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Richtlinie Kosten der Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte des SGB II und SGB XII. 2. Änderung der Bemessungsmethodik der Unterkunftskosten

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Richtlinie Kosten der Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte des SGB II und SGB XII

Inhaltsverzeichnis

0. Zusammenfassung 1. Einleitung

2. Änderung der Bemessungsmethodik der Unterkunftskosten 2.1 Sachverhalt

2.2 Folgenabschätzung

2.3 Fazit

3. Datengrundlage der Eckwertermittlung 3.1 Sachverhalt

3.2 Folgenabschätzung

3.2.1 Folgen unter dem „Schlüssigen Konzept“

3.2.2 Folgen unter Anwendung der Wohngeldtabelle

3.3 Fazit

4. Wohnflächengrenzen 4.1 Sachverhalt

4.2 Folgen

4.3 Fazit

Anlage 1 - Übersicht der eckwertrelevanten BSG – Entscheidungen

Anlage 2 - Maximale Kostenfolgen unter Anwendung des Schlüssigen Konzeptes Anlage 3 - Maximale Kostenfolgen unter Anwendung der Wohngeldtabelle

Anlage 4 - Verwaltungsrichtlinie Kosten der Unterkunft, Kapitel 1

Anlage 5 - Exemplarischer Anschauungsfall des SG Leipzig zur Eckwertediskussion

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0. Zusammenfassung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in vier maßgeblichen Grundsatzentscheidungen verfügt, dass jeder kommunale Kostenträger die Angemessenheitsgrenzen für Unter- kunftskosten und Heizkosten zwingend nach einem s.g. „Schlüssigen Konzept“ fest- legen muss. Alle Angemessenheitswerte sind empirisch einwandfrei zu belegen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Bei Zuwiderhandlung der Kommune entscheidet die Sozialgerichtsbarkeit ohne weitere Prüfung nach den Kostenwerten der Wohngeldtabelle oder alternativ nach einem zutreffenden Wert des Mietspiegels.

Hieraus können immense Mehrkosten für die Stadt entstehen; die Einhaltung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Stadt daher zwingend.

Die Rechtsprechung des BSG und die sich für Leistungsberechtigte nach dem SGB II/XII daraus ergebenden Möglichkeiten der Finanzierung auch kostenunangemesse- ner Wohnungen sind mittlerweile in das Bewusstsein der Öffentlichkeit vorgedrun- gen. Das Jobcenter stellt fest, dass Leistungsberechtigte zunehmend diese Möglich- keiten für sich realisieren; die vom BSG vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen fangen an zu greifen, mit der Folge, dass für die Stadt Leipzig zunehmend Mehrkos- ten in diesem Bereich entstehen.

Eine im März im Jobcenter durchgeführte Untersuchung des Widerspruchs- und Kla- geverhaltens der Leistungsberechtigten ergab, dass die Widerspruchstelle allein in den ersten 10 Kalenderwochen in 150 Verfahren Mehrleistungen für Unterkunftskos- ten in Höhe von insgesamt 59.000 Euro zuzüglich Rechtsmittelkosten bewilligen musste. Hochgerechnet auf das Kalenderjahr ergeben sich daraus absehbare Mehr- kosten von rund 306.000 Euro. Hinzu kommen die Widersprüche, denen bereits in den Leistungsteams abgeholfen wird, weil diese unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung geboten ist. Bei Zugrundelegung von jährlich ca. 950 Stattgaben von Widersprüchen, die ganz oder teilweise die Unterkunftskosten betreffen, ergeben sich geschätzte Mehrkosten – ohne Rechtsmittelkosten – in Höhe von insgesamt rund 750.000 Euro pro Jahr, die aus dem Widerspruchs- und Klageverhalten resultie- ren (ausführlich hierzu unter 3.2.2).

Das Sozialamt muss den rechtlichen Vorgaben der BSG-Urteile entsprechen und sowohl die Bemessungsmethodik als auch die Höhe des Grundmieteneckwerts an die realen empirischen Gegebenheiten anpassen; eine Erhöhung der Grundmiete und ein Wechsel auf die Methode „Brutto-Kalt-Miete“ sind deshalb unumgänglich.

Den Beschluss des „Schlüssigen Konzepts“ vorausgesetzt, ergeben sich im Ver- gleich zur Haushaltsplanung 2011 folgende kumulierten Mehrkosten (in Euro):

ab 01.07. 2011 2012 2013

für derzeit

angemessene Fälle 0,843 Mio. 2,529 Mio. 4,215 Mio.

für derzeit

unangemessene Fälle 2,106 Mio. 4,211 Mio. 4,211 Mio.

abzüglich Bundeanteiil

KdU 35,8 % − 1,056 Mio. − 2,413 Mio. − 3,017 Mio

Mehrkosten Kommune 1,893 Mio. 4,327 Mio. 5,409 Mio.

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Auch wenn die voraussichtlichen Kosten der Umsetzung des „Schlüssigen Konzepts“

die Kosten, die aus dem gegenwärtigen Widerspruchs- und Klageverhalten resultie- ren, übersteigen, ist die Einhaltung der höchstrichterlichen Vorgaben des BSG für die Verwaltung zwingend erforderlich (Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung nach Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz).

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1. Einleitung

Mit dem Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII zum 1.1.2005 war die Kommune als Träger der Kosten der Unterkunft (KdU) gesetzlich verpflichtet, durch Selbstbin- dung des Verwaltungshandelns die angemessenen Unterkunftskosten nach der Ziel- setzung der Bundesgesetze hinsichtlich der Kosten und Qualitäten festzulegen. Dies erfolgte durch die DS IV/249 vom 17.09.2004.

Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen dabei die Berücksichtigung tatsächlicher Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes einerseits und des soziokulturellen Wohnniveaus andererseits. Nur hierdurch entstehen vergleichbare Verhältnisse, die auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.

In den vergangenen fünf Jahren hat sich eine umfängliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) herausgebildet, welche – insbesondere auch mangels einer Rechtsverordnung nach § 27 SGB II – de facto die Rechtssetzung in wesentli- chen Einzelpunkten übernommen hat.

Vier Entscheidungen des BSG aus dem Jahr 2009 zu den wichtigsten Eckpunkten der KdU gelangten durch das Urteil B 4 AS 50/09 R vom 17.12.2009 in die volle Auf- merksamkeit der Sozialgerichte (SG) als erster Prozessinstanz (ausführlich hierzu Anlage 1). Seit Veröffentlichung dieser Entscheidung im Januar 2010 sind gegenüber dem Jobcenter Leipzig ganz ungewöhnlich massive Reaktionen und prozessuale Auflagen zur Einhaltung der Rechtsprechung des BSG seitens des SG Leipzig zu verzeichnen. Diese Vorgehensweise der Sozialgerichte ist mittlerweile auch bundes- weit festzustellen, wie aus Kontakten zu anderen Städten und auch Städten in Sach- sen bekannt ist.

Im Wesentlichen geht es dabei um die Punkte:

a) Bemessungsmethodik der Unterkunftskosten (Brutto-Warm vs. Brutto-Kalt), b) Datengrundlage der Eckwertermittlung (s.g. „Schlüssiges Konzept“),

c) Grenzwerte der abstrakt angemessenen Wohnfläche (Wohnflächengrenzen),

die nachstehend erläutert werden.

