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Stadt Wuppertal. Stadt Wuppertal. Ressort Stadtentwicklung und Städtebau Wahlamt. Johannes-Rau-Platz Wuppertal

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Stadt Wuppertal

Ressort Stadtentwicklung und Städtebau 101.31 Wahlamt

Johannes-Rau-Platz 1 42275 Wuppertal

Leitfaden für

Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher zur

Vorbereitung und Durchführung der Kommunal- und

Integrationsausschusswahlen am

13.09.2020 in der

Stadt Wuppertal

(2)
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Sehr geehrte Damen und Herren,

durch die anhaltende Corona-Pandemie werden die vielfältigen Aufgaben und Herausforderungen bei den Vorbereitungen und der Durchführung der Kommunal- und Integrationsausschusswahlen für alle Beteiligten zusätzlich erschwert. Deshalb gilt Ihnen unser ganz besonderer Dank für Ihre Bereitschaft zur ehrenamtlichen Mitarbeit.

Die Wahl des/der Oberbürgermeister*in der Stadt Wuppertal wird jetzt wieder mit den allgemeinen Kommunalwahlen verbundenen. Das bedeutet, dass am 13. September 2020 der/die Oberbürgermeister*in, der Rat der Stadt und die Bezirksvertretungen gewählt werden. Zusätzlich findet an diesem Tag die Wahl des Integrationsausschusses statt.

Nach § 46c Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes wurde auch die sogenannte Oberbürger- meister-Stichwahl wieder eingeführt. Demnach findet ggf. am zweiten Sonntag nach der Hauptwahl, also am 27. September 2020, eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern bzw.

Bewerberinnen für das Amt des/der Oberbürgermeister*in statt, die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben, wenn dabei keine*r mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Die Stichwahl ermöglicht es den Wahlberechtigten stärker als bei einem einzigen Wahlgang mit einfacher Mehrheit (Hauptwahl) zu wählen und soll dem/der gewählten Bewerber*in durch die absolute Mehrheit eine hinreichende demokratische Legitimation verschaffen.

Grundsätzlich wird die Stichwahl auf denselben Grundlagen wie die erste (Haupt-) Wahl durchgeführt. Aus Ihrem Einberufungsschreiben können Sie Ihre Einplanung zur Haupt- und/oder Stichwahl entnehmen.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Wahl und stehen für Fragen oder Anregungen gerne zur Verfügung.

Ihr

Team Wahlen

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(5)

Inhaltsverzeichnis

1. Vorbereitungen

2. Wahlberechtigungen 2.1 Kommunalwahlen

2.2 Integrationsausschusswahlen

3. Aufgaben der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers 3.1 In der Woche vor der Wahl

3.1.1 Abholung des Wählerverzeichnisses 3.2 Am Wahltag

3.2.1 Verpflichtung des Wahlvorstandes

3.2.2 Einteilung und pers. Mindestanforderung des Wahlvorstandes 3.2.3 Einrichten des Wahlraumes

3.2.4 Die Wahlhandlung 3.2.5 Wählen mit Wahlschein 3.3 Ermittlung des Wahlergebnisses

3.3.1 Zählung der Wähler*innen und der Stimmen

3.3.2 Besonderheiten zur Wahl des Integrationsausschusses 3.3.3 Beispiele für gültige und ungültige Stimmen

3.3.4 Zusammenstellung des Wahlergebnisses 3.4 Differenzen bei der Ergebnisermittlung

3.5 Die Schnellmeldung 3.6 Die Wahlniederschrift

3.7 Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde 3.8 Abschlussarbeiten

4. Ansprechpartner der Wahlbehörde 5. Hinweise für den Wahlvorstand 6. Anlagen (MUSTER)

Parkausweis

(6)

1 Vorbereitungen

Der Wahltag für die Kommunal- und Integrationsausschusswahlen ist der 13. September 2020 (Hauptwahl).

