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Die Abgrenzung der Strafmündigkeit (§ 3 Jugendgerichtsgesetz) von Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 Strafgesetzbuch) aus jugendpsychiatrischer Sicht

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Academic year: 2021

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(1)

Hummel, Peter

Die Abgrenzung der Strafmündigkeit (§ 3 Jugendgerichtsgesetz)

von Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit (§§ 20, 21

Strafgesetzbuch) aus jugendpsychiatrischer Sicht

Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie 44 (1995) 1, S. 15-22

urn:nbn:de:bsz-psydok-37747

Erstveröffentlichung bei:

http://www.v-r.de/de/

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(2)

INHALT

Eingliederungshilfe

für Kinder und

Jugendliche

Fegert,J M Theorie undPraxis der

Einghederungshilfe

für seelisch behinderte junge Menschen (The German

Social

Help System

forChildren and Adolescentswith

Psychiatric

Disturbances) 350

Günter,M

Hilfeangebote

fürseelischbehinderteKinder

und

Jugendliche Qualifizierung

von

Regeleinrichtungen

- Aufbau von

Spezialeinnchtungen

(Assistance Offers

for

Mentally

Disabled Children and Youth

Qualifica-tions of Standard Institutions -Constructionof

Special

Institutions) 366

Salgo,L Konflikte zwischen elterlichen

Ansprüchen

und

kindlichen Bedurfnissen in den Hilfen zur Erziehung

(Conflicts

between Parental Demands and Children's

NeedsinAids for

Upbnnging)

359

Specht,F

Beeinträchtigungen

der

Eingliederungsmog-lichkeiten durch

psychische

Störungen

Begrifflichkelten

und

Klarungserfordernisse

bei derUmsetzungvon§35a

des Kinder und

Jugendhilfegesetzes

(Impairment of

Integration Possibilities due to Mental Disturbances Terms and Clanfication Necessities when Conversing

§35aofthe Child andYouthAssistance Law) 343

Wiesner,R Die Verantwortungder

Jugendhilfe

für die

Eingliederung

seelisch behinderter junger Menschen

(The

Responsibility ofYouthAid in the Integration of

Mentally Handicapped Young

People)

341

Erziehungsberatung

Vogel,G

Elternberatung

-ein

mehrperspektivischer

An¬

satz (Parental Consultation - a Multi

Perspective Ap

proach)

23

Familientherapie

Cierpka,M/Frevert,G Die IndikationzurFamilienthe¬

rapiean einer

psychotherapeutischen

Universitatsambu-lanz (The Indicationfor

Family Therapy

atanUniver¬

sityOutpatient Clinic) 250

Forschungsergebnisse

Amon,P/Beck, B/Castell, R/Teicher,C/Weigel,A

Intelligenz

und

sprachliche

Leistungen beiSonderschu¬ lern mit 7 und 9 Jahren

(Intelligence

and Language

Scores from Children at a Special School forLearning

Disabled atAgeof7and 9Years) 196

Endepohls,M Die

Jugendphase

aus der Sichtvon Kin

dern und

Jugendlichen

Krise oder Vergnügen'

(The

Phase ofYouth from Children'sand Adolescent's Point

ofView Cnsis orFun') 377

Essau,C A/Petermann, F/Conradt,J Symptomevon

Angst und Depression bei

Jugendlichen

(Anxiety and Depressive Symptoms inAdolescents) 322

Faber,G Die Diagnose von Leistungsangst vor schuh

sehen Rechtschreibsituationen NeueErgebnisse zuden

psychometrischen Eigenschaften

undzurValiditit einti

entsprechenden

Kurzskala (The Measurement of Stu dents'

Spelhng specific

Test Anxiety Further

Psychome

tncand Validation Results foraShortScale) 110

Herb, G/Streeck, S Der

Diagnoseprozeß

bei Spina

bifida Elterliche

Wahrnehmung

und Sicht des klini¬ schen

Fachpersonals

(The Process of

Diagnosis

b\ Spi¬

nabifida

Perceptions

ofParentsand ClinicalPersonell) 150

KieseHimmel, C/Krusf, E Expressiver Wortschitz

Vergleich

zweier

psychologischer

Testverfahren bei

Kindergartenkindern

(Expressive

Vocabulary

aCompa nson of two

Psychological

Tests for

Kindergarden

Children)

44

Lenz, K/Elpers, M/Lehmkuhl, U Was

verbugt

sich hinter den

unspezifischen

emotionalen Störungen

(F93 8/9)- Ein

Diagnosenvergleich

unter Berucksich tigung dervierten

Kodierungsstelle

der ICD-10 (What

Lies Behind the

Unspecific

Emotional Disorder

(F93 8/9)-A

Comparison ofDiagnoses inConsidera tionof the Fourth Figurein the ICD-10 Code) 203

Stosser, D/Klosinski, G DieEingangssituation in einer

kinder und

jugendpsychiatrischen

Poliklinik

(Psycho¬

logical

Situation-on-Entry in a Child and Adolescent

Out-patient Clinic) 72

Troster,H/Brambring, M /vanderBurg,J Schlafsto

rungenbei

sehgeschadigten

KindernimKleinkind und

Vorschulalter

(Sleep

Disorders inVisuallyImpairedIn¬

fants andPreschoolers) 36

Praxisberichte

Lanfranchi, A/Molinari, D Sind

„verhaltensgestorte"

Migrantenkinder „widerspenstiger"

Eltern

therapierbar'

Interdisziplinäre

Zusammenarbeit zwischen system¬

orientierter

Schulpsychologie

und

psychoanalytisch

orientierterTherapie (Is itPossible todo

Therapy

with

„BehaviourallyDisturbed" Migrant Children of„Stub

born"Parents) 260

Schepker, R/Vasen, P/Eggers, C Eltemarbeit durch das

Pflege-

und

Erziehungsteam

aufeiner

kinderpsych¬

iatrischen Station

(Working

withParentsinthe Context

of

Inpatient Psychiatric

Nursing) 173

Schlüter-Müller,S/Arbeitlang, C Der Stationsalltag als

therapeutischer

Raum

Multiprofessionelles

Behand¬

lungskonzept

im Rahmen einer

kinderpsychiatrischen

Tageskhnik

(The Stationary

Everyday

Life as

Psycho

therapy

a

Multiprofessional

Treatment in a Child

Psychiatry

Diycare-Chnic) 85

Slss-Burghart, H

Sprachentwicklungsbeginn

bei

allge

meinem

Entwicklungsruckstand

mit fünfJahren (Begin

ofLanguage

Development

atthe Ageof5 Vvith General

Developmental

Retardation) 93

Psychotherapie

Kugele, D

Aspekte

der

kinderpsychotherapeutischen

Ar

(3)

aggressiv-unkon-IV Inhalt

158

trolhertem Verhalten (Aspects of Child

Psychothera-peutic Work with Children and Adolescents with

Ag-gressive-Uncontrolled Behaviour)

119

Stubbe, H Prolegomena zu einerTranskulturellen

Km-derpsychotherapie (Prolegomena

of the Concept of

TransculturalChild

Psychotherapy)

124

Übersichten

Bullinger, M /Ravens Sieberer, U

Grundlagen,

Me

thodenund

Anwendungsgebiete

der

Lebensquahtatsfor

schung

bei Kindern (Foundations, Methods andAppli

cations of

Quality

of LifeResearchinChildren) 391

Diepold, B Borderhne

Entwicklungsstorungen

bei Kin

dern - Zur Theorie und

Behandlung (Developmental

Disorders in Borderline-Children - On

Theory

and

Treatment) 270

Elsner, B/Hager, W Ist das

Wahrnehmungstraining

von M Frostigeffektiv oder nicht' (On the

Efficacy

of the German Version of the Frostig Program for the

Development

ofVisual

Perception)

Englert, E/Poustka, F Das Frankfurter Kinder und

Jugendpsychiatrische Dokumentationssystem

- Ent¬

wicklung

und methodische Grundlagen unter dem

Aspekt

der klinischen

Qualitätssicherung (The

Frank¬

furt Child and Adolescent

Psychiatry

Documentation

System

-Aspects of

Development,

Methodology, and Clinical

Quality

Assessment)

