Hummel, Peter
Die Abgrenzung der Strafmündigkeit (§ 3 Jugendgerichtsgesetz)
von Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit (§§ 20, 21
Strafgesetzbuch) aus jugendpsychiatrischer Sicht
Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie 44 (1995) 1, S. 15-22
urn:nbn:de:bsz-psydok-37747
Erstveröffentlichung bei:
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INHALT
Eingliederungshilfe
für Kinder undJugendliche
Fegert,J M Theorie undPraxis der
Einghederungshilfe
für seelisch behinderte junge Menschen (The German
Social
Help System
forChildren and AdolescentswithPsychiatric
Disturbances) 350Günter,M
Hilfeangebote
fürseelischbehinderteKinderund
Jugendliche Qualifizierung
vonRegeleinrichtungen
- Aufbau von
Spezialeinnchtungen
(Assistance Offersfor
Mentally
Disabled Children and YouthQualifica-tions of Standard Institutions -Constructionof
Special
Institutions) 366
Salgo,L Konflikte zwischen elterlichen
Ansprüchen
undkindlichen Bedurfnissen in den Hilfen zur Erziehung
(Conflicts
between Parental Demands and Children'sNeedsinAids for
Upbnnging)
359Specht,F
Beeinträchtigungen
derEingliederungsmog-lichkeiten durch
psychische
StörungenBegrifflichkelten
und
Klarungserfordernisse
bei derUmsetzungvon§35ades Kinder und
Jugendhilfegesetzes
(Impairment ofIntegration Possibilities due to Mental Disturbances Terms and Clanfication Necessities when Conversing
§35aofthe Child andYouthAssistance Law) 343
Wiesner,R Die Verantwortungder
Jugendhilfe
für dieEingliederung
seelisch behinderter junger Menschen(The
Responsibility ofYouthAid in the Integration ofMentally Handicapped Young
People)
341Erziehungsberatung
Vogel,G
Elternberatung
-einmehrperspektivischer
An¬satz (Parental Consultation - a Multi
Perspective Ap
proach)
23Familientherapie
Cierpka,M/Frevert,G Die IndikationzurFamilienthe¬
rapiean einer
psychotherapeutischen
Universitatsambu-lanz (The Indicationfor
Family Therapy
atanUniver¬sityOutpatient Clinic) 250
Forschungsergebnisse
Amon,P/Beck, B/Castell, R/Teicher,C/Weigel,A
Intelligenz
undsprachliche
Leistungen beiSonderschu¬ lern mit 7 und 9 Jahren(Intelligence
and LanguageScores from Children at a Special School forLearning
Disabled atAgeof7and 9Years) 196
Endepohls,M Die
Jugendphase
aus der Sichtvon Kindern und
Jugendlichen
Krise oder Vergnügen'(The
Phase ofYouth from Children'sand Adolescent's Point
ofView Cnsis orFun') 377
Essau,C A/Petermann, F/Conradt,J Symptomevon
Angst und Depression bei
Jugendlichen
(Anxiety and Depressive Symptoms inAdolescents) 322Faber,G Die Diagnose von Leistungsangst vor schuh
sehen Rechtschreibsituationen NeueErgebnisse zuden
psychometrischen Eigenschaften
undzurValiditit eintientsprechenden
Kurzskala (The Measurement of Stu dents'Spelhng specific
Test Anxiety FurtherPsychome
tncand Validation Results foraShortScale) 110
Herb, G/Streeck, S Der
Diagnoseprozeß
bei Spinabifida Elterliche
Wahrnehmung
und Sicht des klini¬ schenFachpersonals
(The Process ofDiagnosis
b\ Spi¬nabifida
Perceptions
ofParentsand ClinicalPersonell) 150KieseHimmel, C/Krusf, E Expressiver Wortschitz
Vergleich
zweierpsychologischer
Testverfahren beiKindergartenkindern
(ExpressiveVocabulary
aCompa nson of twoPsychological
Tests forKindergarden
Children)
44Lenz, K/Elpers, M/Lehmkuhl, U Was
verbugt
sich hinter denunspezifischen
emotionalen Störungen(F93 8/9)- Ein
Diagnosenvergleich
unter Berucksich tigung derviertenKodierungsstelle
der ICD-10 (WhatLies Behind the
Unspecific
Emotional Disorder(F93 8/9)-A
Comparison ofDiagnoses inConsidera tionof the Fourth Figurein the ICD-10 Code) 203
Stosser, D/Klosinski, G DieEingangssituation in einer
kinder und
jugendpsychiatrischen
Poliklinik(Psycho¬
logical
Situation-on-Entry in a Child and AdolescentOut-patient Clinic) 72
Troster,H/Brambring, M /vanderBurg,J Schlafsto
rungenbei
sehgeschadigten
KindernimKleinkind undVorschulalter
(Sleep
Disorders inVisuallyImpairedIn¬fants andPreschoolers) 36
Praxisberichte
Lanfranchi, A/Molinari, D Sind
„verhaltensgestorte"
Migrantenkinder „widerspenstiger"
Elterntherapierbar'
Interdisziplinäre
Zusammenarbeit zwischen system¬orientierter
Schulpsychologie
undpsychoanalytisch
orientierterTherapie (Is itPossible todoTherapy
with„BehaviourallyDisturbed" Migrant Children of„Stub
born"Parents) 260
Schepker, R/Vasen, P/Eggers, C Eltemarbeit durch das
Pflege-
undErziehungsteam
aufeinerkinderpsych¬
iatrischen Station
(Working
withParentsinthe Contextof
Inpatient Psychiatric
Nursing) 173Schlüter-Müller,S/Arbeitlang, C Der Stationsalltag als
therapeutischer
RaumMultiprofessionelles
Behand¬lungskonzept
im Rahmen einerkinderpsychiatrischen
Tageskhnik
(The StationaryEveryday
Life asPsycho
therapy
aMultiprofessional
Treatment in a ChildPsychiatry
Diycare-Chnic) 85Slss-Burghart, H
Sprachentwicklungsbeginn
beiallge
meinem
Entwicklungsruckstand
mit fünfJahren (BeginofLanguage
Development
atthe Ageof5 Vvith GeneralDevelopmental
Retardation) 93Psychotherapie
Kugele, D
Aspekte
derkinderpsychotherapeutischen
Araggressiv-unkon-IV Inhalt
158
trolhertem Verhalten (Aspects of Child
Psychothera-peutic Work with Children and Adolescents with
Ag-gressive-Uncontrolled Behaviour)
119Stubbe, H Prolegomena zu einerTranskulturellen
Km-derpsychotherapie (Prolegomena
of the Concept ofTransculturalChild
Psychotherapy)
124Übersichten
Bullinger, M /Ravens Sieberer, U
Grundlagen,
Methodenund
Anwendungsgebiete
derLebensquahtatsfor
schung
bei Kindern (Foundations, Methods andApplications of
Quality
of LifeResearchinChildren) 391Diepold, B Borderhne
Entwicklungsstorungen
bei Kindern - Zur Theorie und
Behandlung (Developmental
Disorders in Borderline-Children - On
Theory
andTreatment) 270
Elsner, B/Hager, W Ist das
Wahrnehmungstraining
von M Frostigeffektiv oder nicht' (On the
Efficacy
of the German Version of the Frostig Program for theDevelopment
ofVisualPerception)
Englert, E/Poustka, F Das Frankfurter Kinder und
Jugendpsychiatrische Dokumentationssystem
- Ent¬wicklung
und methodische Grundlagen unter demAspekt
der klinischenQualitätssicherung (The
Frank¬furt Child and Adolescent
Psychiatry
DocumentationSystem
-Aspects of
Development,
Methodology, and ClinicalQuality
Assessment)Erdheim, M Gibt es ein Ende der Adoleszenz' - Be
trachtungen
ausethnopsychoanalytischer
Sicht(Is there an Endof Adolescence' - Reflections from anEthnopsychoanalytical