Erhält von mehreren Bewerbern (für das Amt des/der Oberbürgermeister*in) keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben( § 46c Abs. 2 KWahlG).

Der Wahltag für die evtl. stattfindende Oberbürgermeister-Stichwahl ist der 27. September 2020 Machen Sie sich bitte anhand dieser Schulungsunterlage mit den Vorbereitungen und dem Ablauf am Wahltag vertraut.

Haben Sie dazu noch Klärungsbedarf stehen wir gerne zur Verfügung:

Herr Walter, Tel.: 0202 563- 5846 oder Herr Pfumfel, Tel.: 0202 563- 5917 Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der Wahl-Hotline: 0202 563- 2001

Beachten Sie bitte auch die zusätzlichen Hygieneschutzregeln anlässlich der anhaltenden Corona-Pandemie.

2 Wahlberechtigungen

2.1 zu den Kommunalwahlen

(Wahl der/des Oberbürgermeister*in, Wahl des Rates, Wahl der Bezirksvertretungen)

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

 Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,

 das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat (spätestens geboren am 13.09.2004),

 mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (also seit dem 27.08.2020) in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat und

 nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und

 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

2.2 zu den Wahlen zum Integrationsausschuss

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

 nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,

 eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,

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 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder

 die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeits- gesetzes erworben hat. (Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil…)

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

 16 Jahre alt sein,

 sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

 mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Haupt- wohnung haben.

 Nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und

 in das Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzt.

3 Aufgaben des Wahlvorstehers bzw. der Wahlvorsteherin 3.1 In der Woche vor der Wahl

Rufen Sie bitte den in Ihrem Ernennungsschreiben angegebenen Ansprechpartner für das Ihnen zugeordnete Wahllokal an. Vereinbaren Sie bitte so frühzeitig einen Besichtigungstermin mit dem verantwortlichen Ansprechpartner oder zuständigen Hausmeister, dass noch evtl.

Mängel beseitigt oder abgestellt werden können.

Auch wenn Sie das Wahllokal bereits aus früheren Wahlen kennen, klären Sie bitte die Fragen des Zugangs am Wahltag und wer am Wahlsonntag den Schlüssel hat. Sollten Sie den Schlüssel übernehmen, prüfen Sie bitte vorher, ob er in das zu öffnende Schloss passt.

Kontrollieren Sie bitte, ob alle notwendigen Wahlgeräte (Wahlurne und Wahlzellen) und der richtige Wahlkoffer vorhanden sind.

Kontrollieren Sie bitte, ob der Inhalt des Wahlkoffers vollständig und zutreffend ist. Im Kofferdeckel finden Sie dazu eine Inhaltsliste.

Haben Sie dazu noch Klärungsbedarf stehen wir gerne zur Verfügung:

Frau Reimer, Tel.: 0202 563- 4029

Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der Wahl-Hotline: 0202 563- 2001

Sollten Sie im unmittelbaren Eingang des Wahllokales, im Umkreis von ca. 20 Metern Wahlwerbung feststellen, informieren Sei uns bitte. Die Wahlwerbung muss am Wahltag von 8 – 18 Uhr entfernt werden.

Sollten Sie oder ein Mitglied Ihres Wahlvorstandes erkranken teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit. Ihre Meldung nimmt entgegen:

Frau Klein, Tel.: 0202 563- 7493 Für die Hauptwahl:

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 am Freitag, 11. September 2020 von 07.00 bis 13.00 Uhr

 am Sonntag, 13. September 2020 von 07.00 bis 15.00 Uhr Für die evtl. Stichwahl:

 am Freitag, 25. September 2020 von 07.00 bis 13.00 Uhr

 am Sonntag, 27. September 2020 von 07.00 bis 15.00 Uhr 3.1.1 Abholung des Wählerverzeichnisses

Bitte holen Sie, oder nach Absprache Ihr Stellvertreter bzw. Ihre Stellvertreterin, am Samstag vor der Wahl das Wählerverzeichnis im Rathaus Wuppertal Barmen, Johannes-Rau-Platz 1, im Altbau in der 3. Etage im Sitzungszimmer A-350 in der Zeit von 07.00 Uhr bis spätestens 11.00 Uhr ab.