Erdheim, M Gibt es ein Ende der Adoleszenz' - Be

trachtungen

aus

ethnopsychoanalytischer

Sicht(Is there an Endof Adolescence' - Reflections from anEthno

psychoanalytical

Perspective) 81

Fliegner, J „ScenoR" - eine Matenalrevision des von

Staabs-Scenotest („Sceno R' A Material Revision of

the ScenoTest) 215

Hager, W/Hasselhorn, M/Hübner, S Induktives

Denken und

Intelligenztestsleistung

-Analysen

zurArt

derWirkungzweier

Denktrainigs

für Kinder(Inductive

Reasoning and Performance in Tests ofIntelligence

-Analyzing

the Effects oftwoPrograms toTrainInduc

tiveReasoning) 296

Hoger, C Wer

geht

in

Beratung' Einflußgroßen

aufdas

Inanspruchnahmeverhalten

bei

psychischen

Problemen

von Kindern und

Jugendlichen

(Who Seeks Treatment'

Dimensions which Influence Utihzing Behaviorin the

CaseofMental Problems ofChildren and

Youth)

3

Hummel, P Die

Abgrenzung

der

Strafmundigkeit

(§3

Jugendgerichtsgesetz)

von

Schuldunfahigkeit

bzw ver

minderter

Schuldfahigkeit

(§§20, 21

Strafgesetzbuch)

aus

jugendpsychiatrischer

Sicht

(Distinguishing

theAge

of Cnminal

Responsibihty

3JuvenilCourtAct)from

Inabihty

of CnminalResponsibihtyorDimimshed Cn

minal

Responsibihty

(§§20, 21 CnminalCode) from a

Youth

Psychiatry

PointofView) 15

Kavsek, MJ Das Blickverhalten im

Saughngsalter

als

Indikator der

Informationsverarbeitung

(Visual Atten¬

tion Behaviourin

Infancy

as an IndicatorofInforma¬

tion Processing) 383

Martens,M/Petzold,H

Psychotherapieforschung

und

kinderpsychotherapeutische

Praxis

(Psychotherapy

Re search andPracticeofChild

Psychotherapy)

302

Presting,G/Witte-Lakemann, G/Hoger,C/Rothen

berger, A Kinder und

jugendpsychiatrische

Doku¬

mentation

Erfahrungen

auseinermultizentrischen Un¬

tersuchung

(DocumentationofChild andYouthPsych¬ iatry Experiences fromaMulti-Centered

Study)

Ruth, U Die

Sorgerechtseinschrankung

nach §§1666,

1666aBGBauskinder und

jugendpsychiatrischer

Sicht

-juristische

und

praktische

Grundlagen

(TheChild and Adolescent

Psychiatnst's

Viewof theRestnctionofPa¬ rental

Rights according

toGermanLaw)

Schepker,R/HAFrER,A/Thrien,M DieSozialarbeitin

derkinder- und

jugendpsychiatrischen

Klinik

-Aspekte

der

Qualitätssicherung

imLichteder

Psychiatne-Perso

nalverordnung

(Social

Work in

Inpatient

Child and

Adolescent

Psychiatry)

Streeck-Fischer,A Gewaltbereitschaftbei

Jugendlichen

(The

Readiness for Violence withAdolescents)

Wittstruck, W

Ablösung

in der Mutter Sohn-Bezie¬

hung

Ein

Adoleszenzproblem

in Rainer Maria Rilkes

Erzählung

,Leise

Begleitung'

(Separationinthe

Mother-Son-Relationship

AProblem ofAdolescence in Rainer

MariaRilke'sStory ,Quiet

Accompanying')

° Zur

Diskussiongestellt

Conen, M -L SexuellerMißbrauch durch Mitarbeiterin stationären

Einrichtungen

für Kinder und

Jugendliche

(Sexual Abuse by Professionals in Residental Agencies

forChildrenand Adolescents)

Ramb, W

Einige

mentale Hindernisse beim Zusammen¬

wirken von

Sozialpadagogik

und

Jugendpsychiatrie

(SomeImpedimentswith DestinctMentahtyin,Sozial

padagogik'

and Child andAdolescent

Psychiatry)

Tagungsbenchte

Konflikte-Krisen -Krankheit

Jahrestagung

der

analyti

sehen Kinder und

Jugendlichen-Psychotherapeuten

vom 14-16 Oktober 1994in

Freiburg

„Allesnoch einmal durchleben "

- Das Recht und die

sexuelleGewaltgegenKinder

XXIVWissenschaftliche Tagung der Deutschen Gesell¬ schaft für Kinder und

Jugendpsychiatrie

und

Psycho¬

therapie

eV

Aggression Destruktive FormenvonAggression und Ge

walt beiKindern und

Jugendlichen

-

therapeutische

und

gesellschaftliche Aspekte

Buchbesprechungen

Abend, S M/Porder, M S/Willick, M S

Psychoana

lyse

von Borderhne Patienten

Asper, J /Nell, R/Hark, H Kindtraume, Muttertrau¬

me,Vatertraume

Baeck, S

Eßstorungen

bei Kindern und

Jugendlichen

-EinRatgeberfürEltern,

Angehörige,

Freundeund Leh

rer

Bittner, G Problemkinder Zur

Psychoanalyse

kindh eher und

jugendlicher Verhaltensauffalligkeiten

Bosse, H Der fremde Mann

-Jugend,

Männlichkeit,

Macht Eine

Ethnoanalyse

Brown,L M/Gilligan,C DieverloreneStimme-Wen¬

depunkt

in der

Entwicklung

von Madchenund Frauen

Buchholz, M B/Streeck, U (Hrsg) Heilen, Forschen, Interaktion -

Psychotherapie

und

qualitative

Sozialfor

schung

167 280 209 221 134 181 63 234 287 399 101 143 241 291 104 191 102

(4)

Inhalt V

Dührssen, A.:EinJahrhundert

Psychoanalytische

Bewe¬

gunginDeutschland 145

Eggers, C./Lempp, R./Nissen, G./Strunk, P.:

Kinder-und

Jugendpsychiatrie

333

Eichholz, C./Niehammer, U./Wendt, B./Lohaus, A.:

Medienpaket

zur

Sexualerziehung

im

Jugendalter

.... 190

Eickhoff, F.W./Loch, W. et al. (Hrsg.): Jahrbuch der

Psychoanalyse,

Bd.33 334

Endres, M. (Hrsg.):Krisen im

Jugendalter

370

Fengler,J./Jansen,G.

(Hrsg.):

Handbuch der

pädagogi¬

schen

Psychologie

103

Fischer, H.:

Entwicklung

der visuellen

Wahrnehmung

.. 238

Fleck-Bangert, R.:Kinder setzen Zeichen. Kinderbilder

sehen undverstehen 405

Garbe, E./Suarez, K.: Anna in derHohle. Ein

pädago¬

gisch-therapeutisches

Bilderbuch mitausfuhrlicherAn¬

leitungfür Erwachsene 190

Gebhard,U.:Kind und Natur. Die

Bedeutung

der Natur

fürdie

psychische

Entwicklung 145

Haug-Schnabel, G.: Enuresis:

Diagnose, Beratung

und

Behandlung

bei kindlichem Einnassen 32

Heinrich, E.-M.: Verstehen und Intervenieren.

Psycho¬

analytische

Methode und

genetische

Psychologie

Pia¬ gets in einem Arbeitsfeld

Psychoanalytischer Pädagogik

144

Hoelscher,G.R.:Kind und Computer.

Spielen

und Ler¬

nen amPC 66

HolTZ, K. L.: Geistige Behinderung und soziale Kompe¬

tenz: Analyse und

Integration

psychologischer

Kon-strukte 372

Katzung, W.: Drogen in Stichworten. Daten,

Begriffe,

Substanzen 371

Klauss, T./Wertz-Schonhagen, P.: Behinderte Men¬

schenin Familie undHeim 32

Klussmann, R./Stotzel,B.:Das Kind imRechtsstreit der

Erwachsenen 332

Konning, J./Szepanski, R./v.Schlippe, A. (Hrsg.): Be¬ treuung asthmakranker Kinder im sozialen Kontext . . 241

Krüll.K.E.: Rechenschwache-wastun? 290

Kruse,W.: Entspannung. Autogenes Trainingfür Kinder 334

Lane,H.: DieMaske der

Barmherzigkeit. Unterdrückung

von

Sprache

und Kultur der

Gehorlosengemeinschaft

. 403

Leuner, H.: Lehrbuch der

Katathym-imaginativen

Psy¬

chotherapie

371

Lockowandt, O.(Hrsg): Frostig Integrative

Therapie

. . 99

Loser,H.:

Alkoholembryopathie

undAlkoholeffekte ... 334

Mertens, W.:

Psychoanalyse

auf dem Prufstand? Eine

Erwiderung

aufdieMeta-Analysevon Klaus Grawe . . 242

Meyer, W.U./Schutz-wohl, A./Reisenzein, R.: Einfuh¬

rung in die

Emotionspsychologie

Bd.1 31

Mühl, H.:

Einfuhrung

in die

Geistigbehindertenpadago-gik

65

Müller, E.: Insel der Ruhe. EinneuerWegzumAutoge¬ nen

Training

für Kinder undErwachsene 99

Müller, P.W.: Kinderseele zwischen

Analyse

und Erzie¬

hung.

