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Forderungen, um das Kindeswohl im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention zu gewährleisten

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Academic year: 2022

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Forderungen, um das Kindeswohl im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention zu

gewährleisten

Mit der Kampagne „Keine halben Kinder“ anknüpfend an die Protestkundgebung des Bündnisses "Alle Kinder haben Rechte" fordern 45 Organisationen unverzüglich dazu auf, Schritte zu unternehmen, um die Rechte von minderjährigen Flüchtlingen zu gewährleisten und das Kindeswohl, gemäß der Österreichischen Bundesverfassung vorrangig zu behandeln:

RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN

Faire, zügige und kindgerechte Asylverfahren.

Schnelle Bearbeitung von Verfahren minderjähriger AsylwerberInnen.

Bereitstellung von leicht zugänglicher und umfassender Information für minderjährige AsylwerberInnen.

Im Falle geschlechterspezifischer Fluchtgründe soll ein/e gesetzliche/r Vertreter/in oder auch Dolmetscher/in seines/ihres Geschlechtes zur Seite gestellt werden.

Bereitstellung von Dolmetscher/innen für minderjährige Asylwerber/innen, um zu garantieren, dass relevante Inhalte auch verständlich transportiert werden.

Durchgehende Vertretung durch ein- und dieselbe Person um den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu gewährleisten.

Der gesetzliche Vertreter muss während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit haben mit dem Minderjährigen in Kontakt zu treten, umgekehrt muss dies auch für den/die Minderjährige/n möglich sein.

Der Jugendliche muss bei allen Verfahrensschritten die Möglichkeit zur Mitwirkung und Meinungsäußerung haben.

Einsatz von fachlich qualifizierten und speziell geschulten Personen mit entsprechenden Kenntnissen über die seelische, emotionale und körperliche Entwicklung und das Verhalten von Kindern.

Kindgerechter Umgang und Infrastruktur für die Einvernahme von Minderjährigen.

Regelmäßige Schulung von Referent/innen für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen.

Bereitschaft mehr Zeit und Ressourcen in die Einvernahme von Minderjährigen zu investieren.

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Wohlwollende Beweiswürdigung bei Minderjährigen und menschlicher Einsatz des Ermessensspielraums.

Wohlwollende Entscheidungen im Bezug auf die Gewährung von Asyl, speziell unter der Bedachtnahme, dass Kinder nicht in der Lage sind gleich substanzierte Vorbringen zu erstatten wie Erwachsene Asylwerber/innen.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sollte in Einzelfällen die Möglichkeit bestehen, den Jugendlichen weiter zu vertreten, wie dies auch im Rahmen der Betreuung der Kinder- und Jugendhilfe für junge Erwachsene möglich ist.

Gesamtösterreichische Lösung hinsichtlich Anforderungen an die Aus- bzw.

Fortbildung von gesetzlichen Vertretern.

RECHT AUF BETREUUNG UND SCHUTZ

Ausreichende und dem Kindesalter angemessene Betreuungsplätze, Tagsatzanpassung an die Tarife der Kinder- und Jugendhilfe,

Verantwortungsübernahme für minderjährige Flüchtlinge ab dem ersten Tag sowie Unterstützung bei der Eingliederung in die österreichische Gesellschaft.

Nach der Ankunft in Österreich muss eine Bedarfserhebung in Bezug auf die Betreuung, Bildung sowie psychische und physische Gesundheit stattfinden.

Perspektivenabklärung für minderjährige Asylwerber/innen zeitnah nach der Ankunft in Österreich.

Jede/r unbegleitete minderjährige Asylwerber/in sollte sofort nach seiner/ihrer Ankunft in Österreich einen Obsorgeberechtigten beigestellt bekommen.

Bevor eine Altersfeststellung angeordnet wird sollte ein Obsorgeberechtigter bestimmt werden.

Rechtsgrundlagen für die Ausgestaltung der Obsorge sollten geschaffen werden.

Einem/einer Obsorgeberechtigten sollte eine angemessen Anzahl an „Fällen“ zugeteilt werden.

Ein Obsorgeberechtigter sollte unabhängig von staatlichen Autoritäten agieren und dem Kindeswohl verpflichtet sein.

Obsorgeberechtigte sollten keine Aufgaben zukommen, die mit den Interessen des Kindes in Konflikt geraten könnten.

Das Obsorgesystem und die Praxis sollten bundesweit harmonisiert werden.