Damit Ihnen keine zusätzlichen Kosten entstehen, finden Sie in der Anlage einen Parkausweis mit dem Sie auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen um das Rathaus herum, kostenlos parken dürfen. Diesen Parkausweis legen Sie bitte -für die Dauer Ihres Aufenthaltes im Rathaus- gut sichtbar in Ihrem Pkw aus.

3.2 Am Wahltag

Alle Mitglieder des Wahlvorstandes finden sich bis ca. 07.15 Uhr vor oder im Wahllokal ein.

Bitte prüfen Sie, ob alle Mitglieder Ihres Wahlvorstandes anwesend sind. Beachten Sie bitte die Möglichkeit, dass nicht nur ein Wahllokal in einem Gebäude eingerichtet sein kann.

Sollte ein Mitglied Ihres Wahlvorstandes fehlen, teilen Sie die zur Verfügung stehenden Mitglieder bitte so ein, dass fehlende Mitglieder in der Nachmittagsschicht eingesetzt werden.

Haben Sie dazu noch Klärungsbedarf oder benötigen Sie ein Ersatzmitglied stehen wir gerne zur Verfügung:

Frau Klein, Tel.: 0202 563- 7493 3.2.1 Verpflichtung des Wahlvorstandes

Bitte verpflichten Sie die Mitglieder (stellv. Wahlvorsteher*in, Schriftführer*in und Beisitzer*innen) des Wahlvorstandes vor Beginn der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Dies gilt auch für später eingesetzte Kräfte.

3.2.2 Einteilung und personelle Mindestanforderung des Wahlvorstandes

Teilen Sie die Mitglieder des Wahlvorstandes für den Wahltag unter Beachtung der pers.

Mindestanforderung ein. Anwesend sein müssen:

 während der Wahlhandlung (8.00 bis 18.00 Uhr)

o drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter der/ die

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o Wahlvorsteher*in oder Vertreter*in o Schriftführer*in oder Vertreter*in

 bei der Ergebnisermittlung (ab 18.00 Uhr)

o Alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder des Wahlvorstandes

3.2.3 Einrichten des Wahlraumes (Wahllokal)

Richten sie bitte gemeinsam mit den Mitgliedern Ihres Wahlvorstandes das Wahllokal zur Stimmabgabe nach u. a. Schaubild ein.

Hängen Sie gemeinsam mit den Mitgliedern Ihres Wahlvorstandes die in ihrem Wahlkoffer hinterlegten Hinweisschilder, Wahlbekanntmachungen und alle Musterstimmzettel aus.

3.2.4 Die Wahlhandlung

 Eröffnen Sie pünktlich um 8.00 Uhr die Wahlhandlung.

 die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 Wahlhandlung und Wahlergebnisermittlung in den Wahlräumen sind öffentlich.

 Wahlwerbung am, im und im Zugang zum Gebäude (ca. 10 bis 20 m) ist verboten.

Jede/r Wahlberechtigte, die/der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat im Normalfall eine Wahlbenachrichtigung, die sie/er dem Wahlvorstand vorlegt.

Der/Die Wahlberechtigte legt die Wahlbenachrichtigung vor und der Wahlvorstand entscheidet dabei, ob der/die Wähler*in sich ausweisen muss. Achten Sie bitte dabei auf die Übereinstimmung der auf der Wahlbenachrichtigung aufgeführten Wahl.

Der Wahlvorstand prüft die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses und gibt die Wahlbenachrichtigung zurück - sie wird ggf. zur Stichwahl am 27. September 2020 - wieder benötigt.

Das Wählerverzeichnis wird in alphabethischer Reihenfolge nach Straßen, numerisch nach Hausnummern und innerhalb eines Hauses alphabethisch nach Namen der Wahlberechtigten

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geführt. Zusätzlich hat jede/r Wahlberechtigte eine laufende Nummer im Wählerverzeichnis, welche auch auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist.

