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Reichertsberg
Kalben
Bebauungsplan
"Amorbach" 6. Änderung
17.07/6
und Satzung über die
örtlichen Bauvorschritften
Übersicht ohne Maßtab
Anlagen
Umschreibung
Rechtsgrundlagen
Verfahrensvermerke für die Satzungen über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften
Begründung vom 24.02.2010, FFH-Vorprüfung 16.12.2009
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden begrenzt durch öffentliche Grünflächen (Sportanlagen). Im Westen schließen sich gleichfalls öffentliche Grünflächen an (FFH-Gebiet, Waldflächen, Freizeitpark). Im Osten wird das Plangebiet begrenzt durch die verlängerte Straße "Schwabenweg" und im Süden durch die
Straße "Sonnenhalde".
Es gelten:
- Baugestzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI.IS.2141; zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBI.IS.3316)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBI.IS.132) zuletzt geändert am 22.04.1993 (BGBI.IS.466)
- Planzeichenverordnung 1990 (PlanZVO 90) vom 18.12.1990 (BGBI.IS.58)
- Landesbauordnung für Baden-Würtemberg (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBI.BW.S.617), zuletzt geändert am 01.03.2010 (GBI.Nr.9,S.252)
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich alle bisherigen planungsrechtlichen und bauordnungrechtliche Festsetzungen außer Kraft.
1. Aufstellungsbeschluss vom 22.10.2009 gem.§ 2 (1) BauGB
2. Ortsübliche Bekanntmachung vom 02.12.2009 gem.§ 2(1) Satz 2 BauGB
3. Frühzeitige Bürgerbeteiligung am 16.12.2009 gem.§ 3 (1) BauGB
4. Auslegungsbeschluss vom 25.03.2010 5. Öffentliche Auslegung
gem.§ 3 (2) BauGB
5.1 Bekanntmachung vom 03.04.2010
5.2 Auslegungsfrist vom 12.04.2010 bis14.05.2010
6. Satzungsbeschluss
gem. § 10 BauGB vom 22.07.2010
gem. § 74 LBO vom 22.07.2010
7. Ausgefertigt
Stadt Neckarsulm, den
Scholz
Oberbürgermeister 8. Genehmigung
gem. § 10 (2) BauGB
9. In Kraft getreten durch Bekanntmachung vom
Scholz
Oberbürgermeister
Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Stadtplanung Bearbeitung: Bauder / Wimmer, Datum: 24.02.2010
Gefertigt
Für den Inhalt des Bebauungsplanes mit seinen planungsrechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften.
Amt für Stadtentwicklung Neckarsulm, den 24.02.2010
Zimmermann E
Zeichenerklärung
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften
BauGB, BauNVO Planungsrechtliche Festsetzungen
Reines Wohngebiet WR
z.B.: 0,4 Grundflächenzahl
Baugrenzen
Flächen für Stellplätze
Flächen für Tiefgaragen St
TGa
Pflanzgebot für Einzelbäume Pflanzbindung für Einzelbäume
§ 74 LBO Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen
mit Leitungsrechten zu belastende Flächen LR
Örtliche Bauvorschriften
FD Dachform
Füllschema der Nutzungsschablone
Art der baulichen
Nutzung Zahl der Vollgeschosse
Grundflächenzahl
Bauweise Dachform
Umformstation
Straßenverkehrsflächen / Gehweg
§ 9 (7) BauGB
Einfahrtbereich
§ 3 BauNVO
§ 9 (1) 11 BauGB
§ 19 BauNVO
§ 23 BauNVO
§ 12 BauNVO
§ 12 BauNVO
§ 9 (1) 25a BauGB
§ 9 (1) 25b BauGB
§ 9 (1) 6 BauGB
§ 9 (1) BauGB
§ 9 (1) BauGB z.B.: III
o
a1, a2
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze
offene Bauweise
abweichende Bauweise
§ 20 (1) BauNVO
§ 22 (2) BauNVO
§ 22 (4) BauNVO
§ 9 (1) 21 BauGB
§ 9 (1) 12 BauGB nur Einzelhäuser zulässig
M 1:500
E
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VI WR
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WR IX
0.4 -
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WR VI
0.4 -
a2 FD
WR VI
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WR II 0.4 -
a1 FD
WR IV
0.4 -
o FD
WR III 0.4 -
o FD
St TGa
TGa
LR
LR
St
St III I
621.4 – 17.07/6 „Amorbach, 6. Änderung“ Stand: 24.02.2010
1
Textliche Festsetzungen
In Ergänzung zur Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
A. Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB und BauNVO)
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB und §§ 1-15 BauNVO) Reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO)
Entsprechend dem Eintrag in der Planzeichnung.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB und §§ 16 - 21 a BauNVO) 2.1 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 (2) Nr. 3 BauNVO und § 20 BauNVO)
Entsprechend den Eintragungen in der Planzeichnung. Die Zahl der Vollgeschosse ist als Höchstgrenze festgesetzt.