Veränderung in der Obsorge oder Unterbringung des Kindes sollte soweit wie möglich vermieden werden.

Obsorgeberechtigte sollten externer Kontrolle unterliegen.

Die Jugendwohlfahrtsträger müssen sich jedenfalls im gesamten Bundesgebiet dazu bekennen, für unbegleitete minderjährige AsylwerberInnen zuständig zu sein.

Verbesserung der Kommunikation mit minderjährigen Asylwerber/innen durch vermehrten Einsatz von Dolmetscher/innen und/oder Videodolmetsch.

Möglichkeit der weiterführenden Unterstützung und Begleitung über die Volljährigkeit hinaus.

Keine Abschiebungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.

Tagsatzanpassung an die Tarife der Kinder- und Jugendhilfe.

Maßnahmen sowie Monitoring- und Reporting-Mechanismen, um minderjährige Flüchtlinge vor Gewalt und Ausbeutung zu schützen.

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RECHT AUF LEBEN, BILDUNG UND ENTWICKLUNG

Geeignete Bildungs- und Integrationsmaßnahmen, die einen Weg zu einem selbstständigen Leben ermöglichen sowie Unterstützung bei der Eingliederung in die österreichische Gesellschaft.

Sofortige Einschulung von schulpflichtigen Minderjährigen und Bereitstellung von unterstützenden begleitenden Maßnahmen.

Ausweitung des Anspruchs und Angebots auf den Besuch

von Deutschunterricht für alle nicht mehr schulpflichtigen Flüchtlingskindern

und Bereitstellung von unterstützenden begleitenden Maßnahmen.

Aufbau und Förderung von Basisbildungsangeboten die die spezielle Situation von Flüchtlingskindern berücksichtigen.

Unterstützung beim Erwerb eines Pflichtschulabschlusses, auch über die Volljährigkeit hinaus.

Unterstützung beim Besuch einer höheren Schule, auch über die Volljährigkeit hinaus.

Zugang zu allen durch das Arbeitsmarktservice unterstützten beruflichen Bildungsmaßnahmen.

Freien und uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Lehrstellenmarkt und Bereitstellung von unterstützenden begleitenden Maßnahmen.

Ausbau von Beschäftigungsmöglichkeiten für asylwerbende Jugendliche.

Verbesserung des Zugang zu (Aus)Bildungsmaßnahmen, Qualifizierung um auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und kulturellen Trainings.

Vermehrter Einsatz von „DAF“-LehrerInnen und anderer Fördermaßnahmen für Flüchtlingskinder in Schulen.

Um zu verhindern, dass Kinder mit Erreichen der Volljährigkeit zum Abbruch einer Ausbildung gezwungen werden, da sie bzw. ihre Eltern ansonsten Ansprüche auf Unterstützung verlieren, sind entsprechende Zumutbarkeitsklauseln vorzusehen. Diese müssen klar stellen, dass der Abbruch einer bereits vor Vollendung des 18.

Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung unzumutbar ist.

Beginn von Integrationsmaßnahmen und -bemühungen bei Kindern und Jugendlichen bereits vor der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz.

Förderung von Paten- und Buddyprojekten.

Subsidiär Schutzberechtigten sollte in allen Bundesländern ein Anspruch auf

bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt werden. Durch eine Gleichstellung mit Asylberechtigten könnte die bestehende Benachteiligung behoben werden. Alternativ müssten die in der Grundversorgung vorgesehenen Leistungen an das Niveau der BMS angepasst werden.

Es ist sicherzustellen, dass auch subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf Familienhilfe haben. (Damit ließe sich auch die bestehende Ungleichbehandlung hinsichtlich der Unterstützung für die mit dem Schulbesuch bzw. einer Lehre verbundenen Fahrtkosten beseitigen.)

RECHT AUF GESUNDHEIT, PARTIZIPATION UND TEILHABE

Psychologische Maßnahmen zur Aufarbeitung erlebter Traumata sowie

Begleitung, Dolmetsch und Beratung. Partizipation sowie eine verständliche,

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muttersprachliche Information in den Bereichen Gesundheit und Recht sowie eine Orientierungshilfe für österreichische Systeme und Netzwerke.

BehördenvertreterInnen sollen regelmäßig dahingehend geschult werden, dass eine multifaktorielle Altersbegutachtung nur als „ultima ratio“ anzuordnen ist.

Kindgerechte und korrekte Information der Betroffenen über die Altersbegutachtung sollte gewährleistet werden.