Ein Muster eines Wählerverzeichnisses sowie einer Wahlbenachrichtigungskarte finden Sie in der Anlage.

Bei Personen die eine Wahlbenachrichtigung vorlegen, aber nicht im Wählerverzeichnis aufzufinden sind klären Sie bitte folgende Fragen:

 Wurde der richtige Stimmbezirk bzw. das richtige Wahllokal aufgesucht?

 Wurde die richtige Wahlbenachrichtigung (zu dieser Wahl) vorgelegt?

 Wurde die Person im Wählerverzeichnis nachgetragen? (Nachträge stehen am Ende des Verzeichnisses).

Bei Personen die ohne Wahlbenachrichtigung zur Wahl erscheinen klären Sie bitte folgende Fragen:

Stimmt die Identität der Person mit den Angaben überein? (Vorlage von amtlichen Ausweisdokumenten).

Ist die Person in Wuppertal nur mit Nebenwohnsitz gemeldet? (Hauptwohnsitz ist in amtlichen Ausweisdokumenten eingetragen).

Ist die Person erst nach dem (Stichtag) 28.08.2020 mit Hauptwohnung in Wuppertal gemeldet oder zugezogen?

Hat die Person möglicherweise keine deutsche oder sonstige EU-Staatsangehörigkeit?

(nur Kommunalwahlen)

Ist für diese Person ein sogenannter Sperrvermerk „W“ für die Ausgabe eines Wahlscheines zur Briefwahl (Wahlschein, Ausstellungsdatum, Bearbeiter) eingetragen worden, so darf der/die Betroffene nicht zur (Urnen-) Wahl zugelassen werden.

Ausnahme: Der/ die Wahlberechtigte legt einen auf seinen/ihren Namen ausgestellten Wahlschein vor.

Lassen sich die vorstehenden Fragen nicht klären, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Wahlleitung auf.

Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der Wahl-Hotline: 0202 563- 2001 Wichtige Hinweise:

 Der Wahlvorstand trägt ohne Abstimmung mit der Wahlleitung keine Person im Wählerverzeichnis nach, auch dann nicht, wenn sie offensichtlich wahlberechtigt ist.

 Lässt keine Person, deren Wahlberechtigung nicht geklärt ist, zur Wahl zu.

 Lässt keine andere Person in Vertretung wählen! Das Wahlrecht kann nicht auf eine andere Person übertragen werden!

Wurde die Wahlberechtigung zweifelsfrei geklärt, so händigt der Wahlvorstand dem Wähler bzw. der Wählerin die jeweiligen Stimmzettel (Wahl des Oberbürgermeister, Wahl im Wahlbezirk, Wahl der Bezirksvertretung und/oder ggf. Wahl des Integrationsausschusses) aus.

(11)

Sodann tritt der Wähler bzw. die Wählerin in die Wahlkabine und kennzeichnet die Stimmzettel.

Der Wähler bzw. die Wählerin faltet die Stimmzettel so, dass die Kennzeichnung der Stimmzettel nicht zu erkennen ist.

Nach Verlassen der Wahlzelle tritt der Wähler bzw. die Wählerin an die Wahlurne, der/ die Wahlvorsteher*in gibt die Wahlurne frei und die Stimmzettel werden durch den Wähler bzw.

die Wählerin in die Wahlurne eingeworfen.

Der/ die Schriftführer*in hakt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ab.

Hinweis:

Der Wahlvorstand lässt den Wähler bzw. die Wählerin nur alleine in die Wahlkabine, um ihm/ihr die Möglichkeit einer unbeeinflussten und geheimen Wahl zu geben. Auch Kinder, die bereits erkennen und weitererzählen können, wie gestimmt wurde, dürfen nicht mit in die Wahlkabine.

Ausnahme:

Hinzuziehung einer Hilfsperson auf Wunsch der Wählerin bzw. des Wählers (Das kann auch das Kind sein).