Perspective) 81Fliegner, J „ScenoR" - eine Matenalrevision des von
Staabs-Scenotest („Sceno R' A Material Revision of
the ScenoTest) 215
Hager, W/Hasselhorn, M/Hübner, S Induktives
Denken und
Intelligenztestsleistung
-Analysen
zurArtderWirkungzweier
Denktrainigs
für Kinder(InductiveReasoning and Performance in Tests ofIntelligence
-Analyzing
the Effects oftwoPrograms toTrainInductiveReasoning) 296
Hoger, C Wer
geht
inBeratung' Einflußgroßen
aufdasInanspruchnahmeverhalten
beipsychischen
Problemenvon Kindern und
Jugendlichen
(Who Seeks Treatment'Dimensions which Influence Utihzing Behaviorin the
CaseofMental Problems ofChildren and
Youth)
3Hummel, P Die
Abgrenzung
derStrafmundigkeit
(§3Jugendgerichtsgesetz)
vonSchuldunfahigkeit
bzw verminderter
Schuldfahigkeit
(§§20, 21Strafgesetzbuch)
aus
jugendpsychiatrischer
Sicht(Distinguishing
theAgeof Cnminal
Responsibihty
(§3JuvenilCourtAct)fromInabihty
of CnminalResponsibihtyorDimimshed Cnminal
Responsibihty
(§§20, 21 CnminalCode) from aYouth
Psychiatry
PointofView) 15Kavsek, MJ Das Blickverhalten im
Saughngsalter
alsIndikator der
Informationsverarbeitung
(Visual Atten¬tion Behaviourin
Infancy
as an IndicatorofInforma¬tion Processing) 383
Martens,M/Petzold,H
Psychotherapieforschung
undkinderpsychotherapeutische
Praxis(Psychotherapy
Re search andPracticeofChildPsychotherapy)
302Presting,G/Witte-Lakemann, G/Hoger,C/Rothen
berger, A Kinder und
jugendpsychiatrische
Doku¬mentation
Erfahrungen
auseinermultizentrischen Un¬tersuchung
(DocumentationofChild andYouthPsych¬ iatry Experiences fromaMulti-CenteredStudy)
Ruth, U Die
Sorgerechtseinschrankung
nach §§1666,1666aBGBauskinder und
jugendpsychiatrischer
Sicht
-juristische
undpraktische
Grundlagen
(TheChild and AdolescentPsychiatnst's
Viewof theRestnctionofPa¬ rentalRights according
toGermanLaw)Schepker,R/HAFrER,A/Thrien,M DieSozialarbeitin
derkinder- und
jugendpsychiatrischen
Klinik-Aspekte
der
Qualitätssicherung
imLichtederPsychiatne-Perso
nalverordnung
(Social
Work inInpatient
Child andAdolescent
Psychiatry)
Streeck-Fischer,A Gewaltbereitschaftbei
Jugendlichen
(The
Readiness for Violence withAdolescents)Wittstruck, W
Ablösung
in der Mutter Sohn-Bezie¬hung
EinAdoleszenzproblem
in Rainer Maria RilkesErzählung
,LeiseBegleitung'
(SeparationintheMother-Son-Relationship
AProblem ofAdolescence in RainerMariaRilke'sStory ,Quiet
Accompanying')
° Zur
Diskussiongestellt
Conen, M -L SexuellerMißbrauch durch Mitarbeiterin stationären
Einrichtungen
für Kinder undJugendliche
(Sexual Abuse by Professionals in Residental AgenciesforChildrenand Adolescents)
Ramb, W
Einige
mentale Hindernisse beim Zusammen¬wirken von
Sozialpadagogik
undJugendpsychiatrie
(SomeImpedimentswith DestinctMentahtyin,Sozial
padagogik'
and Child andAdolescentPsychiatry)
Tagungsbenchte
Konflikte-Krisen -Krankheit
Jahrestagung
deranalyti
sehen Kinder undJugendlichen-Psychotherapeuten
vom 14-16 Oktober 1994in
Freiburg
„Allesnoch einmal durchleben "
- Das Recht und die
sexuelleGewaltgegenKinder
XXIVWissenschaftliche Tagung der Deutschen Gesell¬ schaft für Kinder und
Jugendpsychiatrie
undPsycho¬
therapie
eVAggression Destruktive FormenvonAggression und Ge
walt beiKindern und
Jugendlichen
-therapeutische
undgesellschaftliche Aspekte
Buchbesprechungen
Abend, S M/Porder, M S/Willick, M S
Psychoana
lyse
von Borderhne PatientenAsper, J /Nell, R/Hark, H Kindtraume, Muttertrau¬
me,Vatertraume
Baeck, S
Eßstorungen
bei Kindern undJugendlichen
-EinRatgeberfürEltern,
Angehörige,
Freundeund Lehrer
Bittner, G Problemkinder Zur
Psychoanalyse
kindh eher undjugendlicher Verhaltensauffalligkeiten
Bosse, H Der fremde Mann
-Jugend,
Männlichkeit,Macht Eine
Ethnoanalyse
Brown,L M/Gilligan,C DieverloreneStimme-Wen¬
depunkt
in derEntwicklung
von Madchenund FrauenBuchholz, M B/Streeck, U (Hrsg) Heilen, Forschen, Interaktion -
Psychotherapie
undqualitative
Sozialforschung
167 280 209 221 134 181 63 234 287 399 101 143 241 291 104 191 102Inhalt V
Dührssen, A.:EinJahrhundert
Psychoanalytische
Bewe¬gunginDeutschland 145
Eggers, C./Lempp, R./Nissen, G./Strunk, P.:
Kinder-und
Jugendpsychiatrie
333Eichholz, C./Niehammer, U./Wendt, B./Lohaus, A.:
Medienpaket
zurSexualerziehung
imJugendalter
.... 190Eickhoff, F.W./Loch, W. et al. (Hrsg.): Jahrbuch der
Psychoanalyse,
Bd.33 334Endres, M. (Hrsg.):Krisen im
Jugendalter
370Fengler,J./Jansen,G.
(Hrsg.):
Handbuch derpädagogi¬
schen
Psychologie
103Fischer, H.:
Entwicklung
der visuellenWahrnehmung
.. 238Fleck-Bangert, R.:Kinder setzen Zeichen. Kinderbilder
sehen undverstehen 405
Garbe, E./Suarez, K.: Anna in derHohle. Ein
pädago¬
gisch-therapeutisches
Bilderbuch mitausfuhrlicherAn¬leitungfür Erwachsene 190
Gebhard,U.:Kind und Natur. Die
Bedeutung
der Naturfürdie
psychische
Entwicklung 145Haug-Schnabel, G.: Enuresis:
Diagnose, Beratung
undBehandlung
bei kindlichem Einnassen 32Heinrich, E.-M.: Verstehen und Intervenieren.
Psycho¬
analytische
Methode undgenetische
Psychologie
Pia¬ gets in einem ArbeitsfeldPsychoanalytischer Pädagogik
144Hoelscher,G.R.:Kind und Computer.
Spielen
und Ler¬nen amPC 66
HolTZ, K. L.: Geistige Behinderung und soziale Kompe¬
tenz: Analyse und
Integration
psychologischer
Kon-strukte 372
Katzung, W.: Drogen in Stichworten. Daten,
Begriffe,
Substanzen 371
Klauss, T./Wertz-Schonhagen, P.: Behinderte Men¬
schenin Familie undHeim 32
Klussmann, R./Stotzel,B.:Das Kind imRechtsstreit der
Erwachsenen 332
Konning, J./Szepanski, R./v.Schlippe, A. (Hrsg.): Be¬ treuung asthmakranker Kinder im sozialen Kontext . . 241
Krüll.K.E.: Rechenschwache-wastun? 290
Kruse,W.: Entspannung. Autogenes Trainingfür Kinder 334
Lane,H.: DieMaske der
Barmherzigkeit. Unterdrückung
von
Sprache
und Kultur derGehorlosengemeinschaft
. 403Leuner, H.: Lehrbuch der
Katathym-imaginativen
Psy¬chotherapie
371Lockowandt, O.(Hrsg): Frostig Integrative
Therapie
. . 99Loser,H.:
Alkoholembryopathie
undAlkoholeffekte ... 334Mertens, W.:
Psychoanalyse
auf dem Prufstand? EineErwiderung
aufdieMeta-Analysevon Klaus Grawe . . 242Meyer, W.U./Schutz-wohl, A./Reisenzein, R.: Einfuh¬
rung in die
Emotionspsychologie
Bd.1 31Mühl, H.:
Einfuhrung
in dieGeistigbehindertenpadago-gik
65Müller, E.: Insel der Ruhe. EinneuerWegzumAutoge¬ nen
Training
für Kinder undErwachsene 99Müller, P.W.: Kinderseele zwischen
Analyse
und Erzie¬hung.
