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Richtlinien. Grundlagen. Für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien kommen folgende Rechtsgrundlagen zur Anwendung:

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Academic year: 2022

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Richtlinien

gemäß § 9 Tiroler Landwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 144/2018, für die Gewährung von Beihilfen für die technische

Ausstattung zur bodennahen Gülleausbringung

Grundlagen

Für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien kommen folgende Rechtsgrundlagen zur Anwendung:

 Tiroler Landwirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 3/1975 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 144/2018

 Richtlinie zur Förderung der Tiroler Landwirtschaft aus Landesmittel auf Grund des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes 1975 (LGBl. Nr. 3/1975), Beihilfe Nr.

SA.48555/2017/XA nach Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Gruppenfreistellungsverordnung/Agrar)

Die vorliegenden Richtlinien sind beihilfenrechtlich durch die Richtlinie zur Förderung der Tiroler Landwirtschaft aus Landesmittel auf Grund des Tiroler Landwirtschafts- gesetzes 1975 (LGBl. Nr. 3/1975), Beihilfe Nr. SA.48555/2017/XA abgedeckt und dienen daher ausschließlich der näheren Spezifizierung zur Verwendung der Landesmittel im Rahmen des Konjunkturpaketes „Tirol packts an“

§ 1 Förderungsziel

Das Land Tirol gewährt Beihilfen für die technische Ausstattung zur bodennahen Gülleausbringung. Ziel dieser Förderung sind insbesondere

- den Einstieg in die klimaschonende Technik der Gülleausbringung zu erleichtern und zu unterstützen

- den Anteil der bodennah ausgebrachten Gülle zu erhöhen

- einen Beitrag zu den Klimazielen (Reduktion der Emissionen aus der Gülleausbringung, Umsetzung NEC-Richtlinie) zu erbringen

- die Geruchsbelastung im Rahmen der Güllewirtschaft deutlich zu senken

(2)

- einen Beitrag zur besseren Nutzung der Nährstoffe aus dem Wirtschaftsdünger zu leisten und damit die Kreislaufwirtschaft zu optimieren

- in Verbindung mit den bereits initiierten Bildungsmaßnahmen das Verständnis und die Bereitschaft der landwirtschaftlichen Betriebsführerinnen und Betriebsführer für diese Technologie zu entwickeln und zu fördern

- den überbetrieblichen Maschineneinsatz und damit die Reduktion der Maschinenkostenbelastung auf den landwirtschaftlichen Betrieben zu fördern

§ 2 Gegenstand der Förderung Das Land Tirol fördert:

(1) Den Ankauf von bis zu 15 für die gemeinschaftliche Nutzung bereitzustellenden Güllefässern mit Ausrüstung für die bodennahe Gülleausbringung.

(2) Die Nachrüstung geeigneter Güllefässer mit einem technisch geeigneten bodennahen Verteilersystem

(3) Im Rahmen von einzelnen Pilotanlagen den Ankauf von ergänzenden technischen Ausrüstungen zur Optimierung der bodennahen Ausbringung

§ 3 Förderungswerber

(1) Förderungswerber für den Förderungsgegenstand gemäß § 2, Abs. (2) sind natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebsstandort in Tirol im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.

(2) Förderungswerber ist die MR-Service Tirol registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung für die Förderungsgegenstände gemäß § 2, Abs. (1) und (3)

(3) Gewerbliche Betriebe und Betriebe der Gebietskörperschaften sind von Förderungen nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

§ 4 Förderungsvoraussetzungen

(3)

(1) Bei den Förderungsgegenständen gemäß § 2, Abs. (1) und (3) hat der Förderungswerbende ein Investitionskonzept mit ausreichenden technischen Spezifikationen der zu erwerbenden Maschinen und Geräte vorzulegen. Damit wird sichergestellt, dass vor Investition die Tauglichkeit der zu erwerbenden Maschinen und Geräte für die einzelnen MR-Mitgliedsbetriebe gegeben ist.

(2) Beim Förderungsgegenstand gemäß § 2, Abs. (2) erstellt die Abwicklungsstelle gemeinsam mit dem zuständigen Fachreferat der LK Tirol eine Liste der Mindestanforderungen für die nachzurüstenden Güllefässer (speziell in Bezug auf die vorhandenen Anbaupunkte für die Verteilertechnologie) und den Mindeststandards der Verteilersysteme.