Wahlbriefe nimmt der Wahlvorstand nicht an.

3.2.5 Wählen mit Wahlschein

Auch zu dieser Wahl besteht die Möglichkeit mit Wahlschein zu wählen. Zu den Kommunal- und Integrationsausschusswahlen 2020 wurden jeweils Wahlscheine für die Kommunalwahl und für die Wahl des Integrationsausschusses ausgegeben.

In den Wahlscheinen zu den Kommunalwahlen sind die jeweiligen Wahlbezirke, in denen die Wahlscheine gültig sind, angegeben. Der Wahlvorstand prüft die auf dem Wahlschein aufgeführte Nummer des Wahlbezirks.

Die Wahlscheine zu den Wahlen zum Integrationsausschuss sind im gesamten Wahlgebiet einheitlich.

Grundsätzlich können alle Wahlberechtigten Wahlscheine beantragen. Beispielsweise um in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlberechtigte die Teilnahme an der Wahl zu erleichtern (Barrierefreie Wahllokale). In den meisten Fällen wird im Rahmen der Briefwahl ein Wahlschein beantragt bzw. ausgegeben. Der Wahlschein wird auf die Wahlberechtigten ausgestellt und zusammen mit den Briefwahlunterlagen versandt. Um einer eventuellen doppelten Stimmabgabe vorzubeugen, werden im jeweiligen Wählerverzeichnis die Wahlberechtigten (Briefwähler), auf die ein Wahlschein ausgestellt wurde, mit einem Sperrvermerk „W“ eingetragen. Die Wahlberechtigten (Briefwähler) die einen solchen Sperrvermerk haben dürfen nicht ein weiteres Mal an der Urnenwahl teilnehmen.

Ausnahme: Die Briefwähler melden sich bei Ihnen im Wahllokal und möchten dort wählen.

Können die Briefwähler ihren Wahlschein nicht vorlegen, sind sie zurückzuweisen. Haben die Wahlberechtigten ihren Wahlschein oder die gesamten Briefwahlunterlagen (ggf. im Wahlbrief verpackt) mitgebracht, verfahren Sie bitte nach folgender Beschreibung:

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 Lassen Sie den/die Wähler/in ggf. den Wahlschein aus dem Wahlbrief entnehmen.

 Prüfen Sie, ob der Wahlschein auf den/die Wahlberechtigte/n ausgestellt wurde.

 Prüfen Sie, ob die Nummer des Wahlbezirks übereinstimmt,

 Lassen Sie durch den/die Wählerin ggf. den Stimmzettel vernichten (zerreißen).

 Nehmen Sie den Wahlschein an sich, geben Sie dem/der Wähler/in einen neuen Stimmzettel und lassen ihn/sie wählen.

Achtung: Kein Haken im Wählerverzeichnis vermerken. In der Wahlniederschrift wird ein/e Wähler/in mit Wahlschein vermerken.

Muster- Wahlscheine für die Kommunalwahlen 2020 sowie für die Wahl zum Integrations- ausschuss finden Sie in der Anlage.

Haben Sie dazu noch Klärungsbedarf stehen wir gerne zur Verfügung:

Herr Walter, Tel.: 0202 563- 5846 oder Herr Pfumfel, Tel.: 0202 563- 5917 Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der Wahl-Hotline: 0202 563- 2001

3.3 Ermittlung des Wahlergebnisses

 Alle Mitglieder des Wahlvorstands sollen ab 17.45 Uhr im Wahllokal anwesend sein.

 Ende der Wahl pünktlich um 18.00 Uhr.

 Der/Die Wahlvorsteher*in verkündet das Ende der Wahlzeit.

 Wähler*innen, die sich zu diesem Zeitpunkt noch im Wahlraum befinden, sind noch zur Wahl zugelassen. Weitere Wähler*innen werden nach 18 Uhr nicht zugelassen.

 Interessierte Bürger*innen die das Geschehen beobachten möchten sind zugelassen.