ZurAuseinandersetzung derPsychoanalyse
mitder
Pädagogik
239Naske, R (Hrsg.):
Tiefenpsychologische
Konzepte derKinderpsychotherapie.
5.Arbeitstagung
der WienerChild Guidance Clinic 189
Osterreichische Gesellschaft für
Heilpadagogik
(Hrsg.):Lebensqualität
undHeilpadagogik.
9.Heilpadagogi-scher
Kongreß
67Petermann, F.
(Hrsg.):
Lehrbuch der klinischen Kinder¬psychologie.
Modellepsychischer
StörungenimKindes-und
Jugendalter
18SPetermann, F./Wiedebusch, S./Kroii, T.
(Hrsg.):
SchmerzimKindesalter 103
Poustka, F (Ed.):Basic
Approaches
toGeneticandMo-lecularbiological Developmental Psychiatry
240Rollet, B./Kastner-Koller, U: Praxisbuch Autismus. Ein Leitfaden für Eltern, Erzieher, Lehrer undThera¬
peuten 33
Rusch, R. (Hrsg.):Gewalt. Kinderschreiben über Erleb¬
nisse,
Ängste,
Auswege 239Sachsse, U.: SelbstverletzendesVerhalten 370
Schulte-Markwort, M.:Gewalt ist
geil
-Mitaggressiven
Kindern und
Jugendlichen umgehen
240Seiffge-Krenke,I.:
Gesundheitspsychologie
desJugendal¬ters 289
Smith, M.:Gewalt und sexueller MißbrauchinSekten . 187
Solter,A.J.: Wüten, Toben,Traurigsein. StarkeGefühle
bei Kindern 100
Stiksrud, A.:Jugendund Generationen-Kontext. Sozial-und
entwicklungspsychologische
Perspektiven 66Tolle, R:
Psychiatrie,
einschließlichPsychotherapie
. . . 240Tomm, K:Die Fragendes Beobachters. Schritte zueiner
Kybernetikzweiter
Ordnung
67Trad, P.V.:Short-Term Parent-Infant
Psychotherapy
. . 31Wagner, J.: Kinderfreundschaften. Wie sie entstehen
-wassie bedeuten 189
Walter,J.L./Peller, E.P.:
Losungs-orientierte
Kurzthe¬rapie.Ein Lehr- undLernbuch 289
Wiesse,J. (Hrsg.): Rudolf Ekstein und die
Psychoanalyse
333Winkel, R. (Hrsg.):
Schwierige
Kinder - ProblematischeSchuler:Fallberichte ausdemErziehungs-undSchulall¬
tag 404
Zentner, M. R.: Die Wiederentdeckung des Tempera¬
ments 98
Zimmermann,W.:
Psychologische
Personlichkeitstests beiKindern undJugendlichen 332
Editorial 2, 340
AutorenundAutorinnender Hefte 31, 62, 97, 141, 187, 233, 287, 329, 370, 399
Zeitschriftenübersichten 63, 141, 236, 329, 401
Tagungskalender 34, 68, 106, 146, 187, 243, 291, 337, 373,
406
P.Hummel:DieAbgrenzungder
Strafmundigkeit
vonSchuldunfahigkeit
bzw verminderterSchuldfähigkeit
15Psychology
andPsychiatry
32, 921-928 -vanGoor-Lambo, G.(1984): Wie zuverlässig ist die Achse V Zeitschrift für
Kinder-und
Jugendpsychiatrie
12, 62-78.-vanGoor-Lambo, G./Orley,J/Poustka, F/Rutter, M. (1990): Classification of Abnormal
Psychosocial
Situations- PrehminaryReport
of a Revision of aWHOScheme.
Journal
ofChildPsychology
andPsychiatry
31,229-241. -World Health
Organisation
(1988):Draft MultiaxialClassification of Child
Psychiatric
Disorders Axis five Associa¬ted Abnormal
Psychosocial
Situations GenfAnschriftdes Verfassers
Dipl
-Sozialwirt GünterPresting, Ab¬teilung
für Kinder- undJugendpsychiatrie
der Geoig-August-UniversitatGöttingen,v-Siebold-Str 5, 37075GottingenAus der
Abteilung
fürKinder- undJugendpsychiatrie
derGeorg-August-Universitat Gottingen
(Leiter:
Prof. Dr. A.Rothenberger)
Die
Abgrenzung
der
Strafmündigkeit
(§
3
Jugendgerichtsgesetz)
von
Schuldunfahigkeit
bzw.
verminderter
Schuldfähigkeit
(§§
20,
21
Strafgesetzbuch)
ausjugendpsychiatrischer
Sicht1
Peter Hummel
Zusammenfassung
Die
Abgrenzung
des§
3Jugendgerichtsgesetz
(JGG)
von den
§§
20, 21Strafgesetzbuch
(StGB)
kann mituntererhebliche Probleme
bereiten,
ihreAuswirkungen
für die untersuchtenJugendlichen
sind dann meist auch von be¬sonderem Gewicht. Es werden die rechtlichen Entschei¬
dungsgrundlagen
dargestellt
sowie ihre z.T.widerspruch¬
licheKommentierung
inderjuristischen
Literatur.Anhang
von fünf
Beispielen
aus der Praxis desjugendpsychiatri¬
schen
Sachverstandigen
werdenEntscheidungskriterien
als Hilfsmittel für eine angemesseneBewertung
entwickelt unddiskutiert.1
Einleitung
/ 1.
Rechtsvorschriften
Anlaßlich strafrechtlicher
Begutachtung
vonJugendli¬
chen stelltsich
gelegentlich
dieFrage,
ob bei den Betrof¬ fenen-beschuldigt
wegen erheblicher Tatvorwürfe-strafrechtliche Reife
überhaupt vorliegt
oderob,
auseiner anderen
Perspektive
betrachtet,
nicht doch dieVoraussetzung
erheblicherSchuldminderung
oder Auf¬hebung
von Schuld bei bestehender strafrechtlicher Reifedie zutreffendere
Beurteilung
darstellt. Zunächst sei der Inhalt der dreiStrafrechtsparagraphen
genannt, um die es hiergeht:
§3 JGG Ein
Jugendlicher
ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zurZeitderTatnachseinersittlichenundgeistigen
Ent¬wicklungreifgenugist, dasUnrechtder Tat einzusehenundnach dieser Einsicht zu handeln Zur
Erziehung
einesJugendlichen,
1 Herrn
Prof Dr med. Friedrich
Specht
zum 70Geburtstag
gewidmet
der
mangels
Reife strafrechtlichnicht verantwortlich ist, kann derRichter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Vormund¬
schaftsrichter
§20 StGB: Ohne Schuld handelt, wer bei
Begehung
der Tatwegeneinerkrankhaften seelischenStörung,wegeneiner
tiefgrei
fenden
Bewußtseinsstörung
oderwegen Schwachsinn odereinerschwerenanderen seelischen
Abartigkeit unfähig
ist, das Unrecht der Tateinzusehenundnach dieserEinsichtzuhandeln§21 StGB. Ist die
Fähigkeit
desTaters, das Unrechtder Tateinzusehenoder nach dieser Einsichtzuhandeln, aus einem der in§20bezeichneten Grunde bei
Begehung
der Taterheblichver¬mindert,sokann die Strafe nach§49, Abs 1
gemildert
werdenHier soll nicht die zum Teil recht
fragwürdig
erschei¬nende
Begrifflichkeit
des§
20StGB bewertet werden. Da¬zu ist bereits mehrfach von verschiedenen Autoren (z.B.
