereiche gelten keine Einschränkungen.

1.6 Flächen für Stellplätze und Gemeinschaftsanlagen mit ihren Einfahrten.

Gemäß § 12 (6) BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Hiervon ausgenommen sind die mit St und Gst gekennzeichneten Flächen auf denen nur Stellplätze und Carports zulässig sind. Private Stellplätze, Carports und Garagen sind grundsätzlich nur im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden zu erstellen. Die Zuwegung zu Stellplätzen, Carports und Garagen werden auf eine Zufahrt von 6,00m je private Grundstücksfläche beschränkt. Bei der Anlage von Zufahrten sind die geplanten Straßenbaumstandorte zu berücksichtigen. Im Rahmen des Stellplatznachweises darf der für die erste Wohneinheit erforderliche zweite Stellplatz auf der Zufahrtsfläche nachgewiesen werden. Bei drei Wohneinheiten ist ein weiterer separat zu erschließender Stellplatz vorzusehen.

Für jede weitere Wohneinheit ist ein zusätzlicher Stellplatz erforderlich.

1.7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Passiver Lärmschutz

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB werden für Gebäude, die an die Paul-Klee-Straße und die Max-Liebermann-Straße

angrenzen folgende Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. Das erforderliche Schalldämmmaß - R'w, res i.S.d. DIN 4109 - der Umfassungsbauteile (Außenwand, Dächer, Außentüren und Fenster) von Aufenthaltsräumen muß

- an den straßenabgewandten Fassadenabschnitten mindestens 30 dB und

- an den straßenzugewandten Fassadenabschnitten mindestens 35 dB betragen.

Ausnahmsweise sind geringere Bauschalldämmmaße zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass bei Ruheräumen ein Innenschallpegel von 25 db (A) eingehalten wird. Für Schlaf- und Kinderzimmer sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die eine Luftwechselrate von 20 m³/h pro Person unter Beibehaltung des erforderlichen bewerteten

Schalldämm-Maßes garantieren.

Grundsätzlich wird empfohlen Schlaf- und Kinderzimmer zur lärmabgewandten Seite zu orientieren.

2. Grünordnerische Festsetzungen

§9 BauGB Abs. 1 Nr. 15, 20, 25; Abs. 1a; HBO §8 (1) 2.1 Nicht überbaubare Grundstücksflächen

Die nicht überbauten privaten Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten.

Auf den privaten, nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist je angefangene 250 qm nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein Obstgehölz oder ein anderer mittel- bis großkroniger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (Mindeststammumfang 12-14 cm).

Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehflächen sowie die Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau

herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens, mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierungen oder Betonierung sind unzulässig.

2.2 Öffentliche Grünflächen

Als öffentliche Grünflächen werden der zentrale Stadtteilpark mit den nord- bzw. südwestlich anschließenden Flächen (im Plan mit 1 gekennzeichnet) sowie die beiden Quartiersplätze im Bereich der Wohnhöfe A1 und A2 nördlich des zentralen Stadtteilparks festgesetzt. Der Stadtteilpark wird als Rasenfläche angelegt und ist entsprechend zu pflegen.

Die Baumpflanzungen erfolgen gemäß zeichnerischer Darstellung bzw. Festsetzungen. Innerhalb der öffentlichen Grünflächen werden Fuß-/Radwege sowie Spiel- und Sportflächen festgesetzt.

2.3 Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Die im Plan als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

umgrenzte Fläche wird als Ausgleichsfläche festgesetzt.

Die im Plan mit 2 gekennzeichnete Fläche ist als extensive Dauergrünlandfläche anzulegen und dauerhaft zu erhalten.

Die Maßnahme wird dem Eingriff des Planungsgebietes zugeordnet (§ 9 Abs.1a BauGB).

Nach Erreichen des Entwicklungszieles der Maßnahmenfläche ist dies 2x jährlich zu mähen (erste Mahd nicht vor 01.07; in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde auch früher).

Das Mähgut ist abzutransportieren.

Die Pflanzabstände können zur Anlage von Zufahrten oder Zuwegungen geringfügig geändert werden. Die Gesamtzahl der Bäume ist einzuhalten.

