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Gemeinde St. Georgen im Lavanttal

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A B G A B E N

STEUERN, GEBÜHREN und BEITRÄGE 2 0 1 5

Beschluss des Gemeinderates in der. ordentl., öffentl. Sitzung am 18.12.2014

1.

GRUNDSTEUER

nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav., vom

19. Dezember 1991, Zahl: 941-1/1991, mit der die Hebesätze für die GRUNDSTEUER von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und die GRUNDSTEUER von den

Grundstücken festgesetzt werden.

Gemäß § 13 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982, LGBl.Nr. 8/1982, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, FAG 1989, BGBl.Nr. 687/1988 i.d.g.F. wird verordnet:

§ 1

1) Der Hebesatz der GRUNDSTEUER von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird mit 500 v.H. der Steuermessbeträge festgesetzt.

2) Der Hebesatz der GRUNDSTEUER von den Grundstücken wird mit 500 v.H.

der Steuermessbeträge festgesetzt.

(2)

ORTSTAXE (Kurtaxe )

nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav., vom 17. Dezember 1992, Zahl: 770-3/1992, mit der die Ortstaxe (Kurtaxe) in folgender Höhe festgesetzt wird:

1) Je abgabenpflichtiger Person und Nächtigung während des ganzen Jahres

(Vor- und Nachsaison, sowie Hauptsaison) ... 0,73

Anmerkung: Nächtigungstaxe Euro 0,50 ab 01.01.2006

2) Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten

Ortstaxe, ergibt sich aus der im Gemeindegebiet zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl.

Diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung

bis zu 60 m²... 100 Nächtigungen pro Jahr von mehr als 60 m² bis 100 m²... 150 Nächtigungen pro Jahr von mehr als 100 m²... 200 Nächtigungen pro Jahr

Nächtigungstaxe pro Nächtigung € 0,50 per 01.03.2012 mit gleichem Berechnungsmodus wie bei der pauschalierten Ortstaxe. Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu, die Gemeinde erhält einen 5 %igen Verwaltungskostenrückersatz.

3.

ZWEITWOHNSITZABGABE

nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St.Georgen im Lavanttal, vom 13.Juli 2007, Zahl 920-12/2007, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird. Gemäß § 1 und § 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet

§ 7

(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:

a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² € 5,00 b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² € 10.00 c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² € 17,50 d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² € 27,50

(3)

VERGNÜGUNGSSTEUER

nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav., vom 22. November 2000, Zahl: 920-6/2000, in folgender Höhe:

a) für Veranstaltungen ... 25 v.H. des Eintrittsgeldes

Pauschbeträge nach

(1) (a) (Seite 3 der VO) 36,30

(1) (b) 8,70

(1) © € 727,00

(1) (d) 58,10

(1) (e) 14,50

7,30

(1) (f) 3,63

7,30

(1) (g) 3,63

..Pauschbeträge nach

(b) (1) 1a) (Seite 5 der VO) 14,50

29,10

(1) 1b) 21,80

43,60

....(1) 1c) 36,30

72,70

....(2) .1a) 72,70

1b) € 145,00

....(3) 1a) 43,60

1b) 72,70

(5) € 436,00

€ 291,00

5.

HUNDEABGABE

nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav., vom 19. Dezember 1995, Zahl: 920-5/1995, in folgender Höhe:

a) für einen Wachhund ... 7,30 . b) für einen Hund, der in Ausübung eines Berufes

oder Erwerbes gehalten wird ... „ c) für jeden weiteren Hund, der in Ausübung eines

Berufes oder Erwerbes gehalten wird ... „

d) Für alle übrigen Hunde ... „

(4)

DECKUMLAGE

nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav., vom 22.12.2003, Zahl. 742-0/2003, in folgender Höhe:

je deckfähiges Rind ... 9,50

7.

FRIEDHOFSGEBÜHREN

nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav., vom

08.06.2007, Zahl: 817-0/2007, mit der die Friedhofsgebühren für den Gemeindefriedhof St. Georgen im Lav. ausgeschrieben werden.

§ 3 Höhe der Gebühren

1. GRABBENÜTZUNGSGEBÜHREN:

a) Familiengräber - für 10jährige Dauer 116,20 b) Einzelgräber - für 10jährige Dauer € 72,60

2. URNENNISCHENBENÜTZUNGSGEBÜHR

a) Bei erstmaliger Zuweisung je Urnennische (6 Urnen)

einschließlich der Beschriftungstafel, für 10jährige Dauer

700,00

b) Darauffolgende Benützungsgebühr je Urnennische

€ 72,60

3. FRIEDHOFSERHALTUNGSBEITRAG:

je Grab - jährlich 14,50

je Urnennische jährlich 14,50

Behaltefrist 10 Jahre

(5)

WASSERANSCHLUSSBEITRÄGE

nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav., vom 22. Dezember 1999, Zahl: 810-0/1999, in folgender Höhe:

1. WASSERANSCHLUSSBEITRÄGE (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) für die Gemeindewasserversorgungsanlage „St. Georgen-Andersdorf“

je Bewertungseinheit (inkl. Mwst.) ……….. 1.453,00

2. AUFSCHLIESSUNGSBEITRAG für die Gemeindewasserversorgungsanlage

„St. Georgen-Andersdorf“ für alle im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind und für die ein Teilungsplan oder Bebauungsplan vorliegt, je m² inkl. Mwst. ……….. € 0,29

9.