Zu allen Punkten war infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Neuorien- tierung der kommunalen Festlegungen erforderlich.

Nachdem die Stadt im Jahr 2010 weder ein „Schlüssiges Konzept“ vorgelegt, noch eine Anpassung der KdU-Eckwerte vorgenommen hat, verfährt das SG Leipzig nun- mehr nach den vom Bundessozialgericht dafür vorgegebenen (vgl. Anlage 1 Nr. 1.4) Konsequenzen. Seit Herbst 2010 wird das Jobcenter mangels Einhaltung der zwin- genden rechtlichen Vorschriften regelmäßig nach den Maßstäben der Wohngeldta- belle verurteilt. Dies hat, unabhängig davon, dass die Verwaltungspraxis des Jobcen- ters und der Stadt Leipzig als offensichtlich rechtswidrig identifiziert wird, zur Folge, dass Hilfeempfänger Grundmieten zwischen 5,80 und 6,90 Euro/qm realisieren kön- nen. Die möglichen Kostenfolgen sind in Anlage 3 ausführlich dargestellt. Die mo- mentane Situation ist daher nicht nur quantitativ (kalk. Kostenfolgerechnung Anlage 3), sondern auch qualitativ zu betrachten.

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In den zurückliegenden Monaten und aktuell wird von verschiedenen Akteuren au- ßerhalb der Verwaltung (Anwaltskanzleien, Interessenverbänden, Plattform der Ge- nossenschaften, Wohnungswirtschaft, Fraktionen des Stadtrates usw.) dieses Thema diskutiert. Teils erfolgt dies auch durch Zeitungsanzeigen von Anwaltskanzleien in Inseratblättern und dem Amtsblatt der Stadt Leipzig mit entsprechend konkreten Handlungsanweisungen zur rechtlichen Umsetzung. Die möglichen finanziellen Fol- gen dieser Rechtsprechung sind auch in diesem Kontext zu betrachten.

Es besteht deshalb neben der zwingend notwendigen Ausrichtung des Verwaltungs- handelns der Stadt Leipzig an Recht und Gesetz auch ein unabweisbarer Hand- lungsbedarf, damit diese Situation nicht außer Kontrolle gerät und sich einer vernünf- tigen Steuerung entzieht.

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2. Änderung der Bemessungsmethodik der Unterkunftskosten (Brutto-Warm- Miete vs. Brutto-Kalt-Miete)

2.1 Sachverhalt

Die Stadt Leipzig hat sich 2004 dafür entschieden, die Brutto-Warm-Miete zur Ange- messenheitsprüfung heranzuziehen, weil mit der Methode der Zusammenfassung von drei Kostenvariablen (Grundmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten) dem Leistungsberechtigten der größtmögliche Spielraum bei seinen Wohnkosten einge- räumt wird. Bereits 2006/2007 wurde auf der Grundlage damaliger Rechtsprechung ein Methodenwechsel diskutiert (vgl. DS IV/2058), im Ergebnis aber verworfen.

Die Methodendiskussion wurde gleichwohl deutschlandweit und insbesondere im rechtlichen Bereich weitergeführt. Sie beschäftigte auch den Haushaltsausschuss des Bundestages, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den Bundesrechnungshof (BRH).

Diese bis vor kurzem andauernde Diskussion wurde mit zwei BSG-Urteilen nunmehr abgeschlossen (vgl. Anlage 1, Nr. 1.1). Die Heranziehung der Brutto-Kalt-Miete als Basis für die Angemessenheitsprüfung wurde dabei verbindlich festgeschrieben. Seit Januar/Februar 2010 verlangt das SG Leipzig die Umstellung der entsprechenden Festlegungen in der städtischen KdU-Richtlinie auf die ausgeurteilte Rechtslage.

2.2 Folgenabschätzung

Die bislang angewandte Bemessungsmethodik auf Basis der Brutto-Warm-Miete (sogen. Deckungsringsystematik) hat infolge der Möglichkeit, alle mietrelevanten Kostenvariablen zu kombinieren, wesentlich dazu beigetragen, dass die im Jahre 2004 festgelegten Eckwerte (hier insbesondere der Grundmietwert) bis heute beibe- halten werden konnten.

Da sich die s.g. kalten Betriebskosten als eine der Variablen der Brutto-Kalt-Miete seit Jahren nahezu unverändert auf der Höhe des gegenwärtigen Eckwerts (1,20 Eu- ro/qm) halten, ergeben sich finanzwirksame Änderungen nur durch die jeweilige Hö- he der Grundmiete oder des Faktors Wohnfläche.

Der Methodenwechsel als solcher erzeugt zunächst keine Mehrkosten. Veränderun- gen werden sich jedoch im Gefüge der Leistungsberechtigten ergeben: die notwen- dige Orientierung an der Brutto-Kalt-Miete kann dazu führen, dass Fälle mit niedrigen Heizkosten künftig unangemessen werden könnten, wenn die „eingesparten Heiz- kosten“ nicht mehr zur Kompensation der anderen Kostenvariablen herangezogen werden können. Anhand einer exemplarischen Untersuchung 2008 führte dieser Umstand in einer Modellrechnung zu einem Anstieg der kostenunangemessenen Fälle um 500 – 600 Bedarfsgemeinschaften.

Bedeutsamer ist der Methodenwechsel für die Heizkosten selbst. Da eine Pauscha- lierung der Heizkosten durch den kommunalen Träger gesetzlich untersagt ist, sind die Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn dem Leis- tungsberechtigten im konkreten Fall nicht unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann. Mit einem Methodenwechsel auf die Brutto-Kalt-Miete, werden die

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Heizkosten systematisch isoliert und sind dann einer gesonderten eigenständigen Betrachtung zugänglich. Dies hat aber auch den Vorteil, dass die geleisteten Heiz- kostenvorauszahlungen nur für diesen Zweck verrechnet werden können. Damit wird vermieden, dass zweckgebundene Gelder für die Heizung zur Kompensation einer ohnehin zu hohen Miete umgeleitet werden.

Die Kommune kann daher auch weiterhin einen Eckwert festsetzen, wenn sie damit das Ziel verfolgt, aus Gründen der Verwaltungsökonomie eine nach innen geltende

„Nichtprüfungsgrenze“ einzuführen. Nur bei Überschreitung des Heizkosteneckwerts erfolgt dann eine konkrete Angemessenheitsprüfung. Dies entspräche im Wesentli- chen einer Beibehaltung der gegenwärtigen Verwaltungspraxis.

2.3 Fazit:

a) Die Betrachtung der Brutto-Warm-Miete (Deckungsring) als Grundlage für die Angemessenheitsprüfung entfällt, dafür ist die Brutto-Kalt-Miete (Produkttheo- rie) heranzuziehen.

b) Die Angemessenheit der Heizkosten ist künftig separat zu prüfen. Eine Ange- messenheitsprüfung erfolgt regelmäßig dann, wenn der jeweils gültige Heiz- kosteneckwert, welcher sich aus der Betriebskostenbroschüre der Stadt Leip- zig ableitet, überschritten wird.