Lempp 1983; Rasch
1986)
Stellung
genommen worden.In Kommentarenzum
Jugendgerichtsgesetz
(JGG) (z.B.
Eisenberg 1993; OsTENDORr
1991)
sowie bei Peters(1967)
wird sehr deutlich daraufhingewiesen,
daß zwi¬schen beiden
Gesetzesparagraphen „systematisch
keineBeziehungen
bestehen":§
3JGG
istim Rahmen derStraf-voraussetzungenzu
prüfen,
die§§
20, 21 StGB im Rahmender
Strafzumessung
Aus diesen
Feststellungen ergeben
sichfolgende
Pro¬ blembereiche:(1)
Rechtsfolgen;
(2)
Reihenfolge
der Prü¬fungen
von§
3JGG
und§§
20, 21StGB;
(3)Umgang
mitGleichrangigkeit
vonFeststellungen
hinsichtlich der§§
3JGG
und20, 21 StGB.12
Rechtsfolgen
Es ist
sinnvoll,
sich zunächst mit denRechtsfolgen
zubeschäftigen,
weil bekannt seinsollte,
woraufmansich beidieser Diskussion einzulassen hat
und,
insbesondere,
was manggf.
denzubegutachtenden Jugendlichen
zumutet. Prax Kinderpsychol Kinderpsychiat 44 15-22(1995),ISSN0032-703416 P Hummel. Die
Abgrenzung
derStrafmundigkeit
vonSchuldunfahigkeit
bzw verminderterSchuldfahigkeit
(1)
Im vielleicht einfachstenFalle,
namlichdann,
wenndie strafrechtlicheVerantwortlichkeit
gemäß
§
3JGG
verneint
wird,
kommtes erst garnichtzuStrafzumes¬sungsuberlegungen gemäß
der§§
20, 21 StGB. Fürnotwendig
erachtete Maßnahmendürfen dannnurge¬mäß
§
3 Satz 2JGG,
d.h. als vormundschaftsnchterh-cheMaßnahmen
angeordnet
werden. In den meisten Fallen sindJugendrichter
auch Vormundschaftsrich¬ter. Falls diesnicht
zutrifft,
müssendiebefürworteten(vormundschaftsrichterlichen)
Maßnahmen durch einzweites
Verfahren
naher bestimmt werden: namlichdurch ein
Vormundschaftsgericht
mit dannmöglicher¬
weiseauch andererBesetzung.
(2)
Werdenjedoch
strafrechtliche Reifebejaht
undgleichzeitig
dieVoraussetzungen
der§§
20, 21 StGB alsgegeben angesehen,
kann eine weitereRechtsfolge
zum
Tragen
kommen. Es muß namlich dannggf.
überprüft
werden,
ob nicht auch dieVoraussetzungen
von
§
7JGG
inVerbindung
mit§
63 StGBvorliegen.
§7JGG-Maßregeln
derBesserungundSicherung
AlsMaßre¬ gelnderBesserung
undSicherung
imSinnedesallgemeinen
Straf¬rechts können die
Unterbringung
ineinempsychiatrischen
Kran¬ kenhaus oder einerEntziehungsanstalt,
dieFuhrungsaufsicht
oder die
Entziehung
der Fahrerlaubnisangeordnet
werden (§61 Nr 1, 2, 4 und5 desStrafgesetzbuches)
§63StGB Hatjemandeine
rechtswidrige
TatimZustand derSchuldunfahigkeit
(§20) oder der vermindertenSchuldfahigkeit
(§21)
begangen,
so ordnetdas Gericht dieUnterbringung
inei¬ nempsychiatrischen
Krankenhaus an, wenn dieGesamtwurdi-gungdes Taters undseinerTat
ergibt,
daßvonihminfolge
seinesZustandes erhebliche
rechtswidrige
Tatenzuerwartensind underdeshalb fürdie
Allgemeinheit
gefährlich
istDie
Unterbringung Jugendlicher
in einempsychiatri¬
schen Krankenhaus ist nachallgemeiner
Überzeugung
(Brunner
1991; Ostendorf 1991; Eisenberg1993)
be¬ sonderssorgfaltig
zuprüfen.
DerBundesgerichtshof
(BGH)
hat in einem 1991 veröffentlichten Urteil(Gran-derath
1991)
gefordert,
daß beiJugendlichen
eine spa¬tere Gefährlichkeit für die
Allgemeinheit
mit einer„Wahrscheinlichkeit
höheren Grades"vorliegen
muß. Im damalsvorliegenden
Fall hat der BGHdeswegen
dieVoraussetzungen
des§
63 StGB verneint und daraufverwiesen,
daß auch in einemJugendgefangnis
weitereReifungsfortschritte
erreicht werden konnten. In dem dem Urteilzugrundeliegenden
Fall hatte zuvor dieStaatsanwaltschaftunter
Hinzuziehung
derStellungnah¬
me des
Sachverstandigen,
welcher dieVoraussetzungen
des
§
63 StGB alsgegeben angesehen hatte,
Revision gegen dieEntscheidung
derJugendkammer eingelegt.
Diese hatte ihrerseits nicht dieBewertung
des Sachver¬standigen
übernommen.Dennoch kommt es
-unstrittig
- bei derGefahrlich-keitsprognose
allein auf dieVerfassung
desJugendlichen
zur Zeit der
Hauptverhandlung
(also
nicht zur Zeit derTat')
an.Eisenberg
(1993)
meldetallerdings generell
Zweifel an, ob es für dasJugendstrafrecht
im Hinblick auf dessenRechtsfolgenvielfalt
und -flexibilitatüberhaupt
sinnvollsei,
zusatzlich besserndeMaßregeln
anzuordnen. Schlie߬lich laufe es dem
Erziehungsziel
entgegen, soEisenberg,
falls die
Sicherungsbelange
gegenüber
denMaßregeln
do¬ minant seien. - Dennoch will auchernicht
ausschließen,
daß für eine
zahlenmäßig
äußerstgeringe Extremgruppe
jugendlicher
Straftatermöglicherweise
tatsachlich eine Si¬cherung angezeigt
seinkonnte.Sind die
Voraussetzungen
des§
63StGBbejaht worden,
so bedeutet dies im Falle einer
entsprechenden
Verurtei¬lung:
(1)
Daß dieUnterbringung
in einempsychiatrischen
Krankenhaus zeitlich nicht befristetist,
also auch le¬benslang
gelten
kann(allerdings erfolgen
dazujährli¬
chePrüfungen);
und(2)
daß eineRegistrierung
derAnordnungen
dieser Ma߬regel
nichtgetilgt
wird(§
45 Abs.3 Nr.2 Bundeszen¬tralregistergesetz).
Am Rande sei hier noch
hinzugefugt,
daß zwar auchFuhrungsaufsicht
fürJugendliche
angeordnet
werdenkann,
nichtjedoch
Sicherungsverwahrung.
Letztere kann auch nicht fürHeranwachsende,
selbstwenn sie nachErwach-senenstrafrechtverurteilt
wurden,
wirksamwerden(§
106Abs.2 S.l
JGG).