ZurAuseinandersetzung der

Psychoanalyse

mit

der

Pädagogik

239

Naske, R (Hrsg.):

Tiefenpsychologische

Konzepte der

Kinderpsychotherapie.

5.

Arbeitstagung

der Wiener

Child Guidance Clinic 189

Osterreichische Gesellschaft für

Heilpadagogik

(Hrsg.):

Lebensqualität

und

Heilpadagogik.

9.

Heilpadagogi-scher

Kongreß

67

Petermann, F.

(Hrsg.):

Lehrbuch der klinischen Kinder¬

psychologie.

Modelle

psychischer

Störungenim

Kindes-und

Jugendalter

18S

Petermann, F./Wiedebusch, S./Kroii, T.

(Hrsg.):

SchmerzimKindesalter 103

Poustka, F (Ed.):Basic

Approaches

toGeneticand

Mo-lecularbiological Developmental Psychiatry

240

Rollet, B./Kastner-Koller, U: Praxisbuch Autismus. Ein Leitfaden für Eltern, Erzieher, Lehrer undThera¬

peuten 33

Rusch, R. (Hrsg.):Gewalt. Kinderschreiben über Erleb¬

nisse,

Ängste,

Auswege 239

Sachsse, U.: SelbstverletzendesVerhalten 370

Schulte-Markwort, M.:Gewalt ist

geil

-Mit

aggressiven

Kindern und

Jugendlichen umgehen

240

Seiffge-Krenke,I.:

Gesundheitspsychologie

desJugendal¬

ters 289

Smith, M.:Gewalt und sexueller MißbrauchinSekten . 187

Solter,A.J.: Wüten, Toben,Traurigsein. StarkeGefühle

bei Kindern 100

Stiksrud, A.:Jugendund Generationen-Kontext. Sozial-und

entwicklungspsychologische

Perspektiven 66

Tolle, R:

Psychiatrie,

einschließlich

Psychotherapie

. . . 240

Tomm, K:Die Fragendes Beobachters. Schritte zueiner

Kybernetikzweiter

Ordnung

67

Trad, P.V.:Short-Term Parent-Infant

Psychotherapy

. . 31

Wagner, J.: Kinderfreundschaften. Wie sie entstehen

-wassie bedeuten 189

Walter,J.L./Peller, E.P.:

Losungs-orientierte

Kurzthe¬

rapie.Ein Lehr- undLernbuch 289

Wiesse,J. (Hrsg.): Rudolf Ekstein und die

Psychoanalyse

333

Winkel, R. (Hrsg.):

Schwierige

Kinder - Problematische

Schuler:Fallberichte ausdemErziehungs-undSchulall¬

tag 404

Zentner, M. R.: Die Wiederentdeckung des Tempera¬

ments 98

Zimmermann,W.:

Psychologische

Personlichkeitstests bei

Kindern undJugendlichen 332

Editorial 2, 340

AutorenundAutorinnender Hefte 31, 62, 97, 141, 187, 233, 287, 329, 370, 399

Zeitschriftenübersichten 63, 141, 236, 329, 401

Tagungskalender 34, 68, 106, 146, 187, 243, 291, 337, 373,

406

(5)

P.Hummel:DieAbgrenzungder

Strafmundigkeit

von

Schuldunfahigkeit

bzw verminderter

Schuldfähigkeit

15

Psychology

and

Psychiatry

32, 921-928 -vanGoor-Lambo, G.

(1984): Wie zuverlässig ist die Achse V Zeitschrift für

Kinder-und

Jugendpsychiatrie

12, 62-78.-vanGoor-Lambo, G./Orley,

J/Poustka, F/Rutter, M. (1990): Classification of Abnormal

Psychosocial

Situations- Prehminary

Report

of a Revision of a

WHOScheme.

Journal

ofChild

Psychology

and

Psychiatry

31,

229-241. -World Health

Organisation

(1988):Draft Multiaxial

Classification of Child

Psychiatric

Disorders Axis five Associa¬

ted Abnormal

Psychosocial

Situations Genf

Anschriftdes Verfassers

Dipl

-Sozialwirt GünterPresting, Ab¬

teilung

für Kinder- und

Jugendpsychiatrie

der Geoig-August-UniversitatGöttingen,v-Siebold-Str 5, 37075Gottingen

Aus der

Abteilung

fürKinder- und

Jugendpsychiatrie

der

Georg-August-Universitat Gottingen

(Leiter:

Prof. Dr. A.

Rothenberger)

Die

Abgrenzung

der

Strafmündigkeit

3

Jugendgerichtsgesetz)

von

Schuldunfahigkeit

bzw.

verminderter

Schuldfähigkeit

(§§

20,

21

Strafgesetzbuch)

aus

jugendpsychiatrischer

Sicht1

Peter Hummel

Zusammenfassung

Die

Abgrenzung

des

§

3

Jugendgerichtsgesetz

(JGG)

von den

§§

20, 21

Strafgesetzbuch

(StGB)

kann mitunter

erhebliche Probleme

bereiten,

ihre

Auswirkungen

für die untersuchten

Jugendlichen

sind dann meist auch von be¬

sonderem Gewicht. Es werden die rechtlichen Entschei¬

dungsgrundlagen

dargestellt

sowie ihre z.T.

widerspruch¬

liche

Kommentierung

inder

juristischen

Literatur.

Anhang

von fünf

Beispielen

aus der Praxis des

jugendpsychiatri¬

schen

Sachverstandigen

werden

Entscheidungskriterien

als Hilfsmittel für eine angemessene

Bewertung

entwickelt unddiskutiert.

1

Einleitung

/ 1.

Rechtsvorschriften

Anlaßlich strafrechtlicher

Begutachtung

von

Jugendli¬

chen stelltsich

gelegentlich

die

Frage,

ob bei den Betrof¬ fenen

-beschuldigt

wegen erheblicher Tatvorwürfe

-strafrechtliche Reife

überhaupt vorliegt

oder

ob,

aus

einer anderen

Perspektive

betrachtet,

nicht doch die

Voraussetzung

erheblicher

Schuldminderung

oder Auf¬

hebung

von Schuld bei bestehender strafrechtlicher Reife

die zutreffendere

Beurteilung

darstellt. Zunächst sei der Inhalt der drei

Strafrechtsparagraphen

genannt, um die es hier

geht:

§3 JGG Ein

Jugendlicher

ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zurZeitderTatnachseinersittlichenund

geistigen

Ent¬

wicklungreifgenugist, dasUnrechtder Tat einzusehenundnach dieser Einsicht zu handeln Zur

Erziehung

eines

Jugendlichen,

1 Herrn

Prof Dr med. Friedrich

Specht

zum 70

Geburtstag

gewidmet

der

mangels

Reife strafrechtlichnicht verantwortlich ist, kann der

Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Vormund¬

schaftsrichter

§20 StGB: Ohne Schuld handelt, wer bei

Begehung

der Tat

wegeneinerkrankhaften seelischenStörung,wegeneiner

tiefgrei

fenden

Bewußtseinsstörung

oderwegen Schwachsinn odereiner

schwerenanderen seelischen

Abartigkeit unfähig

ist, das Unrecht der Tateinzusehenundnach dieserEinsichtzuhandeln

§21 StGB. Ist die

Fähigkeit

desTaters, das Unrechtder Tat

einzusehenoder nach dieser Einsichtzuhandeln, aus einem der in§20bezeichneten Grunde bei

Begehung

der Taterheblichver¬

mindert,sokann die Strafe nach§49, Abs 1

gemildert

werden

Hier soll nicht die zum Teil recht

fragwürdig

erschei¬

nende

Begrifflichkeit

des

§

20StGB bewertet werden. Da¬

zu ist bereits mehrfach von verschiedenen Autoren (z.B.

Lempp 1983; Rasch

1986)

Stellung

genommen worden.

In Kommentarenzum

Jugendgerichtsgesetz

(JGG) (z.B.

