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Installationskontrolle durch die Netzbetreiberinnen und Beizug von privaten Kontrollunternehmen für Stichprobenkontrollen

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Academic year: 2022

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Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV)

Fact-Sheet (5) aktualisiert

Installationskontrolle durch die Netzbetreiberinnen und Beizug von privaten Kontrollunternehmen für Stichprobenkontrollen

Stand 1. Mai 2020

Frage:

Nach Art. 26 Abs. 3 NIV dürfen Netzbetreiberinnen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorgans oder einer akkreditierten Inspektionsstelle nur wahrnehmen, wenn sie hierfür eine rechtlich und finan- ziell unabhängige Organisationseinheit bilden, oder nur Anlagen, die nicht von ihrem Netz versorgt werden, als unabhängiges Kontrollorgan oder akkreditierte Inspektionsstelle technisch kontrollieren. In diesem Fall muss für die technische Kontrolle eine eigene Rechnung geführt werden.

a) Was bedeutet rechtlich und finanziell unabhängige Organisationseinheit?

b) Darf eine Netzbetreiberin in ihrem eigenen Versorgungsgebiet private Kontrolldienstleistungen (Abnahmekontrollen und periodische Kontrollen) erbringen?

c) Darf eine Netzbetreiberin für Stichprobenkontrollen nach Art. 39 NIV ein Kontrollunternehmen bei- ziehen, das im gleichen Versorgungsgebiet auch private Kontrolldienstleistungen erbringt?

d) Darf eine Netzbetreiberin ihren Kunden eine Gratiskontrolle anbieten?

Antwort:

a) Rechtlich und finanziell unabhängige Organisationseinheit bedeutet eine Organisationseinheit mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnungsführung, z.B. eine Tochtergesellschaft in der Form einer AG oder GmbH.

b) Eine Netzbetreiberin darf in ihrem eigenen Versorgungsgebiet unter ihrem eigenen Namen keine privaten Kontrolldienstleistungen erbringen. Wer eine hoheitliche Aufsichtsfunktion zu erfüllen hat, kann nicht gleichzeitig die Tätigkeiten, die seiner Aufsicht unterliegen, auf privatrechtlicher Basis ausüben. Das würde zu einer unzulässigen Selbstkontrolle führen, die vom Verordnungsgeber so gerade nicht gewollt wurde.

c) Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI lässt es seit einiger Zeit zu, dass unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen durch Netzbetreiberinnen für Stichprobenkon- trollen beigezogen werden, die im gleichen Versorgungsgebiet auch private Kontrolldienstleistun- gen erbringen. Vorausgesetzt ist aber, dass keine Objekte durch das beigezogene Kontrollorgan kontrolliert werden, die es schon im Rahmen einer Schlusskontrolle, einer Abnahmekontrolle oder einer periodischen Kontrolle überprüft hat. Ausserdem ist verlangt, dass die Netzbetreiberin auch

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in Objekten, in welchen das beigezogene Kontrollorgan private Kontrolldienstleistungen erbracht hat, Stichprobenkontrollen durchführt.

d) Die Netzbetreiberin kann ihren Kunden eine Gratiskontrolle durch eigenes Kontrollpersonal nicht anbieten. Sie darf als Netzbetreiberin keine diesbezüglichen privatrechtlichen Tätigkeiten in ihrem eigenen Versorgungsgebiet ausüben. Es bleibt ihr aber unbenommen, ihren Kunden die Über- nahme der Kontrollkosten anzubieten, indem sie die Kosten der Kontrolle übernimmt, die bei den vom Kunden beauftragten Kontrollorganen anfallen. Dabei ist zu beachten, dass alle Kontrollor- gane aus Gründen der Wettbewerbsneutralität gleich zu behandeln sind und sich die Übernahme der Kontrollkosten nicht auf einzelne, von der Netzbetreiberin bezeichnete Kontrollorgane be- schränken darf.

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