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3. Datengrundlage der Eckwertermittlung (sog. „Schlüssiges Konzept)

3.1 Sachverhalt

Mit der Festsetzung des Grundmieteneckwertes auf 3,85 €/m² im Jahr 2004 wurde der bereits seit 1999 geltende Wert für die Empfänger von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen. Er gilt seither auch für Empfänger von SGB-II-Leistungen und bildet die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft (100 % KdU). Darüber hinaus wurde für Härtefälle eine Ausweitung der Angemessenheitsgrenze auf einen Wert von 4,24 €/m² (110 % KdU) festgelegt

Für die Argumentation hinsichtlich des Grundmieteneckwerts der Stadt Leipzig waren der Mietspiegel 2005 mit einem Eckwert von 4,00 €/qm und die Wohngeldtabelle mit 4,07 €/qm wesentlich.

Durch den Mietspiegel vom 09.12.2008 wurde der relevante Vergleichswert für einfa- chen Wohnraum auf eine Preisspanne zwischen 4,24 €/m² (unterer Spannwert) und 5,07 €/m2 (oberer Spannwert), im Mittelwert 4,66 €/m², angehoben.

Durch das Wohngeldgesetz 2009 wurde die Wohngeldtabelle geändert und der für Leipzig relevante fiktive „Wohngeldeckwert“ beträgt nunmehr im Mittel etwa 6,13 Eu- ro/qm.

Allein aus diesen Werten wird deutlich, dass sie für eine empirische Herleitung des gegenwärtigen Grundmieteneckwerts von 3,85 bis 4,24 €/m² nicht mehr herangezo- gen werden können.

Die Eckwerthöhe für die Nebenkosten begründet sich aus der Leipziger Betriebskos- tenbroschüre, ist empirisch beleg- und nachprüfbar. Der Heizkostenwert wurde zu- dem 2009 angepasst und darüber hinaus legt die KdU RL eine individuell vorzuneh- mende Angemessenheitsprüfung fest. Rechtlich noch streitbefangen ist der Modus der Angemessenheitsprüfung.

Das BSG hat die Festsetzung von kommunalen Eckwerten nunmehr an klar umgrenzte Voraussetzungen gebunden und verlangt ein s.g. „Schlüssiges Konzept“ (vgl. Anlage 1, Nr. 1.2).

Zitat BSG und SG gleichlautend :

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbe- dingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzun- gen erfüllt:

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),

- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobach- tung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Woh-

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nungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Woh- nungsgröße,

- Angaben über den Beobachtungszeitraum,

- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Miet- spiegel),

- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung,

- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswer- tung und

- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungs- grenze).

Vorliegend genügt der gegenwärtige Grundmieteneckwert keiner einzigen die- ser Anforderungen.

Die alternativen Herleitungen (Mietspiegel, Wohngeldtabelle), welche das BSG nicht ausschließt, sondern vielmehr im Falle eines fehlenden schlüssigen Konzeptes als Konsequenz heranzieht, können ob ihrer finanziellen Auswirkungen faktisch nicht erwünscht sein.

Es muss daher der Grundmieteneckwert neu festgesetzt und seine Herleitung empirisch begründet werden.

Realisieren lässt sich dies über einen auch durch das BSG selbst so bezeichneten sog. grundsicherungsrelevanten Mietspiegel.

Tatsächlich steht hierfür das erforderliche Instrumentarium zur Verfügung. In den Jahren 2007, 2008 und 11/2010 hat das Sozialamt den von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten operativen Datensatz (opDS) ausgewertet und eige- ne Untersuchungsparameter entwickelt. Die Ergebnisse dieser Analysen sind in die periodischen Informationsvorlagen „Jährliche Überprüfung der Kosten der Unterkunft und Heizung; Berichterstattung“ eingeflossen. Zuletzt geschah dies als DS IV/4341 vom 16.06.2009.

Zieht man die Datengrundlage des opDS heran, dann ergibt sich für die tat- sächliche Höhe der Grundmieten nachstehendes Kostenergebnis:

1 PHh 2 PHh 3 PHh 4 PHh > 4 PHh gewicht.

Mittelwert

∅ alle Fälle

in €/m² 4,21 4,20 4,22 4,16 4,05 4,20

∅ unangem.

Fälle in €/m²

4,51 4,52 4,52 4,48 - 4,51

Schon der Durchschnitt aller Fälle hat eine deutlich höhere Grundmiete und liegt bei ca. 110% des angesetzten Eckwerts von 3,85 Euro/qm.

Mit Bezugnahme auf die empirisch abgesicherten Werte des opDS lassen sich die Anforderungen an ein „Schlüssiges Konzept“ nach Auffassung des Sozialamtes ge- genüber der Gerichtsbarkeit erfüllen. Bundesweit gibt es noch keine kommunalen Erfahrungen zum „Schlüssigen Konzept“ und alle Städte betreten letztendlich Neu-

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land. Mit dem opDS wäre die Herleitung des Grundmieteneckwerts abgesichert. Da- mit würde dann auch die von der Rechtsprechung herangezogene (kostenintensive- re) alternative Bezugnahme auf Mietspiegel und/oder Wohngeldtabelle entfallen.

Für die rechtliche Akzeptanz eines Grundmieteneckwerts geht es im Rahmen des sog. „Schlüssigen Konzepts“ immer um zwei Betrachtungswinkel:

a) Zeigt der Wert (nach den Anforderungen des BSG) ein empirisch einwandfrei- es Bild der Kostenlage bereits vermieteter Wohnungen?

b) Kann zu diesem Wert in angemessener Zeit eine angemessene Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt angemietet werden (Verfügbarkeit)?

Bei der Verfügbarkeit kostenangemessenen Wohnraums (sog. „Gegenprobe“) geht es in Rechtsstreitverfahren um den Tatsachenbeweis, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt zu den kommunal festgelegten KdU-Werten eine Wohnung für den konkre- ten Einzelfall auf dem freien Wohnungsmarkt erlangbar war und das für Wohnungs- suchende insgesamt eine adäquate Anzahl von Wohnungen (Versorgungsgrad) ver- fügbar ist .

Das Sozialamt erfasst alle belegungsrechtlich gebundenen Wohnungen, welche von den Vermietern freigemeldet werden müssen (vorzugsweise Wohnungen der Leipzi- ger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH, LWB) und Wohnungen des freien Woh- nungsmarktes, die freiwillig zur „Vermarktung“ mitgeteilt werden. Aus diesem Daten- bestand werden monatliche Freimeldungslisten erstellt (monatlicher Neuzugang) und u. a. auch als Information an das SG Leipzig gemeldet. Darüber hinaus wird zweimal jährlich ein Gesamtbestand erhoben und derzeit noch nach der Methode „Deckungs- ring“ (Brutto-Warm-Miete) zu einer Gesamtübersicht kostenangemessener verfügba- rer Wohnungen zusammengestellt.

Nachstehende Tabelle mit den letzten verfügbaren Zahlen verdeutlicht den Zusam- menhang zwischen potentiell Wohnungssuchenden (= unangemessene Fälle) und den durch das Sozialamt nachweisbaren Wohnungsmengen (Basis 4,20 €/m² bzw.

4,50 €/m² Grundmiete).

