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Was ist bei einer Beschäftigung zu beachten? Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist abhängig von: 

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Was ist bei einer Beschäftigung zu beachten?

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist abhängig von:

Aufenthaltsstatus

Bei der Beschäftigung von geflüchteten Menschen ist deren Aufenthaltsstatus von maßgeblicher Bedeutung. Die Aufenthaltspapiere geben hierüber Auskunft.

Zu unterscheiden ist zwischen geflüchteten Menschen mit und ohne Aufenthaltstitel:

Personen mit Aufenthaltstitel (anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis) Die Gruppe der Personen mit Aufenthaltstitel umfasst

1.

Bei diesen Personen wurde das Asylverfahren aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen positiv entschieden und sie erhalten eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis.

Anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis steht der Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen offen, d.h. die Betriebe müssen keine Besonderheiten bei der Beschäftigung beachten. Der Zugang ist jedoch – entsprechend der Befristung der Aufenthaltserlaubnis – befristet.

Personen ohne Aufenthaltstitel (Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Flüchtlinge)

Die Gruppe der Personen ohne Aufenthaltstitel umfasst anerkannte Flüchtlinge

§ 3 AsylG

Asylberechtigte

§16 a GG

Diese beiden Gruppen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre.

Diese kann verlängert werden.

subsidär

Schutzberechtigte

§4 AsylG

Personen mit nationalem Abschiebeverbot

§60 V+VII AufenthG

Für diese Gruppen ist die Aufenthaltserlaubnis zunächst auf 1 Jahr begrenzt.

Sie kann für weitere 2 Jahre verlängert werden.

Asylbewerber

Der Asylantrag ist noch nicht entschieden.

Für die Dauer des Asylverfahrens wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt

§ 55 Abs. 1 AsylG

(2)

2 In den Ausweisdokumenten ist neben dem Aufenthaltsstatus unter „Anmerkungen“ oder

„Nebenbestimmungen“ vermerkt, ob und in welchem Umfang eine Beschäftigung aufgenommen werden kann.

Die Beschäftigung dieser Personen ist, sofern kein Beschäftigungsverbot vorliegt, unter Berücksichtigung von Auflagen möglich.

Herkunftsland

Asylbewerber und Geduldete, die aus sicheren Herkunftsländern stammen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben unterliegen einem Beschäftigungsverbot.

Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Montenegro, Senegal und Serbien.

Aufenthaltsdauer

Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung müssen eine Wartefrist von drei Monaten nach Ankunft in Deutschland einhalten bevor sie eine

Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen.

Anerkannte Flüchtlinge dürfen ohne Einschränkungen jede Form der Beschäftigung aufnehmen.

Bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung ist eine Beschäftigung grundsätzlich erst nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland möglich.

Nach dieser 3monatigen Wartefrist kann ein Asylbewerber oder Geduldeter eine konkrete Beschäftigung aufnehmen. Dafür stellt der Unternehmer dem Geflüchteten eine detaillierte Stellenbeschreibung und den Vertrag zur Verfügung. Mit diesen Unterlagen muss der Geflüchtete eine Beschäftigungserlaubnis bei der lokalen Ausländerbehörde beantragen.

Die Ausländerbehörde holt für die Erlaubniserteilung in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein. Diese prüft die Beschäftigungsbedingungen, d.h. die Arbeitsbedingungen dürfen nicht ungünstiger sind als für inländische Arbeitnehmer. (Eine

Vorrangprüfung ist auch im Agenturbezirk der Arbeitsagentur Bonn/Rhein-Sieg derzeit ausgesetzt.) Nach vier Jahren Aufenthalt muss die Bundesagentur für Arbeit bei der Entscheidung der

Ausländerbehörde nicht mehr beteiligt werden.

Für die Dauer der Beschäftigung muss eine Kopie der Aufenthaltspapiere aufbewahrt werden.

Geduldete

Der Asylantrag wurde abgelehnt.

Die Abschiebung ist vorübergehend ausgesetzt

§60a AufenthG

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