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Verwaltungsanweisung zu § 42a SGB XII - Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Stand: 10.04.2018)

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Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

Freie

Hansestadt Bremen

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Verwaltungsanweisung zu § 42a SGB XII

Stand 10.04.2018 - 1 -

Aktenplan Nr.

Verwaltungsanweisung

§ 42a SGB XII

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Für Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen wird auf die gemeinsame Verwaltungsanweisung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage– (SGB II; SGB XII und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb der ZAST und der Gemeinschaftsunterkünfte geht)“ und die dazugehörige Arbeitshilfe verwiesen.

Für Leistungsberechtigte bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung findet die Verwaltungsanweisung zu § 42 unter Punkt 2.2 Anwendung.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsanweisung tritt ab sofort In Kraft.

Die Verwaltungsanweisung vom 06.02.2014 zu den §§ 41-46 ist nicht mehr anzuwenden.

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