1 PHh 2 PHh 3 PHh 4 PHh

potentiell Suchen-

de 6.635 2.721 961 438

a) Angebote mit

Deckungsring 431 830 985 158

ergibt relativen

Versorgungsgrad 6,5% 30,5 % 102,5% 36,1 %

b1) Angebote bei

Brutto-kalt (4,20 €) ca. 163 ca. 568 ca. 666 ca. 107

ergibt relativen

Versorgungsgrad 2,5% 20,9 % 69,0 % 24.4 %

b2) Angebote bei

Brutto-kalt (4,50 €) ca. 197 ca. 630 ca. 769 ca. 119

ergibt relativen

Versorgungsgrad 3,0% 23,2 % 80,0% 27,2%

Exemplarisch sagt das BSG hierzu:

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...Denn selbst der Nachweis, dass einzelne oder sogar zahlreiche Wohnungen inner- halb der durch die Beklagte angenommene Angemessenheitsgrenze tatsächlich durch den Hilfebedürftigen angemietet werden könnten („Gegenprobe“), vermag das zu fordernde schlüssige Konzept für die Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen nicht zu ersetzen...(vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, Rn. 22, zitiert nach SG Leipzig., S 17 AS 216/10 )

Die Tabelle zeigt auf, dass der Methodenwechsel von Brutto-warm zu Brutto-kalt die Zahl der nachweisbaren kostenangemessenen Wohnungen deutlich verringert. Oh- nehin ist die Versorgungslage für die 1 und 2-Personen-Haushalte angespannt und erst ab den 3-Personen-Haushalten erkennt man eine entspannte Versorgungslage.

Die Angemessenheitsgrenze muss daher so ausgestaltet sein, dass unter den üblichen Wohnungsmarktverhältnissen mit einer zutreffenden Angemessen- heitsgrenze Wohnraum in angemessener Zeit angemietet werden kann.

Aus dem Ergebniswert des operativen Datensatzes und dem unteren Spannwert des Mietspiegels wird deshalb ein Mittelwert errechnet und als Referenzwert der Grund- miete ausgewiesen. Durch den Mietspiegel vom 09.12.2008 wurde der relevante Vergleichswert für einfachen Wohnraum auf 4,24 €/m² (unterer Spannwert) angeho- ben. Daraus ergibt sich ein Referenzwert der Grundmiete 4,22 Euro/qm.

Da es sich bei dem empirisch hergeleiteten Wert des operativen Datensatzes „nur“

um das Kostenergebnis bereits vermieteter Wohnungen handelt, folgt daraus das Erfordernis, sowohl für ggf. Wohnungssuchende (Umzugsfälle) wie auch für Be- standsfälle zur Vermeidung von Härtefallsituationen eine Toleranzzone (110% KdU Brutto-kalt) einzurichten. Dies auch deshalb, damit der Eckwert nicht mangels Ziel- genauigkeit (starre Bindung) erneut gerichtlich gekippt werden kann, was definitiv passieren würde, wenn man die einschlägige Spruchpraxis des BSG hierzu betrach- tet, weil dort Spannoberwerte und Kappungsgrenzen eingefordert werden. Gleichlau- tend hierzu ist auch die Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen.

Bei maximal 10%tiger Aufstockung läge der Schwellenwert der Unangemessenheit dann knapp unter dem mittleren Mietspiegelwert für Wohnungen mit einfacher Aus- stattung.

3.2 Folgenabschätzung

3.2.1 Folgen unter dem „Schlüssigen Konzept“

Soweit Leistungsfälle schon heute mit ihren tatsächlichen Kosten auf Höhe des an- zuhebenden Grundmieteneckwerts von 4,22 €/m² liegen, ergeben sich für die ge- genwärtige Situation zunächst keine Mehrkosten.

Anders verhält es sich erst dann, wenn vermieterseitig eine Mietanpassung unter Bezugnahme auf den Mietspiegel 2008 verlangt wird. Es wird der Wohnungswirt- schaft vom Grundsatz her möglich sein, das Mietenniveau sukzessive auf den „Sozi- alsatz Hartz IV“ anzuheben.

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Die starre Bindung an einen einzigen Eckwert (ohne eine Härtefallregelung), welcher zudem noch deutlich unter den Werten von Mietspiegel oder Wohngeldtabelle liegt ist gegenüber der Sozialgerichtsbarkeit eine Konstruktion, die von dort verworfen wird, wenn der Kostenträger nicht den empirischen Nachweis erbringen kann, dass zum (neuen) 100%-Wert Wohnraum hinreichend verfügbar ist (siehe vorstehende Tabel- len) und man deshalb berechtigterweise unter dem Mietspiegelwert verharrt.

Es ist daher unvermeidbar, eine Härtefallregelung (vgl. Anlage 4) einzurichten, deren Inanspruchnahme aber entgegen der seitherigen Regelung mit obligatorischen Be- dingungen gegenüber dem Leistungsberechtigten verbunden ist. Eine Anhebung auf 110% soll nur dann stattfinden, wenn zuvor der Nachweis erbracht wird, dass auf dem Wohnungsmarkt zum Preis von 100% keine Wohnung verfügbar ist. Damit kann auf der Steuerungsebene vermieden werden, dass der Wert für 110% KdU obligato- risch der Normalwert (100%) wird.

Definitiv kostensteigernd wirkt sich eine Eckwertanhebung bei den gegenwärtig kos- tenunangemessenen Fällen aus, weil diese zukünftig die Differenz vom gegenwärtig anerkannten Wert auf den neu anzusetzenden Wert weitestgehend realisieren kön- nen.

Die Kostenfolgen bei Anwendung des „Schlüssigen Konzepts“ und empirischer Her- leitung aus dem sog. „operativen Datensatz“ sind in Anlage 2 detailliert dargestellt.

Nach Einschätzung des Sozialamtes ergeben sich damit etwa folgende Kos- tensteigerungen; kumulierte Darstellung

2011 2012 2013

für derzeit

angemessene Fälle 0,843 Mio. 2,529 Mio. 4,215 Mio.

für derzeit

unangemessene Fälle 2.106 Mio. 4,211 Mio. 4,211 Mio.

Eine Anhebung des KdU-Eckwertes und die daraus resultierende Anhebung des Leistungsanspruches kann zeitversetzt auf dem Wohnungsmarkt zu einer Anhebung der Mietpreise insgesamt führen, weil der Markt bei konkurrierenden Interessenten- gruppen (Leistungsberechtigte nach dem SGB II/XII und Nichtleistungsberechtigte) gegenüber Nichtleistungsberechtigten höhere Mieten realisieren kann. Unter Um- ständen erhöht sich parallel auch der Zulauf in Wohngeldleistungen.

3.2.2 Folgen unter Anwendung der Wohngeldtabelle

Eine Anhebung des KdU-Niveaus kann zu generellen Fallzahlsteigerungen führen, weil Schwellenhaushalte (Niedrigverdiener) bei einem höheren Leistungsniveau u.

U. erstmals einen Anspruch auf die Gewährung von KdU-Leistungen erwerben. Eine seriöse Berechnung der daraus resultierenden Kosten ist naturgemäß nicht möglich.

Da das Niveau der Wohngeldtabelle zurückliegend erheblich angehoben wurde, dürf- te es jedoch zu keiner hohen Rückkehrerquote kommen. Anders verhält es sich aber dann, wenn das Niveau der Anspruchshöhe auf der Grundlage der Wohngeldtabelle und deren Angemessenheitsmaßstab zum regulären „Hartz IV-Niveau“ wird.