Eisenberg 1993; OsTENDORr

1991)

sowie bei Peters

(1967)

wird sehr deutlich darauf

hingewiesen,

daß zwi¬

schen beiden

Gesetzesparagraphen „systematisch

keine

Beziehungen

bestehen":

§

3

JGG

istim Rahmen der

Straf-voraussetzungenzu

prüfen,

die

§§

20, 21 StGB im Rahmen

der

Strafzumessung

Aus diesen

Feststellungen ergeben

sich

folgende

Pro¬ blembereiche:

(1)

Rechtsfolgen;

(2)

Reihenfolge

der Prü¬

fungen

von

§

3

JGG

und

§§

20, 21

StGB;

(3)

Umgang

mit

Gleichrangigkeit

von

Feststellungen

hinsichtlich der

§§

3

JGG

und20, 21 StGB.

12

Rechtsfolgen

Es ist

sinnvoll,

sich zunächst mit den

Rechtsfolgen

zu

beschäftigen,

weil bekannt sein

sollte,

woraufmansich bei

dieser Diskussion einzulassen hat

und,

insbesondere,

was man

ggf.

denzu

begutachtenden Jugendlichen

zumutet. Prax Kinderpsychol Kinderpsychiat 44 15-22(1995),ISSN0032-7034

(6)

16 P Hummel. Die

Abgrenzung

der

Strafmundigkeit

von

Schuldunfahigkeit

bzw verminderter

Schuldfahigkeit

(1)

Im vielleicht einfachsten

Falle,

namlich

dann,

wenn

die strafrechtlicheVerantwortlichkeit

gemäß

§

3

JGG

verneint

wird,

kommtes erst garnichtzuStrafzumes¬

sungsuberlegungen gemäß

der

§§

20, 21 StGB. Für

notwendig

erachtete Maßnahmendürfen dannnurge¬

mäß

§

3 Satz 2

JGG,

d.h. als

vormundschaftsnchterh-che

Maßnahmen

angeordnet

werden. In den meisten Fallen sind

Jugendrichter

auch Vormundschaftsrich¬

ter. Falls diesnicht

zutrifft,

müssendiebefürworteten

(vormundschaftsrichterlichen)

Maßnahmen durch ein

zweites

Verfahren

naher bestimmt werden: namlich

durch ein

Vormundschaftsgericht

mit dann

möglicher¬

weiseauch anderer

Besetzung.

(2)

Werden

jedoch

strafrechtliche Reife

bejaht

und

gleichzeitig

die

Voraussetzungen

der

§§

20, 21 StGB als

gegeben angesehen,

kann eine weitere

Rechtsfolge

zum

Tragen

kommen. Es muß namlich dann

ggf.

überprüft

werden,

ob nicht auch die

Voraussetzungen

von

§

7

JGG

in

Verbindung

mit

§

63 StGB

vorliegen.

§7JGG-

Maßregeln

derBesserungund

Sicherung

AlsMaßre¬ gelnder

Besserung

und

Sicherung

imSinnedes

allgemeinen

Straf¬

rechts können die

Unterbringung

ineinem

psychiatrischen

Kran¬ kenhaus oder einer

Entziehungsanstalt,

die

Fuhrungsaufsicht

oder die

Entziehung

der Fahrerlaubnis

angeordnet

werden (§61 Nr 1, 2, 4 und5 des

Strafgesetzbuches)

§63StGB Hatjemandeine

rechtswidrige

TatimZustand der

Schuldunfahigkeit

(§20) oder der verminderten

Schuldfahigkeit

(§21)

begangen,

so ordnetdas Gericht die

Unterbringung

inei¬ nem

psychiatrischen

Krankenhaus an, wenn die

Gesamtwurdi-gungdes Taters undseinerTat

ergibt,

daßvonihm

infolge

seines

Zustandes erhebliche

rechtswidrige

Tatenzuerwartensind under

deshalb fürdie

Allgemeinheit

gefährlich

ist

Die

Unterbringung Jugendlicher

in einem

psychiatri¬

schen Krankenhaus ist nach

allgemeiner

Überzeugung

(Brunner

1991; Ostendorf 1991; Eisenberg

1993)

be¬ sonders

sorgfaltig

zu

prüfen.

Der

Bundesgerichtshof

(BGH)

hat in einem 1991 veröffentlichten Urteil

(Gran-derath

1991)

gefordert,

daß bei

Jugendlichen

eine spa¬

tere Gefährlichkeit für die

Allgemeinheit

mit einer

„Wahrscheinlichkeit

höheren Grades"

vorliegen

muß. Im damals

vorliegenden

Fall hat der BGH

deswegen

die

Voraussetzungen

des

§

63 StGB verneint und darauf

verwiesen,

daß auch in einem

Jugendgefangnis

weitere

Reifungsfortschritte

erreicht werden konnten. In dem dem Urteil

zugrundeliegenden

Fall hatte zuvor die

Staatsanwaltschaftunter

Hinzuziehung

der

Stellungnah¬

me des

Sachverstandigen,

welcher die

Voraussetzungen

des

§

63 StGB als

gegeben angesehen hatte,

Revision gegen die

Entscheidung

der

Jugendkammer eingelegt.

Diese hatte ihrerseits nicht die

Bewertung

des Sachver¬

standigen

übernommen.

Dennoch kommt es

-unstrittig

- bei der

Gefahrlich-keitsprognose

allein auf die

Verfassung

des

Jugendlichen

zur Zeit der

Hauptverhandlung

(also

nicht zur Zeit der

Tat')

an.

Eisenberg

(1993)

meldet

allerdings generell

Zweifel an, ob es für das

Jugendstrafrecht

im Hinblick auf dessen

Rechtsfolgenvielfalt

und -flexibilitat

überhaupt

sinnvoll

sei,

zusatzlich bessernde

Maßregeln

anzuordnen. Schlie߬

lich laufe es dem

Erziehungsziel

entgegen, so

Eisenberg,

falls die

Sicherungsbelange

gegenüber

den

Maßregeln

do¬ minant seien. - Dennoch will auch

ernicht

ausschließen,

daß für eine

zahlenmäßig

äußerst

geringe Extremgruppe

jugendlicher

Straftater

möglicherweise

tatsachlich eine Si¬

cherung angezeigt

seinkonnte.

Sind die

Voraussetzungen

des

§

63StGB

bejaht worden,

so bedeutet dies im Falle einer

entsprechenden

Verurtei¬

lung:

(1)

Daß die

Unterbringung

in einem

psychiatrischen

Krankenhaus zeitlich nicht befristet

ist,

also auch le¬

benslang

gelten

kann

(allerdings erfolgen

dazu

jährli¬

che

Prüfungen);

und

(2)

daß eine

Registrierung

der

Anordnungen

dieser Ma߬

regel

nicht

getilgt

wird

45 Abs.3 Nr.2 Bundeszen¬

tralregistergesetz).

Am Rande sei hier noch

hinzugefugt,

daß zwar auch

Fuhrungsaufsicht

für

Jugendliche

angeordnet

werden

kann,

nicht

jedoch

Sicherungsverwahrung.

Letztere kann auch nicht für

Heranwachsende,

selbstwenn sie nach

Erwach-senenstrafrechtverurteilt

wurden,

wirksamwerden

106

Abs.2 S.l

JGG).

Weiter ist für den arztlichen

Sachverstandigen wichtig

zu

wissen,

daß

§

5 Satz 3

JGG

wesentliche Auskünfte darüber

gibt,

ob neben der

Maßregel

zusatzlich

Jugend¬

strafe anzuordnen ist:

§5, Absatz 3JGG Die

Folgen

der

Jugendstraftat

(3) von

Zuchtmitteln und

Jugendstrafe

wird

abgesehen,

wenndie Unter¬

bringung

ineinem

psychiatrischen

Krankenhaus odereiner Ent¬

ziehungsanstalt

die

Ahndung

durch den Richter entbehrlich macht

Es ist nicht

Aufgabe

des

Sachverstandigen,

sondern des

Gerichtes,

den

entsprechenden

Sachverhalt zu prü¬

fen und zu bewerten. Dennoch kann es von

Bedeutung

sein,

wenn der

Sachverstandige

Kenntnis von dieser ge¬

setzlichen

Bestimmung

hat. Offenbar ist diese namlich selbst bei

Juristen

nicht immer bekannt. - So bat ein

junger

Staatsanwalt im Falle des spaternoch naherunter

Beispiel

4 beschriebenen

Jugendlichen

wahrend einer

Verhandlungspause,

ob nicht doch im mundlichen Gut¬ achten die

Voraussetzungen

von

§

20 StGB diskutiert werden konnten. Dann konnte man namlich dem

Ju¬

gendlichen

eine Haftstrafeersparen. Da

jedoch

die Vor¬ aussetzungen des

§

63 StGB erörtert

(und

bejaht)

wer¬

den

mußten,

kamunter

Bezug

auf

§

5Absatz 3

JGG

eine Haftstrafe ohnehin kaum in Betracht.