Weiter ist für den arztlichen
Sachverstandigen wichtig
zu
wissen,
daߧ
5 Satz 3JGG
wesentliche Auskünfte darübergibt,
ob neben derMaßregel
zusatzlichJugend¬
strafe anzuordnen ist:§5, Absatz 3JGG Die
Folgen
derJugendstraftat
(3) vonZuchtmitteln und
Jugendstrafe
wirdabgesehen,
wenndie Unter¬bringung
ineinempsychiatrischen
Krankenhaus odereiner Ent¬ziehungsanstalt
dieAhndung
durch den Richter entbehrlich machtEs ist nicht
Aufgabe
desSachverstandigen,
sondern desGerichtes,
denentsprechenden
Sachverhalt zu prü¬fen und zu bewerten. Dennoch kann es von
Bedeutung
sein,
wenn derSachverstandige
Kenntnis von dieser ge¬setzlichen
Bestimmung
hat. Offenbar ist diese namlich selbst beiJuristen
nicht immer bekannt. - So bat einjunger
Staatsanwalt im Falle des spaternoch naherunterBeispiel
4 beschriebenenJugendlichen
wahrend einerVerhandlungspause,
ob nicht doch im mundlichen Gut¬ achten dieVoraussetzungen
von§
20 StGB diskutiert werden konnten. Dann konnte man namlich demJu¬
gendlichen
eine Haftstrafeersparen. Dajedoch
die Vor¬ aussetzungen des§
63 StGB erörtert(und
bejaht)
wer¬den
mußten,
kamunterBezug
auf§
5Absatz 3JGG
eine Haftstrafe ohnehin kaum in Betracht.In einem anderen
Fall,
spater unterBeispiel
3 naherumschrieben,
wurde das Urteil einerJugendkammer
nicht hinsichtlich derTatsachenfeststellungen,
aberhin¬ sichtlich derRechtsfolgen
deswegen
vomBGH in Ganzeaufgehoben
und zurWiederverhandlung
an eine andereJugendkammer
diesesLandgerichtes zurückverwiesen,
weil§
5 Absatz 3JGG
im Urteil nichtgeprüft
wordenwar.
Nach Brunner
(1991)
muß
derJugendrichter
beierheb¬ lich verminderterSchuldfahigkeit
(§21 StGB)
vonJugend¬
P Hummel Die
Abgrenzung
derStrafmundigkeit
vonSchuldunfahigkeit
bzw verminderterSchuldfahigkeit
-Unterbringung
in einempsychiatrischen
Krankenhausodereiner
Erziehungsanstalt
eine darüberhinausgehende
Ahndung
entbehrlich machtZusammenfassung
derAlternativen(1) §
3JGG
verneintdann§
3 S 2JGG
Vormundschafts-nchterliche Maßnahme(u
U zweites Verfahren vordem
Vormundschaftsgericht)
(2)
§
3JGG bejaht
und§
21 StGBbejaht
ggf
zusatzlich§
7JGG
inVerbindung
mit§
63 StGBprüfen
§
63 StGBbejaht
zusatzlich§
5 Absatz 3JGG
durch das Gericht zuprüfen
Zusammenfassung
der Alternativen(1) §
3JGG
hat ausdogmatischen
GründenVorrang
\or§§20,
21, 63 StGB(Peters
1967, Eiscnberg 1993,z T auch Lempp
1983)
(2)
§§
20, 21 StGB und§
3JGG
stehen hinsichtlich deiSchuldvoraussetzungen nebeneinander,
Rangverhalt-nis erst bei den
Rechtsfolgenentscheidungen
(Osiln-DORr
1991)
(3)
Vorrangige
Prüfung
von§§20,
21StGB,
liegen
dannVoraussetzungen
für§
63 StGBvor, tritt§
3JGG
zuruck
(BGH,
Brunner1991)
(4)
Wahlmöglichkeit
zwischen allen denkbaren Rechtsfol gen(Schonke
u Schröder 1991, SciiArrsiciN uBeulke
1987)
13
Reihenfolge
derPrüfungen
von§3 JGG
und§§20,
21 StGBLiegen
sowohl nach§
3JGG
fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit als auch nach den§§
20, 21 StGBSchuldunfahigkeit
bzw erheblich verminderte Schuldfa¬higkeit
vor, sowerdenfolgende Auffassungen
vertreten(1)
Dogmatischer
Vorrang
von§
3JGG,
so daß bei mangelnder
Verantwortungsreife
kein Raum mehrfürdie§§20,
21, 63 StGB bleibt(Peters
1967, Eisenberg 1993,z T auch Lempp1983)
Eisenberg(1993)
fuhrtaus, daß der
Vorrang
des§
3JGG
stigmatisierende
Maßnahmen wie
Unterbringung
(§
63StGB)
und inder
Folge
registerrechthche
Behandlung
vermeiden helfen wurde(2)
Nach Ostendorf(1991)
stehen die§§20,
21 StGB und 3JGG
hinsichtlich derSchuldvoraussetzungen
nebeneinander,
auch wenn beideParagraphen
in derfallbezogenen Prüfung
schwer voneinanderzutrennenseien Ein
Rangverhaltnis
wurde erstfür die Rechtsfolgenentscheidung getroffen
werdenmüssen-Insge
samt also ein recht
pragmatischer
Ansatz(3)
Vorrangige
Prüfung
der§§
20, 21 StGB mit der Folge, daß bei
Vorliegen
derVoraussetzungen
des§
63 StGB dieUnterbringung angeordnet
und die fehlendeVerantwortungsreife
nach§
3JGG
weitgehend
zurucktreten muß Dies
deswegen,
da dieUnterbringung
„nicht
nurdemallgemeinen Sicherungsbedurfnis,
son¬dern auch dem Wohl des
Jugendlichen
am bestendienlich sei" So
jedenfalls
fordert es derBundesge
nchtshof in einem Urteil Zustimmend kommentiert von Brunner
(1991)
Nur wenn dieUnterbringung
nicht
notwendig
sei, sollen erzieherische Maßnahmengemäß
§
3 Satz 2JGG
angeordnet
werden(4)
Wahlmöglichkeit
zwischen allenin Betracht kommen¬den
Rechtsfolgen,
umdie für den Einzelfallgerechte¬
ste Maßnahme
verhangen
zukönnen,
so Schonkeund Schröder
(1991)
und Schaffstein und Beulke(1987)
Aus
jugendpsychiatrischer
Sicht scheint diese letzte Versionam ehestenpraktikabel
zu sein1 4
Umgang
beiGleichrangigkeit
derFeststellungen
von§3 JGG
und§§20,
21 StGBHierbesteht
Einigkeit
unterdenwichtigsten
Kommentatoren des
Jugendgerichtsgesetzes
(OsTrNDORr,
Lisenberg,
Brunner)
Kann namlich nichtaufgeklart
werden,
ob das Fehlen der
Schuldvoraussetzungen
(nur)
entwicklungsbedingt
(§
3JGG)
oder(zugleich)
auch auf vomReifungsvorgang
unabhängigen Beeinträchtigungen
beruht(§§
20, 21StGB),
so ist(gemäß
„in dubio proreo")
nui§
3JGG
anzuwendenDiehier
angestellten Überlegungen
mögen ärztliche undpsychologische Sachverstandige
möglicherweise
als etwaszu
formaljuristisch
ansehen Sie erscheinenjedoch
not¬wendig,
um im Einzelfall absehen zukönnen,
in welcheAuslegungsprobleme
man sich alsSachverstandiger
u Ubegibt
Dies ist insbesondere dann derFall,
wenn nichtalle
Verfahrensbeteiligten
mit einem(schriftlichen)
Gutachten einverstanden sind und
deswegen
demSachvcrstandigen
in derHauptverhandlung
Fragen
vor demgerade
erläuterten
Hintergrund
stellen2
Anwendungsgesichtspunkte
Tendenziell wird man dazu neigen, bei
14-15jahngen
Tatern eher die strafrechtliche Reife in den
Vordergrund
der
Überlegungen
zustellen, wenngleich
diese auch fürüber
17jahnge
zugelten
habenUnstrittig
durfte auchsein, daß bei
Jugendlichen
mitStörungen
des Reahtatsbe-zuges im SinneeinerPsychose
§
20StGBVorrang
vor§
3JGG
haben wirdGleichermaßen wird man bei
Vorliegen
einer erheblichen
Beeinträchtigung
der geistigenEntwicklung
verfah¬ren
können,
dain derRegel
eher nichtvon einervorübergehenden,
d h nurreifungsbedingten Entwicklungsverzo
gerung ausgegangen werden kann - Hinsichtlich dei
insgesamt
jedoch
sehr unterschiedlichenBeurteilungs
moghchkeiten
beiVorliegen
geistigerEntwicklungsverzo-gerungen hat Specht (1994 a) sehr differenzierte Vor
schlage
betreffend strafrechtlicher Verantwortlichkeit bzwSchuldfahigkeit
gemacht
P Hummel Die
Abgrenzung
derStrafmundigkeit
vonSchuldunfahigkeit
bzw verminderterSchuldfahigkeit
Lempp
(1983)
istderAnsicht,
daß diegeforderte
Unter¬scheidung
imallgemeinen
aufkeine besonderenSchwierig¬
keiten stoße. Ermeint,
daß„Reifungsverzogerungen,
die mehr den Charaktereiner nurverzögerten, aber im gan¬ zen doch imBereichdernormalenSpielbreite
ablaufendenGesamtentwicklung zeigt",
dem§
3JGG
zugeordnet
wer¬den sollten.
