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Stadtteil Amorbach

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Academic year: 2022

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Reichertsberg

Kalben

Bebauungsplan

"Amorbach" 6. Änderung

17.07/6

und Satzung über die

örtlichen Bauvorschritften

Übersicht ohne Maßtab

Anlagen

Umschreibung

Rechtsgrundlagen

Verfahrensvermerke für die Satzungen über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften

Begründung vom 24.02.2010, FFH-Vorprüfung 16.12.2009

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden begrenzt durch öffentliche Grünflächen (Sportanlagen). Im Westen schließen sich gleichfalls öffentliche Grünflächen an (FFH-Gebiet, Waldflächen, Freizeitpark). Im Osten wird das Plangebiet begrenzt durch die verlängerte Straße "Schwabenweg" und im Süden durch die

Straße "Sonnenhalde".

Es gelten:

- Baugestzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI.IS.2141; zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBI.IS.3316)

- Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBI.IS.132) zuletzt geändert am 22.04.1993 (BGBI.IS.466)

- Planzeichenverordnung 1990 (PlanZVO 90) vom 18.12.1990 (BGBI.IS.58)

- Landesbauordnung für Baden-Würtemberg (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBI.BW.S.617), zuletzt geändert am 01.03.2010 (GBI.Nr.9,S.252)

Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich alle bisherigen planungsrechtlichen und bauordnungrechtliche Festsetzungen außer Kraft.

1. Aufstellungsbeschluss vom 22.10.2009 gem.§ 2 (1) BauGB

2. Ortsübliche Bekanntmachung vom 02.12.2009 gem.§ 2(1) Satz 2 BauGB

3. Frühzeitige Bürgerbeteiligung am 16.12.2009 gem.§ 3 (1) BauGB

4. Auslegungsbeschluss vom 25.03.2010 5. Öffentliche Auslegung

gem.§ 3 (2) BauGB

5.1 Bekanntmachung vom 03.04.2010

5.2 Auslegungsfrist vom 12.04.2010 bis14.05.2010

6. Satzungsbeschluss

gem. § 10 BauGB vom 22.07.2010

gem. § 74 LBO vom 22.07.2010

7. Ausgefertigt

Stadt Neckarsulm, den

Scholz

Oberbürgermeister 8. Genehmigung

gem. § 10 (2) BauGB

9. In Kraft getreten durch Bekanntmachung vom

Scholz

Oberbürgermeister

Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Stadtplanung Bearbeitung: Bauder / Wimmer, Datum: 24.02.2010

Gefertigt

Für den Inhalt des Bebauungsplanes mit seinen planungsrechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften.

Amt für Stadtentwicklung Neckarsulm, den 24.02.2010

Zimmermann E

Zeichenerklärung

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften

BauGB, BauNVO Planungsrechtliche Festsetzungen

Reines Wohngebiet WR

z.B.: 0,4 Grundflächenzahl

Baugrenzen

Flächen für Stellplätze

Flächen für Tiefgaragen St

TGa

Pflanzgebot für Einzelbäume Pflanzbindung für Einzelbäume

§ 74 LBO Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen

mit Leitungsrechten zu belastende Flächen LR

Örtliche Bauvorschriften

FD Dachform

Füllschema der Nutzungsschablone

Art der baulichen

Nutzung Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl

Bauweise Dachform

Umformstation

Straßenverkehrsflächen / Gehweg

§ 9 (7) BauGB

Einfahrtbereich

§ 3 BauNVO

§ 9 (1) 11 BauGB

§ 19 BauNVO

§ 23 BauNVO

§ 12 BauNVO

§ 12 BauNVO

§ 9 (1) 25a BauGB

§ 9 (1) 25b BauGB

§ 9 (1) 6 BauGB

§ 9 (1) BauGB

§ 9 (1) BauGB z.B.: III

o

a1, a2

Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze

offene Bauweise

abweichende Bauweise

§ 20 (1) BauNVO

§ 22 (2) BauNVO

§ 22 (4) BauNVO

§ 9 (1) 21 BauGB

§ 9 (1) 12 BauGB nur Einzelhäuser zulässig

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WR II 0.4 -

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WR IV

0.4 -

o FD

WR III 0.4 -

o FD

St TGa

TGa

LR

LR

St

St III I

621.4 – 17.07/6 „Amorbach, 6. Änderung“ Stand: 24.02.2010

1

Textliche Festsetzungen

In Ergänzung zur Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:

A. Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB und BauNVO)

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB und §§ 1-15 BauNVO) Reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO)

Entsprechend dem Eintrag in der Planzeichnung.

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB und §§ 16 - 21 a BauNVO) 2.1 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 (2) Nr. 3 BauNVO und § 20 BauNVO)

Entsprechend den Eintragungen in der Planzeichnung. Die Zahl der Vollgeschosse ist als Höchstgrenze festgesetzt.