In einem anderen

Fall,

spater unter

Beispiel

3 naher

umschrieben,

wurde das Urteil einer

Jugendkammer

nicht hinsichtlich der

Tatsachenfeststellungen,

aberhin¬ sichtlich der

Rechtsfolgen

deswegen

vomBGH in Ganze

aufgehoben

und zur

Wiederverhandlung

an eine andere

Jugendkammer

dieses

Landgerichtes zurückverwiesen,

weil

§

5 Absatz 3

JGG

im Urteil nicht

geprüft

worden

war.

Nach Brunner

(1991)

muß

der

Jugendrichter

beierheb¬ lich verminderter

Schuldfahigkeit

(§21 StGB)

von

Jugend¬

(7)

P Hummel Die

Abgrenzung

der

Strafmundigkeit

von

Schuldunfahigkeit

bzw verminderter

Schuldfahigkeit

-Unterbringung

in einem

psychiatrischen

Krankenhaus

odereiner

Erziehungsanstalt

eine darüber

hinausgehende

Ahndung

entbehrlich macht

Zusammenfassung

derAlternativen

(1) §

3

JGG

verneintdann

§

3 S 2

JGG

Vormundschafts-nchterliche Maßnahme

(u

U zweites Verfahren vor

dem

Vormundschaftsgericht)

(2)

§

3

JGG bejaht

und

§

21 StGB

bejaht

ggf

zusatzlich

§

7

JGG

in

Verbindung

mit

§

63 StGB

prüfen

§

63 StGB

bejaht

zusatzlich

§

5 Absatz 3

JGG

durch das Gericht zu

prüfen

Zusammenfassung

der Alternativen

(1) §

3

JGG

hat aus

dogmatischen

Gründen

Vorrang

\or

§§20,

21, 63 StGB

(Peters

1967, Eiscnberg 1993,

z T auch Lempp

1983)

(2)

§§

20, 21 StGB und

§

3

JGG

stehen hinsichtlich dei

Schuldvoraussetzungen nebeneinander,

Rangverhalt-nis erst bei den

Rechtsfolgenentscheidungen

(Osiln-DORr

1991)

(3)

Vorrangige

Prüfung

von

§§20,

21

StGB,

liegen

dann

Voraussetzungen

für

§

63 StGBvor, tritt

§

3

JGG

zu

ruck

(BGH,

Brunner

1991)

(4)

Wahlmöglichkeit

zwischen allen denkbaren Rechtsfol gen

(Schonke

u Schröder 1991, SciiArrsiciN u

Beulke

1987)

13

Reihenfolge

der

Prüfungen

von

§3 JGG

und

§§20,

21 StGB

Liegen

sowohl nach

§

3

JGG

fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit als auch nach den

§§

20, 21 StGB

Schuldunfahigkeit

bzw erheblich verminderte Schuldfa¬

higkeit

vor, sowerden

folgende Auffassungen

vertreten

(1)

Dogmatischer

Vorrang

von

§

3

JGG,

so daß bei man

gelnder

Verantwortungsreife

kein Raum mehrfürdie

§§20,

21, 63 StGB bleibt

(Peters

1967, Eisenberg 1993,z T auch Lempp

1983)

Eisenberg

(1993)

fuhrt

aus, daß der

Vorrang

des

§

3

JGG

stigmatisierende

Maßnahmen wie

Unterbringung

63

StGB)

und in

der

Folge

registerrechthche

Behandlung

vermeiden helfen wurde

(2)

Nach Ostendorf

(1991)

stehen die

§§20,

21 StGB und 3

JGG

hinsichtlich der

Schuldvoraussetzungen

nebeneinander,

auch wenn beide

Paragraphen

in der

fallbezogenen Prüfung

schwer voneinanderzutrennen

seien Ein

Rangverhaltnis

wurde erstfür die Rechts

folgenentscheidung getroffen

werdenmüssen

-Insge

samt also ein recht

pragmatischer

Ansatz

(3)

Vorrangige

Prüfung

der

§§

20, 21 StGB mit der Fol

ge, daß bei

Vorliegen

der

Voraussetzungen

des

§

63 StGB die

Unterbringung angeordnet

und die fehlende

Verantwortungsreife

nach

§

3

JGG

weitgehend

zu

rucktreten muß Dies

deswegen,

da die

Unterbringung

„nicht

nurdem

allgemeinen Sicherungsbedurfnis,

son¬

dern auch dem Wohl des

Jugendlichen

am besten

dienlich sei" So

jedenfalls

fordert es der

Bundesge

nchtshof in einem Urteil Zustimmend kommentiert von Brunner

(1991)

Nur wenn die

Unterbringung

nicht

notwendig

sei, sollen erzieherische Maßnahmen

gemäß

§

3 Satz 2

JGG

angeordnet

werden

(4)

Wahlmöglichkeit

zwischen allenin Betracht kommen¬

den

Rechtsfolgen,

umdie für den Einzelfall

gerechte¬

ste Maßnahme

verhangen

zu

können,

so Schonke

und Schröder

(1991)

und Schaffstein und Beulke

(1987)

Aus

jugendpsychiatrischer

Sicht scheint diese letzte Versionam ehesten

praktikabel

zu sein

1 4

Umgang

bei

Gleichrangigkeit

der

Feststellungen

von

§3 JGG

und

§§20,

21 StGB

Hierbesteht

Einigkeit

unterden

wichtigsten

Kommen

tatoren des

Jugendgerichtsgesetzes

(OsTrNDORr,

Lisen

berg,

Brunner)

Kann namlich nicht

aufgeklart

werden,

ob das Fehlen der

Schuldvoraussetzungen

(nur)

entwick

lungsbedingt

3

JGG)

oder

(zugleich)

auch auf vom

Reifungsvorgang

unabhängigen Beeinträchtigungen

beruht

(§§

20, 21

StGB),

so ist

(gemäß

„in dubio pro

reo")

nui

§

3

JGG

anzuwenden

Diehier

angestellten Überlegungen

mögen ärztliche und

psychologische Sachverstandige

möglicherweise

als etwas

zu

formaljuristisch

ansehen Sie erscheinen

jedoch

not¬

wendig,

um im Einzelfall absehen zu

können,

in welche

Auslegungsprobleme

man sich als

Sachverstandiger

u U

begibt

Dies ist insbesondere dann der

Fall,

wenn nicht

alle

Verfahrensbeteiligten

mit einem

(schriftlichen)

Gut

achten einverstanden sind und

deswegen

demSachvcrstan

digen

in der

Hauptverhandlung

Fragen

vor dem

gerade

erläuterten

Hintergrund

stellen

2

Anwendungsgesichtspunkte

Tendenziell wird man dazu neigen, bei

14-15jahngen

Tatern eher die strafrechtliche Reife in den

Vordergrund

der

Überlegungen

zu

stellen, wenngleich

diese auch für

über

17jahnge

zu

gelten

haben

Unstrittig

durfte auch

sein, daß bei

Jugendlichen

mit

Störungen

des Reahtatsbe-zuges im Sinneeiner

Psychose

§

20StGB

Vorrang

vor

§

3

JGG

haben wird

Gleichermaßen wird man bei

Vorliegen

einer erhebli

chen

Beeinträchtigung

der geistigen

Entwicklung

verfah¬

ren

können,

dain der

Regel

eher nichtvon einervorüber

gehenden,

d h nur

reifungsbedingten Entwicklungsverzo

gerung ausgegangen werden kann - Hinsichtlich dei

insgesamt

jedoch

sehr unterschiedlichen

Beurteilungs

moghchkeiten

bei

Vorliegen

geistiger

Entwicklungsverzo-gerungen hat Specht (1994 a) sehr differenzierte Vor

schlage

betreffend strafrechtlicher Verantwortlichkeit bzw

Schuldfahigkeit

gemacht

(8)

P Hummel Die

Abgrenzung

der

Strafmundigkeit

von

Schuldunfahigkeit

bzw verminderter

Schuldfahigkeit

Lempp

(1983)

istder

Ansicht,

daß die

geforderte

Unter¬

scheidung

im

allgemeinen

aufkeine besonderen

Schwierig¬

keiten stoße. Er

meint,

daß

„Reifungsverzogerungen,

die mehr den Charaktereiner nurverzögerten, aber im gan¬ zen doch imBereichdernormalen

Spielbreite

ablaufenden

Gesamtentwicklung zeigt",

dem

§

3

JGG

zugeordnet

wer¬

den sollten.