Für die Pflanzung der Straßenbäume in den Parkflächen sind offene Baumbeete in einer Mindestgröße von 2,0 x 3,0 m anzulegen. Sollte der Platzbedarf dies nicht zulassen, so ist der durchwurzelbare Raum durch entsprechende technische Maßnahmen (dauerhaft mittels durchlässiger Pflasterung, Verwendung entsprechender Substrate) zu sichern.

2.5 Begrünung von überdachten Stellplätzen Garagen und Carports, die mit Flachdächern (<10°

Dachneigung) ausgeführt werden, sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht in Verbindung mit dem Hauptbaukörper errichtet werden.

2.6 Aufschüttungen / Abgrabungen

Die Baufelder sind bezogen auf die angrenzenden Erschließungsflächen eben herzustellen. Darüber

hinausgehende Aufschüttungen (Wälle) / Abgrabungen sind nicht zulässig. (s.a. 3.1)

2.7 Pflege / Unterhaltung

Die Anlage der Freiflächen und die Pflanzungen haben

fachgerecht gemäß DIN 18320 zu erfolgen und sind spätestens in der nach Inbetriebnahme der Baumaßnahme folgenden Vegetationsperiode fertig zustellen. Der Erhalt der Anpflanzung ist durch eine fachgerechte Pflege dauerhaft sicherzustellen. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

Dabei sind die festgesetzten Baumarten und Mindestqualitäten zu verwenden. Die Einhaltung der Festsetzungen ist durch qualifizierte Freiflächenpläne nachzuweisen.

3. Bauliche Gestaltung

Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 81 HBO werden im Allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Mischgebiet (MI) folgende gestalterische Festsetzungen getroffen.

3.1 Gebäudehöhen

Die unter 1.2.1 angegebenen First- und Traufhöhen werden am Fahrbahnrand, der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Erschließungsstraße / Fuss- und Radweg gemessen. Sollten aus diesen Höhenabstufungen in

topographischen Sondersituationen technische und funktionale Probleme entstehen, sind ausnahmsweise Abweichungen von diesen Festsetzungen zulässig.

Kellergeschosse dürfen straßenseitig, bis auf notwendige Zufahrten für Garagen, nicht durch Abgrabungen des Geländes freigelegt werden. An höchstens zwei der Straße abgewandten Gebäudeseiten kann jeweils ein Lichtgraben auf max. 50 v.H.

der Wandlänge abgegraben werden.

3.2 Dächer

In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind entsprechend der Kennzeichnung nur Satteldächer bis zu einer Dachneigung von 45° und Pultdächer bis zu einer Dachneigung von 25° sowie Flachdächer zulässig. Im Mischgebiet (MI) sind nur Pultdächer bis zu einer Dachneigung von 25° sowie Flachdächer zulässig.

(s.a. 1.2.1 Höhe der baulichen Anlage)

Die Dachüberstände dürfen giebel- und traufseitig max. 0,80m betragen.

Zulässig ist eine maximale Drempelhöhe von 0,75 m. Für Pultdächer gilt eine maximale Drempelhöhe von 1,75 m. Die Drempelhöhe wird gemessen von der Oberkante Rohdecke bis Schnittkante der Unterkante Sparren mit der Außenwand.

Für geneigte Dächer sind als Dacheindeckung nur Ziegel und Betondachsteine in der natürlichen Farbskala von rotbraun bis anthrazit sowie unbehandelte Zinkeindeckungen zulässig.

Dacheindeckungen mit glasierten, edelengobierten, glanzengobierten oder sinterengobierten Dachziegeln sind unzulässig. Doppel- und Reihenhäuser sind mit einheitlicher Dachform, Dachneigung, und Dachdeckung (Material, Ziegelformate und -farbe) auszuführen.

3.3 Dachaufbauten

Dachgauben sind als Einzelgauben zulässig. Die Länge einer Dachgaube darf dabei höchstens 30%, die Gesamtlänge aller Einzelgauben höchstens 50% der Gesamtlänge des Daches betragen. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Dacheinschnitte zur Ausbildung von Dachterrassen / Loggien.

Satellitenempfangsanlagen sind grundsätzlich nur im Bereich des Daches zulässig. Die Anlagen sind der Farbe der

Dacheindeckung anzupassen.