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Würde eine solche Entwicklung eintreten, weil die Stadt sich dem Beschluss eines

„Schlüssigen Konzepts“ verschließt und die notwendige Anpassung des Grundmie- teneckwerts nebst seiner nachvollziehbaren empirischen Herleitung nicht vornimmt, würde eine Kostenentwicklung eintreten, die von ihrem Umfang her wohl nicht mehr steuerungsfähig wäre.

Die Anlage 3 veranschaulicht exemplarisch wie sich dies für gegenwärtig noch kos- tenangemessene und schon gegenwärtig kostenunangemessene Fälle verhalten würde. Bei konsequenter Inanspruchnahme der sich aus der Wohngeldtabelle erge- benden Anspruchshöhen könnten über einen Zeitraum von 24 Monaten mindestens 7,6 Mio. Euro und maximal 49,7 Mio. Euro (theoretische Obergrenze) Mehrkosten erwachsen. Die letztere Zahl unterstellt dabei eine konzertierte Handlung von Leis- tungsempfängern gemeinsam mit Vermietern zur maximalen Ausreizung dessen, was rein theoretisch möglich wäre.

Das Klageverhalten der Hilfeempfänger wurde im Jobcenter aktuell im Umfang einer Stichprobe geprüft. Untersucht wurden alle im Zeitraum 01.01.2011 bis 15.03.2011 tatsächlich entschiedenen Widersprüche, Klagen und einstweilige Rechtsschutzver- fahren. Alle Verfahren betrafen unmittelbar die Unterkunftskosten und resultierten aus der aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zum Themenkreis feh- lendes „Schlüssiges Konzept“ in Verbindung mit der Anwendung der Wohngeldtabel- le, der abstrakt angemessenen Wohnfläche und/oder die Mietspiegelanwendung. In allen Fällen ging es folglich um die Realisierung höherer KdU-Ansprüche aufgrund einer geänderten Spruchpraxis der Sozialgerichtsbarkeit. Zusätzlich wurde in drei von 15 Leistungsteams eine Stichprobe über das zurückliegende Halbjahr 2010 zur gleichen Fragestellung durchgeführt.

Aus der Analyse im Widerspruchsbereich ergaben sich folgende Ergebnisse:

Widerspruchbereich anwaltliche Vertretung

1 Fallzahl n 150 n 71

2 davon einmalige

Leistungen n 27

3 davon laufende

Leistungen n 123

davon Gebühren abgerechnet 17 Fälle

4 ΣΣΣΣ

Nachzahlungen 59.090 Euro 9.085 Euro

5 darin einmalige 10.151 Euro 6 darin laufende 48.939 Euro

7 kalk.

Durchschnitt 393,93 Euro/Fall 534,44 Euro/Fall

Folgekosten

8 zukünftige mtl.

Mehrkosten (1/6 von Zeile 7)

65,66 Euro 9 jährliche Mehrkos-

ten / Fall 787,87 Euro

10 ΣΣΣΣ jährliche Mehr-

kosten 118,18 TSD Euro

54 x Anwaltsgebühren noch offen kalk. Rechtsmittelkosten

n71 ca. 37.945 Euro für die Fälle der Stichprobe

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Allein im 2. Halbjahr 2010 wurden 1.060 Widersprüche die KdU-Thematik betreffend im Leistungsbereich des Jobcenters registriert. Darin noch nicht enthalten sind die unmittelbar im Widerspruchbereich eingehenden Klagen und Verfahren des einstwei- ligen Rechtsschutzes. Aus der obigen Stichprobe über 150 Fälle ergeben sich direkte Kosten aus Nachzahlungen und Prozesskosten in Höhe von 97.035 Euro und weite- re zukünftige Kosten, ab sofort in Höhe von ca. 118 TSD Euro jährlich.

Hinsichtlich der Rechtsmittelkosten sind zuweilen geradezu absurde Ergebnisse möglich. So waren in der Stichprobe allein drei Fälle enthalten, bei denen für einen Streitwert von jeweils weniger als 70 Euro Anwaltsgebühren bis zur Höhe von 650 Euro/Fall zu bezahlen waren. Daraus resultierend besteht ein hohes anwaltliches Interesse an der Übernahme speziell dieser Verfahren.

Hochgerechnet auf der Grundlage von gegenwärtig etwa 2.500 Widerspruchsfällen KdU pro Jahr und 950 Stattgaben (Stattgabequote 2010: 38 %) sind jährliche Mehr- kosten von 748.476,50 Euro (950 x 787,87 €), also rund 750.000 Euro, zu erwarten.

Alles darüber hinausgehende ist von der Häufigkeit der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte abhängig und würde dann den Kostenumfang der in Anlage 3 dargestellten Szenarien betreffen.

Die in den Teams durchgeführte Stichprobe in 51 Fällen ergab monatlich zusätzliche KdU-Leistungen in Höhe von durchschnittlich 58 Euro. Damit bestätigen sich im We- sentlichen die pro Fall monatlich ermittelten Mehrkosten, welche auf kalkulatorischer Basis in Anlage 3 angenommen wurden.

3.3 Fazit

Um die Vorgaben der verschiedenen Urteile des BSG zu erfüllen, ist

- das tatsächlich aus dem operativen Datensatz (opDS) resultierende Kostener- gebnis für die empirische Herleitung des Grundmieteneckwerts heranzuziehen und jährlich zu überprüfen,

- eine Kostenüberschreitung auf 110% zur Vermeidung von unbilligen Härten in begründeten Fällen einzuräumen

und

- das s.g. „schlüssige Konzept“ (s. Anlage 4) der Verwaltungsrichtlinie KdU als ers- tes Kapitel voranzustellen. Die Festlegungen der Stadt Leipzig werden dem Sozi- algericht zur Kenntnis gegeben. Weitergegeben werden auch empirische Daten- sammlungen, falls diese gesondert angefordert werden.

Der künftige Eckwert und damit die zutreffende Angemessenheitsgrenze muss daher bei grundsätzlich 4,22 €/m² (= 100% KdU) und 4,64 €/m² (= 110% KdU) für die Grundmiete liegen.

(15)

4. Wohnflächengrenzen

4.1 Sachverhalt

Das BSG hat mit seinem Urteil B 4 AS 70/08 R vom 22.09.2009 für das Gebiet des Freistaates Sachsen bei der Definition von abstrakt angemessenen Wohnflächen die Heranziehung der Sächs. Verwaltungsvorschrift – Ersatzwohnraumförderung vom 27.Juni 2005 (VwV) vorgegeben. Nachdem festgestellt wurde, dass diese Verwal- tungsvorschrift bereits am 31.12.2009 außer Kraft getreten ist, vertritt das Sozialamt im Einvernehmen mit dem Rechtsamt die Auffassung, dass das BSG-Urteil ab dem 01.01.2010 nicht mehr anwendbar ist und die seitherigen Wohnflächengrenzen wie- der weitergelten (vgl. Anlage 5).

Auf Initiative der Kommunen hat das Sozialministerium des Freistaates Sachsen am 15.07.2010 eine Verwaltungsvorschrift (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen vom 07.

Juni 2010) in Kraft gesetzt, nach der wieder die seitherigen Wohnflächenwerte aus der Sozialhilfe Gültigkeit haben.