2.2 Grundflächenzahl (§ 16 (2) Nr.1 BauNVO und § 19 BauNVO)

Entsprechend den Eintragungen in der Planzeichnung.

Für Grundstücke mit Tiefgaragen gilt, dass die zulässige Grundfläche durch die

Grundflächen von Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0.8 entsprechend § 19 (4) Satz 3 BauNVO überschritten werden darf.

3. Bauweise (§ 9 (1) Nr.2 BauGB und §§ 22 BauNVO)

Entsprechend den Eintragungen in der Planzeichnung.

Offene Bauweise (§ 22 (2) BauNVO)

Abweichende Bauweise a1 (§ 22 (4) BauNVO) Zulässig sind nur Reihenhäuser.

Abweichende Bauweise a2 (§ 22 (4) BauNVO) Zulässig ist ein einseitiger Grenzanbau.

4. Garagen, Carports, Stellplätze (§ 9 (1) Nr.4 BauGB und § 12 BauNVO)

Garagen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der für diese Anlagen ausgewiesenen Flächen zulässig.

5. Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr.4 BauGB und § 14 BauNVO)

Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der für diese Anlagen ausgewiesenen Flächen zulässig.

621.4 – 17.07/6 „Amorbach, 6. Änderung“ Stand: 24.02.2010

2

6. Pflanzgebote (§ 9 (1) Nr.25a BauGB) 6.1 Pflanzgebot für Einzelbäume

An den ausgewiesenen Standorten sind hochstämmige Einzelbäume gemäß Pflanzliste C.4 anzupflanzen. Zum Zeitpunkt der Pflanzung muß der Stammumfang mindestens 18 cm, gemessen in 1,0 m Höhe betragen. Eine geringfügige Abweichung von dem Standort ist zulässig. Alle Bepflanzungen sind durch artgemäße Pflege dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

6.2 Dachbegrünung von Tiefgaragen

Die Dächer von Tiefgaragen sind mit einer Erdüberdeckung von mind. 40 cm zu versehen und intensiv zu begrünen.

6.3 Sonstige Bepflanzung

Die Flächen um die Umformstation sind zu begrünen und mit Sträuchern gemäß Pflanzliste C.4 zu bepflanzen.

7. Pflanzbindung (§ 9 (1) Nr.25b BauGB)

Entsprechend den Eintragungen in der Planzeichnung.

Die im Plan entsprechend gekennzeichneten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Abgang ist ein Ersatzbaum gemäß Pflanzliste C.4 zu pflanzen.

8. Leitungsrecht (§ 9 (1) Nr.21 BauGB)

Die im Plan festgesetzten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger belegt und zugänglich zu halten. Die Bepflanzung der Flächen sind mit den Leitungsträgern abzustimmen.

B. Satzung über die örtlichen Bauvorschriften (gem. § 74 LBO) 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 (1) LBO)

Dachform

Zulässig sind ausschließlich Flachdächer. Dies gilt gleichfalls für Garagen.

2. Private Stellplätze (§ 74 (2) LBO)

Die Stellplatzverpflichtung gem. § 37 (1) LBO wird erhöht auf 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit.

3. Gestaltung der Stellplätze und der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke (§ 74(1) 3 LBO)

621.4 – 17.07/6 „Amorbach, 6. Änderung“ Stand: 24.02.2010

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Die Stellplätze sind wasserdurchlässig auszuführen. Die unbebauten Grundstücksflächen sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten.

C. Hinweise

1. Schutz des Grundwassers

Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit Grundwasserfreilegungen gerechnet werden muss, sind dem Umweltschutzamt/Landratsamt Heilbronn rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen.

Wird im Zuge von Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das Landratsamt Heilbronn zu benachrichtigen.

Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist unzulässig.

2. Schutz des Mutterbodens (§ 202 BauGB)

Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie wesentlicher anderer Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und wieder zu verwenden.

3. Wasserschutzgebiet (§ 9 (6) BauGB)

Das gesamte Plangebiet liegt in der Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung „Hängelbach“. Auf die in § 6 der Rechtsverordnung des Landratsamtes Heilbronn vom 14.06.1977 enthaltenen Schutzbestimmungen wird hingewiesen.

3. Pflanzliste

Standortgerechte, hochstämmige Laubbäume Acer platanoides (Spitz-Ahorn)

Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Quercus robur (Stiel-Eiche)

Tilia cordata (Winter-Linde) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) Ulmus glabra (Berg-Ulme)

Standortgerechte Sträucher Cornus mas (Kornelkirsche)

Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) Corylus avellana (Gewöhnlicher Hasel)

Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weißdorn) Forsythie (Forsythia intermedia)

Ribes sanguineum (Zierjohannisbeere) Rosa canina (Echte Hunds-Rose) Salix caprea (Sal-Weide)

Syringa (Flieder) Weigelie (Weigela)

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