Vom Einsatz radiologischer Untersuchungen zur Altersfeststellung sollte abgesehen werden. Jedenfalls aber von CT- Untersuchungen, aufgrund der hohen

Strahlenbelastung und der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung.

Volljährigkeitserklärungen sollten immer in Form eines Bescheides erlassen werden.

Dies bedeutet, dass die aus der Volljährigkeitserklärung resultierenden Konsequenzen erst nach Erwachsen der Rechtskraft schlagend werden.

Abhalten von Informationsveranstaltungen in der Erstsprache und Erarbeiten und Verteilen von Informationsbroschüren in der Erstsprache zu verschiedenen Themen wie z.B. österreichisches Gesundheitssystem, Schwangerschaft und Geburt, Mutter- Kind-Pass, Zahnhygiene, Gesundheitsförderung von Kindern, etc.

Alle Kinder- und Jugendlichen sollen die entsprechenden Catch-up Impfungen bei ihrem betreuenden Arzt oder am Gesundheitsamt erhalten können. Die von der österreichischen Impfkommission empfohlenen Impfungen, die nicht im

Gratisimpfkonzept enthalten sind, sollten für Personen mit beschränkten finanziellen Kapazitäten aus öffentlicher Hand finanziert werden.

Der Zugang zu kostenlosen Therapien nach Bedarf muss gesichert sein.

Ausbau der psychosozialen Hilfsangebote, insbesondere psychotherapeutische Unterstützung für traumatisierte minderjährige

Fremde

.

Alle Kinder und Jugendlichen sollten unabhängig vom Stand des Asylverfahrens eine Krankenversicherung und damit offiziell Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Alternativ sollten medizinische Leistungen von nicht versicherten Kindern durch einen Fonds abgedeckt werden.

Bei allen asylwerbenden Kindern und Jugendlichen sollte möglichst bald nach Ankunft in Österreich eine standardisierte kinderärztliche Untersuchung inklusive Blut- und Stuhluntersuchungen und Entwicklungskontrolle erfolgen.

Partizipation sowie eine verständliche, muttersprachliche Information in den Bereichen Gesundheit und Recht sowie eine Orientierungshilfe für österreichische Systeme und Netzwerke.

RECHT AUF ELTERLICHE FÜRSORGE

Die Umsetzung des Kinderrechts und des europäischen Menschenrechts auf Privat- und Familienleben wozu das Recht auf ein Leben mit den Eltern gehört. Familiennachzug ohne menschenrechts- und kinderrechtswidrige Beschränkungen.

Familiennachzug ohne menschenrechts- und kinderrechtswidrige Beschränkungen.

Ausweitung der Familienzusammenführungsmöglichkeit auf andere Familienmitglieder, wie dies durch Artikel 22 KRK angedacht ist.

Minderung des finanziellen Drucks durch Übernahme der DNA-Testkosten von Anfang an und lediglicher Rückverrechnung, im Fall, dass dieser negativ ausfällt.

Sensibler Umgang mit Familienkontaktdaten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

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Übernahme von Reisekosten für zumindest die Eltern des Kindes, wie dies auch in manchen anderen EU-Ländern gehandhabt wird.

Schaffen von Möglichkeiten der Familienzusammenführung für Waisenkinder, volljährige Geschwister und Zusammenführungsmöglichkeiten von nicht

blutsverwandten Geschwistern, wie zum Beispiel von Stief- oder Ziehgeschwistern, im AsylG.

Ausweitung des Familienbegriffs des Asylgesetzes auf Personen die mit dem Kind im gleichen Haushalt gelebt haben und für das Kind maßgebliche pflegende und

erzieherische Aufgaben übernommen haben.

Familienzusammenführung im Herkunftsland oder einem anderen europäischen Staat sollte nur dann stattfinden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Keine Verpflichtung zur Familiensuche für mündige Minderjährige und dadurch verbundene negative Bewertung im Sinne einer verabsäumten Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren.

RECHT AUF GLEICHBEHANDLUNG

Gleiche Rechte für alle Kinder - Keine halben Kinder!

Gleichstellung von allen Kindern in Österreich. Keine Diskriminierung von

asylwerbenden Kindern im Vergleich zu österreichischen Kindern – alle Kinder sind gleich!

Jedem unbegleiteten minderjährigen Fremden sollte der gleiche Schutz zukommen (Nicht-Diskriminierungs-Prinzip)

Kinder raus aus der Grundversorgung - Ein System für alle Kinder.

Referenzen

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