4.2 Folgen

Gegenwärtig sind die rechtlichen Auseinandersetzungen zu den KdU-Werten allein vom fehlenden „Schlüssigen Konzept“ getragen. Rechtliche Detailfragen zur Anwen- dung der sächsischen Wohnflächengrenzen sind bislang noch nicht in den Forder- grund getreten, gleichwohl sie denkbar sind. Im Hinblick auf das nunmehr verab- schiedete neue SGB II und der darin enthaltenen Regelung, alle relevanten KdU- Festlegungen zukünftig über eine kommunale KdU-Satzung festzulegen, wird dieses Thema im Kontext einer Satzung perspektivisch wieder aktuell werden.

4.3 Fazit

Bezüglich der abstrakt angemessenen Wohnflächengrenzen besteht derzeit für das Sozialamt kein Handlungsbedarf; es gelten weiterhin die in der Sozialhilfe eingeführ- ten Grenzwerte, die den momentanen Verwaltungsanweisungen von 2005 entspre- chen.

(16)

Übersicht der eckwertrelevanten BSG – Entscheidungen ANLAGE 1

1. Themenbereich 2. BSG Aussagen 3. Auswirkungen Bemerkungen

4. Interventions- möglichkeiten

5. Finanzielle Aspekte

1.1 Deckungsring Brutto-warm vs.

Brutto-kalt

B 14 AS 33/08 R (02.07.2009) Rz. 28/29

(Die)...Angemessenheitsprüfung für die Heiz- kosten hat grundsätzlich getrennt von der Prü- fung der Angemessenheit der Unterkunftskos- ten zu erfolgen. Dafür sprechen schon Wortlaut und Systematik des § 22 Abs. 1 SGB II, Auch die Entstehungsgeschichte spricht damit für eine getrennte Angemessenheitsprüfung als gesetzgeberisches Grundkonzept.

Die Bildung einer Gesamtangemessenheits- grenze im Sinne einer sog. erweiterten Pro- dukttheorie .. würde .. die Festlegung eines .. Heizkostenpreises pro Quadratmeter für eine "einfache" Wohnung.. erfordern.

Es ist nicht erkennbar, wie ein .. Wert .. für eine ... angemessene .. Bruttowarmmietevon den Trägern der Grundsicherung und der Recht- sprechung verlässlich ermittelt werden könnte.

B 14 AS 36/08 R (02.07.2009) Rz.18/19

Die .. Angemessenheitsprüfung .. hat grund- sätzlich getrennt .. zu erfolgen.

Die Bildung einer Gesamtangemessenheits- grenze .. im Sinne einer sog erweiterten Pro- dukttheorie .. würde .. die Festlegung eines als abstrakt angemessen anzusehenden Heizkos- tenpreises pro Quadratmeter .. erfordern. Es ist nicht erkennbar, wie .. Wert .. Bruttowarmmiete .. verlässlich ermittelt werden könnte.

Mit seinen versch. Ent- scheidungen hat das BSG die bislang nebeneinander- stehenden Bemessungs- größen Brutto-warm und Brutto-kalt zu einem ver- bindlichen Abschluss ge- bracht und die damit ver- bundene Diskussion der unterschiedlichen fachli- chen Positionen beendet.

Die verbindliche Entschei- dung für Brutto-kalt wird rechtsdogmatisch (was wollte der Gesetzgeber) und logisch (es gibt keinen definitiven Heizkostenwert) begründet.

Die Stadt ist gehalten die Vorgabe nunmehr umzu- setzen und wird umfangrei- che Änderungen in ihren Festlegungen, Arbeitsunter- lagen, Software usw. vor- nehmen müssen.

Als Folge der Trennung in KdU und Heizung sind die beiden Positionen zukünftig getrennt zu Prüfen. Insbe- sondere die Heizkostenprü- fung (s.u.)erfährt damit eine neue und andere Dimensi- on.

Keine,

die Vorgabe ist alter- nativlos

Eine Veränderung wäre nur auf gesetz- geberischer Seite möglich; z.B. über eine Rechtsverordnung nach § 27 SGB II, welche mittlerweile dringlichst vom BSG eingefordert wird. Der Bund verschließt sich bislang diesen Appel- len und ist dabei stark von den Bundeslän- dern und Kommunen beeinflusst.

Die Vorteile einer Ver- ordnung werden offen- sichtlich nicht gese- hen.

Finanzielle Auswirkungen erge- ben sich auf den ersten Blick be- trachtet zunächst nicht.

Die Anwendung von Brutto-kalt wird, je nach Höhe der hierzu herangezogenen Eckwerte, zu einem Austausch von angemes- senen und unangemessenen Fällen führen, die sich ggf. ge- genseitig aufheben.

2007 haben wir das exemplarisch durchgerechnet und hatten im Saldo einige Hundert unange- messene Fälle mehr.

Der Methodenwechsel ist m.E.

insbesondere bei den Heizkosten zu berücksichtigen. Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkos- ten (weil ein kommunaler Eckwert ja nicht mehr angesetzt werden kann) schon im Verfahren der Erstantragstellung ist eigentlich die logische Konsequenz zur Vermeidung ggf. ungerechtfertig- ter Mehrkosten.

(17)

1. Themenbereich 2. BSG Aussagen 3. Auswirkungen Bemerkungen

4. Interventions- möglichkeiten

5. Finanzielle Aspekte

1.2

„Schlüssiges Konzept“

Eckwertfindung

B 4 AS 18/09 R (22.09.2009) Rz 18-24

Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungs- handeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regi- onalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts"

erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hin- reichende Gewähr dafür bieten, dass die aktu- ellen Verhältnisse des örtlichen Mietwoh- nungsmarktes wiedergegeben werden

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen .. im Sinne der systematischen Ermittlung und Be- wertung genereller, ..Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle .. und nicht nur ein punktuel- les Vorgehen von Fall zu Fall.

Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindes- tens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum er- folgen (keine Ghettobildung),

- es bedarf einer nachvollziehbaren Defi- nition des Gegenstandes der Beobach- tung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete

<Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,

- Angaben über den Beobachtungszeit- raum,

- Festlegung der Art und Weise der Da- tenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),

- Repräsentativität des Umfangs der ein-

Mit dieser Entscheidung hat das BSG die Debatte um die Voraussetzungen der Eckwertbildung nach 4 Jah- ren im Prinzip abgeschlos- sen und den Kommunen nunmehr zur Ausführung übertragen. Durch die Ent- scheidung B 4 AS 50/09 R vom 17.12.2009 (s.u.) ist dies im Januar an der „SG Basis“ angekommen.

Handreichungen des BSG aus B 4 AS 18/09 R:

Rz 18

Dabei muss der Grundsi- cherungsträger nicht zwin- gend auf einen einfachen oder qualifizierten Miet- spiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträ- gers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunfts-

Keine,

eine der Vorgaben ist umzusetzen.

Es ist aber wesentlich, dass der Grundsiche- rungsträger eine ge- wisse Freiheit der Me- thodenwahl hat. D.h., er kann wählen auf welcher Datengrund- lage er seine Ange- messenheitswerte ermittelt, solange er dabei die Vorgaben des BSG hinsichtlich der „Schlüssigkeit“

einhält.

Dieser Aspekt ist aber für die Kostenfolgen in Leipzig von erhebli- cher Bedeutung.