WASSERBEZUGSGEBÜHREN

nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav., vom 18.12.2014, Zahl: 810-0/2014, in folgender Höhe:

Der Gebührensatz bis zu einer jährlichen Wasserbezugsmenge von 400 Kubikmetern

beträgt je Kubikmeter …………..……….………….…… € 1,00

inkl.10% MwSt. (vorher € 0,85)

Der Gebührensatz für die über die 400 m3 jährlich hinausgehende Wasserbezugsmenge beträgt je Kubikmeter ………..………..……... € 0,85

inkl.10% MwSt. (vorher € 0,70)

Die WASSERZÄHLERMIETE wird in der Höhe von …. € 6.00

inkl.10% MwSt.

pro Jahr, festgesetzt.

Ergänzend zu dieser Verordnung wird ein Tarif für Wasserlieferungen festgesetzt:

Bereitstellungsgebühr je Kubikmeter Wasser € 2,00 inkl. Mwst .

(6)

KANALANSCHLUSSBEITRÄGE

nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav., vom 04. Juli 1996, Zahl: 811-6/1996, in folgender Höhe:

für Kanalisationsanlagen, je Bewertungseinheit € 2.544.00

inkl. 10% Mwst.

11.

KANALBENÜTZUNGSGEBÜHR

nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav., vom 18.12.2009, Zahl: 811-6/2009, in folgender Höhe:

Bereitstellungsgebühr

Die Bereitstellungsgebühr beträgt für jedes Gebäude und für jede befestigte Fläche pro

Bewertungseinheit € 50,00

(inkl.10 % Mwst.)

Benützungsgebühr:

Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

Der Gebührensatz beträgt € 0,30

(inkl.10 % Mwst.)

Wird als Berechnungsgrundlage für die Kanalbenützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der be-

stehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisation eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen.

Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.

Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzählers ermittelt oder berechnet werden, so ist für die Gebührenberechnung der durchschnittliche ortsübliche Wasserverbrauch heranzuziehen oder der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(7)

ABFALLABFUHR und ABFALLBESEITIGUNG

nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav.,

vom 22. Dezember 2011, Zahl: 813-0/2011 mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden:

Die BEREITSTELLUNGSGEBÜHR beträgt:

a) IM ABHOLBEREICH

je 60 l Müllsack ……….………...…...…….…..………… 2,20 je 80 l Müllbehälter ………...………..………. 3,20 je 120 l Müllbehälter ………...……...………. 4,80 je 240 l Müllbehälter ………..…...…….………. 7,40 je 1100 l Müllbehälter ………..…...………..…… € 20,50 je Inanspruchnahme Sperrmüllsammelzentrum …...…...…….. 2,00

b) IM SONDERBEREICH

je 60 l Müllsack ... € 2,20 Die BENÜTZUNGSGEBÜHR beträgt:

a) IM ABHOLBEREICH

je 60 l Müllsack ... 4,30 je 80 l Müllbehälter ………...…..….……...……….. 5,50 je 120 l Müllbehälter………...………...…….. € 7,40 je 240 l Müllbehälter………...…..…...……...…….. € 9,50 je 1100 l Behälter u. Entleerung ………...…..……...…… € 26,20 je Kubikmeter Müll lose ………...……...……...….…… € 12,00

b) IM SONDERBEREICH

je 60 l Müllsack ………...……..………… € 3,70

Die ENTSORGUNGSGEBÜHR für BIOMÜLL beträgt:

je 120 l Behälter u. Entleerung ………...…...………. € 4,80

je 240 l Behälter u. Entleerung ………...…...………….… € 9,60

(8)

KINDERGARTEN-ELTERNBEITRÄGE

KINDERGARTENORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav.,

vom 10. April 2014, Zahl 240-0/2014, auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes (K-KBG), LGBl.Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch

LGBl.Nr.85/2013.

Der ELTERNBEITRAG pro Kind für den Kindergarten St. Georgen beträgt mtl.

inkl. Mwst.

Halbtägiger Besuch (bis 12.30 Uhr bzw. von 12.30 Uhr bis 18.00 Uhr)

65,00

Besuch bis 15.00 Uhr 83,00

Besuch bis 18.00 Uhr 98,00

Besuch bis 3 x wöchentlich (halbtägig) 39,00

Besuch bis 3 x wöchentlich (ganztägig) 60,00

Bei sozialen Härtefällen und kinderreichen Familien ist eine Beitragsstaffelung möglich, über welche der Gemeindevorstand entscheidet.