Entwicklungsstorungen,

die sich als

beginnen¬

de

Fehlentwicklung

durch krankhafte

Störungen,

wie sie in den

§§

20 und 21 StGB

aufgeführt

seien,

sollten diesen

zugrundegelegt

werden.

Specht

(1994b)

weist aber zu recht darauf

hin,

daß

gerade

bei

Jugendlichen

mit einer neurotischen Entwick¬

lung

und

„partiellen Retardierungen

der sozialen Orientie¬

rung" eindeutige Zuordnungen

3

JGG

versus

§§

20, 21

StGB)

häufig

nur unter

Schwierigkeiten

vorgenommen

werden können.

Nach Rasch

(1986)

reicht es bereits aus, wenn es sich

bei den in

§

20 genannten schuldaufhebenden Merkmalen

um eine

psychiatrisch-psychologisch

erklärbare

Störung

handelt,

sie muß nicht eine Krankheit im engeren Sinne

darstellen.

Schließlich können auch strafbare

Handlungen Jugend¬

licher,

die aus anderen Kulturkreisen in die Bundes¬

republik

gezogen

sind,

nicht ohne weiteres an den hier

üblichen,

ohnehin schon

wenig präzisen

Reifekriterien ge¬

messen werden. Specht

(1994

b)

nennt in diesem Zusam¬

menhang „kulturell bedingte

Abhängigkeiten

innerhalb ei¬

nes

Familienverbandes",

die

Entscheidungsspielraume

der

Beschuldigten einengen

konnten.

Ähnlich wie Lempp

(1983)

fuhrt Brunner

(1991)

aus, daß die

§§

20, 21 StGB

(1)

vonder

Entwicklung

unabhän¬

gige, somit

(2)

überwiegende

bleibende

Störungen

betref¬

fen,

§

3

JGG

aber

Reifungsmangel

im

normalen,

regelwid¬

rigen oder krankhaften

biologischen Entwicklungsprozeß

von

vorübergehender

Natur

Hier sind also schon

begriffliche

Prazisierungen

vor¬

genommen

worden,

da auch

krankhaft-biologische

Merkmale erfaßt werden. Sie müssen aber

lediglich

vor¬

übergehend

sein,

um

Äei/emangel

zutreffend zu um¬

schreiben.

Brunner

(1991)

konzediert

allerdings,

daßÜberschnei¬

dungen

möglich

seien, besonders bei

„jugendlichen

Psy¬

chopathen".

Er bezieht sich dabei vermutlich auf eine ähnliche

Gruppe

Jugendlicher

mit einer schizoiden Ent¬

wicklung,

wie sievon Specht

(1994

b)

beschrieben wurde

(partielle

Retardierung

der sozialen

Orientierung).

Lempp

(1983)

sieht solche

Entscheidungsprobleme

nicht und be¬ tont, daß neben seinen

eingangs

genanntenKriterien auch die Art desDeliktes eine Rolle

spielt.

Eisenberg

(1993)

äußert sich

dagegen

generell

skeptisch

zur

Entscheidungsfahigkeit

arztlicher

Sachverstandiger

bezuglich

der hier diskutierten

Problemlage.

Er siehtvon

vornherein eine

Einschränkung

dieser ärztlichen Entschei¬

dungsfahigkeit,

weildie

„eher

anstatischen

Vorstellungen

orientierten

psychiatrischen Kategorien

Gegebenheiten

ju¬

gendlicher

Entwicklungsdynamik begrifflich

kaum zu er¬

fassen

vermögen".

Die meistenKinder- und

Jugendpsych¬

iaterwerden diese

Meinung allerdings

nicht teilen.

Bei all diesen

Bemühungen

um

begriffliche

Zuordnun¬

gen kann dennoch im Einzelfall

fraglich bleiben,

wanndie

Reifungsverzogerung

in eine

(erhebliche,

nicht nur vor¬

übergehende) Entwicklungsstoning

übergeht.

Anhandvon

fünf

Beispielen

soll erläutert

werden,

welche Kriterienim

einzelnen dabeientscheidendwaren.

3

Beispiele

Beispiel

1

Einzum

Tatzeitpunkt

17Jahre alter

Jugendlicher

verletztseine

Mutter durch

Faustschlage

und Messerstiche erheblich Durch verschüttetes Benzin, welches von dem

Jugendlichen

absichtlich

oder

zufallig angezündet

wird,spitztsichdieSituationweiterzu

DieMutter entkommtschließlich schwerverletzt, springtauset¬ wa6-8mHohe aufeineStraße und ziehtsichweitere Knochen¬ verletzungenzu Nachmehrals

zweiwöchigem

Krankenhausauf¬

enthaltkannsiezunächstentlassen werden Nocham

Tattag

wird

der

Jugendliche

verhaftet

Vorgeschichte

Jüngstesvon vier Kindern Geschwister unauf

fallig

Jugendlicher

lebt mitMutterallein seit

Scheidung

der El¬

tern in seinem

7.Lebensjahr

Seit

Kindergartenzeit Kontaktpro¬

bleme mit

Gleichaltrigen,

die sichbis zurTat

fortgesetzt

haben

In den letztenzweiJahren zunehmendauch

körperliche

Ausein¬

andersetzungenmitderMutter,bedrohtsieu a miteinerGaspi¬

stole Alle ambulanten

pädagogischen

sowie stationären

padago

gischen

und

jugendpsychiatrischen

Behandlungsbemuhungen

(letztere dreimalinnerhalbvonfünf

Jahren)

werden entwedervon

dem

Jugendlichen

selbstoderseinerMutter

abgebrochen

VorBeginnder

Begutachtung

(a)einmal Wechselder Haftan¬

staltwegensuizidaler

Impulse

und

Auseinandersetzungen

mitan¬

derenInhaftierten; (b)SchreibenanStaatsanwaltschaft,Haftrich¬ terund

Sachverstandigen

(letzteren zweimal),daßer immerwie¬

deran

selbstschadigende Handlungen

denke.

Befund

Begabung

zwischen dem unterenDurchschnitts- und

dem unterdurchschitthchen Bereich Ausgeprägte dissoziative

Störungmit Auftreten von affektiven Ausnahmezustanden auch

außerhalb straftatsrelevantenSituationen

Beispiel

2

Zum Zeitpunktder

Begutachtung

17

Jahre

alter

Jugendlicher

mitinsgesamt13

Anklagen

fürden Zeitraum zwischen seinem14

und17

Lebensjahr

- viermalFahren ohne

Fahrerlaubnis, - fünfmal

Entwendungen,

- zweimal

Korperverletzungen

sowie - fünfmal Verstöße

gegendie sexuelle

Selbstbestimmung

Vorgeschichte

Alterervon zweiBrüdern Beide leidenan einer

eher seltenen, meist nurbei Mannernauftretenden, vererbbaren

Erkrankung

(Anhydrotische

Ektodermale

Dysplasie,

AED), die

mit

mangelnder Fähigkeit

der

Wärmeregulation,

fehlendem bis

spärlichem

Haarwuchs sowiefehlenderbis

mangelhafter

Zahnbil¬

dung einhergeht

Aufwachsenunteremotional

depnvierenden

Bedingungen-

jun¬ ge Eltern,Vaterzunehmend

alkoholabhangig,

zunehmendStreit

bis hinzu

körperlichen

Auseinandersetzungen

derEltern,schlie߬

lich

Trennung

der Eltern -

Adoption

scheitert

wegen der be¬

fremdlichen äußeren, vergreist wirkenden

Erscheinung

beider

(9)