3.4 Einfriedungen

Grundsätzlich werden an Grundstücksgrenzen, die unmittelbar an öffentliche Erschließungsstraßen, Gehwege oder

Grünflächen angrenzen, Einfriedungen auf privatem Grund mit einer maximalen Höhe von 1.20 m festgesetzt.

Als Einfriedung sind des Weiteren Zäune aus

Maschendraht/Stabgittermatten bis zu einer max. Höhe von 1,20m zulässig. Der Zaun ist nur auf der, dem Privatgrund zugewanden Seite der Hecke zulässig. Auf öffentlichen Flächen werden gemäß zeichnerischer Darstellung Stützmauern aus Drahtschotterkörben festgesetzt.

Bei allen Einfriedungen ist grundsätzlich auf einen Sockel bzw.

Maueroberkante über Strassenniveau zu verzichten.

3.5 Materialien

Pfeiler und Tore sind aus folgendem Material und nur bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig:

- Pfeiler aus Ortbeton oder ortsüblichen Naturstein;

- Pfeiler aus Holz oder Stahl,

- Torkonstruktionen aus Holz oder Stahl.

Grundsätzlich sind Außenwände und Einfriedungsmauern von Doppel- und Reihenhäusern einheitlich zu gestalten.

4. Hinweise 4.1 Ausbauprofil

Die Ausbauprofile innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen sind nur zur Information dargestellt.

4.2 Abwasserbeseitigung / Niederschlagswasser Die öffentliche Abwasserbeseitigung wird als Trennsystem ausgeführt. Brauchwassernutzungsanlagen sowie der Nachweis der ordnungsgemäßen Installation bzw. die Bauabnahme des Brauchwassernetzes von Wohngebäude unterstehen der Anzeigepflicht. Grundsätzlich sind die hygienischen

Sicherheitsanforderungen nach der Trinkwasserverordnung und den einschlägiger DIN-Normen zu beachten.

Drainagen dürfen über die Grundstücksentwässerung nicht an den Schmutzwasserkanal der öffentlichen Kanalisation anschlossen werden. Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Anschluss der Drainagen an den

Regenwasserkanal im freien Gefälle nicht möglich sein, ist die Sicherung der Gebäude gegen drückendes Wasser durch entsprechende bauliche Vorkehrungen (schwarze, weiße Wanne oder gleichwertige Technik) zu gewährleisten.

4.3 Lage der Hausanschlusstrassen

Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Trassen für Hausanschlüsse (Strom, Wasser, Kabel etc.) zu bündeln sind.

Für den Anschluss an das Telekomunikationsnetz ist ein Leerrohr bis zur Grundstücksgrenze/Gehweg zur Verfügung zu stellen. Eine Zusammenlegung mit Zufahrten zu Garagen und Stellplätze ist zur Realisierung einer einheitlichen Allee- bepflanzung in den öffentlichen Strassen verpflichtend. Es ist sicher zu stellen, dass Ver- und Entsorgungsleitungen in ausreichendem Abstand (mind. 2,5m) zu den geplanten Straßen- und Wohnhofbepflanzungen verlegt werden. Bei geringeren Abständen sind geeignete Wurzelschutzmaßnahmen zu ergreifen (z.B. Einbau von Wurzelschutzplatten).

4.4 Bodendenkmäler

Bei Realisierung der Planung in Verbindung mit Bodeneingriffen ist die Archäologische Bodendenkmalpflege zu beteiligen

Anlagen

Pflanzliste A (Stadtteilpark Ost-West) Quercus robur Stiel-Eiche

Tilia cordata Winter-Linde

Pflanzliste B (Stadtteilpark Nord-Süd) Betula pendula Sand-Birke

Carpinus betulus Hainbuche Pinus sylvestris Wald-Kiefer

Pflanzliste C (Wohnhöfe A1 und A2) Platanus acerifolia Platane

Pflanzliste D (Wohnhöfe B1, B2 und B3) Tilia platyphyllos Sommer-Linde

Pflanzliste E (Hecken) Carpinus betulus Hainbuche Cornus mas Hartriegel

Pflanzliste F (Straßenbäume)