2.2 Grundflächenzahl (§ 16 (2) Nr.1 BauNVO und § 19 BauNVO)
Entsprechend den Eintragungen in der Planzeichnung.
Für Grundstücke mit Tiefgaragen gilt, dass die zulässige Grundfläche durch die
Grundflächen von Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0.8 entsprechend § 19 (4) Satz 3 BauNVO überschritten werden darf.
3. Bauweise (§ 9 (1) Nr.2 BauGB und §§ 22 BauNVO)
Entsprechend den Eintragungen in der Planzeichnung.
Offene Bauweise (§ 22 (2) BauNVO)
Abweichende Bauweise a1 (§ 22 (4) BauNVO) Zulässig sind nur Reihenhäuser.
Abweichende Bauweise a2 (§ 22 (4) BauNVO) Zulässig ist ein einseitiger Grenzanbau.
4. Garagen, Carports, Stellplätze (§ 9 (1) Nr.4 BauGB und § 12 BauNVO)
Garagen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der für diese Anlagen ausgewiesenen Flächen zulässig.
5. Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr.4 BauGB und § 14 BauNVO)
Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der für diese Anlagen ausgewiesenen Flächen zulässig.
621.4 – 17.07/6 „Amorbach, 6. Änderung“ Stand: 24.02.2010
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6. Pflanzgebote (§ 9 (1) Nr.25a BauGB) 6.1 Pflanzgebot für Einzelbäume
An den ausgewiesenen Standorten sind hochstämmige Einzelbäume gemäß Pflanzliste C.4 anzupflanzen. Zum Zeitpunkt der Pflanzung muß der Stammumfang mindestens 18 cm, gemessen in 1,0 m Höhe betragen. Eine geringfügige Abweichung von dem Standort ist zulässig. Alle Bepflanzungen sind durch artgemäße Pflege dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
6.2 Dachbegrünung von Tiefgaragen
Die Dächer von Tiefgaragen sind mit einer Erdüberdeckung von mind. 40 cm zu versehen und intensiv zu begrünen.
6.3 Sonstige Bepflanzung
Die Flächen um die Umformstation sind zu begrünen und mit Sträuchern gemäß Pflanzliste C.4 zu bepflanzen.
7. Pflanzbindung (§ 9 (1) Nr.25b BauGB)
Entsprechend den Eintragungen in der Planzeichnung.
Die im Plan entsprechend gekennzeichneten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Abgang ist ein Ersatzbaum gemäß Pflanzliste C.4 zu pflanzen.
8. Leitungsrecht (§ 9 (1) Nr.21 BauGB)
Die im Plan festgesetzten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger belegt und zugänglich zu halten. Die Bepflanzung der Flächen sind mit den Leitungsträgern abzustimmen.
B. Satzung über die örtlichen Bauvorschriften (gem. § 74 LBO) 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 (1) LBO)
Dachform
Zulässig sind ausschließlich Flachdächer. Dies gilt gleichfalls für Garagen.
2. Private Stellplätze (§ 74 (2) LBO)
Die Stellplatzverpflichtung gem. § 37 (1) LBO wird erhöht auf 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit.
3. Gestaltung der Stellplätze und der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke (§ 74(1) 3 LBO)
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Die Stellplätze sind wasserdurchlässig auszuführen. Die unbebauten Grundstücksflächen sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten.
C. Hinweise
1. Schutz des Grundwassers
Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit Grundwasserfreilegungen gerechnet werden muss, sind dem Umweltschutzamt/Landratsamt Heilbronn rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen.
Wird im Zuge von Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das Landratsamt Heilbronn zu benachrichtigen.
Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist unzulässig.
2. Schutz des Mutterbodens (§ 202 BauGB)
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie wesentlicher anderer Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und wieder zu verwenden.
3. Wasserschutzgebiet (§ 9 (6) BauGB)
Das gesamte Plangebiet liegt in der Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung „Hängelbach“. Auf die in § 6 der Rechtsverordnung des Landratsamtes Heilbronn vom 14.06.1977 enthaltenen Schutzbestimmungen wird hingewiesen.
3. Pflanzliste
Standortgerechte, hochstämmige Laubbäume Acer platanoides (Spitz-Ahorn)
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Quercus robur (Stiel-Eiche)
Tilia cordata (Winter-Linde) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) Ulmus glabra (Berg-Ulme)
Standortgerechte Sträucher Cornus mas (Kornelkirsche)
Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) Corylus avellana (Gewöhnlicher Hasel)
Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weißdorn) Forsythie (Forsythia intermedia)
Ribes sanguineum (Zierjohannisbeere) Rosa canina (Echte Hunds-Rose) Salix caprea (Sal-Weide)
Syringa (Flieder) Weigelie (Weigela)