Entwicklungsstorungen,
die sich alsbeginnen¬
deFehlentwicklung
durch krankhafteStörungen,
wie sie in den§§
20 und 21 StGBaufgeführt
seien,
sollten diesenzugrundegelegt
werden.Specht
(1994b)
weist aber zu recht daraufhin,
daßgerade
beiJugendlichen
mit einer neurotischen Entwick¬lung
und„partiellen Retardierungen
der sozialen Orientie¬rung" eindeutige Zuordnungen
(§
3JGG
versus§§
20, 21StGB)
häufig
nur unterSchwierigkeiten
vorgenommenwerden können.
Nach Rasch
(1986)
reicht es bereits aus, wenn es sichbei den in
§
20 genannten schuldaufhebenden Merkmalenum eine
psychiatrisch-psychologisch
erklärbareStörung
handelt,
sie muß nicht eine Krankheit im engeren Sinnedarstellen.
Schließlich können auch strafbare
Handlungen Jugend¬
licher,
die aus anderen Kulturkreisen in die Bundes¬republik
gezogensind,
nicht ohne weiteres an den hierüblichen,
ohnehin schonwenig präzisen
Reifekriterien ge¬messen werden. Specht
(1994
b)
nennt in diesem Zusam¬menhang „kulturell bedingte
Abhängigkeiten
innerhalb ei¬nes
Familienverbandes",
dieEntscheidungsspielraume
derBeschuldigten einengen
konnten.Ähnlich wie Lempp
(1983)
fuhrt Brunner(1991)
aus, daß die§§
20, 21 StGB(1)
vonderEntwicklung
unabhän¬gige, somit
(2)
überwiegende
bleibendeStörungen
betref¬fen,
§
3JGG
aberReifungsmangel
imnormalen,
regelwid¬
rigen oder krankhaftenbiologischen Entwicklungsprozeß
von
vorübergehender
NaturHier sind also schon
begriffliche
Prazisierungen
vor¬genommen
worden,
da auchkrankhaft-biologische
Merkmale erfaßt werden. Sie müssen aberlediglich
vorŸbergehend
sein,
umÄei/emangel
zutreffend zu um¬schreiben.
Brunner
(1991)
konzediertallerdings,
daßÜberschnei¬dungen
möglich
seien, besonders bei„jugendlichen
Psy¬
chopathen".
Er bezieht sich dabei vermutlich auf eine ähnlicheGruppe
Jugendlicher
mit einer schizoiden Ent¬wicklung,
wie sievon Specht(1994
b)
beschrieben wurde(partielle
Retardierung
der sozialenOrientierung).
Lempp(1983)
sieht solcheEntscheidungsprobleme
nicht und be¬ tont, daß neben seineneingangs
genanntenKriterien auch die Art desDeliktes eine Rollespielt.
Eisenberg
(1993)
äußert sichdagegen
generell
skeptisch
zur
Entscheidungsfahigkeit
arztlicherSachverstandiger
bezuglich
der hier diskutiertenProblemlage.
Er siehtvonvornherein eine
Einschränkung
dieser ärztlichen Entschei¬dungsfahigkeit,
weildie„eher
anstatischenVorstellungen
orientierten
psychiatrischen Kategorien
Gegebenheiten
ju¬gendlicher
Entwicklungsdynamik begrifflich
kaum zu er¬fassen
vermögen".
Die meistenKinder- undJugendpsych¬
iaterwerden diese
Meinung allerdings
nicht teilen.Bei all diesen
Bemühungen
umbegriffliche
Zuordnun¬gen kann dennoch im Einzelfall
fraglich bleiben,
wanndieReifungsverzogerung
in eine(erhebliche,
nicht nur vorŸbergehende) Entwicklungsstoning
übergeht.
Anhandvonfünf
Beispielen
soll erläutertwerden,
welche Kriterienimeinzelnen dabeientscheidendwaren.
3
Beispiele
Beispiel
1Einzum
Tatzeitpunkt
17Jahre alterJugendlicher
verletztseineMutter durch
Faustschlage
und Messerstiche erheblich Durch verschüttetes Benzin, welches von demJugendlichen
absichtlichoder
zufallig angezündet
wird,spitztsichdieSituationweiterzuDieMutter entkommtschließlich schwerverletzt, springtauset¬ wa6-8mHohe aufeineStraße und ziehtsichweitere Knochen¬ verletzungenzu Nachmehrals
zweiwöchigem
Krankenhausauf¬enthaltkannsiezunächstentlassen werden Nocham
Tattag
wirdder
Jugendliche
verhaftetVorgeschichte
Jüngstesvon vier Kindern Geschwister unauffallig
Jugendlicher
lebt mitMutterallein seitScheidung
der El¬tern in seinem
7.Lebensjahr
SeitKindergartenzeit Kontaktpro¬
bleme mit
Gleichaltrigen,
die sichbis zurTatfortgesetzt
habenIn den letztenzweiJahren zunehmendauch
körperliche
Ausein¬andersetzungenmitderMutter,bedrohtsieu a miteinerGaspi¬
stole Alle ambulanten
pädagogischen
sowie stationärenpadago
gischen
undjugendpsychiatrischen
Behandlungsbemuhungen
(letztere dreimalinnerhalbvonfünf
Jahren)
werden entwedervondem
Jugendlichen
selbstoderseinerMutterabgebrochen
VorBeginnder
Begutachtung
(a)einmal Wechselder Haftan¬staltwegensuizidaler
Impulse
undAuseinandersetzungen
mitan¬derenInhaftierten; (b)SchreibenanStaatsanwaltschaft,Haftrich¬ terund
Sachverstandigen
(letzteren zweimal),daßer immerwie¬deran
selbstschadigende Handlungen
denke.Befund
Begabung
zwischen dem unterenDurchschnitts- unddem unterdurchschitthchen Bereich Ausgeprägte dissoziative
Störungmit Auftreten von affektiven Ausnahmezustanden auch
außerhalb straftatsrelevantenSituationen
Beispiel
2Zum Zeitpunktder
Begutachtung
17Jahre
alterJugendlicher
mitinsgesamt13
Anklagen
fürden Zeitraum zwischen seinem14und17
Lebensjahr
- viermalFahren ohne
Fahrerlaubnis, - fünfmal
Entwendungen,
- zweimalKorperverletzungen
sowie - fünfmal Verstößegegendie sexuelle
Selbstbestimmung
Vorgeschichte
Alterervon zweiBrüdern Beide leidenan einereher seltenen, meist nurbei Mannernauftretenden, vererbbaren
Erkrankung
(Anhydrotische
EktodermaleDysplasie,
AED), diemit
mangelnder Fähigkeit
derWärmeregulation,
fehlendem bisspärlichem
Haarwuchs sowiefehlenderbismangelhafter
Zahnbil¬dung einhergeht
Aufwachsenunteremotional
depnvierenden
Bedingungen-
jun¬ ge Eltern,Vaterzunehmendalkoholabhangig,
zunehmendStreitbis hinzu
körperlichen
Auseinandersetzungen
derEltern,schlie߬lich
Trennung
der Eltern -Adoption
scheitertwegen der be¬
fremdlichen äußeren, vergreist wirkenden
Erscheinung
beiderP Hummel Die
Abgrenzung
derStrafmündigkeit
vonSchuldunfahigkeit
bzw verminderterSchuldfahigkeit
19wird drei Monate spater von den Großeltern mütterlicherseits
aufgenommen
Sem1ViJahrejüngerer Bruder verbleibtimHeim und wechselt spaterin eineandereEinrichtung
DerProbandistwegen seiner äußeren
Erscheinung
immer wieder als „Zombie"oder„Dracula"verspottetworden Es
gelingen
keineangemessenen
Gleichaltrigenkontakte,
jedoch
Kontakte zu jüngeren Kindern undzujungen Erwachsenen
Untersuchung
AmbulanteUntersuchung
scheitert, da derJu¬gendliche
ausAngstabbricht ErstestationäreUntersuchungmitEntweichung abgebrochen
Zweite stationäreUntersuchung
ge¬lingt,
nachdemdervomVormundschaftsgericht
alsPfleger
einge¬ setzteGroßvaterseinen EnkelvonderNotwendigkeit überzeugt
hatte
Befind Niedrige
Intelligenz
Ängstliche
Abwehrder meistenkorperbezogenen Untersuchungen,
verweigertInspektion
