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Entgeltvereinbarung SGB XII / PAAR Pro Sanitate Häusliche Krankenpflege Wener Schnieders und Ilka Ackermann / Investitionskosten nach 76a Abs. 3 SGB XII / Häusliche Pflege / ab 01.10.2020 bis 30.09.2021

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Aktie "Entgeltvereinbarung SGB XII / PAAR Pro Sanitate Häusliche Krankenpflege Wener Schnieders und Ilka Ackermann / Investitionskosten nach 76a Abs. 3 SGB XII / Häusliche Pflege / ab 01.10.2020 bis 30.09.2021"

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Zwischen der

29, Sep. 2020 FREIEIS HANSESTADT BREMEN

-—yertTetNrciurch die Senatorin für Soziales, Jugend, Intergration und Sport

und

dem ambulanten Pflegedienst:

PAAR Pro Sanitate Häusliche Krankenpflege Werner Schnieders und llka Ackermann

wird folgende

Vereinbarung nach § 76a Abs. 3 SGB XII

geschlossen:

1. Gegenstand

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Finanzierung gesondert berechneter Investitionskosten für den ambulanten Pflegedienst: PAAR Pro Sanitate Häusliche Krankenpflege Werner Schnieders

und llka Ackermann

2. Kostenhöhe und Anspruch

Für die Bereitstellung und Erhaltung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung des o.g. ambulanten Pflegedienstes, wird pro Leistungspunkt bzw. pro

Leistungsminute der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB Xl ein Aufschlag zur pauschalen Abgeltung der Investitionskosten in Höhe von

0,90 Euro pro Stunde bzw. 1,5 Cent pro Minute 0,17 Cent pro Leistungspunkt

vereinbart.

Diese Kosten werden vom Kostenträger nur für Personen übernommen, die

a.) einen Anspruch auf ambulante Pflege nach den Leistungsvorschriften des SGB Xl.

und

b.) aufgrund ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse einen Anspruch auf Hilfe nach den Vorschriften des SGB XII haben.

(2)

Seite - 2 - zur Vereinbarung über Investitionsfolgekosten

3. Vereinbarungszeitraum

Die Vereinbarung gilt für die Zeit ab 01.10.2020 bis 30.09.2021 Eine Kündigung ist unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten möglich.

4. Sonstige Bestimmungen

Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. Im

übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

über den öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Bremen, im September 2020

Die Senatorin für Soziales,

Jugend, Integration und Sport Einrichtungsträger trag Hauskra

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