Paul-Klee-Straße, Max-Liebermann-Straße Acer platanoides Spitzahorn

August-Macke-Straße, Oskar-Schlemmer-Straße Platanus acerifolia Platane

Paul-Klee-Straße südlich der Max-Liebermann-Straße Tilia cordata Winterlinde

Pflanzliste G (Sträucher) - Vorschlagsliste für Bepflanzung auf privaten Freiflächen

Clematis vitalba Waldrebe Coryllus avellana Haselnuß

Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Frangula alnus Faulbaum

Lonicera xylosteum Heckenkirsche Rhamnus carthartica Kreuzdorn Ribes uva-crispa* Stachelbeere Rosa arvensis Feldrose

Rosa canina Hundsrose Rosa rubiginosa Zaunrose Rubus fruticosus* Brombeere

Viburnum lantana Wollige Schneeball

07. Flächen für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitgung sowie für Ablagerungen (§ 9 (1) Nr. 12 BauGB)

Versorgungsanlage (Trafostation) Wertstoffsammmelcontainer

09. Grünflächen

(§ 9 (1) Nr.15 BauGB und (6) BauGB)

Ö / Öffentliche Grünfläche

mit Aufenthalts- und Spielfläche

13. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr.20, 25 und (6) BauGB)

Anpflanzung von Bäumen

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

04. Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 (1) Nr.5 und (6) BauGB)

Zweckbestimmung: - Kita -

06. Verkehrsflächen

(§ 9 (1) Nr.11 und (6) BauGB) Straßenverkehrsflächen

Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Fuss- und Radweg -

15. Sonstige Planzeichen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)

Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes

(§ 9 (1) Nr.1 BauGB und § 22 BauNVO) Stützmauern

Hecken (max. Höhe 1,20m)

Umgrenzung v. Flächen für Stellplätze und Gemeinschaftsanlagen mit der Zweckbestimmung :

- Stellplätze und Carportanlagen (St) - Gemeinschaftsstellplätze

in Carportanlage (Gst) Gst

St

Flurnummer Gebäude

Flurstückgrenzen / -nummern Bestandsdarstellung

45

Fl.16

Kennzeichnungen

Grünordnerische Festsetzungen (s. Textl. Fests. 2.0)

Anzahl der Wohneinheiten (s. Textl. Fests. 1.5) Abweichende Festsetzung (s. Textl. Fests. 1.3) 03. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 (1) BauGB, §§ 22 u. 23 BauNVO)

offene Bauweise

nur Einzel- und Doppelhäuser oder Hausgruppen zulässig

Baulinie Baugrenze Firstlinie Traufseite Flachdach Pultdach Satteldach

-o-

- TS - - FD - - PD - - SD -

ED H

02. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.2 BauGB, §16 BauNVO)

Grundflächenzahl Geschoßflächenzahl

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Zahl der Vollgeschosse zwingend

Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß

0,3

II II 0,6

II - III

2.4 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern

Gemäß zeichnerischen Festsetzungen sind auf privaten Flächen Hecken anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Hecken sind als Formschnitthecken auszuführen und werden auf eine max. Höhe von 1,50 m begrenzt.

5

-AW-

A

Die Bepflanzung erfolgt mit Arten der Pflanzliste E. Qualität: 2x verpflanzt, 100-125. Für Hecken nördlich des Stadtteilparks ist Cornusmas zu verwenden. Südlich des Parks ist Carpinus betulus zu pflanzen.

Die Hecken können aus Gründen der Zuwegung unterbrochen werden. Die Unterbrechungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Auf den Parkstreifen entlang der

Erschließungsstrassen sind in einem Abstand von 15 m hochstämmige heimische Laubbäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Zuordnung der Baumarten zu den jeweiligen Straßen ist der Pflanzliste F zu entnehmen.

Mindestqualität: 3x verpflanzt, mit Ballen: Stammumfang 16-18

5.0 Rechtsgrundlagen

- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGB.I.S.2141), zuletzt geändert durch Art. 1 Gv. am24.06.2004 I. 1359

- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekannt- machung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 127)

- Planzeichenverordnung 1990 (PLANZV90) i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.12.1990 (BGBI. I S. 58) - § 5 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der gültigen Fassung

- § 81 der Hessischen Bauordnung 2002 (HBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.06.2002 (GVBI.I.S. 274) in Verbindung mit § 9 (4) BauGB

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