Die Auszählung der Kommunalwahlen erfolgt nach folgender Reihenfolge:

1. Wahl des/ der Oberbürgermeister*in 2. Wahl des Rates

3. Wahl der Bezirksvertretung

4. Wahl des Integrationsausschusses, erst am Montag nach der Wahl (siehe 3.3.2).

Erst wenn eine Auszählung in der Reihenfolge der Wahlen komplett abgeschlossen wurde, das bedeutet dass alle Tätigkeiten inkl. Übermittlung der Schnellmeldung und das Ausfüllen der Niederschrift sowie das Verpacken der Stimmzettel erfolgt ist, darf mit der nächsten Auszählung Wahl angefangen werden.

(13)

3.3.1 Zählung der Wähler/innen und der Stimmen

 Zunächst wird der Tisch frei geräumt und insbesondere leere Stimmzettel müssen entfernt bzw. in den Wahlkoffer gelegt werden.

 Danach wird die Urne vollständig geleert.

 Die Stimmzettel werden nach der jeweiligen Wahl (Farbe) sortiert.

 Der/Die Schriftführer*in zählt die Stimmabgabevermerke (Häkchen) im Wählerverzeichnis und zählt die evtl. eingenommenen Wahlscheine hinzu.

 Die anderen Mitglieder des Wahlvorstandes zählen die Stimmzettel.

Die Summen beider Zählvorgänge sollen übereinstimmen. Bei evtl. Differenzen ist eine erneut Auszählung erforderlich. Kann auch diese keine Klärung erbringen, ist diese in der Wahlniederschrift zu vermerken. Maßgeblich für die Zahl der Wähler*innen ist immer die Anzahl der Stimmzettel.

Die Auszählung der jeweiligen Stimmen (Stimmzettel OB, Rat, BV) erfolgt nach folgenden Vorgaben:

1. Stapel mit gültigen Stimmen nach Wahlvorschlägen geordnet bilden.

2. Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln bilden.

3. Stapel mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben, bilden.

4. Stapel zu 1+2 prüfen und zählen.

5. Beschluss zur Gültigkeit/Ungültigkeit des 3. Stapels.

3.3.2 Besonderheiten zur Wahl des Integrationsausschusses

Die Stimmzettel der Wahl des Integrationsausschusses werden nicht am Wahlabend ausgezählt. Das Ergebnis wird erst am Montag nach der Wahl durch einen zentralen Auszählwahlvorstand im Rathaus ausgezählt und ermittelt.

Die Niederschrift der Wahl zum Integrationsausschuss wird durch den Wahlvorstand bis auf die Ergebnisermittlung aber ausgefüllt. Dazu werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Summe der Stimmzettel ermittelt und in die Niederschrift eingetragen. Die Stimmzettel und das Wählerverzeichnis werden in einen vorbereiteten Umschlag verpackt und versiegelt.

Bitte vergessen Sie nicht, dass alle Mitglieder des Wahlvorstandes auch diese Niederschrift unterzeichnen müssen.

Der versiegelte Umschlag, in dem das Wählerverzeichnis und die Stimmzettel der Wahl das Integrationsasschusses sind, wird mit den anderen Wahlunterlagen der Kommunalwahlen an die Wahlbehörde übergeben.

(14)

3.3.3 Beispiele für eine ungültige Stimme

3.3.4 Beispiele für eine gültige Stimme

(15)

3.3.5 Zusammenstellung des Wahlergebnisses

Je Wahl (Oberbürgermeister, Wahlbezirk, Bezirksvertretung)

Die Stapel mit den gültigen Stimmen nach Wahlvorschlagsträger (Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerber) und

der Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln werden unter gegenseitiger Kontrolle gezählt.

Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

Für jede Beschlussfassung sind ein Vermerk sowie eine lfd. Nummerierung auf der Rückseite der Stimmzettel erforderlich.