Im Kindergartenjahr 2014/2015 werden die Elternbeiträge für den Halbtageskindergarten in der Höhe von € 84,09 je Kind und Monat für die vorschulpflichtigen Kinder durch die Abteilung 6 des Amtes der Kärntner Landesregierung gefördert.

Besuch bis 15.00 Uhr € 83,00 abzügl. Förderung von € 84,09 - kein Differenzbetrag.

Besuch bis 18.00 Uhr € 98,00 abzügl. Förderung von € 84,09 ist Differenzbetrag € 13,91.

Mit Beschluss des Gemeindevorstandes vom 10.12.2014 wird auch im Kindergartenjahr 2014/2015 der Differenzbetrag für den Besuch des Kindergartens bis 15.00 bzw.18.00 Uhr für die geförderten vorschulpflichtigen Kinder eingehoben.

14.

SCHÜLERHORT

HORTORDNUNG des Gemeinderates vom 22.12.2011, Zahl 250-0/2011 für den Schülerhort St. Georgen.

Für den Besuch des Hortes ist von den Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.

Die Höhe des Monatsbeitrages beträgt:

a) Besuch 1x wöchentlich ………...………... € 8,00 b) Besuch 2x wöchentlich ………...……… € 15,00 c) Besuch 3x wöchentlich ... € 20,00 d) Besuch 4x wöchentlich ... € 25,00 Im Hortbeitrag sind die Kosten für das Mittagessen nicht inkludiert.

(9)

MARKTSTANDSGEBÜHREN

nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav., vom 30. April 1991, in folgender Höhe:

Pro Laufmeter Stand ... 0,73 Mindestgebühr ... 3,63

16.

WOHNUNGSMIETEN

für die Gemeindewohnhäuser lt. Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav., vom 20.Dezember 2002.

Hauptstraße Nr.13

Mietzins je m² Wohnfläche inkl. Mwst. 0,51

Für sanierte Wohnungen 0,87

Erhaltungsbeitrag je m² der Wohnfläche inkl. Mwst. 0,36

Pontnig Nr. 30

Mietzins je m² Wohnfläche inkl. Mwst. 0,87

Erhaltungsbeitrag je m² der Wohnfläche inkl. Mwst. 0,36

17.

Wirtschaftshoftarife

lt. Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav., vom

Verrechnungsstunde, pro Bediensteter ……….….. € 30,00 (vorher € 28,00) Verrechnungsstunde, Saisonarbeiter ……… € 14,50

Verrechnungsstunde, LKW Mercedes ……….. ……….. € 22,00 (vorher € 20,00) Verrechnungsstunde Mercedes Sprinter CDI ... € 18,00

Verrechnungsstunde, VW Bus, Toyota Dyna, Toyota Hilux ………. € 13,10 Verrechnungsstunde, Straßenwalze ... € 25,40 Verrechnungsstunde, Rasentraktor ... € 16,00 Sollten Leistungen für Dritte erbracht werden, gelten diese Tarife zuzüglich 20 % MwSt.

(10)

FEUERWEHR

VERRECHNUNGSSÄTZE lt. Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav., vom 22. Dezember 2011

I. Für das Tanklöschfahrzeug TLFA 2000 pro Stunde ... € 32,70 II. Für den UNIMOG pro Stunde ... € 32,70 III. Für die MANNSCHAFT

1. An Werktagen (Montag bis Freitag)

in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr

pro Mann und Stunde ... € 10,00 in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr

pro Mann und Stunde ... € 14,00 2. Am Samstag

in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 12.00 Uhr

pro Mann und Stunde ... € 10,00 in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 6.00 Uhr

pro Mann und Stunde ... € 14,00 Kostenlose Bereitstellung der 1.Wasserlieferung im Jahr für öffentliche und private Transporte (keine Verrechnung des TLFA, der Mannschaft und des bereitgestellten Wassers)

19.

BENÜTZUNGSGEBÜHREN

Nutzungsordnung für den Kultursaal lt. Beschluss des Gemeindevorstandes vom 19.02.2014.

GEBÜHR für den KULTURSAAL pro Beanspruchung und Tag

Gastronomische Nutzung für private Zwecke und Vereinszwecke z.B. Geburtstags-

feiern, Weihnachtsfeiern, Jahreshauptversammlungen, Totenmähler € 100,00 für alle übrigen Veranstaltungen wie z.B. Konzerte/Liederabende mit und ohne

Eintrittsgelder, Empfänge, JHV, Politische Veranstaltungen, Ausstellungen, Basare, Vorträge (mit Ausnahme von Gesundheitsvorträgen, Blutabnahmen, Gemeinde-

veranstaltungen, Veranstaltungen der Volksschule/Musikschule und des Kindergartens € 35,00

BEITRAG PFLEGEBETT

Beitrag für Pflegebett elektrisch verstellbar monatlich € 18,00 Beitrag für Pflegebett hydraulisch verstellbar monatlich € 10,00

Benützungsgebühren für den Turnsaal der Volksschule St. Georgen pro Stunde € 7,30

St. Georgen i.Lav., den 11.12.2014

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