• Keine Ergebnisse gefunden

Aufgabengruppe 61: Stadtplanung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Aufgabengruppe 61: Stadtplanung"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Aufgabengruppe 61: Stadtplanung

Stand: 08/2019

Nr. Aufgabe Zuständigkeit

1 Stadtentwicklungsplanung 61

2 Allgemeine Aufgaben der städtebaulichen Planung 61

3 Bauleitplanung: 61

- Flächennutzungsplanung - Bebauungsplanung

- Sicherung der Bauleitplanung

4 Stadtteilentwicklungsplanung einschl. entsprechender EFRE*-Projekte 61 (*Europäischer Fonds für regionale Entwicklung)

5 Verkehrsplanung: 61

- Strategische Verkehrsplanung - Planung von Hauptverkehrsstraßen

- Strategische und konzeptionelle Wahrnehmung von Aufgaben

nach dem Bremischen Landes-Carsharinggesetz unter Berücksichtigung der fachlichen Zuständigkeiten anderer Organisationseinheiten bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen

6 Mitarbeit an Landes- und Regionalplanungen 61

7 Städtebauförderung 61

8 Städtebauliche Einzelaufgaben (u. a. städtebauliche Wettbewerbe) 61

9 Auskünfte, Beratung und Koordination in Planungsangelegenheiten 61 einschließlich Freistellungsverfahren nach der Bremischen Landesbauordnung

(vgl. Aufgabengruppe 63 Nr. 14)

10 Ausübung des Vorkaufsrechtes (Grundstücke mit verwahrlosten Immobilien) 61 gemäß Vorkaufsortsgesetz

11 Federführende Koordinierung und Abstimmung von Planverfahren Dritter 61

12 Umgebungslärm und Luftgüte 61

13 Stadt- und Regionalmonitoring 61

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Dieter Kastovsky Philologisch-Kulturwissenschaftliche Fakultät 50% / Zentrum für Translationswissenschaft

Ausschuss- und Deputationsvorlagen, die eine Vorbelastung für künftige Haushalts- jahre darstellen, sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen. Eine Beschlussfassung der

 Anmerkung: Grad und zeitliche Prognose der Zielumsetzung werden ab 2018 durch die neuen Vorgaben des BTHG, hier insbesondere die Anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX und §

Zur Veröffentlichung nach Beschlussfassung geeignet G. Der Senat stimmt der Übertragung der Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren nach § 17 Abs. 3 FVG vom

Im Geltungsbereich der Bremischen Kommunikationshilfenverordnung (BremKHV) richtet sich die Vergütung von Gebärdensprachdolmetschenden nach dem Justizvergütungs-

Der Gesetzentwurf enthält auch eine Regelung zum Budget für Arbeit, die im Interesse einer Erhöhung der Chancen für behinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt und eine Erhö-

(4) Die Senatorin für Kinder und Bildung ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Genehmigung von Beschlüssen nach § 27 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes über

Die Rechtsauf- sicht sollte durch einen Beschluss des Senats zur Änderung der Geschäftsverteilung im Senat der Freien Hansestadt Bremen vom 11.11.2019 von der Senatorin für