Bei Stimmengleichheit innerhalb des Wahlvorstandes ist die Stimme des Wahlvorstehers bzw. der Wahlvorsteherin ausschlaggebend.

3.4 Differenzen bei der Ergebnisermittlung

Haben sich bei der Stimmenzählung Differenzen ergeben oder benötigen Sie Unterstützung bei der Wahlergebnisermittlung, zögern Sie nicht, setzen Sie sich mit der Wahlleitung in Verbindung:

Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der Wahl-Hotline: 0202 563- 2001

3.5 Die Schnellmeldung

Das Wahlergebnis wird in die Schnellmeldung übertragen (vorsichtshalber noch einmal nachrechnen!)

Der/Die Wahlvorsteher/in übermittelt die Ergebnisse der Wahlen anhand der Schnellmeldungen telefonisch an die Ergebniserfassung, die wie folgt zu erreichen ist:

Telefon: 0202 563- 9008

Sollten Sie nicht sofort verbunden werden, legen Sie bitte nicht auf, Sie befinden sich in einer Warteschleife.

Bei der Ergebniserfassung findet bereits eine Plausibilitätsprüfung statt. Deshalb legen Sie bitte erst auf, wenn die Zahlen wiederholt worden sind.

Ein Muster einer Schnellmeldung finden Sie in der Anlage.

(16)

3.6 Die Wahlniederschrift

Für jede Wahl (OB, Wahlbezirk, BV) ist eine Niederschrift auszufüllen. Die Wahlniederschrift können sie bereits tagsüber, soweit möglich, ausfüllen bzw. vorbereiten. Gültig ist die Wahlniederschrift nur, wenn sie von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben wurde.

Muster der Wahlniederschriften finden Sie in der Anlage.

3.7 Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde

In Ihrem Wahlkoffer finden Sie beschriftete Umschläge und Siegelmarken um die Wahlunterlagen entsprechend zu verpacken. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise auf den Umschlägen.

Den Umschlag Nr. 4 mit den entsprechenden Inhalten (wie auf dem Umschlag angegeben) geben Sie bitte

aus der Hauptwahl am Sonntag, 13. September 2020 bis 21.30 Uhr oder

am Montag, 14. September 2020 zwischen 07.00 und 11.00 Uhr aus der Stichwahl am Sonntag, 27. September 2020 bis 21.30 Uhr oder

am Montag, 28. September 2020 zwischen 07.00 und 11.00 Uhr im

Rathaus- Barmen, Johannes-Rau-Platz 1,

Altbau, 3. Etage im Sitzungszimmer A-350 ab.

Der Umschlag Nr. 1 (ggf. müssen mehrere Nr. 1 Umschläge mit gültigen Stimmzetteln gefüllt werden) und die restlichen Wahlunterlagen legen Sie bitte in den Wahlkoffer. Der Wahlkoffer wird durch die Wahlbehörde abgeholt. Sie brauchen nichts weiter zu veranlassen.

3.8 Abschlussarbeiten

Bitte verlassen Sie den Wahlraum so, wie Sie ihn morgens vorgefunden haben. Räumen Sie bitte auf, auch wenn es ein langer Tag war.

(17)

4 Ansprechpartner der Wahlbehörde

Fehlt ein Mitglied des Wahlvorstandes Frau Klein 563 – 7493 Fehlen Stimmzettel, Vordrucke, Büromaterial Frau Reimer 563 – 4029 Probleme im/mit dem Wahlraum/ Wahllokal Wahlleitung 563 – 2001 Auskünfte zur Wahlberechtigung Wahlleitung 563 – 2001 Auskünfte zur Wahl bei plötzlicher Erkrankung Wahlleitung 563 – 2001 Verfahren zu Ergebnisermittlung Wahlleitung 563 - 2001 Wahlergebnis (Schnellmeldung) durchgeben Erfassung 563 - 9008

5 Hinweise für den Wahlvorstand

 Es ist nicht auszuschließen, dass am 27. September 2020 eine Stichwahl stattfindet.

