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2 W 123/11

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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 2 W 123/11 = 13 O 306/11 Landgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

[…]

Antragsteller und Beschwerdeführer

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte […]

gegen

[…]

Antragsgegnerin

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Richter Blum und Dr. Schnelle sowie die Richterin Dr. Otten

am 28. Dezember 2011 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 02.11.2011 wird der Beschluss des Landgerichts Bremen – 3. Kammer für Handelssachen – vom 13. Oktober 2011, in welchem das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsstellerin zurückgewiesen worden ist, aufgehoben.

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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 22.12.2010 an das Landgericht Bremen – 3. Kammer für Handelssachen – zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, indem es ausgeführt hat, das Landgericht Bremen sei für die Entscheidung über die beabsichtigte Klage örtlich nicht zuständig.

Der Senat folgt dieser Beurteilung nicht. Richtig ist zwar, dass die Insolvenzschuldnerin als Auftragnehmerin sowie - als Auftraggeberin - die H. GmbH als Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin am 23.06.2006 eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben. Sie haben in Nr. 18 ihres Verhandlungsprotokolls bestimmt:

„Als Gerichtstand wird der Hauptsitz des Auftraggebers oder nach seiner Wahl der auftraggebenden Niederlassung vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen und nichts anderes vereinbart ist.“

Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO haben vorgelegen. Zu dem damaligen Zeitpunkt (23.06.2006) war Hamburg der Hauptsitz der Auftraggeberin.

Das führt aber nicht dazu, dass – weiterhin – das Landgericht Hamburg örtlich zuständig ist. Denn die Vertragsparteien knüpften ihre Gerichtsstandsvereinbarung, auch wenn die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin in Hamburg ansässig war, nicht an den Ort Hamburg als solchen, sondern an den - nicht namentlich bezeichneten und lediglich bestimmbaren - „Hauptsitz des Auftraggebers“.

Mithin ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht auf einen von vornherein festgelegten Ort, sondern auf den jeweiligen, d.h. zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Antragstellung im PKH-Verfahren bestehenden Hauptsitz abzustellen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag dem richtig verstandenen Willen der Parteien, welche die Prozessvereinbarung getroffen haben, zu entsprechen. Denn sie wollten sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eben nicht auf ein von vornherein örtlich bestimmtes Gericht festlegen, sondern lediglich auf dasjenige Gericht, welches nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung und Vorstellungen der Parteien den Zugang am einfachsten ermöglichte. In erster Linie wurde die Auswahl demzufolge nach dem Hauptsitz der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin getroffen, wobei im Sinne der

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mit der Prorogation verfolgten Absicht ersichtlich nur der im Fall einer Klagerhebung bestimmbare jeweilige Hauptsitz gemeint war.

Hauptsitz der Antragsgegnerin ist nach erfolgter Verschmelzung inzwischen Bremen.

Eine Wahl der auftraggebenden Niederlassung für die Zuständigkeit, wie sie die Vereinbarung als Alternative vorsieht, wurde ersichtlich nicht getroffen. Der Hauptsitz Bremen fällt mit dem allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO zusammen, so dass die Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO, die voraussetzt, dass ein „an sich unzuständiges“ Gericht prorogiert wird, insoweit gegenstandslos ist.

Da das Landgericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage in der Sache bislang nicht geprüft hat, erfolgt die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe,

gez.: Blum gez.: Dr. Schnelle gez.: Dr. Otten

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