P Hummel Die

Abgrenzung

der

Strafmündigkeit

von

Schuldunfahigkeit

bzw verminderter

Schuldfahigkeit

19

wird drei Monate spater von den Großeltern mütterlicherseits

aufgenommen

Sem1ViJahrejüngerer Bruder verbleibtimHeim und wechselt spaterin eineandere

Einrichtung

DerProbandist

wegen seiner äußeren

Erscheinung

immer wieder als „Zombie"

oder„Dracula"verspottetworden Es

gelingen

keineangemesse

nen

Gleichaltrigenkontakte,

jedoch

Kontakte zu jüngeren Kin

dern undzujungen Erwachsenen

Untersuchung

Ambulante

Untersuchung

scheitert, da derJu¬

gendliche

ausAngstabbricht ErstestationäreUntersuchungmit

Entweichung abgebrochen

Zweite stationäre

Untersuchung

ge¬

lingt,

nachdemdervom

Vormundschaftsgericht

als

Pfleger

einge¬ setzteGroßvaterseinen Enkelvonder

Notwendigkeit überzeugt

hatte

Befind Niedrige

Intelligenz

Ängstliche

Abwehrder meisten

korperbezogenen Untersuchungen,

verweigert

Inspektion

seiner

Genitalien, ein hautarzthches Konsil sowie die Anpassungeiner

Zahnprothese

Beispiel

3

Ein 17Jahre alter

Jugendlicher

tötet mit21 Messerstichenei¬ nenTaxifahrer, der sich geweigerthatte, ihm die

Tageseinnah¬

men

auszuhandigen

Er entwendet diese (800,- DM) und wird zwei Tage spater zu Hause verhaftet EinJahr zuvor hatte er

versucht,eine

Kollegin

„zuerschrecken", indem erihr

Mausegift

inden Kakaotat BiszurzweitenTat keine

Hauptverhandlung

in

dieser Sache

Vorgeschichte

Ältestesvon vierKindern, dieerstensieben

Jah

re als Einzelkind

aufgewachsen

Ab 12

Lebensjahr

zunehmend

SpannungenmitdemVater, die schließlich in

körperlichen

Aus¬

einandersetzungen

eskalieren Mutter ruft zweimal

deswegen

die Polizei -

Jugendgerichtshilfe

bemuht sich

vergeblich

um Fremd¬

plazierung,

der

Jugendliche

will

jedoch

nichtmitanderen Gleich¬

altrigen

zusammenwohnen Mit Geld ausÜberfall wollteersich eineigenes Zimmerfinanzieren

Untersuchung

Vier

Explorationsstunden,

Abbruch durch den

Jugendlichen

erbrauchekeinGutachten,er sei

schuldig,

ermus semitseinerSituation selbst

fertigwerden,

erbrauche auchkeinen

Rechtsanwalt

Besinntsich nachzwei Monaten anders, das Gutachten wird

abgeschlossen

-Der

Jugendliche

lehntaberKontakt desSachver¬

standigen

mitseinenEltern ab

Bis zur

Hauptverhandlung

kommteswegen

Fluchtgefahr

und

wegen

Bedrohung

der

Abteilungsleitenn

einer

Untersuchungs¬

haftanstalt zweimalzur

Verlegung

in

jeweils

andereHaftanstalten

(vom

Gruppenvollzug

zum

Einzelvollzug)

Befund Im unteren Durchschnittsbereich

liegende

Lern- und

Leistungsmoghchkeiten,

schizoide

Personhchkeitsstorung

Beispiel

4

Der zur Tatzeit 15 Jahre alte

Jugendliche

überfallt seine 13

Jahre alte

Pflegeschwester,

notigt sie sexuell und verletzt sie

durch Stiche mit einem

abgebrochenen

Flaschenhals schwer

Nach Verhör durch die Polizei Aufnahme in eine kinder- und

jugendpsychiatrische

KliniketwaeineWoche nachdemVorfall

Vorgeschichte

Nach

frühzeitiger Trennung

der Eltern, Vater

offenbar auchwegen erheblicher beruflicher

Beanspruchung

mit

der

Erziehung

seineseinzigenKindes überfordert MitBeginnder

Einschulung

zunehmend

Entwendungen

und

Entweichungen

des Kindes

Körperliche

Strafen des Vaters nehmen den Charakter

von

Mißhandlungen

an via

Jugendamt

erfolgt Fremdplazierung

in einer

Pflegefamihe

Dort zunächst Besserung

Aufgrund

von

Problemenim

Gleichaltngenbezug (mangelnde

Durchsetzungsfa-higkeit,

keine Freunde) zunehmende Spannungen mit

Pflege

Schwesterbiszum o g Vorfall

Untersuchung

Ein halbesJahr nach Vorfall,

Jugendlicher

be¬

findet sichimmernochinkinder und

jugendpsychiatiischer

Kh

nik

Befund

Khnefelter

Syndrom, Blockierung

der

körperhch-se

xuellen und der

psychosexuellen Entwicklung

sowie des Gleich

altngenbezugcs Begabung

imunterenDurchschnittsbereich Verlauf Vier Monate nach Abschluß des Gutachtens, einen

Monat nach

Verlegung

in eine weiterbetreuende

pädagogische

Einrichtung

bedrohtder

Jugendliche

eine Erzieherin miteinem

Messer, ohne daßes aberzu

Verletzungen

kommt Er wnd dar

aufhin in die

geschlossene Abteilung

einer kinder- und

jugend

psychiatrischen

Klinik

aufgenommen

Erste

Hauptverhandlung

1 Vi

Jahre

nach erstem Vorfall Ter

min

platzt,

da zweiterVorfall nicht

angeklagt

wurde - Einen

Monatspaterentweicht der

Jugendliche

aus der Klinik,

schlagt

zwei Frauen nieder, um an Geld zu

gelangen

und kommt auf

diese Weisein

Untersuchungshaft

Zweite

Hauptverhandlung

2 Jahre nach erstem Vorfall Der

Jugendliche

istmittlerweile 17

Jahre

alt

Beispiel

5

Derzum

Tatzeitpunkt

14,9Jahrealte

Jugendliche

versucht bei einem

4jahngen

Madchen

genitalen

Geschlechtsverkehr durchzu

fuhren DasKind

fangt

bei Versuch der Penetrationan zuschiei en Daraufhin tötetder

Jugendliche

sein

Opfer

Vorgeschichte

Geboren in der früheren Sowjetunion Noch

wahrendder

Schwangerschaft

trenntesichdie MuttervomVatei wegendessenAlkoholmißbrauchs und seineraggressiven Hand¬

lungen gegenüber

seinerFrau EtwaeinJahrspaterzogdiesemit

ihrem

Säugling

und dessen älterem Bruder zu ihrem zweiten

Mann Aus dieser

Verbindung

gingenzweijetzt fünfJahreund 11

Jahre

alte Halbbruder hervor Deruntersuchte

Jugendliche

wird alseinwahrendseinerKindheitsehr

schweigsamer

Junge

geschil

dert In derSchule durchschnittlicheLeistungen Voneherkleiner

körperlicher

Gestalt konnte er sich in Auseinandersetzungen meistnicht

behaupten

Dennochbestanden

Gleichaltngenkontak

te, auch zu Madchen,

jedoch

ohne feste Freundschaften Kurz vorder

Umsiedlung

indie

Bundesrepublik

starb der altere Brudei unternicht ganz

geklarten

Umstanden anden

Folgen

eines Un

falles Nach derUmsiedlung

(der

Schuler damals 14,4

Jahre

alt)

bestandenzunächst erhebliche

Sprachprobleme

Dieseverstärkten die schon früher deutlich

gewordenen Beeinträchtigungen

der

Gleichaltrigenbeziehungen

Untersuchung

Vorgenommenin einerauswärtigenKlinik, aus

gesprochen

schwierig,

zumal die

Exploration

nur mittels einer

Übersetzerin

erfolgen

konnte -Unterdem Vorbehalt dieserer

heblich

eingeschränkten Untersuchungsvoraussetzungen

mußte

vondem

Vorliegen

einer

psychosexuellen

Entwicklungsverzoge-rung auf selten des

Jugendlichen

ausgegangen werden Zu den

ganzlich

fehlenden hetero- und vermutlich auch homosexuellen

Beziehungserfahrungen

gesellte

sich

infolge

derUmsiedlungeine

abrupt herbeigeführte

Änderung der

Wahrnehmungsmoglichkei

ten sexuell geprägter

Darstellungsformen

sowohl in Medien als

auch durch eigene

Anschauung

im öffentlichen Bereich (z B

Schule oder

Schwimmbad)

Der

Jugendliche gab

an, daß in der

Schulebereits„alleMadchen besetzt"gewesen waien, bekundete alsodurchaussexuelles Interesse

Auchdie

Ergebnisse

der

psychologischen Untersuchungen

wa¬ renwegen der

Sprachprobleme

nur

eingeschränkt

verwertbar Die

Ergebnisse

zweierunterschiedlicherVerfahren

sprachen

füreine

(10)

20 P Hummel:Die

Abgrenzung

der

Strafmundigkeit

von

Schuldunfahigkeit

bzw verminderter

Schuldfahigkeit

warenwegen derdeutschen Normierungnoch zusätzlichinihrer

Aussagefähigkeit beeinträchtigt

Vordiesem

Hintergrund

fanden

sich Hinweiseauf vermehrte

Erregbarkeit

beieinerinsgesamtje¬

doch

aggressionsgehemmt

erscheinenden Persönlichkeit

Kon-fhktlösungsstrategien

wurden kaumdeutlich Rivalisierende Aus¬

einandersetzungsformen

mit

Gleichaltrigen

konnten

dementspre¬

chend wenig wahrend des stationären Aufenthaltes beobachtet

werden. Inwieweit zurückhaltendes Verhalten bei der

Bewältigung

von Autontatskonfhkten auch das

Ergebnis

einer

andersartigen

kulturellen Prägungwar,konntenichtbeurteilt werden.