seinerGenitalien, ein hautarzthches Konsil sowie die Anpassungeiner
Zahnprothese
Beispiel
3Ein 17Jahre alter
Jugendlicher
tötet mit21 Messerstichenei¬ nenTaxifahrer, der sich geweigerthatte, ihm dieTageseinnah¬
menauszuhandigen
Er entwendet diese (800,- DM) und wird zwei Tage spater zu Hause verhaftet EinJahr zuvor hatte erversucht,eine
Kollegin
„zuerschrecken", indem erihrMausegift
inden Kakaotat BiszurzweitenTat keineHauptverhandlung
indieser Sache
Vorgeschichte
Ältestesvon vierKindern, dieerstensiebenJah
re als Einzelkind
aufgewachsen
Ab 12Lebensjahr
zunehmendSpannungenmitdemVater, die schließlich in
körperlichen
Aus¬einandersetzungen
eskalieren Mutter ruft zweimaldeswegen
die Polizei -Jugendgerichtshilfe
bemuht sichvergeblich
um Fremd¬plazierung,
derJugendliche
willjedoch
nichtmitanderen Gleich¬altrigen
zusammenwohnen Mit Geld ausÜberfall wollteersich eineigenes ZimmerfinanzierenUntersuchung
VierExplorationsstunden,
Abbruch durch denJugendlichen
erbrauchekeinGutachten,er seischuldig,
ermus semitseinerSituation selbstfertigwerden,
erbrauche auchkeinenRechtsanwalt
Besinntsich nachzwei Monaten anders, das Gutachten wird
abgeschlossen
-DerJugendliche
lehntaberKontakt desSachver¬standigen
mitseinenEltern abBis zur
Hauptverhandlung
kommteswegenFluchtgefahr
undwegen
Bedrohung
derAbteilungsleitenn
einerUntersuchungs¬
haftanstalt zweimalzur
Verlegung
injeweils
andereHaftanstalten(vom
Gruppenvollzug
zumEinzelvollzug)
Befund Im unteren Durchschnittsbereich
liegende
Lern- undLeistungsmoghchkeiten,
schizoidePersonhchkeitsstorung
Beispiel
4Der zur Tatzeit 15 Jahre alte
Jugendliche
überfallt seine 13Jahre alte
Pflegeschwester,
notigt sie sexuell und verletzt siedurch Stiche mit einem
abgebrochenen
Flaschenhals schwerNach Verhör durch die Polizei Aufnahme in eine kinder- und
jugendpsychiatrische
KliniketwaeineWoche nachdemVorfallVorgeschichte
Nachfrühzeitiger Trennung
der Eltern, Vateroffenbar auchwegen erheblicher beruflicher
Beanspruchung
mitder
Erziehung
seineseinzigenKindes überfordert MitBeginnderEinschulung
zunehmendEntwendungen
undEntweichungen
des KindesKörperliche
Strafen des Vaters nehmen den Charaktervon
Mißhandlungen
an viaJugendamt
erfolgt Fremdplazierung
in einerPflegefamihe
Dort zunächst BesserungAufgrund
vonProblemenim
Gleichaltngenbezug (mangelnde
Durchsetzungsfa-higkeit,
keine Freunde) zunehmende Spannungen mitPflege
Schwesterbiszum o g Vorfall
Untersuchung
Ein halbesJahr nach Vorfall,Jugendlicher
be¬findet sichimmernochinkinder und
jugendpsychiatiischer
Khnik
Befund
KhnefelterSyndrom, Blockierung
derkörperhch-se
xuellen und derpsychosexuellen Entwicklung
sowie des Gleichaltngenbezugcs Begabung
imunterenDurchschnittsbereich Verlauf Vier Monate nach Abschluß des Gutachtens, einenMonat nach
Verlegung
in eine weiterbetreuendepädagogische
Einrichtung
bedrohtderJugendliche
eine Erzieherin miteinemMesser, ohne daßes aberzu
Verletzungen
kommt Er wnd daraufhin in die
geschlossene Abteilung
einer kinder- undjugend
psychiatrischen
Klinikaufgenommen
Erste
Hauptverhandlung
1 ViJahre
nach erstem Vorfall Termin
platzt,
da zweiterVorfall nichtangeklagt
wurde - EinenMonatspaterentweicht der
Jugendliche
aus der Klinik,schlagt
zwei Frauen nieder, um an Geld zugelangen
und kommt aufdiese Weisein
Untersuchungshaft
Zweite
Hauptverhandlung
2 Jahre nach erstem Vorfall DerJugendliche
istmittlerweile 17Jahre
altBeispiel
5Derzum
Tatzeitpunkt
14,9JahrealteJugendliche
versucht bei einem4jahngen
Madchengenitalen
Geschlechtsverkehr durchzufuhren DasKind
fangt
bei Versuch der Penetrationan zuschiei en Daraufhin tötetderJugendliche
seinOpfer
Vorgeschichte
Geboren in der früheren Sowjetunion Nochwahrendder
Schwangerschaft
trenntesichdie MuttervomVatei wegendessenAlkoholmißbrauchs und seineraggressiven Hand¬lungen gegenüber
seinerFrau EtwaeinJahrspaterzogdiesemitihrem
Säugling
und dessen älterem Bruder zu ihrem zweitenMann Aus dieser
Verbindung
gingenzweijetzt fünfJahreund 11Jahre
alte Halbbruder hervor DeruntersuchteJugendliche
wird alseinwahrendseinerKindheitsehrschweigsamer
Jungegeschil
dert In derSchule durchschnittlicheLeistungen Voneherkleiner
körperlicher
Gestalt konnte er sich in Auseinandersetzungen meistnichtbehaupten
DennochbestandenGleichaltngenkontak
te, auch zu Madchen,jedoch
ohne feste Freundschaften Kurz vorderUmsiedlung
indieBundesrepublik
starb der altere Brudei unternicht ganzgeklarten
Umstanden andenFolgen
eines Unfalles Nach derUmsiedlung
(der
Schuler damals 14,4Jahre
alt)bestandenzunächst erhebliche
Sprachprobleme
Dieseverstärkten die schon früher deutlichgewordenen Beeinträchtigungen
derGleichaltrigenbeziehungen
Untersuchung
Vorgenommenin einerauswärtigenKlinik, ausgesprochen
schwierig,
zumal dieExploration
nur mittels einerÜbersetzerin
erfolgen
konnte -Unterdem Vorbehalt diesererheblich
eingeschränkten Untersuchungsvoraussetzungen
mußtevondem
Vorliegen
einerpsychosexuellen
Entwicklungsverzoge-rung auf selten des
Jugendlichen
ausgegangen werden Zu denganzlich
fehlenden hetero- und vermutlich auch homosexuellenBeziehungserfahrungen
gesellte
sichinfolge
derUmsiedlungeineabrupt herbeigeführte
Änderung derWahrnehmungsmoglichkei
ten sexuell geprägter
Darstellungsformen
sowohl in Medien alsauch durch eigene
Anschauung
im öffentlichen Bereich (z BSchule oder
Schwimmbad)
DerJugendliche gab
an, daß in derSchulebereits„alleMadchen besetzt"gewesen waien, bekundete alsodurchaussexuelles Interesse
Auchdie
Ergebnisse
derpsychologischen Untersuchungen
wa¬ renwegen derSprachprobleme
nureingeschränkt
verwertbar DieErgebnisse
zweierunterschiedlicherVerfahrensprachen
füreine20 P Hummel:Die
Abgrenzung
derStrafmundigkeit
vonSchuldunfahigkeit
bzw verminderterSchuldfahigkeit
warenwegen derdeutschen Normierungnoch zusätzlichinihrer
Aussagefähigkeit beeinträchtigt
VordiesemHintergrund
fandensich Hinweiseauf vermehrte
Erregbarkeit
beieinerinsgesamtje¬doch
aggressionsgehemmt
erscheinenden PersönlichkeitKon-fhktlösungsstrategien
wurden kaumdeutlich Rivalisierende Aus¬einandersetzungsformen
mitGleichaltrigen
konntendementspre¬
chend wenig wahrend des stationären Aufenthaltes beobachtet
werden. Inwieweit zurückhaltendes Verhalten bei der
Bewältigung
von Autontatskonfhkten auch das
Ergebnis
einerandersartigen
kulturellen Prägungwar,konntenichtbeurteilt werden.