 Grundsätzlich wird die Stichwahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die Hauptwahl durchgeführt.

 Die Stichwahl wird wie die Hauptwahl vorbereitet und durchgeführt.

 Wahlberechtigt ist, wer zur Hauptwahl wahlberechtigt war.

 Die Ermittlung und Meldung des Wahlergebnisses wird wie bei der Hauptwahl durchgeführt.

 Der Wahlkoffer wird von der Wahlbehörde ausgeteilt und abgeholt, Sie brauchen nichts weiter zu veranlassen.

(18)

Muster eines Wählerverzeichnisses

M U S T E R

(19)

Muster einer Wahlbenachrichtigungskarte zu den Kommunalwahlen

M U S T E R

(20)

Muster eines Wahlscheines zu den Kommunalwahlen (weiß)

Muster eines Wahlscheines zur OB-Stichwahl (gelb)

(21)
(22)

Muster (Beispiel) einer Schnellmaldung zur Wahl der/des Oberbürgermeiser*in

(23)

Muster (Beispiel) einer Wahlniederschrift zur Wahl der/des Oberbürgermeister*in

(24)
(25)
(26)
(27)
(28)
(29)
(30)

Muster einer Schnellmeldung für die Wahl im Wahlbezirk (Ratswahl)

(31)

Muster einer Wahlniederschrift zur Wahl im Wahbezirk (Ratswahl)

(32)
(33)
(34)
(35)
(36)
(37)
(38)

Muster einer Schnellmeldung zur Wahl der Bezirksvertretung

(39)

Muster einer Wahlniederschrift zur Wahl der Bezirksvertretung

(40)
(41)
(42)
(43)
(44)
(45)
(46)

Muster einer Wahlbenachrichtigung zur Wahl des Integrationsausschusses (in 13 Sprachen)

M U S T E R

(47)

Muster eines Wahlscheines zur Wahl des Integrationsausschusses (gelb)

(48)

Muster einer modifizierten Wahlniederschrift zur Zusammenstallung der Stimmabgaben im Wahlbezirk

(49)
(50)
(51)
(52)
(53)
(54)
(55)

Kommunalwahlen am 13. September 2020 und ggf. Stichwahl am 27. September 2020

Für das Abholen und die Rückgabe des Wählerverzeichnisses im Rathaus (Altbau), 3. Etage, Raum A-350, bestehen Parkmöglichkeiten an den umliegenden Parkflächen.

Nach Absprache mit dem Ordnungsamt darf für das Abholen sowie für die Rückgabe des Wählerverzeichnisses im Citybereich Barmen auf gebührenpflichtigen Parkflächen - ohne dafür die Parkgebühr entrichten zu müssen - unter Verwendung dieses Ausweises geparkt werden.

Ich weise darauf hin, dass das Parken auf Gehwegen, Sonderparkplätzen für Körperbehinderte, Sperrflächen und im absoluten Halteverbot nicht gestattet ist.

Ihr Team

Wahlen

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

September 2020

Parkausweis für den Wahlvorstand

des Stimmbezirks: _______

Samstag, 12.09.2020 07.00 Uhr- 11.00 Uhr Sonntag, 13.09.2020 18.00 Uhr- 23.00 Uhr Montag, 14.09.2020 07.00 Uhr- 12.00 Uhr

Samstag, 26.09.2020 07.00 Uhr- 11.00 Uhr

Sonntag, 27.09.2020 18.00 Uhr- 23.00 Uhr

Montag, 28.09.2020 07.00 Uhr- 12.00 Uhr

(56)

Stadtentwicklung und Städtebau 101.31 Wahlamt Johannes-Rau-Platz 1 D-42275 Wuppertal Telefon +49-202-563-5846 Telefax +49-202-563-8561 wahlen@stadt.wuppertal.de http://www.wuppertal.de/statistik/

Stand: August 2020 Die Vervielfältigung für nicht kommerzielle Zwecke unter Angabe der Quelle ist gestattet.

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