4

Ergebnisse

Die fünf

aufgeführten Beispiele zeigen

auf ganz unter¬

schiedliche

Weise,

welche

Zuordnungsprobleme

zu den

rechtlichen

Regelungen

auftreten können.

Relativ einfach stellte sich die Situation im Falle des

Jugendlichen

dar

(Beispiel

1),

der

episodenhaft

eine fast

symbiotische

Nahe zu seinerMutter

einging,

eine

Nahe,

die er dann immer

aggressiv

abwehrte. Es war wahrend

der

Begutachtung

deutlich

geworden,

daß sich die

Quali¬

tätder inneren

Bindung

zwischen Mutter und Sohn selbst nach dessen

Inhaftierung

nicht

grundsatzlich geändert

hatte.

Jahrelange

ambulante und stationäre

Bemühungen

um eine

therapeutische

Beeinflussung

dieser

Mutter-Sohn-Beziehung

waren stets an der hochambivalenten

Bindung

gescheitert.

Dies ließ deutlich

werden,

daß hier

(auf

sehen des

Jugendlichen)

keine

reifebedingte

Entwicklungsverzo-gerung mehr

vorliegen

konnte. Vielmehr mußte davon ausgegangen

werden,

daß eine

Personlichkeits(entwick-lungsjstorung vorlag,

die zumindest die

Voraussetzungen

des

§

21 StGB

(hier:

wegen einer

schwerwiegenden

ande¬

ren seelischen

Abartigkeit

in

Verbindung

mit einer tief¬

greifenden Bewußtseinsstörung)

sicher erscheinen ließen. Dabei war neben der

Steuerungsfahigkeit

wahrscheinlich

auch die

Einsichtsfahigkeit

zumindest erheblich vermin¬ dert.

Wegen

der vorangegangenen frustranen

Behand-lungsbemuhungen

konnteerneut

geschlossen

werden,

daß

mit einer

Wiederholung vergleichbarer Handlungen

ge¬ rechnet werden mußte. Somit

lagen

auch die Vorausset¬ zungenvon

§

7

JGG

in

Verbindung

mit

§

63 StGBvor.

Auch im Falle des untereiner vererbbaren

Erkrankung

leidenden

Jugendlichen (Beispiel

2)

konntetrotz der Not¬

wendigkeit

einer differenzierten

Beurteilung

der unter¬

schiedlichen Tatvorwurfe eine klare

Zuordnung

vorge¬

nommen werden. Danach waren für das Fahren ohne

Fahrerlaubnis und für die

Entwendungen

strafrechtliche Reife

anzunehmen,

schuldmindernde

Aspekte

konnten nicht erkannt werden. Wenn auch das verbotene Fuhren eines

Fahrzeuges

besonders bei diesem

Jugendlichen

der

Selbstaufwertung

diente,

und somit im

Zusammenhang

mit seiner

krankheitsbedingt fremdartigen

äußeren Er¬

scheinung

zu sehen war, konnte dies keine erhebliche

Auswirkungen

auf Einsichts- und

Steuerungsfahigkeit

ge¬ habt haben.

Im Falle der

Korperverletzungen

wurden die im Alter

von 14;6

Jahren

vorgenommenen

Handlungen

einschlie߬

lich der

Bedrohung

eines Kindes mit einem Schlachter¬

messer als noch sehr unter dem Eindruck vorangegange¬ ner, im

strafunmundigen

Alter vorgenommenen, aggressi¬

ven

Selbstbehauptungen

angesehen.

In diesem Fall waren

jedesmal

Beschimpfungen

durch die spater

angegriffenen

Kinder wegen des Aussehens des

Jugendlichen

vorange¬ gangen. Es wurde

deswegen

hier die strafrechtliche Reife

gemäß

§

3

JGG

hinsichtlich der

Steuerungsfahigkeit

ver¬

neint,

da der

Jugendliche

damals sich offenbar erheblich durch die

Äußerungen

der Kinder in seiner Identität be¬

droht sah. Für die gut zwei

Jahre

spatervorgenommenen

Korperverletzungen

traf dies nicht in

gleichem

Umfange

zu.

Jetzt

handelte der

Jugendliche

meistspontanund eher

in Form vonRaufereien

(überwiegend

Fußtritte gegen die

Kinder).

Schuldmindernde

Aspekte

im Sinne der

§§

20, 21

StGBwaren dabei

jedoch

nicht festzustellen.

Ganzlich anders stellte sich die Situation im Falle

seiner Verstoße gegen die sexuelle

Selbstbestimmung

dar,

die zwischen dem 14;6. und dem 16;9.

Lebensjahr

mit abnehmender

Aggressionsbereitschaft stattgefunden

hatten. Bei der

Untersuchung

des

Jugendlichen

wurde

deutlich,

daß dieser hinsichtlich seiner

psychosexuellen

Entwicklung völlig

blockiert war. Dies stand in eindeu¬

tigem

Zusammenhang

mit seiner

Erkrankung

und den ungunstigen

Bedingungen

seines

psychosozialen

Umfel¬ des. Nachdem deutlich

geworden

war, daß er

korperbe-zogene

Untersuchungen

und daraufhin veranlaßte arztli¬ che Hilfen

ablehnte,

mußte davon ausgegangen

werden,

daß über den sexuellen Bereich hinaus eine erhebliche

Beeinträchtigung

seines

Korperselbstgefuhles

vorlag.

Das Ausmaß des

Bedrohungserlebens

durch arztliche

Untersuchungen

bzw.

Handlungen

ließdarauf

schließen,

daß es sich nicht nur um eine

vorübergehende,

aus¬

schließlich

reifebedingte Entwicklungs

Störung handelte. Vielmehr mußte davon ausgegangen

werden,

daß im

Falle der Sexualdelikte schuldmindernde Voraussetzun¬ gen im Sinne des

§

21 StGB

(hier:

wegen einer krankhaf¬

ten seelischen

Störung)

sicher zumindest hinsichtlich der

Steuerungsfahigkeit

des

Jugendlichen

bestanden. Ob¬ wohl

einschlagige Ruckfallhandlungen keineswegs

aus¬

zuschließen waren, mußten

jedoch

die

Voraussetzungen

von

§

63 StGB wegen der fehlenden Gefährlichkeit die¬ ser

Handlungen

- diese hatten zuletzt

nur den Charak¬

ter sexueller

Belästigung

- verneintwerden.

Schwieriger gestaltete

sich die

Bewertung

der Handlun¬ gen des

Jugendlichen,

der einen Taxifahrer getötet hatte

(Beispiel

3).

Es fanden sich deutliche Hinweise für das

Vorliegen

einer fruhkindhchen

Deprivation,

deren Aus¬

wirkung

offenbar weit über die von Specht

(1994

b)

be¬

schriebene

„partielle Retardierung

der sozialen Orientie¬

rung"

hinausgingen.

Die

Entwicklung

des

Jugendlichen

erschien

insgesamt

als eine Art

Notreifung,

die dazu die¬

nen

sollte,

gewissermaßen

soviel Autonomie zu

erreichen,

um nicht mehr

langer

dem

widerspruchlichen,

willkürli¬

chen und

möglicherweise

feindseligen

Erziehungsstil

sei¬

nerEltern ausgesetzt zusein.

Neben dem

Haupttatvorwurf

warenaber bei der Bewer¬

Referenzen

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