4
Ergebnisse
Die fünf
aufgeführten Beispiele zeigen
auf ganz unter¬schiedliche
Weise,
welcheZuordnungsprobleme
zu denrechtlichen
Regelungen
auftreten können.Relativ einfach stellte sich die Situation im Falle des
Jugendlichen
dar(Beispiel
1),
derepisodenhaft
eine fastsymbiotische
Nahe zu seinerMuttereinging,
eineNahe,
die er dann immer
aggressiv
abwehrte. Es war wahrendder
Begutachtung
deutlichgeworden,
daß sich dieQuali¬
tätder inneren
Bindung
zwischen Mutter und Sohn selbst nach dessenInhaftierung
nichtgrundsatzlich geändert
hatte.Jahrelange
ambulante und stationäreBemühungen
um eine
therapeutische
Beeinflussung
dieserMutter-Sohn-Beziehung
waren stets an der hochambivalentenBindung
gescheitert.
Dies ließ deutlichwerden,
daß hier(auf
sehen desJugendlichen)
keinereifebedingte
Entwicklungsverzo-gerung mehrvorliegen
konnte. Vielmehr mußte davon ausgegangenwerden,
daß einePersonlichkeits(entwick-lungsjstorung vorlag,
die zumindest dieVoraussetzungen
des§
21 StGB(hier:
wegen einerschwerwiegenden
ande¬ren seelischen
Abartigkeit
inVerbindung
mit einer tief¬greifenden Bewußtseinsstörung)
sicher erscheinen ließen. Dabei war neben derSteuerungsfahigkeit
wahrscheinlichauch die
Einsichtsfahigkeit
zumindest erheblich vermin¬ dert.Wegen
der vorangegangenen frustranenBehand-lungsbemuhungen
konnteerneutgeschlossen
werden,
daßmit einer
Wiederholung vergleichbarer Handlungen
ge¬ rechnet werden mußte. Somitlagen
auch die Vorausset¬ zungenvon§
7JGG
inVerbindung
mit§
63 StGBvor.Auch im Falle des untereiner vererbbaren
Erkrankung
leidendenJugendlichen (Beispiel
2)
konntetrotz der Not¬wendigkeit
einer differenziertenBeurteilung
der unter¬schiedlichen Tatvorwurfe eine klare
Zuordnung
vorge¬nommen werden. Danach waren für das Fahren ohne
Fahrerlaubnis und für die
Entwendungen
strafrechtliche Reifeanzunehmen,
schuldminderndeAspekte
konnten nicht erkannt werden. Wenn auch das verbotene Fuhren einesFahrzeuges
besonders bei diesemJugendlichen
derSelbstaufwertung
diente,
und somit imZusammenhang
mit seinerkrankheitsbedingt fremdartigen
äußeren Er¬scheinung
zu sehen war, konnte dies keine erheblicheAuswirkungen
auf Einsichts- undSteuerungsfahigkeit
ge¬ habt haben.Im Falle der
Korperverletzungen
wurden die im Altervon 14;6
Jahren
vorgenommenenHandlungen
einschlie߬lich der
Bedrohung
eines Kindes mit einem Schlachter¬messer als noch sehr unter dem Eindruck vorangegange¬ ner, im
strafunmundigen
Alter vorgenommenen, aggressi¬ven
Selbstbehauptungen
angesehen.
In diesem Fall warenjedesmal
Beschimpfungen
durch die spaterangegriffenen
Kinder wegen des Aussehens desJugendlichen
vorange¬ gangen. Es wurdedeswegen
hier die strafrechtliche Reifegemäß
§
3JGG
hinsichtlich derSteuerungsfahigkeit
ver¬neint,
da derJugendliche
damals sich offenbar erheblich durch dieÄußerungen
der Kinder in seiner Identität be¬droht sah. Für die gut zwei
Jahre
spatervorgenommenenKorperverletzungen
traf dies nicht ingleichem
Umfange
zu.
Jetzt
handelte derJugendliche
meistspontanund eherin Form vonRaufereien
(überwiegend
Fußtritte gegen dieKinder).
SchuldminderndeAspekte
im Sinne der§§
20, 21StGBwaren dabei
jedoch
nicht festzustellen.Ganzlich anders stellte sich die Situation im Falle
seiner Verstoße gegen die sexuelle
Selbstbestimmung
dar,
die zwischen dem 14;6. und dem 16;9.Lebensjahr
mit abnehmenderAggressionsbereitschaft stattgefunden
hatten. Bei derUntersuchung
desJugendlichen
wurdedeutlich,
daß dieser hinsichtlich seinerpsychosexuellen
Entwicklung völlig
blockiert war. Dies stand in eindeu¬tigem
Zusammenhang
mit seinerErkrankung
und den ungunstigenBedingungen
seinespsychosozialen
Umfel¬ des. Nachdem deutlichgeworden
war, daß erkorperbe-zogene
Untersuchungen
und daraufhin veranlaßte arztli¬ che Hilfenablehnte,
mußte davon ausgegangenwerden,
daß über den sexuellen Bereich hinaus eine erheblicheBeeinträchtigung
seinesKorperselbstgefuhles
vorlag.
Das Ausmaß desBedrohungserlebens
durch arztlicheUntersuchungen
bzw.Handlungen
ließdaraufschließen,
daß es sich nicht nur um einevorübergehende,
aus¬schließlich
reifebedingte Entwicklungs
Störung handelte. Vielmehr mußte davon ausgegangenwerden,
daß imFalle der Sexualdelikte schuldmindernde Voraussetzun¬ gen im Sinne des
§
21 StGB(hier:
wegen einer krankhaf¬ten seelischen
Störung)
sicher zumindest hinsichtlich derSteuerungsfahigkeit
desJugendlichen
bestanden. Ob¬ wohleinschlagige Ruckfallhandlungen keineswegs
aus¬zuschließen waren, mußten
jedoch
dieVoraussetzungen
von
§
63 StGB wegen der fehlenden Gefährlichkeit die¬ serHandlungen
- diese hatten zuletztnur den Charak¬
ter sexueller
Belästigung
- verneintwerden.Schwieriger gestaltete
sich dieBewertung
der Handlun¬ gen desJugendlichen,
der einen Taxifahrer getötet hatte(Beispiel
3).
Es fanden sich deutliche Hinweise für dasVorliegen
einer fruhkindhchenDeprivation,
deren Aus¬wirkung
offenbar weit über die von Specht(1994
b)
be¬schriebene
„partielle Retardierung
der sozialen Orientie¬rung"
hinausgingen.
DieEntwicklung
desJugendlichen
erschieninsgesamt
als eine ArtNotreifung,
die dazu die¬nen
sollte,
gewissermaßen
soviel Autonomie zuerreichen,
um nicht mehrlanger
demwiderspruchlichen,
willkürli¬chen und
möglicherweise
feindseligen
Erziehungsstil
sei¬nerEltern ausgesetzt zusein.
Neben dem