Quellen u. Methoden

Mietspiegel 2008

Mietspiegel 2005

Je nach Methodenwahl für die Bemessung eines Eckwerts der Grundmiete ergeben sich deutlich unterschiedliche Betragshöhen, die hier am Beispiel eines 1- Personen –Haushalts dargestellt werden.

Gegenwärtig 3,85 € bis 4,24€

D.h., 100 bis 110%

4,24, (Mitte) 4,66 und 5,07 Euro 3,30, (Mitte) 4,00 und 5,00 Euro

Der neue Mietspiegel hat den Mittelwert enorm angehoben und der untere Wert könnte ggf. aus Mitnahmeeffekten wg Harz IV,

(18)

1. Themenbereich 2. BSG Aussagen 3. Auswirkungen Bemerkungen

4. Interventions- möglichkeiten

5. Finanzielle Aspekte

1.2

„Schlüssiges Konzept“

Eckwertfindung

bezogenen Daten,

- Validität der Datenerhebung,

- Einhaltung anerkannter mathematisch- statistischer Grundsätze der Daten- auswertung und

- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungs- grenze).

B 4 AS 50/09 R (17.12.2009) Rz. 19, 21,23

Rz 19 Die festgestellte angemessene Refe- renzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürfti- gen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Da die tatsächlichen Aufwendungen zu überneh- men sind, kann die Mietobergrenze weder der Höhe nach pauschal noch überregional definiert werden. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr auf Grund- lage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG Urteil v. 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R)

Rz. 21 Ein Konzept liegt nach der Rechtspre- chung des 4. Senats nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegan- gen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Ver- gleichsraum sowie für sämtliche Anwendungs- fälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R).

kosten auf ein "angemes- senes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.

Rz 21

Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnun- gen aus dem Gesamtwoh- nungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Stan- dard) als auch auf Woh- nungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genann- ten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvoll- ziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getrof- fen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheits- grenze der Spannen- oberwert, dh der obere Wert der ermittelten Miet- preisspanne zu Grunde zu legen.

Rz 22

Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Da- ten von tatsächlich am Markt angebotenen Woh- nungen in Betracht, son- dern auch von bereits ver- mieteten

Rz 24

Entschließt sich der Grund-

Standard einfache Wohnungen, Ergeb-

nis

operativer Daten- satz (opDS)

Zuschlag x%

wie zuvor

Anpassung auf 110%, resultieren.

Damit könnte die „einfache Woh- nung“ nach Mietspiegel gemeint sein = 4,24 €

oder das durchschnittliche Zah- lenergebnis des opDS mit 4,20 € ausgehend von ∅ 4,20 € opDS, kennen wir keinen Spannenober- wert; er ist aber bei etwa 4,50 € zu vermuten

Beim Mietspiegel liegt der Ober- wert bei 5,07 €

(19)

1. Themenbereich 2. BSG Aussagen 3. Auswirkungen Bemerkungen

4. Interventions- möglichkeiten

5. Finanzielle Aspekte

1.2

„Schlüssiges Konzept“

Eckwertfindung

Rz. 23

Der erkennende Senat hat die Schlüssigkeits- anforderungen wie folgt zusammengefasst (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R):

vgl. oben

B 14 AS 33/08 R (02.07.2009)Rz 16,22, 24

Schließlich ist zu überprüfen, ob auch die kon- krete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen angesehene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten

In Betracht kommen aber Nachfragen, etwa bei örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften, den Verbänden der Vermieter und der Mieter nach den dort erstellten oder anerkannten Da- ten oder bei den zuständigen Behörden nach den durchschnittlichen Mietpreisen bei Wohngeldfällen

Erkenntnisse über den lokalen Wohnungsmarkt könnten sich im übrigen auch aus einer Ge- samtschau der verfügbaren Daten aus den verschiedenen Quellen ergeben.

Die umfassende Ermittlung der Daten ist grundsätzlich schon für eine sachgerechte Ent- scheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit sind sie vom Grund- sicherungsträger vorzulegen.

Da die angemessene Referenzmiete aber stets den Maßstab für die konkrete Leistung des Grundsicherungsträgers bildet, muss sie dem aktuellen Stand im Bewilligungszeit- raum entsprechen.

sicherungsträger zur Erstel- lung eines grundsiche- rungsrelevanten Miet- spiegels, wird dies aus finanziellen Gründen re- gelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenum- fang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vor- genommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammen- hang, dass in einer solchen Stich- probe alle wesentlichen Teilmen- gen der Grundgesamtheit in ähnli- chen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspie- gel, 1997, RdNr 650).

B 4 AS 50/09 BSG Rz. 21 Nur soweit es an lokalen Erkenntnismöglich- keiten mangelt, dürfen je- doch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Tabellenwerte zu § 8 WoGG zu Grunde gelegt werden

Rz 27 Allerdings kann die Übernahme der tatsächli- chen Kosten nicht unbe- grenzt erfolgen

Die Grenze findet sich in- soweit in den Tabellenwer- ten zu § 8 WoGG bzw nunmehr § 12 WoGG.

Stichprobe aus ope- rativen Datensatz und anderen Daten- grundlagen

Wohngeldgesetz

Hier könnte man im Sinne einer Mischkalkulation die Spannbreiten von unter, mittel und oberen Wer- ten aus einer Stichprobe opDS und allgemeiner Wohnungsmarkt gutachterlich ermitteln lassen.

Hier wird auf die Werte des WoGG als Ausweichgröße ver- wiesen; quasi alternativ zum Miet- spiegel. Diese Methode ist allen- falls in Westdeutschland „empfeh- lenswert“, wenn die Werte auf dem Freien Wohnungsmarkt deut- lich höher sind.

In Leipzig ergäben sich z.B.:

1-P-Hh 330 Euro Brutto-kalt entsprechen kalkulatorisch, bei 45 qm Wohnfläche, 7,33 Euro abzgl.

Bk. = 6,13 Euro Grundmiete

(20)

1. Themenbereich 2. BSG Aussagen 3. Auswirkungen Bemerkungen

4. Interventions- möglichkeiten

5. Finanzielle Aspekte auf den jeweiligen Höchst-

betrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugrei- fen. Ferner wird ein "Si- cherheitszuschlag" zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnrau- mes als erforderlich ange- sehen.

Der Zuschlag würde obligatorisch zwischen 5 und 10% liegen, das Gesamtergebnis könnte dann etwa bei 6,44 – 6,74 Euro für die Grundmiete liegen.

1.3 Verfügbarkeit

kostenange- messenen Wohnraums

„Gegenbeweis“

B 4 AS 50/09 R (17.12.2009) Rz. 22

Der Auffassung der Beklagten, es könne auch ohne Ausfall der örtlichen Erkenntnismöglich- keiten "analog" auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden, folgt der Senat nicht. Ferner kann das schlüssige Konzept auch nicht gleichsam durch eine "Gegenpro- be" ersetzt werden, ob es möglich ist, innerhalb eines Vergleichsraums Wohnungen bis zur Höhe der Tabellenwerte anzumieten. Es ist vielmehr grundsätzlich ein planmäßiges Vorge- hen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwen- dungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum erforderlich.