(3) Beim Förderungsgegenstand gemäß § 2, Abs. (2) ist in den ersten zwei Jahren eine Meldung über die Flächenleistung mit diesem Gerät zu erbringen.

§ 5 Art und Höhe der Förderung

(1) Nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Landesmitteln erfolgt die Förderung durch Gewährung eines Zuschusses.

(2) Der Zuschuss beträgt

a.) für den Förderungsgegenstand gemäß § 2, Abs. (1) 40 % a.) für den Förderungsgegenstand gemäß § 2, Abs. (2) € 15.000,-- a.) für den Förderungsgegenstand gemäß § 2, Abs. (3) 40 %

§ 6 Förderungsabwicklungsstelle

Mit der Abwicklung dieser Förderungsaktion ist die Abteilung Agrarwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung betraut.

§ 7 Abwicklung

Für die Antragstellung sind die von der Abwicklungsstelle aufgelegten Förderanträge zu verwenden.

(4)

Bei gemeinschaftlich genutzten Güllefässern ist für die Nachrüstung gemäß § 2, Abs. (2) ein Nachweis über die gemeinschaftliche Nutzung des vorhandenen Güllefasses vorzulegen.

Die Anträge sind in der Reihenfolge des Entgegennahmedatums zu bearbeiten und zu bewilligen.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt gegen Vorlage der Originalrechnungen und Zahlungsbelege.

§ 8 Finanzierung

Die Beihilfen nach dieser Richtlinie werden ausschließlich aus Landesmitteln finanziert. In den Budgetjahren 2020 und 2021 stehen jeweils € 500.000,-- zur Verfügung. Die Hälfte dieser Mittel ist für die Förderungsgegenstände gemäß § 2, Abs. (1) und (3) reserviert.

Mit Ausschöpfung der im Konjunkturpaket vorgesehenen Landesmitteln sind keine weiteren Förderbewilligungen möglich.

§ 9 Kontrolle und Sanktionen

(1) Die Antragstellenden sind verpflichtet, den Organen oder Beauftragten der Landwirtschaftskammer, der Landesregierung und des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Richtigkeit des Ansuchens sowie der Verwendung der gewährten Förderung jederzeit die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Unterlagen und während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung Zutritt zu den Betriebsstätten zu gewähren.

(2) Wurden aufgrund von Angaben und Handlungen der Antragstellenden Förderungen zu Unrecht bezogen, so sind diese Förderungsbeträge binnen einem Monat ab Feststellung dieser Tatsache zurückzubezahlen.

§ 10 Schlußbestimmungen

(5)

(1) Die Förderungswerbenden haben vor der Gewährung der Beihilfe den folgenden Verpflichtungen zuzustimmen und mit der Antragstellung die Richtigkeit der Angaben und Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu bestätigen.

(3) Die Förderungswerbenden erklären sich im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einverstanden, dass alle im Antrag bzw. in der Flächenanmeldung enthaltenen und bei der Abwicklung anfallenden sie betreffenden personenbezogenen Daten automationsunterstützt verarbeitet und den mit der Durchführung und Kontrolle der Förderungsmaßnahme befassten Dienststellen einschließlich dem Landesrechnungshof übermittelt werden können.

(4) Die Förderungswerbenden gestatten die im § 9 angeführten Kontrollmaß- nahmen und bestätigen, dass sie die Sanktionsmaßnahmen zur Kenntnis genommen haben.

(5) Die Förderungswerbenden stimmen

a.) entsprechend dem Tiroler Fördertransparenzgesetz zu, dass Landesförderungen über einem Betrag von 2.000 Euro mit dem vollständigen Namen bzw. der Bezeichnung der juristischen Person, der Postleitzahl, der Art und Höhe der Förderung, der Gesamtinvestitionssumme sowie der gewährten Kredite jährlich auf der Landeshomepage veröffentlicht werden.

b.) dass ausbezahlte Förderungen im Umfang des § 25 Abs. 1 Z. 1 bis 4, 6, 7, 9 und 10 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der geltenden Fassung, an die Transparenzdatenbank übermittelt werden.

(6) Auf die Gewährung von Förderungen nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Für Streitigkeiten aus dem Förderungsverhältnis gilt der Gerichtsstand Innsbruck.

(8) Diese Richtlinie gilt für die Jahre 2020 und 2021.

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