B 4 AS 18/09 R (22.09.2009) Rz. 22

Für die Datenerhebung .. ist im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen..; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zu- sammenhang mit einer Förderzusage festgelegt

Mit dieser Festlegung ver- wirft das BSG den Verzicht auf ein „schlüssiges Kon- zept“ unter einfachen Ver- weis auf die Tabelle WoGG einerseits mit gleichzeitiger Heranziehung von konkre- ten Wohnungsangeboten andererseits.

Damit wird zumindest frag- lich, ob unsere Verweise auf verfügbare kostenan- gemessene Wohnungen den gerichtlichen Anforde- rungen noch genügen, wenn nicht gleichzeitig ein

„schlüssiges Konzept“ be- reits vorliegt.

Dieser Punkt ist mit dem Sozialgericht Lpzg. offensiv zu erör- tern, weil er sich mit der Frage verbindet, ab wann eine „hinrei- chende“ Versorgungs- lage als gegeben an- erkannt wird.

Hier korrespondiert im Ergebnis die Höhe des Eckwerts mit der An- zahl der für diesen Eckwert erreichbaren Wohnungen.

Bislang konnte eine Eckwertveränderun- gen u.a. auch deshalb entbehrlich werden, weil noch kostenan- gemessener Wohn- raum verfügbar war.

Dieser Punkt ist nicht verifizierbar, weil naturgemäß aus einem un- bestimmten Rechtsbegriff („hinrei- chend“) keine finanziellen Modell- rechnungen abgeleitet werden können.

Das Thema „Gegenprobe“ wurde von der 17. Kammer, SG Leipzig aufgegriffen.

(21)

1. Themenbereich 2. BSG Aussagen 3. Auswirkungen Bemerkungen

4. Interventions- möglichkeiten

5. Finanzielle Aspekte worden ist.

1.4 Verfahrens- rechtliche In-

strumente

B 4 AS 18/09 R (22.09.2009) Rz 26 -28

Die anhand eines solchen Konzeptes erzielba- ren Erkenntnisse sind ..in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen. Ent- scheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1, 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entschei- dungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -

aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem ..

kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die per- sönlichen und/oder sachlichen Voraussetzun- gen für die Erhebung und Auswertung der er- forderlichen Daten zur Verfügung stellt. Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist..

Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmög- lichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten ..vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unter- kunft zu übernehmen

Unzutreffende Angaben des Grundsicherungs- trägers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen Anspruch auf Übernahme zu hoher KdU auf Grund des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II .. begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnah-

Die ARGE ist verpflichtet gemäß den prozessualen Festlegungen des SG zu handeln und hilfsweise, wie geschehen, die Stadt ein- zuschalten. Dem SG wie- derum ist es überlassen die Beiordnung der Stadt anzu- ordnen oder die erforderli- chen Informationen über die ARGE einzuholen.

Erfolgt trotz Hinweis auf die Mitwirkungspflichten keine Reaktion, dann kann das SG gleich oder nach einer Frist, bzw. nach einer Frist von 6 Monaten (§ 131 Abs.2 SGG) alle Verwal- tungsakte aufheben und ggf. für den Kläger ent- scheiden.

Das prozessuale Verlangen des SG zu ignorieren stellt naturgemäß einen Affront dar, und kann nicht ernst- haft erwogen werden.

Mit diesen Hinweisen des BSG werden insbesondere die unteren Instanzen an- gesprochen und ermuntert entsprechend zur verfah- ren. Die Ursache muss m.E. insbesondere darin

Da es sich hier um prozessrechtliche Mit- wirkungspflichten han- delt, scheiden Inter- ventionsmöglichkeit aus; der Richter ist

„Herr des Verfahrens“

und bestimmt im Rahmen seiner Amt- sermittlungspflicht den Umfang der Parteien- obliegenheiten. Wer seinen Obliegenheiten nicht nachkommt muss die eventuellen Kon- sequenzen tragen.

Die Vorgaben des BSG sind dabei im Regelfall von der unte- ren Instanz (SG) ein- zuhalten; so muss auch das momentane Handeln des SG ver- standen werden.

Finanzielle Folgen sind nicht veri- fizierbar, da hier als Konsequenz ja „nur“ eine prozessuale Nieder- lage in einem Einzelfall droht.

Die Folgewirkungen sind eher mittelbarer Art, weil in der Phase eines (noch) nicht vorliegenden s.g. „schlüssigen Konzepts“ die vom BSG angeführten Bemes- sungsalternativen (s. 1.2) heran- gezogen werden.

Es ist daher nicht absehbar wie sich das dann in der Fläche aus- wirkt.

Maßgeblicher ist, dass ein

„schlüssiges Konzept“ zu erstellen ist und wenn es dann vorliegt, einer Prüfung unterzogen wird.

Erst in dieser Phase findet die eigentlich interessante Entschei- dung statt; denn dann werden jenseits des Einzelfalls der „Eck- wert“ und die Methodik als solche gewichtet. Im nächsten Schritt muss das Ergebnis auf allgemei- ne Zustimmung der Kammern stoßen; was aber eher kein Prob- lem darstellen dürfte, wenn die Vorarbeit entsprechend gründlich war.

Sinngemäß vergleichbar ist diese Situation mit der Entstehung der

„Düsseldorfer Unterhaltstabelle“;

auch hier musste zunächst die

(22)

1. Themenbereich 2. BSG Aussagen 3. Auswirkungen Bemerkungen

4. Interventions- möglichkeiten

5. Finanzielle Aspekte

1.4 Verfahrens- rechtliche In-

strumente

men führen

B 4 AS 50/09 R (17.12.2009) Rz 24-26

Rz 24 Die Sozialgerichte überprüfen insoweit, ob der Grundsicherungsträger zutreffende Wer- tungen vorgenommen hat, ..

Rz 25 Die umfassende Ermittlung der Daten ..

ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen.

..ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwir- kungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und - aufbereitung nachzuholen. Der für die Leistun- gen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Vor- aussetzungen für die Erhebung und Auswer- tung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R).

Rz 26 ..Alsdann wird das LSG an Hand der von der Beklagten gelieferten Daten ..im Rahmen der Amtsermittlungspflicht .. festzustellen ha- ben..

Gleichlautend auch B 14 AS 33/08 R vom 02.07.2009

gesucht werden, dass auf Bundesebene keine Rechtsverordnung zu KdU erlassen wird/wurde und das BSG nunmehr zu pro- zessökonomischen und disziplinierenden Mitteln greift um die anliegenden Verfahren (SG) zukünftig sehr schnell zu bewältigen und auch evtl. Berufungs- versuche der Grundsiche- rungsträger zu stoppen.

Auf der Ebene SG Lpzg. ist, auch nach Auffassung der ARGE, weniger ein be- stimmtes Kostenziel, son- dern vielmehr die Prozess- ökonomie im Fokus.

Die negativen finanziellen Ergebnisse sind „lediglich“

ein Begleitschaden; auch wenn sie für die Stadt na- turgemäß im Vordergrund stehen.

Methodik, die allgem. gerichtliche Akzeptanz und die Kostenhöhe gefunden werden. Mittlerweile ist diese Tabelle deutschlandweit verbindliche Richtschnur und ver- kürzt damit alle Verfahren emi- nent.

Verstellt sich die Stadt diesem

„Findungsprozess“, dann kann das SG dies als Prozessbehinde- rung betrachten und wieder ent- sprechend seinen Möglichkeiten reagieren.

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